Bebauungsplan Nr. 16 (gem. 13b BauGB) Reines Wohngebiet [WR]»Am Küppel«Gemeinde Gemeinde Hosenfeld OT Hosenfeld Begründung gem.

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Transkript:

Bebauungsplan Nr. 16 (gem. 13b BauGB) Reines Wohngebiet [WR]»Am Küppel«Gemeinde Gemeinde Hosenfeld OT Hosenfeld Begründung gem. 9 VIII BauGB Gemeindeverwaltung Hosenfeld Kirchpfad 1 36154 Hosenfeld Landkreis Fulda Land Hessen Aufgestellt: 07.11.2017

Inhaltsverzeichnis 0 Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes... 3 1 Räumlicher Geltungsbereich... 4 2 Bisherige Entwicklung und derzeitige Situation im Planbereich... 4 3 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung... 6 4 Erläuterungen zu den Planfestsetzungen... 7 4.1 Städtebauliche Konzeption... 7 4.2 Art der baulichen Nutzung... 7 4.3 Maß der baulichen Nutzung... 7 4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen... 8 4.5 Äußere Gestaltung... 8 4.6 Gemeinbedarfseinrichtungen und ihre Zweckbestimmungen... 8 4.7 Öffentliche / Private Grünflächen... 8 4.8 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen... 8 4.9 Wald und Flächen für die Landwirtschaft... 9 4.10 Verkehrliche Erschließung... 9 4.11 Ver- und Entsorgung... 9 2

0 Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hosenfeld beschloss am xx.xx.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 für den Ortsteil Hosenfeld. Der Bebauungsplan soll gem. 13b BauGB aufgestellt werden. Demnach können Gemeinden Wohnbauflächen angrenzend an den Siedlungsbereich, insbesondere an vorhandenen Wohnbebauungen, bis zu einer Fläche von 10.000 m² im Außenbereich ausweisen. Bei der Aufstellung gelten die Vorschriften des 13a BauGB (Aufstellung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren) gleichermaßen, d. h., im Verfahren kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Erarbeitung eines Umweltberichtes abgesehen werden. Aufgrund der geringen Größe des Geltungsbereiches und auch wegen der angrenzenden Lage zum Siedlungsbereich (Wohnbereiche) kann die Gemeinde mit einer geringen Beteiligung vonseiten der Öffentlichkeit bzw. von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ausgehen; aus diesem Grund entschließt sich die Gemeindevertretung zum Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung. Aus den genannten Gründen wird die Auslegungsdauer für die förmliche Beteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB bzw. nach 4 Abs. 2 BauGB von einem Monat für ausreichend erachtet. Die durch die Planung zu erwartenden Eingriffe in die Natur und Landschaft gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. ( 13b BauGB i. V. m. 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB) Nach 13b BauGB i. V. m. 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB ( ) kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen. Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von 2.016 m². Aufgrund der bisherigen städtebaulichen Situation (angrenzend zur vorhandenen Wohnbebauung) sind städtebauliche Missstände durch die geplante kleinräumige Erweiterung des Siedlungsbereiches (Wohnbaufläche) nicht zu befürchten, die Aufstellung des Bebauungsplanes ist demnach gem 13b BauGB zulässig. Die förmliche Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgt in der Zeit vom xx.xx.201x bis einschließlich des xx.xx.201x 3

1 Räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich des Plangebietes befindet sich an der östlichen Peripherie des Siedlungsbereichs des Ortsteiles Hosenfeld. Der nachfolgende Lageplan (TK 50) gibt Auskunft über die genaue Lage des Gesamtgeltungsbereichs im Zusammenhang mit der vorhandenen Bebauung und Nutzung. 4 2 Bisherige Entwicklung und derzeitige Situation im Planbereich Zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes gehört folgendes Grundstück zum Teil. Flurstück 17 tw., Flur 6, Gemarkung Hosenfeld. Das zur Bebauung vorgesehene Teilgrundstück des Flurstückes 17 und zugleich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich direkt nördlich und westlich anschließend an dem durch Klarstellungssatzung festgestellten Innenbereich des Ortsteiles Hosenfeld. Der Geltungsbereich grenzt östlich an die Erschließungsstraße»Höfchenstraße«. Der Planbereich ist vollständig dem Außenbereich nach 35 BauGB zuzuordnen.

Bebauungsplan Nr. 16 (gem. 13b BauGB) WR»Am Küppel«Vorgaben der Regionalplanung Nachfolgender Kartenausschnitt zeigt die Gemeinde im Kontext des Regionalplans Nordhessen 2009: Gemäß 1 Abs. 4 BauGB muss die gemeindliche Bauleitplanung die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen. Entsprechend sind die Ziele in der Regionalplanung für die Gemeinde bindend, Vorbehalte können jedoch durch Abwägung überwunden werden. Dem vorliegenden Bebauungsplan stehen keine Ziele (Vorranggebiete) der Regionalplanung entgegen. Aus diesem Grund ist dieser Bauleitplan auch grundsätzlich genehmigungsfähig. Gemäß Regionalplan befindet sich jedoch der Geltungsbereich der vorliegenden Bauleitplanung im Vorbehaltsgebiet»Landwirtschaft«. Es gelten entsprechend folgende Grundsätze: Die in der Karte festgelegten Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft sind für die landwirtschaftliche Bodennutzung geeignet und diese in der Regel vorbehalten. Eine Inanspruchnahme für andere Raumansprüche ist unter besonderer Berücksichtigung des landwirtschaftlichen Belangs zulässig für: Siedlungs- und Gewerbeflächen im Umfang bis zu 5 ha im Zusammenhang mit der bebauten Ortslage unter Beachtung der Ziele der Raumordnung zur Siedlungsentwicklung und dem Bruttowohnsiedlungsflächenbedarf Anlagen der Freiraumerholung mit weit überwiegendem Freiflächenanteil, wenn die Genehmigungsfähigkeit durch Abstimmung mit den anderen Fachbelangen hergestellt werden kann Flächen für Fotovoltaikanlagen, wenn die Genehmigungsfähigkeit durch Abstimmung mit den anderen Fachbelangen hergestellt werden kann. 5

Mit folgender Begründung: Hinter der dem Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft zugewiesenen primären Funktion einer landwirtschaftlichen Nutzung steht auch das Ziel, bestimmte Teile der Landschaft durch landwirtschaftliche Bodennutzung offen zu halten. In den Bereichen, die aufgrund ihrer Nutzungseignung bewirtschaftet werden können, soll die landwirtschaftliche Nutzung aufrechterhalten werden, ( ) Die Kleinräumigkeit des Vorhabens am Siedlungsrand von Hosenfeld widerspricht grundsätzlich nicht den genannten Vorbehalten. Die Gemeinde kann kurzfristig keine Baugebiete für Wohnbauwillige zur Verfügung stellen; dazu bedarf es einer weiteren Planungstätigkeit sowie die vollständige Überarbeitung des Flächennutzungsplanes. Mit dem Instrument des 13b BauGB hat der Gesetzgeber vor allem diesen kleinräumigen Ausweisungen von neuen Wohngebieten im Außenbereich im Auge gehabt. Das Ausgewiesene erfüllt alle Forderungen, die an diese Wohngebiete gestellt werden, und steht damit auch dem Vorbehaltsgebiet nicht grundlegend entgegen. 6 Flächennutzungsplan Gemäß 8 II BauGB sind zunächst Bebauungspläne grundsätzlich aus der vorbereitenden Bauleitplanung, dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Darüber hinaus besteht aber bei gewichtigen Gründen die Möglichkeit der parallelen bzw. der vorzeitigen Aufstellung von Bebauungsplänen ( 8 III und IV BauGB). Im beschleunigten Verfahren nach 13b BauGB kann der Flächennutzungsplan nachträglich berichtigt werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Außenbereich und wird im in die Jahre gekommenen Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche dargestellt. Im Rahmen einer grundlegenden Erneuerung der letztgenannten vorbereitenden Bauleitplanung ist der Planbereich durchaus erweiterungsfähig und eine sinnvolle Ergänzung des Siedlungsbereiches könnte zusätzlich noch entstehen. Der vorliegende Bebauungsplan möchte jedoch diese Entwicklungsmöglichkeit nicht vollständig vorwegnehmen, sodass bei dieser Planung vorerst nur ein Bauplatz geplant ist. 3 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Der vorliegende Bebauungsplan soll kurzfristig und im Vorgriff der grundlegenden Änderung des Flächennutzungsplanes die planungsrechtliche Zulässigkeit eines einzelnen Wohnhauses am Siedlungsrand des Ortsteiles Hosenfeld der Gemeinde Hosenfeld herstellen. Die Gemeinde Hosenfeld besitzt momentan nicht ausreichend Bauplätze, um den kurzfristigen Bedarf zu befriedigen. Im Ortsteil Hosenfeld sind soweit alle Baugebiete belegt bzw. freie Bauplätze stehen nicht zum Verkauf bereit. In der Laufzeit des Dorferneuerungsprogramms (2008 2016) durften keine neuen Baugebiete im Ortsteil Hosenfeld ausgewiesen werden. Im nächsten Jahr soll mit der Ausweisung eines neuen Baugebiets begonnen werden.

Deshalb soll nur eine begrenzte Anzahl jeweils für die einzelnen Ortsteile zusätzlich ausgewiesen werden. Auf diese Weise können sich die Ortsteile moderat selbst entwickeln und sind nicht an einer zentralen Wohnbaufläche angewiesen. 7 4 Erläuterungen zu den Planfestsetzungen 4.1 Städtebauliche Konzeption In der Plankonzeption soll das Baugrundstück den Status eines»reines Wohngebietes«erhalten. Dies entspricht der das Baugrundstück umgebenden Bebauung. 4.2 Art der baulichen Nutzung Das mit [WR] gekennzeichnete Gebiet dient dem Wohnen. Zulässig sind im Sinne dieser Festsetzung ausschließlich Wohngebäude (ein Wohngebäude). Die sonst in Reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen und sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke müssen aus städtebaulichen Gründen ausgeschlossen werden, da schlicht die Größe des Baugebietes keine zusätzlichen Nutzungen möglich macht. Ausnahmsweise zulässig sind ausschließlich nur kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes (wie z. B. Ferienwohnungen/-zimmer), da diese im Sinne der Baunutzungsverordnung nicht nur für die Versorgung des Gebiets zulässig wären. Ausgeschlossen bleiben aber die sonst allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie: 1. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen; 2. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, 3. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 4.3 Maß der baulichen Nutzung Die gemäß 9 I Satz 1 Nr. 1 und 30 I BauGB sowie 16 III BauNVO im Rahmen eines qualifizierten Bebauungsplanes 1 geforderten Darstellungen des Maßes der baulichen Nutzung werden in den Änderungsbereichen in Form der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der maximal zulässigen Firsthöhe vorgegeben. Die Nutzungsintensität im vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird folgendermaßen festgelegt: 1 Nach 30 I BauGB ist ein Bebauungsplan dann qualifiziert, wenn er mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzungen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.

Die überbaubare Grundstücksfläche (Grundflächenzahl GRZ) der Bauflächen» insgesamt 40 % (GRZ = 0,4) der Grundstücksflächen nicht überschreiten ( 16, 17 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BauNVO). Dies bedeutet, dass das Baugrundstück (Größe 2016 m²) bis zu einer Fläche von maximal 806 m² mit baulichen Anlagen, Nebenanlagen, Zufahrten und Stellflächen bebaut werden darf. 8 Für die festgesetzte Firsthöhe gilt als Bezugspunkt die Oberkante des vorhandenen Geländes und ist der Bauaufsicht vor Aufnahme der Arbeiten nachzuweisen. Die Firsthöhe darf 8,5 m nicht überschreiten. Mit den o. g. Festsetzungen erhält das Baugebiet seinen Rahmen über die höchstmögliche Nutzungsintensität und passt sich der umgebenden Bebauung an. 4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen Entsprechend der vorgenannten Maßgaben zum Maß der baulichen Nutzung ist allein die offene Bauweise möglich. Die offene Bebauung ist im ländlichen Raum typisch und soll aus diesem Grund auch im Plangebiet fortgesetzt werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden Baugrenzen festgesetzt. Geringfügige Überschreitungen der Baugrenzen sind durch Gebäudeteile ausnahmsweise möglich. 4.5 Äußere Gestaltung Die Gestalt baulicher Anlagen wurde aufgrund der Kleinräumigkeit nicht vorgegeben. 4.6 Gemeinbedarfseinrichtungen und ihre Zweckbestimmungen Im Plangebiet wurden keine Flächen für Gemeinbedarfseinrichtungen festgesetzt. 4.7 Öffentliche / Private Grünflächen Im Plangebiet wurden keine privaten oder öffentlichen Grünflächen gesondert festgesetzt. Die gem. Grundflächenzahl von Bebauung frei zuhaltender Flächen sind jedoch als Grünflächen mit heimischen standortgerechten Gehölzen anzulegen und entsprechend zu pflegen. 4.8 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt (mehrschürige frische Wiese). Außerdem befindet sich hier eine Zufahrt (Rasenweg) zu einer Garage; dieser Teil ist also bereits durch ständige Fahrzeugbewegungen erheblich vorverdichtet.

Die als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dargestellten Bereiche dienen als Pflanzfläche zur Eingrünung des Baugebietes. Auf diesen Flächen sind Bäume und Sträucher mindestens 3-reihig (Pflanzung im Raster 1,5 x 1,5 m, versetzte Reihen) gemäß nachfolgender Pflanzliste zu pflanzen. 9 4.9 Wald und Flächen für die Landwirtschaft Im Plangebiet wurden keine Flächen für Wald und für die Landwirtschaft festgelegt. 4.10 Verkehrliche Erschließung Die Haupterschließung zum Baugebiet erfolgt über die Straße»Höfchenstraße«. Entsorgungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge des Katastrophenschutzes können jederzeit und ohne Behinderungen das Baugebiet anfahren. 4.11 Ver- und Entsorgung Das Baugebiet ist über die in der Erschließungsstraße vorhandenen Medien (Trinkwasser, Abwasser, ELT-Anlagen) ausreichend erschlossen. Weitere Erschließungsmaßnahmen ergeben sich durch den Bebauungsplan nicht. 5 Immissionsschutz Im Plangebiet sind keine Nutzungen zulässig, welche für die angrenzenden Bewohner unzumutbare Beeinträchtigungen hervorrufen könnten. Das Gebiet selbst grenzt an keine im Sinne des Immissionsschutzrechtes emittierende Anlage. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse werden in diesem Sinne, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes, gewahrt. 6 Flächen mit Bodenbelastungen Im Plangebiet befinden sich keine Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen 2. Ferner liegen keine Verdachtsflächen 3 oder Altlasten bzw. altlastverdächtige Flächen 4 im Plangebiet vor. 2 2 III BBodSchG 3 2 IV BBodSchG 4 2 V BBodSchG