Fluch & Segen der Betriebsratsanhörung nach 102 BetrVG 1
Grundsatz 102 Abs.1 s.1 und 3 BetrVG Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. 2
Der Betriebsrat ( ) amtierend (Lag Düsseldorf, Urt. vom 4.6.2009, 12 Sa 336/09) funktionsfähig Problem: Betriebsferien Lösung: Fristhemmung gem. 203 ff. BGB Problem: Verhinderung von BR-Mitgliedern Lösung: grds. Funktionsfähigkeit, Ausn.: alle BR-Mitgl. und alle Ersatzmitgl. sind nicht nur vorübergehend und nicht nur für wenige Tage verhindert. (BAG,18.8.1982, EzA 102 BetrVG Nr. 48) Problem: einköpfiger, arbeitsunfähiger BR Lösung: nicht zwangsläufige Amtsunfähigkeit, aber Vermutung (BAG, 15.11.1984, EzA 102 BetrVG 1972 Nr. 58) 3
( ) ist vor ( ) Ausspruch einer Kündigung Bei Verlassen des Machtbereichs des Arbeitgebers durch Übergabe des Kündigungsschreibens - an den Arbeitnehmer - an den Post-/ oder Kurierdienst 4
( ) jeder Kündigung ( ) ordentlich/außerordentlich außerordentlich mit sozialer Auslauffrist Beendigungskündigung/Änderungskündigung Tatkündigung/Verdachtskündigung Wartezeitkündigung/Kündigung innerhalb der Geltung des KSchG Einzelkündigung/Massenentlassung Kündigung durch Arbeitgeber/Insolvenzverwalter Kündigung nach/vor Vertragsantritt 5
nicht anzuhören bei ( ) Eigenkündigung Aufhebungsvereinbarung Befristung/Zeitablauf/Bedingungseintritt Anfechtung des Arbeitsvertrages Ruhen des Arbeitsverhältnisses (z.b. Wehrdienst) Mitteilung des Arbeitgebers gem. 78 a BetrVG freien Mitarbeitern leitenden Angestellten 6
( ) zu hören. Anhörungsverfahren Form schriftlich oder mündlich mündlich gegenüber BR Vorsitzenden/ gegenüber Ausschussvorsitzenden gegenüber BR-Mitglied grds. keine Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen oder Benennung von Beweismitteln während der Arbeitszeit innerhalb der Arbeitsräume 7
Anhörungsverfahren Inhalt Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. ( 102 Abs.1s.2 BetrVG) Personalien Kündigungsart Kündigungsfrist/ Kündigungstermin 8 Kündigungsgründe
Inhalt Alexandra Rüter Personalien Vor und Zuname Geburtsdatum/ Alter Anschrift Betriebszugehörigkeit Unterhaltsverpflichtung BAG, 23.4.2009, 6 AZR 516/08) Sonderkündigungsschutz Tätigkeit/Abteilung Vergütung Kündigungsart/frist Art der Kündigung (BAG, 22.4.2010, 2 AZR 91/08) grds. Mitteilung der geltenden Frist, es sei denn diese ist dem BR bekannt grds. Kündigungstermin (BAG,29.1.1986, AP Nr. 42 zu 102 BetrVG 1972) Zweifelsfreie Identifizierung muss dem BR möglich sein! 9
Kündigungsgründe alle dem Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt bekannten Tatsachen, auf die er seine beabsichtigte Kündigung stützen will (subjektive Determination) Schlagworte nicht ausreichend keine bewusst unrichtigen oder irreführenden Informationen auch Umstände, die gegen eine Kündigung sprechen/ den Arbeitnehmer entlastende Informationen Informationen dergestalt, dass sich der BR ohne zusätzliche Nachforschungen ein eigenes Bild verschaffen kann. 10
Kündigungsgründe personenbedingt betriebsbedingt verhaltensbedingt außerordentlich Tat-/Verdacht 11
personenbedingte Gründe (am Beispiel der krankheitsbedingten Kündigung) Fehlzeiten negative Prognose betriebliche Ablaufstörungen Lohnfortzahlungskosten Interessenabwägung 12
betriebsbedingte Gründe inner- oder außerbetriebliche Gründe Unternehmerentscheidung, Organisationsentscheidung Konkrete Umsetzung dieser Entscheidung Angaben zur Umverteilung der verbliebenen Arbeitsmenge Hinweis auf die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit Bei Stilllegung: Absicht und Zeitpunkt, nicht aber Darlegung der wirtschaftlichen Hintergründe (LAG Thüringen, NZA-RR 01, 643) Sozialauswahl Herausnahme von Leistungsträgern gem. 1 Abs.3 s.2 KSchG 13
soziale Auswahl 1 Abs.3 KSchG Alter Betriebszugehörigkeit Unterhaltsverpflichtungen Schwerbehinderung/Gleichstellung ggf. besondere soziale Umstände des zu kündigenden Arbeitnehmers und der vergleichbaren Arbeitnehmer 14
Sonderfall Massenentlassung Auch bei Interessenausgleich mit Namensliste nach 1 V KSchG bleibt es bei der Anhörungsverpflichtung nach 102 BetrVG Sinn und Zweck unterschiedlich 1 Abs.5 KSchG: Gesamtbetrachtung 102 BetrVG: Einzelfallbetrachtung 15
Verhaltensbedingte Gründe Fehlverhalten, konkrete Tatsachen Wiederholungsgefahr (Prognoseprinzip) Kein milderes Mittel Interessenabwägung Ggf. Abmahnungen und Gegendarstellungen 626 BGB: fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes möglich, inklusive der Anhörung des Betriebsrats! 16
Fristlose Kündigung wegen dringenden Tatverdachts ( 626 BGB) Verdachtskündigung alle tragenden Verdachtsmomente und Begleitumstände (BAG, 23.6.2009, 2 AZR 474/07) Entlastungsmomente Aufklärungsbemühungen des Arbeitgebers (erst nach Abschluss beginnt die Frist des 626 BGB zu laufen!) Ergebnis der Anhörung des Arbeitnehmers Unzumutbarkeit, das Arbeitsverhältnis wegen des Verdachts weiter aufrechtzuerhalten (BAG, 10.6.2010, 2 AZR 541/09) 17
Handlungsoptionen des Betriebsrats Anhörung des betroffenen Arbeitnehmers ( 102II4 BetrVG) Zustimmung Zweifelsfreie Zustimmung des BR, Schriftform nicht erforderlich. Keine einzelvertragliche Ausweitung Des Zustimmungserfordernisses (BAG, 24.4.2009,6 AZR 263/08) Bedenken Hinweis auf Nicht-Stellungnahme Als abschließende Stellungnahme vor Fristablauf Schweigepflicht ( 102I5 i.v.m. 99I3 BetrVG) Sämtliche Gründe, die zur ablehnenden Stellungnahme führen, keine gesetzliche Begrenzung, schriftlich, d.h. Fax oder email ausreichend ( 102 Abs.2 BetrVG) Fristablauf ohne Stellungnahme Ordentliche Kündigung binnen 1 Woche ( 102II1 BetrVG) Außerordentliche Kündigung binnen 3 Tagen ( 102II3 BetrVG) Kombination binnen 1 Woche 18
Fluch oder Segen?! 19