Skript zur Vorlesung Altersvorsorge: Modul 5.4 Betriebliche Altersvorsorge: Durchführungsformen Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster November 2010



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Transkript:

Skript zur Vorlesung Altersvorsorge: Modul 5.4 Betriebliche Altersvorsorge: Durchführungsformen Prof. Dr. Dr. Wolfgang Förster November 2010 I. Grundsätzliches zur betrieblichen Altersvorsorge 1. Begriff der betrieblichen Altersversorgung und Zusagearten 2. Überblick über die Durchführungswege II. Profil der einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge 1. Direktzusage 2. Unterstützungskasse 3. Direktversicherung 4. Pensionskasse 5. Pensionsfonds III. Quervergleiche der fünf Durchführungswege 1. Vergleich der ertragsteuerlichen Behandlung beim Arbeitgeber und Versorgungsträger 2. Lohnsteuerliche Wirkungen für Beiträge und Renten beim Arbeitnehmer 3. Auswirkungen auf die Sozialversicherungsabgaben 4. Kaum Unterschiede bei Anspruchsentstehung und Unverfallbarkeit von Versorgungsleistungen 5. Rolle bei Abfindungen, Übertragungen und Rentenanpassungen 6. Schutz gegen Insolvenz des Arbeitgebers und/oder des externen Versorgungsträgers 7. Bedeutung für Mitbestimmungsrechte 8. Vergleich unter personalwirtschaftlichen Aspekten 9. Finanzwirtschaftliche Gegenüberstellungen 10. Grundsätzliche Kriterien zur Wahl des geeigneten Durchführungswegs IV. Abschließender Bezug zu übergeordneten BWL-Bereichen 1. Untersuchungsfelder besonders des Rechnungswesens 2. Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung auf Finanzierung und Investitionen

I. Grundsätzliches zur betrieblichen Altersvorsorge 1. Begriff der betrieblichen Altersversorgung und Zusagearten 2 Bei der betrieblichen Altersvorsorge geht es regelmäßig um die Zusage des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mindestens ein biometrisches Risiko abzusichern (vgl. 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Solche biometrischen Risiken sind außer der Versorgung im Alter die materielle Absicherung gegen Invalidität sowie die Absicherung von Hinterbliebenen im Falle des Todes, wobei der Versorgungsanspruch mit Eintritt des festgelegten Ereignisses fällig wird. Als Untergrenze für die Altersversorgungsleistungen gilt bisher das 60. Lebensjahr, obwohl im BetrAVG kein ausdrückliches Mindestalter festgelegt ist. Mit der zunehmenden Lebenserwartung der Bevölkerung wird sich diese Untergrenze nach oben verschieben. So hat das BMF bereits verfügt, dass Altersleistungen bei nach dem 31.12.2011 erteilten Zusagen nicht mehr als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen sind, wenn diese vor dem 62. Lebensjahr einsetzen. Unabhängig davon hat sich schon jetzt durchgesetzt, dass der Beginn der betrieblichen Altersversorgungs-Leistungen nicht zwingend von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängt. Im Fall der Invalidität oder des Todes eines Arbeitnehmers bedarf es besonderer Regelungen, wie die Angehörigen bzw. die Hinterbliebenen von der betrieblichen Altersversorgung begünstigt sein sollen. Steuerlich werden z.b. bei der Hinterbliebenenversorgung die Witwe bzw. der Witwer sowie die Kinder im Sinne des 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG bis zum Alter von 25 Jahren (seit dem Steueränderungsgesetz 2007) sowie der frühere Ehegatte grundsätzlich begünstigt. Fraglich ist, wie bei aktuellen Lebensgefährten zu verfahren ist. Auf jeden Fall ist rechtlich eine Lebensgefährtin bzw. ein Lebensgefährte der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit gesetzlicher Unterhaltspflicht gemäß 5 LPartG. Entsprechend wird sie bzw. er in der Hinterbliebenenversorgung der Witwe bzw. dem Witwer gleichgestellt. Für nicht eingetragene Formen der Lebenspartnerschaft gilt nach BMF die Prüfung des Einzelfalls. Dabei kommt es z.b. an auf die zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Arbeitnehmers, eine gemeinsame Haushaltsführung sowie die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme des Lebensgefährten. In der Regel reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer - spätestens zu Beginn der Auszahlungsphase der Altersversorgung - schriftlich versichert, dass eine Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung vorliegt. Generell ist darüber hinaus an Dritte eine einmalige an-

3 gemessene Sterbegeldzahlung möglich, wenn diese die gewöhnlichen Bestattungskosten nicht übersteigt und der Dritte die Beerdigungskosten zu tragen hat. Außerdem sah 40 b EStG a.f. für Direktversicherungen vor, dass eine beliebige Person als Bezugsberechtigter benannt werden konnte. Inzwischen gelten hier die genannten Einschränkungen für Lebenspartner und Kinder. Generell wird eine betriebliche Altersversorgung unter steuerlichen Aspekten nicht anerkannt, wenn Anwartschaften als vererblich vereinbart sind. Auch dürfen für Anwartschaften nicht von vorneherein Abfindungen festgelegt werden. Außerdem darf keine Auszahlung an Dritte erfolgen, ohne dass ein Ereignis, das dem biometrischen Risiko zugrunde liegt, eingetreten ist. Allgemein müssen Auszahlungen der betrieblichen Altersversorgung an ein biometrisches Risiko so gekoppelt sein, dass sie nicht bei Vorliegen anderer Voraussetzungen oder zu anderen Zeitpunkten fällig werden. Demgegenüber ist es steuerlich für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung unschädlich, wenn lediglich Beiträge einschließlich gutgeschriebener Erträge erstattet werden oder dafür eine Abfindung erfolgt, weil der Arbeitnehmer vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit ausscheidet. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf einer Wartezeit stirbt. Steuerlich unschädlich ist es auch, wenn eine Witwen- bzw. Witwerrente im Fall der Wiederheirat durch eine Abfindung abgelöst wird. Ferner ist es steuerlich ohne Nachteil, wenn in besonderen Fällen eine Rentengarantiezeit für Hinterbliebene festgelegt wird. Steuerlich unschädlich ist ferner die Abfindung vertraglich unverfallbarer Anwartschaften. Von allgemeiner Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung ist es, dass es drei Typen von Leistungszusagen gibt, wie sie in der Leistungsplangestaltung gemäß 1 BetrAVG vorgesehen sind. Eine (1) Leistungszusage liegt vor, wenn sich ein Arbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer im Versorgungsfall nämlich bei Alter, Invalidität oder Tod bestimmte Zahlungen zu leisten, wobei kein Bezug zu dem später erforderlichen Versorgungsaufwand hergestellt wird. Die spätere Versorgungsleistung kann z.b. als Festbetrag oder als Prozentsatz des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts definiert werden. Bei der (2) beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, bestimmte Beiträge in eine spezielle Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Dazu wird zum vorgegebenen Beitragsaufwand die Höhe der späteren Versorgungsleistung aus den zugrunde gelegten Tarifen bzw. Umrechnungstabellen bestimmt. Die (3) Beitragszusage mit Mindestleistung, die seit dem Jahr 2002 in das BetrAVG eingefügt ist, ist davon zu unterscheiden. Hier zahlt der Arbeitgeber Beiträge an einen externen Ver-

4 sorgungsträger - eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds - und die spätere Versorgungsleistung entspricht dann den Beiträgen und den daraus erzielten Erträgen. Allerdings ist eine Mindest-Versorgungsleistung garantiert, die sich aus der Summe der Beiträge des Arbeitgebers berechnet, ohne dass dabei Zinsen berücksichtigt werden und abzüglich eines versicherungsmathematischen Abschlags zur Finanzierung vorzeitiger biometrischer Risiken (Todesfall oder Invalidität). Der Arbeitgeber haftet hier also nur für die regelmäßige Zahlung der von ihm zugesagten Beiträge, die zur Finanzierung dieses Typs der Altersversorgung verwendet werden. 2. Überblick über die Durchführungswege Das Betriebsrentengesetz benennt insgesamt fünf Durchführungswege für die Art, wie der Arbeitgeber die Zusagen auf betriebliche Altersvorsorge umsetzen kann: (1) Direktzusage, (2) Unterstützungskasse, (3) Direktversicherung, (4) Pensionskasse und (5) Pensionsfonds. Die ersten beiden lassen sich als interne Durchführungswege qualifizieren, während die weiteren drei externe Durchführungswege sind. Bei den internen Durchführungswegen bleibt der Arbeitgeber voll in der Haftung für die angemessene Rückstellung der zugesagten Beiträge sowie die Auszahlung der späteren Versorgungsleistungen und der Arbeitnehmer hat ausschließlich einen Anspruch gegen den Arbeitgeber. Bei den externen Durchführungswegen wird eine unabhängige dritte Institution als Versorgungsträger tätig. Der Arbeitgeber zahlt zwar die zugesagten Beiträge an den Versorgungsträger, aber für die Versorgungsleistung haftet der Arbeitgeber nicht im Detail. Vielmehr erwirbt der Arbeitnehmer direkt einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gegenüber dem Versorgungsträger, der mit den Beiträgen selbständig wirtschaftet. Allerdings steht der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (subsidiäre Einstandspflicht), 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Letztlich sind die genannten Durchführungswege unterschiedliche Organisationsformen für die vom Arbeitgeber aufgebrachten Zuwendungen für die betriebliche Altersversorgung. Entsprechend unterscheiden sie sich z.b. in den Auswirkungen auf die Ertragsteuern, Lohnsteuern und Sozialversicherungsabgaben. Außerdem sind der Insolvenzschutz, die Mitbestimmungsrechte sowie andere personalwirtschaftliche und finanzwirtschaftliche Aspekte teilweise verschieden. Auf diese Unterschiede sowie die Unterformen der fünf Durchführungswege wird in den folgenden Abschnitten vertieft eingegangen.

5 Als Abschluss des Überblicks werden die fünf Durchführungswege in ihrer Bedeutung damit charakterisiert, wie sich die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung auf sie aufteilen. Das Gesamtvolumen der betrieblichen Altersversorgung betrug im Jahr 2008 in Deutschland 453,8 Mrd.. Davon entfielen auf: (1) die Direktzusage etwa 54,0 %, nämlich 245,1 Mrd., (2) die Unterstützungskasse etwa 8,2 %, nämlich 37,1 Mrd., (3) die Direktversicherung etwa 11,0 %, nämlich 50,1 Mrd., (4) die Pensionskasse etwa 23,6 %, nämlich 107,0 Mrd. und (5) den Pensionsfonds etwa 3,2 %, nämlich 14,5 Mrd.. II. Profil der einzelnen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge 1. Direktzusage 1.1 Legaldefinition sowie handelsbilanzielle und steuerliche Aspekte Der Arbeitgeber kann zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung den internen Durchführungsweg der Direktzusage - auch unmittelbare Versorgungszusage oder Pensionszusage genannt - wählen. Die Direktzusage ist in 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG legal definiert: Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber erfolgen. Bei der Direktzusage verspricht der Arbeitgeber, die späteren Versorgungsleistungen selbst zu erbringen. Letztlich handelt es sich um das Versprechen auf Fortzahlung von Arbeitslohn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (aufgeschobene Vergütung). Auch organisatorisch obliegt es dem Arbeitgeber, die späteren Renten- oder Kapitalzahlungen vorzunehmen und gegenüber der Finanz- und der Sozialverwaltung als Zahlstelle aufzutreten sowie gegenüber den Rentnern etwaige Zweifelsfragen zu klären. Arbeitgeber und Träger der Versorgung sind somit identisch. Die vom Unternehmen an die Pensionsberechtigten gezahlten Betriebsrenten sind als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, 4 Abs. 4 EStG. Vor der Fälligkeit der Versorgungsleistungen sind Pensionsverpflichtungen ungewisse Verbindlichkeiten, so dass sie in der Handelsbilanz des Unternehmens durch den Ausweis von Pensionsrückstellungen zu erfassen sind, 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Für Neuzusagen besteht seit 1.1.1987 eine Passivierungspflicht; für Zusagen, die früher erteilt wurden, ein Passivierungswahlrecht, Art. 28 EGHGB. Dieses Wahlrecht ist im Anhang der Handelsbilanz auszuweisen, falls von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird. Falls auf die Passivierung verzichtet wird, müssen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinne des 264a HGB (insbe-

6 sondere GmbH & Co KG) im Anhang des Jahresabschlusses einen entsprechenden Fehlbetrag ausweisen. Die Pensionsrückstellungen sind nach 266 HGB von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften auf der Passivseite der Bilanz unter B.1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gesondert auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften gemäß 267 Abs. 1 und 4 HGB können die Pensionsrückstellungen mit den übrigen Rückstellungen zusammenfassen. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen sind in der Gewinn- und Verlustrechnung nach 275 Abs. 2 Nr. 6 b HGB unter Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung ebenso wie die laufenden Zahlungen auszuweisen. Die Aufwendungen für Altersversorgung sind außerdem gesondert mit dem Vermerk davon für Altersversorgung anzugeben. Versicherungsmathematische Auflösungen für laufende Pensionen können mit den Zuführungen und laufenden Zahlungen verrechnet werden. Nach 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des 266 Abs. 2 A. III.5 HGB bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt, 253 Abs. 1 S. 3 HGB. Nach 253 Abs. 2 Satz 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Monaten mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.5.2009 von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. Rechtsgrundlage ist die Rückstellungsabzinsungsverordnung. Der Zins wird ermittelt anhand einer Null-Kupon-Zinsswapkurve unter Berücksichtigung durchschnittlicher Risikoaufschläge. Dies entspricht im Ergebnis in etwa der Verzinsung von Anleihen mit AA- oder Aa-Rating. Zum 31.12.2009 lagen die Zinssätze zwischen 3,82 % für eine einjährige Restlaufzeit und 5,25 % für eine 15-jährige Restlaufzeit.

7 In der Steuerbilanz sind Pensionsverpflichtungen nach 6 a EStG als Rückstellungen zu berücksichtigen. Eine Pensionsrückstellung darf gemäß 6 a Abs. 1 EStG nur gebildet werden, wenn und soweit der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; sie muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Die Rückstellungsbildung erfolgt frühestens für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Versorgungsanwärter das 27. Lebensjahr vollendet hat oder in dessen Verlauf die Anwartschaft gesetzlich unverfallbar geworden ist. Das Mindestalter von 27 Jahren gilt für nach dem 31.12.2008 erteilte Zusagen (das Mindestalter beträgt 28 Jahre für nach dem 31.12.2000 sowie 30 Jahre für davor erteilte Pensionszusagen). Für die Höhe der in der Steuerbilanz auszuweisenden Pensionsrückstellung schreibt 6 a EStG das so genannte Teilwertverfahren unter Anwendung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit einem Rechnungszins von 6 % vor. In der Handelsbilanz ist nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25.5.2009 der Steuerbilanzwert von Pensionsverpflichtungen nicht ohne weiteres zu übernehmen, weil für die Handelsbilanz kein bestimmtes Bewertungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Vielmehr kann hier die Projected Unit Credit Methode oder ein versicherungsmathematisches Teilwertverfahren mit einem vernünftigen Rechnungszins, der von steuerlich vorgeschriebenen 6 % abweichen kann, gewählt werden. Außerdem sind für wertpapiergebundene Zusagen wie schon oben ausgeführt Altersversorgungsrückstellungen in Höhe des beizulegenden Zeitwerts dieser Wertpapiere zu bilden, soweit zumindest ein garantierter Mindestbetrag überschritten wird, 253 Abs. 1 S. 3 HGB. Als weitere Neuerung hat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.5.2009 das in der Steuerbilanz nach wie vor geltende Prinzip gelockert, dass die Pensionsrückstellung und das zu aktivierende Deckungskapital getrennt auszuweisen sind. Die dadurch bewirkte Bilanzverlängerung kann für den Arbeitgeber insofern nachteilig sein, als sich dadurch sein Rating aufgrund betriebswirtschaftlicher Kennziffern verschlechtern könnte. Deshalb ermöglichen die neueren Vorschriften für die IFRS- und die Handelsbilanz, dass die Altersversorgungsverpflichtungen und das dafür gebildete Deckungsvermögen handelsrechtlich saldiert werden dürfen. Der Gewinn des Unternehmens wird in Höhe der jährlichen Zuführungen zur Pensionsrückstellung gemindert mit der Folge einer gleichzeitigen Reduzierung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Nach Rentenbeginn ist die gebildete Rückstellung Jahr

8 für Jahr bis zum Tod des Pensionärs bzw. seiner Hinterbliebenen gewinnerhöhend aufzulösen, allerdings sind dann die laufend gezahlten Betriebsrenten als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Soweit durch die Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes vom 25.5.2009 die Rückstellungsbewertung geändert ist und zu einer Zuführung führt, kann der Betrag längstens auf 15 Jahre verteilt werden, d.h. er ist mindestens mit 1/15 pro Geschäftsjahr anzusetzen. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IdW) drei Stellungsnahmen zu den Neuregelungen durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.5.2009 abgegeben hat, nämlich (1) zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen, IDW RS HFA 30 vom 9.9.2010, (2) zum Übergang auf die neuen Bil- MoG-Regelungen, IDW RS HFA 28 vom 27.11.2009 und (3) zur Ansatz- und Bewertungsstetigkeit, IDW ERS HFA 38 vom 23.6.2010. 1.2 Unterformen der Direktzusage Die Direktzusagen lassen sich in folgende drei Unterformen gliedern: (1) Direktzusagen ohne Rückdeckungsversicherung, (2) Direktzusagen mit Rückdeckungsversicherung, (3) Direktzusagen mit Contractual Trust Arrangement (CTA). Bei einer (1) Direktzusage ohne Rückdeckungsversicherung trägt das Risiko von - z.b. biometrisch bedingten - Schwankungen der Leistungen für die zugesagte Altersversorgung allein das Unternehmen. Bei einer (2) Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung mindert das Unternehmen das Risiko schwankender Zahlungsverpflichtungen, indem es Versicherungen für die eingegangenen Risiken abschließt. Dabei bleibt immer der Arbeitgeber allein bezugsberechtigt. Insbesondere bei den Leistungsarten Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung kann sich bei plötzlichem Eintritt eines Leistungsfalles ein hoher Finanzierungsbedarf ergeben, der mit einem sprunghaften Anstieg der Pensionsrückstellungen einhergeht. Rückdeckungsversicherungen können in vollem Umfang der erteilten Pensionszusage entsprechen (kongruente Rückdeckung) oder auch nur einen Teil des versicherungstechnischen Risikos abdecken (partielle Rückdeckung). Bei einer (3) Direktzusage mit Contractual Trust Arrangement (CTA) mindert das Unternehmen die Risiken für die Auszahlungen der betrieblichen Altersversorgung durch eine Treuhandkonstruktion, die die Insolvenzsicherung von Pensionsverpflichtungen und die Schaffung von Planvermögen im Sinne des IAS 19 bezweckt.

9 Bei einer ein- bzw. zweistufigen Treuhand werden dem Arbeitnehmer Rückübertragungsansprüche, die ursprünglich der Arbeitgeber hat, verpfändet. Bei der einstufigen Treuhand geht es um die Verpfändung von Rückübertragungsansprüchen des Arbeitgebers gegen den Treuhänder aus dem Treuhandvertrag. Eine zweistufige Treuhand liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seinen Versorgungsansprüchen dadurch gesichert wird, dass ihm statt der Rückübertragungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber einem Treuhänder die Ansprüche des Treuhänders gegenüber einem externen Vermögensverwalter verpfändet werden. Beim weiteren CTA-Modell der doppelseitigen Treuhand wird auf die Pfandrechtsbestellung verzichtet. Zwischen Arbeitgeber und Treuhänder wird ein Verwaltungstreuhandvertrag abgeschlossen, durch den sich für den Arbeitnehmer ab Eintritt des Sicherungsfalls im Rahmen eines Sicherungstreuhandverhältnisses ein eigenständiges, gegen den Treuhänder gerichtetes Leistungsrecht ergibt. Hierbei hat der zwischen Arbeitgeber und Treuhänder abgeschlossene Treuhandvertrag den Charakter eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß 328 ff. BGB. 1.3 Vor- und Nachteile der Direktzusage ohne und mit Rückdeckungsversicherung bzw. mit CTA Für die (1) Direktzusage ohne Rückdeckungsversicherung sprechen zahlreiche Vorteile. Es werden nicht die Beiträge, sondern die Leistungen lohnbesteuert, es gilt also die EU-weit geforderte nachgelagerte Lohnbesteuerung. Es gibt keine Höchstgrenze bei der Dotierung im Rahmen des Steuer- und Beitragsrechts. Der Versorgungsaufwand ist frei von Sozialabgaben (bei Entgeltumwandlung allerdings nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrundlage, die Sozialabgabenfreiheit galt ursprünglich nur bis 2008, jedoch ist sie inzwischen unbefristet gültig). Außerdem ist die freie Wahl der Vermögensanlage ohne Anlagebeschränkungen vorteilhaft, und es herrschen große Spielräume bei der Leistungsplangestaltung. Zudem bewirkt die Rückstellungsbildung einen Liquiditätsgewinn beim Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer profitiert von der hohen Sicherheit durch den gesetzlichen Insolvenzschutz, und statt der Rentenzahlungen ist für ihn die Altersversorgung durch eine Kapitalleistung möglich. Die Direktzusage ohne Rückdeckungsversicherung hat allerdings auch einige Nachteile. So trägt der Arbeitgeber in vollem Umfang die biometrischen Risiken und das Anlagerisiko. Außerdem kann sich formal das Rating verschlechtern, weil die Versorgungsverpflichtung in der Steuerbilanz auszuweisen ist. Allerdings ist bei der internationalen Rechnungslegung und nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wie oben bereits angeführt - die Saldie-

10 rung von Verpflichtungen und Vermögen in der IFRS- und in der Handelsbilanz gestaltbar. Zudem können Direktzusagen im Rahmen der Riesterregelung nicht gefördert werden. Weiterhin versteht es sich, dass der Arbeitgeber für die Insolvenzsicherung Beiträge an den Pensionssicherungsverein ag leisten muss. Für den Arbeitgeber ist es außerdem nachteilig, dass die Versorgung junger Mitarbeiter unter 27 Jahren nur eingeschränkt mit steuerlicher Wirkung für ihn möglich ist. Generell ist bei der Direktzusage eine Beitragszusage mit Mindestleistung nicht möglich. Zudem hat der Arbeitnehmer keinen Portabilitätsanspruch gegen den Arbeitgeber, das heißt, er kann bei einem Arbeitgeberwechsel die Versorgungsanwartschaften nicht mitnehmen. Die (2) Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung hat den Vorteil, dass der Arbeitgeber die biometrischen Risiken und das Renditerisiko bis zur Garantieverzinsung auslagern kann. Außerdem ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die Sicherung der Versorgungsleistungen für die einzelnen Arbeitnehmer leicht durch Verpfändung regelbar. Als Nachteile kennzeichnet die Direktzusage mit Rückdeckungsversicherung, dass mit dem Abschluss der Direktversicherung sofort Liquidität beim Arbeitgeber abfließt, so dass dadurch keine Finanzierungen mehr möglich sind. Außerdem kann sich für den Arbeitgeber formal sein Rating verschlechtern, weil die Rückstellung und das zu aktivierende Deckungskapital in der Steuerbilanz auszuweisen sind (Bilanzverlängerung). Allerdings lassen sich wie ausgeführt - bei der internationalen Rechnungslegung und nach Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung entsprechende Verpflichtungen und spezielles Vermögen in der IFRS- und in der Handelsbilanz saldieren. Zudem bleibt es ein Nachteil, dass die Renditechancen gegenüber der völlig freien Vermögensanlage eingeschränkt sind. Eine (3) Direktzusage mit CTA bewirkt die Verkürzung von der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung unter IFRS sowie seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in der Handelsbilanz, und sie hat damit den Vorteil, dass sich bessere betriebliche Kennzahlen erreichen lassen. Allerdings ist trotz der Schaffung von Planvermögen weiterhin die Pflicht zur Insolvenzsicherung für unverfallbare Anwartschaften sowie die laufenden Leistungen durch entsprechende Beitragszahlungen an den Pensions-Sicherungs-Verein ag nach 7 ff. BetrAVG notwendig.

11 1.4 Modellrechnungen zur Bestimmung von Teilwerten bei Pensionsverpflichtungen Zunächst veranschaulicht ein Schaubild den Teilwert vor Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn das Dienstverhältnis unverändert andauert. Bei den unten im Schaubild genannten Prämissen einer Festrente in Höhe von 10.000 pro Jahr (Alters- und Invaliditätsrente sowie Witwenrente von 60 % des Betrags) und dem angenommenen Eintrittsalter in das Dienstverhältnis mit 28 Jahren sowie dem bisher üblichen Endalter von 65 Jahren für einen männlichen Anwärter des Geburtsjahrs 1975 zeigt sich, dass für jedes Lebensalter zwischen 28 und 64 Jahren der Anwartschaftsbarwert höher als der Teilwert der Versorgungsleistung ist. Der Grund liegt darin, dass beim Unternehmen noch jährlich Prämienzahlungen vereinnahmt werden. Erst bei einem Alter von 65 Jahren erreicht die Höhe des Teilwerts dann die Höhe des Anwartschaftsbarwerts. Als dritte Kurve ist deshalb gestrichelt der Barwert der zukünftigen Prämien eingezeichnet. Der Teilwert der Pensionsverpflichtung für das Unternehmen ergibt sich für jedes Lebensalter, indem vom Anwartschaftsbarwert der Barwert der zukünftigen Prämien abgezogen wird. Der Verlauf der Kurve des Anwartschaftsbarwerts erklärt sich aus den biometrischen Risiken für Invalidität oder Tod vor Erreichen der Rentenaltersgrenze von 65 Jahren. Dafür lassen sich die Richttafeln 2005 G von Heubeck nutzen, in denen die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik bei einem Rechnungszinsfuss von 6 % zugrunde gelegt sind. Der 6a Abs. 3 EStG schreibt ausdrücklich vor, dass ein Rechnungszinsfuss von 6 % sowie die biometrischen Wahrscheinlichkeiten gemäß den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ( 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) anzuwenden sind. Als zweite Modellrechnung informiert ein Schaubild über den Teilwert bei Erhöhung der Versorgungszusage, wenn die Erhöhung der Festrente von 10.000 auf 15.000 pro Jahr ab dem 47. Lebensjahr zugesagt wird und im Übrigen die gleichen Voraussetzungen wie beim ersten Schaubild gelten. Hier zeigt sich die Sprungstelle beim Lebensalter von 47 Jahren, indem sowohl der Anwartschaftsbarwert mit Zusageerhöhung als auch der Teilwert mit Zusageerhöhung über die ursprünglichen Werte ansteigen und auf dem wesentlich erhöhten Niveau beim Lebensalter von 65 Jahren schließlich den gleichen Wert erreichen. Die dritte Modellrechnung zeigt im Schaubild, wie sich der Teilwert bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses und zwar bei einem Austrittsalter von 47 Jahren entwickelt. Die Kurve des Anwartschaftsbarwerts ist hier gestrichelt als Hilfslinie eingezeichnet, wenn keine Kürzung erfolgt. Da das Dienstverhältnis mit dem 47. Lebensjahr endet, ist allerdings dieser Anwartschaftsbarwert ohne vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses anteilig zu kürzen.

12 Die Kürzung errechnet sich, indem die Zahl der Dienstjahre vom 28. bis zum 47. Lebensjahr, mithin 19 Jahre, ins Verhältnis gesetzt werden zu den 37 Jahren, die vom 28. bis zum 65. Lebensjahr vergangen wären. Der sog. Unverfallbarkeitsfaktor beträgt in dem Beispiel also 19/37 = 0,5135. Im Schaubild ist der Teilwert ohne Kürzung von dem 19/37-tel Anwartschaftsbarwert unterschieden, und dieser verläuft ab dem 47. Lebensjahr entsprechend unter dem ungekürzten Teilwert der Pensionsverpflichtung. Die Differenz zwischen dem ungekürzten Teilwert und dem n/m-tel Anwartschaftsbarwert ergibt jeweils das Auflösungsvolumen für die Rentenverpflichtung gegenüber diesem Arbeitnehmer an. 2. Unterstützungskasse 2.1 Legaldefinition Die Unterstützungskasse ist laut Legaldefinition in 1 b Abs. 4 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Rechtsformen der Unterstützungskasse sind regelmäßig der Verein oder die GmbH und gelegentlich die Stiftung. Der fehlende Rechtsanspruch bewirkt, dass die Unterstützungskasse nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Sie ist in ihrer Vermögensanlage frei. Arbeitsrechtlich hat der Arbeitnehmer gleichwohl einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber bedient sich zur Erfüllung dieses Rechtsanspruchs der Unterstützungskasse. Diese ist Erfüllungsgehilfe bzw. verlängerter Arm des Arbeitgebers. Zahlt die Unterstützungskasse nicht, muss der Arbeitgeber die Leistungen erbringen, sog. Durchgriffshaftung (vgl. 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG). Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse sind gemäß 4 d EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. 2.2 Unterformen der Unterstützungskasse Bei der Unterstützungskasse sind zwei Unterformen zu unterscheiden: (1) pauschaldotierte reservepolsterfinanzierte Unterstützungskassen und (2) kongruent oder partiell rückgedeckte Unterstützungskassen. Bei (1) pauschaldotierten reservepolsterfinanzierten Unterstützungskassen besteht die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen für Versorgungsanwärter nur insoweit, als das Unterstützungskassenvermögen das Zweifache der für das Pensionierungsalter in Aussicht gestellten

13 Jahresrente nicht übersteigt; die Unterfinanzierung (gemessen am steuerlichen Teilwert gemäß 6 a EStG) ist von Kapitalgesellschaften im Bilanzanhang anzugeben. Für Rentner kann das Deckungskapital frühestens bei Leistungsbeginn zugewendet werden und wird ermittelt als Jahresrente multipliziert mit einem Vervielfacher in Anlage 1 zu 4 d EStG. Das tatsächliche Kassenvermögen darf zudem das steuerlich zulässige Kassenvermögen nicht übersteigen. Eine (2) rückgedeckte Unterstützungskasse liegt vor, soweit die Unterstützungskasse die einem Mitarbeiter zugesagten Leistungen durch den Abschluss einer Versicherung ganz (kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse) oder teilweise (partiell rückgedeckte Unterstützungskasse) abgesichert hat. Rückgedeckte Unterstützungskassen sind üblicherweise eine Einrichtung von Versicherungsgesellschaften, die durch die Zuwendungen mehrerer unterschiedlicher Trägerunternehmen finanziert werden (sog. Gruppenunterstützungskasse). Kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen können diejenigen Beträge mit der Möglichkeit zum Abzug als Betriebsausgaben zugewendet werden, die die Unterstützungskassen brauchen, um die Versorgungsleistungen durch den Abschluss von Lebensversicherungen (mit laufenden Beiträgen, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen) zu finanzieren. Es darf keine Überversicherung vorliegen. Die Finanzierung beginnt erst ab Vollendung des 27. / 28. / 30. Lebensjahrs, soweit es sich nicht um die Ausnahmen der Versicherung des Risikos der Berufsunfähigkeit oder des Todes handelt und die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Es muss sich um eine langlaufende Versicherung handeln. Es gilt das Beleihungsverbot. Das tatsächliche Kassenvermögen darf das steuerlich zulässige Kassenvermögen nicht übersteigen. Im Einzelnen informiert das Schaubild Grundstruktur des 4 d Abs. 1 Satz 1 EStG über die Frage, inwieweit Zuwendungen des Arbeitgebers zur Unterstützungskasse als abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden. Es versteht sich, dass die Zuwendungen zunächst (I:) betrieblich veranlasst sein müssen. Außerdem kommt es bei der Frage, ab (II.) die Zuwendung im Prinzip abzugsfähig ist, darauf an, ob es sich um eine pauschal dotierte oder rückgedeckte Unterstützungskasse handelt. Bei der rückgedeckten ist als Höchstbetrag die Abzugsfähigkeit gesetzlich beschränkt auf den Betrag des Beitrags, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung verschafft., 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c EStG. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse ist der Höchstbetrag für abzugsfähige Betriebsausgaben danach differenziert, ob die Unterstützungskasse lebenslänglich laufende Leistungen oder nicht lebenslänglich laufende Leistungen gewährt. Bei nicht lebenslänglich laufen-

14 den Leistungen gilt als Höchstbetrag für die abzugsfähigen Betriebsausgaben für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen., 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (mit dort weiteren Regelungen für den Höchstbetrag). Für die Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren, bemisst sich der Höchstbetrag aus der Summe der abzugsfähigen Zuwendungen zum Deckungskapital ( 4 d Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und der Zuwendungen zum Reservepolster 1. Für letztere beträgt der Höchstbetrag für die abzugsfähigen Betriebsausgaben in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter, aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 %, bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 % dr jährlichen Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können., 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG. Neben dieser Grundregel gelten Sonderregeln, die in 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b Satz 3 und 4 EStG festgelegt sind. Nachdem die prinzipielle Abzugsfähigkeit der Zuwendungen geklärt ist, müssen zusätzliche Voraussetzungen geprüft werden, ob die Zuwendungen abziehbar sind. So gilt für pauschal dotierte Unterstützungskassen, dass Zuwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt., 4 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (mit weiteren Vorschriften für die Bewertung.) Für rückgedeckte Unterstützungskassen ist das als Vermögenshöchstbetrag zulässige Kassenvermögen der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirtschaftsjahres..., 4 d Abs. a Satz 1 Nr. 1 Satz 5 und 6 EStG (mit weiteren Vorschriften für die Bewertung). 2.3 Vor- und Nachteile der pauschaldotierten und der rückgedeckten Unterstützungskasse Die (1) pauschaldotierte reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse hat einige Vorteile. So kann der Arbeitgeber die reservepolsterfinanzierten Unterstützungskasse relativ flexibel dotie-

15 ren, und vor allem ist die Unterstützungskasse in der Anlage ihres Vermögens frei. Gegen die reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse sprechen jedoch auch folgende Nachteile. Es gibt eine deutliche Unterdeckung der Versorgungsanwartschaften und dafür ist ein Fehlbetrag im Bilanzanhang der Kapitalgesellschaft auszuweisen. Der Arbeitgeber trägt letztlich die biometrischen Risiken und das Anlagerisiko. Außerdem ist ein Beitrag zum Pensionssicherungsverein ag zur Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu leisten. Für die (2) kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse ergeben sich zahlreiche Vorteile. Es werden nicht die Beiträge, sondern die Leistungen lohnbesteuert; es gilt also die EU-weit geforderte nachgelagerte Lohnbesteuerung. Außerdem besteht keine Höchstgrenze bei der Dotierung im Rahmen des Steuer- und Beitragsrechts, und der Versorgungsaufwand ist frei von Sozialabgaben (allerdings bei der Entgeltumwandlung nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrundlage). Zudem können das Versorgungsvermögen und die Versorgungsverpflichtungen aus der Unternehmensbilanz ausgelagert werden. Die biometrischen Risiken und das Anlagerisiko gehen vom Arbeitgeber auf die Rückdeckungsversicherung über. Als Gruppenunterstützungskasse lässt sich der Einrichtungsaufwand im Vergleich zu Pensionskassen oder Pensionsfonds relativ gering halten. Außerdem ist es für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers vorteilhaft, dass statt Rentenzahlungen auch eine Kapitalleistung gewählt werden kann. Die genannten Vorteile sind allerdings auch gegen einige Nachteile abzuwägen. So ist die rückgedeckte Unterstützungskasse im Vergleich zur Direktzusage bei der Leistungsplangestaltung weniger flexibel. Außerdem unterliegt die Vermögensanlage der Versicherungsaufsicht. Generell sind lediglich gleich bleibende oder steigende Beiträge möglich. Vor allem können Beiträge zu rückgedeckten Unterstützungskassen im Rahmen der Riester-Regelung nicht gefördert werden. Zudem besteht die Pflicht zur Insolvenzsicherung und damit die Beitragspflicht zum Pensionssicherungsverein ag trotz Rückdeckungsversicherung weiter. Daneben ist allerdings eine private Insolvenzsicherung durch Verpfändung möglich. Ein grundsätzlicher Nachteil ist es, dass rückgedeckte Unterstützungskassen keine Beitragszusage mit Mindestleistung zusagen können. 3. Direktversicherung 3.1 Legaldefinition Die Direktversicherung ist in 1 b Abs. 2 BetrAVG legal definiert: Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeit-

16 geber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt, handelt es sich um eine Direktversicherung. Die Gestaltung der Bezugsrechtsregelung dient letztlich auch zur Abgrenzung der Direktversicherung von der Rückdeckungsversicherung, wie sie bei den beiden zuvor genannten Durchführungswegen bedeutsam ist. Als Direktversicherung kommen Rentenversicherungen, Risikoversicherungen oder fondsgebundene Lebensversicherungen in Betracht. Die Beiträge an eine Direktversicherung sind gemäß 4 b EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Versicherungsanspruch ist dem Betriebsvermögen nicht zuzurechnen, soweit der Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene bezugsberechtigt sind. Gleiches gilt bei widerruflichem Bezugsrecht. 3.2 Vor- und Nachteile der Direktversicherung Die Direktversicherung hat folgende Vorteile. Der Arbeitgeber kann die biometrischen Risiken und das Renditerisiko auf die Direktversicherung auslagern. Außerdem wird die Versorgungsverpflichtung nicht in der Bilanz des Trägerunternehmens ausgewiesen. Betriebswirtschaftlich erfolgt eine periodengerechte Finanzierung. Zudem wird der Verwaltungsaufwand vom Arbeitgeberunternehmen ausgelagert. Generell sind i.d.r. keine Beiträge zum Pensionssicherungsverein ag erforderlich. Vor allem sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrundlage und gegebenenfalls zusätzlich in Höhe von 1.800 steuerfrei. Außerdem kann die Direktversicherung in Verbindung mit der Riesterregelung gefördert werden. Zudem ist die Versorgung junger Mitarbeiter für den Arbeitgeber steuergünstig möglich. Auch hat der Mitarbeiter einen Portabilitätsanspruch, das heißt, er hat bei einem Arbeitgeberwechsel das Recht auf Mitnahme von Versorgungsanwartschaften. Die Direktversicherung weist jedoch auch Nachteile auf. So sind die Beiträge nur innerhalb gewisser Grenzen in der Sozialversicherung lohnsteuer- und beitragsfrei. Zudem sind die Renditechancen gegenüber einer freien Vermögensanlage eingeschränkt. Außerdem erfolgt für das Unternehmen während der Versicherungsdauer ein sofortiger Liquiditätsabfluss in Höhe der Beiträge. Der Mittelabfluss endet dabei mit Eintritt des Versorgungsfalles, während er bei Versorgungszusagen im Rahmen der ersten beiden Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung erst zu diesem Zeitpunkt beginnt. 4. Pensionskasse

4.1 Legaldefinition 17 Pensionskassen sind gemäß 1 b Abs. 3 BetrAVG rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewähren. Gemäß 118 a VAG ist eine Pensionskasse speziell ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Tod ist, und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt, 2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht, 3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte, die die Beerdigungskosten zu tragen haben, ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, 4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt. Pensionskassen werden in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) oder einer Aktiengesellschaft (AG) geführt und unterstehen wie die Lebensversicherungsunternehmen der Versicherungsaufsicht durch die BaFin. Zuwendungen an eine Pensionskasse sind gemäß 4 c Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit eine der folgenden drei Fallgruppen vorliegt: (1) sie auf der Satzung oder dem Geschäftsplan der Kasse beruhen, (2) sie von der Aufsichtsbehörde angeordnet sind oder (3) sie der Abdeckung von Fehlbeträgen dienen. Zweck dieser Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist, dass damit eine Überdotierung der Pensionskasse und eine entsprechende Gewinnverschiebung unmöglich gemacht werden soll. Diese Gefahr ist allerdings durch die Aufsicht der BaFin bereits gebannt. 4.2 Unterformen der Pensionskasse Bei den Pensionskassen ist zu unterscheiden zwischen: (1) Wettbewerbs-Pensionskasse und (2) Firmen-Pensionskasse.

18 (1) Wettbewerbs-Pensionskassen sind Pensionskassen, die am allgemeinen Markt ihre Firmen-Kunden wie Lebensversicherungen akquirieren und ihr Vermögen anlegen, 118 b Abs. 1 VAG. Wettbewerbspensionskassen werden grundsätzlich wie Lebensversicherungsunternehmen von der BaFin beaufsichtigt, d.h. sie unterliegen weitgehend den gleichen Anforderungen an Rechnungszins und Kalkulation wie normale Lebensversicherungsunternehmen. Deshalb bezeichnet man sie auch als deregulierte Pensionskassen, weil nur die allgemeine übliche Beaufsichtigung durch die BaFin erfolgt. Eine (2) Firmen-Pensionskasse liegt vor, wenn sich wie der Name schon besagt - die Tätigkeit der Pensionskasse auf eine Firma beschränkt. In 118 b Abs. 3 VAG ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Pensionskasse bei der BaFin beantragen kann, dass sie durch Verwaltungsakt der BaFin als regulierte Pensionskasse eingestuft und entsprechend besonders beaufsichtigt wird. Von vorneherein kommen für einen entsprechenden Antrag nur solche Pensionskassen in Frage, die in der Rechtsform des VVaG geführt werden. Außerdem müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein ( 118 b Abs. 3 Nr. 1 bis 4 VAG): 1. Als Sanierungsklausel hat die Satzung vorzusehen, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen. 2. Es muss eine hinreichende Organvertretung vorliegen, indem laut Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen. Bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden. 3. Versichert darf nur ein bestimmter Personenkreis sein. Dazu gehören zunächst die unter 17 BetrAVG fallenden Personen, nämlich einerseits Arbeiter und Angestellte der Firma einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie andererseits Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer der Firma sind, aber denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt worden sind. Außerdem dürfen die Geschäftsleiter oder die Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert werden, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen. 4. Die Pensionskasse muss ohne hauptamtlichen Außendienst auskommen. Das heißt, dass sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhebt und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewährt.

19 Die Firmenpensionskasse unterliegt im Vergleich zur Wettbewerbs-Pensionskasse der strengeren Aufsicht durch die BaFin, und sie kann die von der BaFin genehmigten Tarife mit einem höheren Rechnungszins als die Wettbewerbspensionskasse anbieten. 4.3 Vor- und Nachteile der Pensionskasse Die Pensionskasse kennzeichnen folgende Vorteile. Der Arbeitgeber kann die biometrischen Risiken und das Renditerisiko auf die Pensionskasse auslagern. Zudem wird die Versorgungsverpflichtung nicht in der Bilanz des Trägerunternehmens ausgewiesen und verschlechtert damit nicht formal das Rating. Betriebswirtschaftlich erfolgt eine periodengerechte Finanzierung. Außerdem wird der Verwaltungsaufwand vom Arbeitgeberunternehmen bei Nutzung einer ü- berbetrieblichen Pensionskasse weitgehend ausgelagert. Vor allem sind die Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrundlage und gegebenenfalls zusätzlich in Höhe von 1.800 steuerfrei. Weiter können die Beiträge an die Pensionskasse in Verbindung mit der Riesterregelung zugunsten des Arbeitnehmers gefördert werden. Überdies sind keine Zahlungen des Arbeitgebers an den Pensionssicherungsverein ag erforderlich. Außerdem ist die Versorgung junger Mitarbeiter für den Arbeitgeber steuergünstig möglich. Zudem hat der Arbeitnehmer einen Portabilitätsanspruch, das heißt, er hat bei einem Arbeitgeberwechsel das Recht auf Mitnahme von Versorgungsanwartschaften. Gegen die Pensionskasse sprechen allerdings auch einige Nachteile. So sind die Beiträge an sie nur innerhalb gewisser Grenzen lohnsteuer- und in der Sozialversicherung beitragsfrei. Außerdem sind die Renditechancen gegenüber einer freien Vermögensanlage eingeschränkt. Zudem entsteht bei der Pensionskasse für das Unternehmen während der Versicherungsdauer ein sofortiger Liquiditätsabfluss in Höhe der Beiträge. Dieser Mittelabfluss endet dann mit Eintritt des Versorgungsfalles, während er bei unmittelbaren Versorgungszusagen erst zu diesem Zeitpunkt beginnt. 4.4 Steuerfreiheit von Pensionskasse und Unterstützungskasse Interessanterweise gibt es eine Reihe gemeinsamer Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, die für Pensionskassen und Unterstützungskassen in gleicher Weise maßgeblich sind. So muss es sich um (1) eine rechtsfähige Einrichtung handeln, die z.b. als Betriebs-, Konzern- oder Gruppenkasse existiert. Außerdem ist (2) eine Eingrenzung des Kreises der Leistungsempfän-

20 ger notwendig. Bei ihnen darf es sich nur um Zugehörige oder zumindest frühere Zugehörige des Trägerunternehmens handeln, und hier dürfen die Unternehmer bzw. Mitunternehmer nicht in der Mehrzahl sein. Darüber hinaus erfordert die Steuerfreiheit des Versorgungsträgers eine (3) Begrenzung seines Kassenvermögens, um eine Überdotierung zu vermeiden. Bei der Unterstützungskasse darf das tatsächliche Kassenvermögen nicht größer sein als das 1,25-fache des zulässigen Kassenvermögens, während bei der Pensionskasse das nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) bewertete Vermögen auf höchstens die notwendige Verlustrücklage begrenzt ist. Als weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung muss (4) der soziale Charakter der Einrichtung durch Bestimmungen der Satzung oder andere verbindliche Richtlinien sichergestellt sein. Dazu ist eine entsprechende Zweckbindung des Vermögens und der Einkünfte erforderlich, und es sind angemessene Höchstgrenzen für die Versorgungsleistungen einzuhalten. In einigen weiteren Punkten unterscheiden sich allerdings die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Pensionskassen und Unterstützungskassen in charakteristischer Weise. So ist (5) der Rechtsanspruch unterschiedlich, weil es sich bei der Pensionskasse immer um einen Versorgungsträger mit Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Kasse handelt, wohingegen es bei der Unterstützungskasse der Rechtsform gemäß direkt keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers and die Unterstützungskasse gibt. Außerdem sind die gesetzlichen Vorschriften für (6) Beiträge der Leistungsempfänger verschieden. 3 Nr. 1 KStDV schreibt für Unterstützungskassen ausdrücklich vor, dass die Leistungsempfänger nicht zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein dürfen. Demgegenüber sind bei Pensionskassen die Beitragsmöglichkeiten für die Leistungsempfänger generell offen. Zudem gibt es Unterschiede für (7) die Bewertung des tatsächlichen Kassenvermögens. Während bei der Pensionskasse hier eine steuerrechtliche Bewertung z.b. mit Toleranzschwellen maßgeblich ist, hat bei der Pensionskasse eine handelsrechtliche Bewertung z.b. nach dem Vorsichtsprinzip zu erfolgen. Schließlich unterscheiden sich die (8) Mitwirkungsrechte der Leistungsempfänger. Während solche bei der Pensionskasse nicht vorgeschrieben sind, besteht bei der Unterstützungskasse ausdrücklich ein Recht der Leistungsempfänger auf beratende Mitwirkung an der Verwaltung der zufließenden Beträge. Die Befreiung von der Körperschaftsteuerpflicht setzt die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen zum Ende des Veranlagungszeitraums voraus. Die Steuerbefreiung gilt zusätzlich für die Gewerbeertragsteuer, 3 Nr. 9 GewStG.