Deutscher Bundestag Drucksache 16/7179 16. Wahlperiode 14. 11. 2007 Antrag der Abgeordneten Birgit Homburger, Mechthild Dyckmans, Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, Jörg van Essen, Dr. Max Stadler, Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Hellmut Königshaus, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Michael Link (Heilbronn), Markus Löning, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhardt Müller-Sönksen, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Marina Schuster, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP Zwangsvollstreckung beschleunigen Gläubigerrechte stärken Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 1.DieschlechteZahlungsmoralinDeutschlandbetrifftbesondersdenMittelstand.HandwerkermüssenMaterial,LöhnederMitarbeiterundandereKostenvorfinanzieren,aberihrenForderungenimmerhäufigerhinterherlaufen. ZahlungsverzugbewirktbeimGläubigerLiquiditätsprobleme,eineBeeinträchtigungderRentabilitätundeineGefährdungderWettbewerbsfähigkeit. NichtbezahlteHandwerkerrechnungenbedeutenimschlimmstenFall,dass dernächsteauftragnichtvorfinanziertwerdenkannundderbetriebinsolvenzanmeldenmuss.imhandwerkführendieforderungsausfällesogar dazu,dasszweivondreiinsolvenzenunteranderemaufdiemangelndezahlungsmoralihrerkundenzurückzuführensind.betriebe,dienurübereine geringeeigenkapitalquoteverfügen,werdenwegenderverweigertenzahlungennichtseltenselbstzahlungsunfähig.diesbedeutetauchdenverlust vonarbeitsplätzen.diedurchzahlungsverzugentstehendenfinanzkosten sinddortbesondershoch.liquiditätsengpässemüssendurchkurzfristige KrediteoderÜberziehungskreditemitrelativhohemZinssatzabgedecktwerden.DieVerwaltungskostenfürdieEintreibungvonSchuldenbelastenden Mittelstandenorm,dennerverfügtwederüberFachleutenochüberZeitund Personal,umdieausstehendenBeträgezuverwalten.ImBauhandwerkhäufensichdieKlagen nichtzuletztaufgrundderdefizitärensituationder öffentlichenhaushalte,dasszahlungenselbstbeieinwandfreierarbeitbewusst verweigert werden.
Drucksache 16/7179 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode BedrohtistauchdieWohnungswirtschaftdurchsteigendeMietausfälle.Nach AngabenderEigentümerschutzgemeinschaftHaus &Grundbelaufensich diejährlichenmietausfälleindeutschlandaufrund2,2mrd.euro.zumietausfallundsanierungskostenaddierensichdannnochdiekostenfürgericht, AnwaltundZwangsvollstreckungzueinemSchadenvondurchschnittlich 25000Euro.NachAngabenvonHaus &GrundistdieseineSituation,die nichtwenigeprivatevermieterinihrerexistenzbedroht.insbesonderefür diezahlreichenprivatenkleinvermieter,die14,5voninsgesamt39,6millionenwohnungenindeutschlandzurverfügungstellen,bedeutenmietausfälle eineexistenziellebedrohung.diewohnungsmietestelltregelmäßigdaseinzigegegenfinanzierungsmittelderimmobilienbezogenenkostenundinvestitionen dar. 2.NacheinerStudievonDun &BradstreetzumZahlungsverhaltenderdeutschenWirtschaftwurdenimerstenQuartal2007nurca.68Prozentaller Rechnungenvereinbarungsgemäßgezahlt.Rund23ProzentallerFirmenbegleichenihreAußenständeinnerhalbeinerFristvon45Tagen.ImBaugewerbewurdennurca.58ProzentallerRechnungenpünktlichbezahlt.Fast 8ProzentallerRechnungenwerdenerstnacheinerFälligkeitvon105Tagen undmehr,odergarnichtbeglichen.diefrühjahrsumfrage2007desbundesverbandesdeutscherinkasso-unternehmen (BDIU)kommtzudemErgebnis,dassimHandwerkeinbesondersschlechtesZahlungsverhaltenzubeobachtensei.68ProzentderBDIU-Mitgliedermelden,dassHandwerkerkundenzurzeitschlechtzahlen.DerdurchsäumigeZahlerverursachte volkswirtschaftlicheschadenbewegtsichschätzungsweiseimzweistelligen Milliardenbereich.DieEuropäischeKommissiongehtfürdieEUvoneinem jährlichenschadendurchnichtbezahlterechnungeninhöhevon23,4mrd. Euround450000verlorenenArbeitsplätzenaus.Unbefriedigendistauch nachwievordaszahlungsverhaltenderöffentlichenhand.91prozentder BDIU-Mitgliederberichten,dasssichderenohnehinschlechtesZahlungsverhaltennichtverbesserthabe.EineUmfragedesZentralverbandesdesDeutschenHandwerksausdemJahr2005ergibt,dass44,2Prozentderbefragten BetriebeüberVerschlechterungenderZahlungsmoralihrerGewerbekunden berichten.einhauptgrundfürdieunzufriedenheitderhandwerksbetriebe überdaszahlungsverhaltendergewerbekundenundderöffentlichenauftraggeberistdervielfachverspätetezahlungseingang.81,3prozentderbefragtenberichteten,dassteileihresumsatzesimjahr2004nichtfristgemäß beglichenwurden.jekleinerderbetrieb,destoeherkannschoneineinzelner ZahlungsausfalldieExistenzgefährden.26,8ProzentderBefragtengaben an,dasssiewegenderfehlendenzahlungseingängegeplanteinvestitionen verschiebenmussten.17,1prozentderbetriebeberichtetensogar,dasssie wegenderschlechtenzahlungsmoralihrerkundengezwungenwaren,personalzuentlassen.fasteinviertelallerbetriebegaban,durchzahlungsverzögerungenoder-ausfälleindervergangenheitbereitseinmalinderbetrieblichenexistenzgefährdetwordenzusein.inostdeutschlandwarsogarfast jeder dritte Betrieb betroffen. 3.Zum1.Januar1999istdasZweiteGesetzzurÄnderungzwangsvollstreckungsrechtlicherVorschrifteninKraftgetreten.Mitder2.ZwangsvollstreckungsnovellesolltesowohldieDurchsetzungderGläubigerrechteinder ZwangsvollstreckungverbessertalsaucheineweitereEntlastungderJustiz herbeigeführtwerden.diereformwargeleitetvondervorstellungdesgesetzgebers,daszwangsvollstreckungsverfahreneinfacherundschnellerzu gestalten.eineentlastungdergerichtekonnteteilweisedurchdiereformerreichtwerden.sohatbeispielsweisedieübertragungderabnahmedereidesstattlichenversicherungaufdengerichtsvollzieherinderganzüberwiegendenzahlderfällezueinervereinfachungdesverfahrensgeführt.ebensoist die beabsichtigte Entlastung der Rechtspfleger eingetreten.
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/7179 DennochwirdimmerwiederKritikgeäußert,dasZwangsvollstreckungsverfahrenseizuaufwendig,zubürokratischundzulangwierig.VonRechtsanwälten,GläubigernundGerichtsvollziehernwirdKlageüberdiezulange DauerderZwangsvollstreckungsverfahrengeführt.InsbesonderederMittelstandklagtüberdasoftmalsineffektive,zeitraubendeundwirkungsloseVollstreckungsverfahren.FürdenMittelstandisteseineExistenzfrage,obAußenständeschnelleingetriebenwerdenodernicht.DerschnelleZugriffaufden Schuldneristzumeistnichtmöglich.FünfJahrenachInkrafttretendesGesetzeszurBeschleunigungfälligerZahlungenzeigtsich,dassdievonder BundesregierungdamalsmitdemGesetzangestrebtenZielenichterreicht wurden. 4.AuchdieBundesregierunghatdenReformbedarferkannt.IneinerPressemitteilungdesBundesministeriumsdesJustizvom23.Mai2007heißtes: EinemoderneundleistungsfähigeJustizbrauchteineffektivesZwangsvollstreckungsrecht,umAnsprüchevonGläubigerndurchzusetzen.Dasderzeit geltendezwangsvollstreckungsrechtbestehtinweitenteilenbereitsseit 100JahrenundwirdaktuellenLebensverhältnissenundtechnischenMöglichkeitennichtmehrgerecht. DieBundesministerinderJustizverweist aufdieergebnissederbund-länder-arbeitsgruppe Modernisierungdes Zwangsvollstreckungsrechts/Zwangsvollstreckungsverfahrens undkündigt dieumsetzungdieserergebnissean.dieeffektiveregestaltungdesvollstreckungsverfahrensdurchdeneinsatzmodernerinformationstechnikenund einereformdersachaufklärunggehenindierichtigerichtung.siesindaber nichtausreichend,umtatsächlichdieeffektivitätderzwangsvollstreckung zusteigernundvorhandenedefiziteabzubauen.dabeimusseinfairer AusgleichhergestelltwerdenzwischeneinemwirksamenSchuldnerschutz durchangemessenepfändungsfreigrenzenundeffektivenvollstreckungsinstrumenteniminteressedesgläubigers.diegutenerfahrungen,diemit der2.zwangsvollstreckungsnovelledurchdieaufgabenerweiterungder Gerichtsvollziehergemachtwurde,solltedaherkonsequentweiterverfolgt werden. 5.EineeffektiveZwangsvollstreckungwirdanmehrerenStellendesGrundgesetzesgarantiert.DerAnspruchvonGläubigernaufdiezwangsweise DurchsetzungvonForderungen,dieineinemgerichtlichenoderanderenanerkanntenVerfahrenfestgestelltwordensind,folgtunmittelbarausdemverfassungsrechtlichenJustizgewährleistungsanspruchgemäßArtikel19Abs.4 desgrundgesetzes (GG).DieZwangsvollstreckungsichertdemGläubiger dieverfügungsbefugnisüberseinevermögensrechtlichenansprüche.diese wichtigefunktiongerätjedochinswanken,wenndiegerichtsvollzieher ihrenihnenpergesetzzugeschriebenenaufgabenaufgrundvonüberholten gesetzlichenrahmenbedingungennurerschwertnachkommenkönnen.nach allgemeineransichtist 154desGerichtsverfassungsgesetzes (GVG)eine völligunzureichendeermächtigungsgrundlagefürdastätigwerdeneines Gerichtsvollziehers.EsfehltnachwievoreineklareundeindeutigegesetzlicheRegelungüberdenBerufdesGerichtsvollziehers.UmdieGerichtsvollzieherindenZustandzuversetzen,derÜbertragungneuerAufgabenund Zuständigkeitengerechtzuwerden,isteinSystemwechselhinzueinerPrivatisierungdesGerichtsvollzieherwesenseinzuleiten.Esistzuerwarten, dassfreiberuflichtätigegerichtsvollziehereineweitereeffizienzsteigerung underheblicheverkürzungderzwangsvollstreckungsverfahrenerwartenlassen.diesesthemagewinntnichtzuletztimzugederrechtsangleichung innerhalbdereuropäischenunionanbedeutung.dasderzeitigevollstreckungssystemindeutschlandkanndenanforderungenderzukunftim HinblickaufdaszusammenwachsendeEuropanichtmehrgerechtwerden. NebendenwestlichenNachbarstaatenhabenmittlerweileauchvieleosteuropäischeStaatenvonPolenbisUngarnfreieGerichtsvollziehersystemeein-
Drucksache 16/7179 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode geführt.diez.b.inbelgien,frankreich,luxemburgunddenniederlandeninstalliertengerichtsvollziehersystemesindnachweislicheffektiverund flexibleralsdasdeutschevollstreckungswesen.dieeuropäischeunionwird indennächstenjahreneineweitgehendeangleichungderrechtssysteme vornehmen,vondenenauchdiezustellungenundzwangsvollstreckungen betroffenseinwerden.wenndiegerichtsvollzieherinnenundgerichtsvollzieherindeutschlandauchinzukunftimeuropäischenraumeineexistenzberechtigungalsdienstleistungsunternehmeninderzwangsvollstreckung habenwollen,somüssensiesichzwangsläufigandensystemenorientieren, dieineuropabereitserfolgreichfürihreauftraggebertätigsindunddie schnellere Vollstreckungen und Zustellungen in Europa garantieren. 6.IndenvergangenenJahrenhabenderhoheArbeitsanfallunddiedamitverbundeneBelastungderrund4500GerichtsvollzieherimganzenBundesgebietdazugeführt,dasssichdieBearbeitungszeitenderFälleerheblichverlängerthaben.OftdauertesvieleMonate,biseinegerichtlicheEntscheidung umgesetztist.auchdiebundesregierungistderauffassung,dassdiegegenwärtigesituationimbereichderzwangsvollstreckung,dievonhäufiglanger Vollstreckungsdauer,ÜberlastungderVollstreckungsorganesowieSchwierigkeitenbeiderRekrutierungqualifiziertenNachwuchsesfürdenBerufdes Gerichtsvollziehersgekennzeichnetsei,Anlassgebe,überdieNotwendigkeit unddiearteinerreformdesdeutschengerichtsvollzieherwesensnachzudenken.qualitätundeffektivitätderzwangsvollstreckungmüsstengestärkt werden (Bundestagsdrucksache 15/2116). DerDeutscheGerichtsvollzieherbunde.V. (DGVB)vertrittdieAnsicht,dass derbisherigestatusunddiebisherigenfunktionsbestimmungendesdeutschengerichtsvollzieherwesensindergegebenenformnichtaufrechtzuerhaltensind.esbedürfevielmehreinergrundlegendenneustrukturierungund NeubestimmungdesGerichtsvollzieherwesens,dieinderKonsequenzauf eineformvonfreiemundselbständigemgerichtsvollziehertumhinauslaufe. EinvomDGVBinAuftraggegebenesGutachtenkommtzudemErgebnis, dassdiegegenwärtigdemgerichtsvollzieherzugewiesenenaufgabenbei entsprechenderänderungderbundesgesetzlichenregelungenauchvon einemfreiberuflichtätigengerichtsvollzieherohnebeamtenstatuswahrgenommenwerdenkönnen,dermitentsprechendenhoheitlichenbefugnissenbeliehenist.dabeisinddieverfassungsrechtlichenrahmenbedingungen sowiefragenderstaatsaufsichtunddeshaftungsrechtszubeachten.inbetrachtkommtdahereineübertragungderaufgabendergerichtsvollzieher aufbeliehene,inanlehnungandieregelungenüberdennotar.diebeleihungbelässtdieverantwortungfürdieordnungsgemäßeerfüllungderübertragenenaufgabenbeimstaat.diebeliehenengerichtsvollzieherunterliegenderrechtsaufsichtdurchdenstaat.derbeliehenegerichtsvollzieher bleibtdamitbeamterimhaftungsrechtlichensinne.dieumstellungaufein Beleihungssystemführtdazu,dassdieBestellungeinesGerichtsvollziehers künftignichtmehrvonhaushaltsrechtlichenzweckmäßigkeitserwägungen abhängt.vielmehrkommtesaufdentatsächlichenundobjektivenbedarfan Gerichtsvollziehernan.BeieinerstetigenErhöhungdesGeschäftsanteilsund steigenderbelastungenistesdannehermöglich,entsprechendebeleihungsstellen zu besetzen, anstatt neue Beamtenplanstellen zu schaffen. 7.DerSystemwechselmusseinhergehenmiteinerAufgabenerweiterungfür diegerichtsvollzieher.die2.zwangsvollstreckungsnovellehatgezeigt,dass sichdieübertragungvonweiterenaufgabenaufdiegerichtsvollzieher durchausbewährthat.eineentlastungdergerichtekonnteteilweisedurch diereformerreichtwerden.sohatbeispielsweisedieübertragungder AbnahmedereidesstattlichenVersicherungaufdenGerichtsvollzieherin derganzüberwiegendenzahlderfällezueinervereinfachungdesverfah-
Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/7179 rensgeführt (Bundestagsdrucksache15/4583).DerGerichtsvollzieherkann jetztbeientsprechendemauftragdesgläubigersohneweiterezeitverzögerungdenschuldnerzureidesstattlichenvermögensoffenbarungauffordern. AußerdemwurdedenGerichtsvollziehernbeiVorliegenderEinwilligungdes Gläubigersgestattet,demSchuldnerbeiUnpfändbarkeitRatenzahlungzu gewähren.beidervollstreckungvongeldforderungensindsowohldergerichtsvollzieher,derrechtspflegerunddasvollstreckungsgerichtzuständig, jenachdem,obindasmobiliar,ineineforderungoderinimmobilienvollstrecktwird.esmachtaberkeinenunterschied,obdergerichtsvollzieherim ZugeeinesVollstreckungsauftrageseineSachebeimSchuldnerodereine GeldforderungbeieinemDrittschuldnerpfändet.ImVordergrundmussdie möglichstraschebefriedigungdesgläubigersstehen.aufgrunddergrößeren SachnähesinddieGerichtsvollziehereherinderLage,dieZahlungender Drittschuldnerproblemloszuüberwachenundzukontrollieren.DerzeitfindeteineÜberprüfung,obdieZahlungendesDrittschuldnersvomGläubiger richtigverrechnetwerdenundobdievomgläubigergegenüberdemdrittschuldnergeltendgemachtenkostenderzwangsvollstreckungdervorschrift des 788derZivilprozessordnung (ZPO)entsprechen,nichtstatt.DerGerichtsvollzieherbietetdemgegenüberalsVollsteckungsorgandieGewährdafür,dasseinerseitsdieZahlungendesDrittschuldnersindergesetzlichzulässigenFormerfolgenundanderseitsdieForderungdesGläubigersrichtigberechnetistunddieZahlungenkorrektverrechnetwerden.DerGerichtsvollzieherkannbereitsheutebeiderZwangsvollstreckungindasbewegliche VermögenmitdemSchuldnerRatenzahlungengemäß 806bZPObeiErfolglosigkeitderPfändungvereinbaren.DieseRegelungmussauchaufdie Forderungspfändungausgedehntwerden.DieForderungspfändungsolltedaher ganz auf die Gerichtsvollzieher übertragen werden. 8.DanebenkanndieEinführungeinesfakultativenAbwendungsverfahrensim VorfeldgerichtlicherInanspruchnahmeunterBeteiligungdesGerichtsvollzieherszueinerErleichterungundBeschleunigungvonVollstreckungsmaßnahmenführen.75ProzentallerVollstreckungsmaßnahmenwerdenausVollstreckungsbescheidenbetrieben.DerGrunddesAnspruchsbleibtdaherin diesenfällenunbestritten.dasmahnverfahrenstelltsichindiesenfällenoft alszeitraubendesverfahrendar.einalternativesschuldenbereinigungsverfahreninformeinesabwendungsverfahrenswürdeimhinblickaufdiehohe ZahlderVollstreckungsbescheide,dieunmittelbarzurEinleitungder Zwangsvollstreckungführen,dasStadiumdesEntscheidungsverfahrens überspringenunddengerichtsvollzieherstärkeralsbisherandergütlichen Streitbeilegungbeteiligen.DieJustizwürdedadurcherheblichentlastet.Vor EinleitungeinesMahn-oderKlageverfahrenskannderGläubigerdenGerichtsvollzieherbeauftragen,eineunbezahlte,angemahnteForderungzum VersuchderAbwendungvonVollstreckungsmaßnahmeneinzuziehen.Dieses VerfahrenwirddemSchuldnerentgegenkommen,derdieForderungnicht bestreitet,sichaberaußerstandesieht,diesesofortzutilgen.derschuldner kanndiegründefürseinezahlungsunfähigkeitfrühzeitigzursprachebringen.erkannmitdazubeitragen,dassseineentschuldungschnellerfolgt,eine möglicheratenzahlungvereinbartwirdundeinelohn-undkontenpfändung unterbleibt.dergerichtsvollzieherkannhierbereitsineinemfrühenstadium einewichtigevermittlerrollespielen.verletztderschuldnerdievonihmunterzeichneteabwendungsvereinbarung,istdurchdieerteilungeinervollstreckungsklauseldurchdengerichtsvollzieherdergläubigersehrschnell imbesitzeeinestitelsmitanschließendenunmittelbarenvollsteckungsmöglichkeiten.diesstellteineerheblichebeschleunigungimverfahrensablauf dar,diedurcheineetwaigeübertragungderforderungspfändungaufdengerichtsvollziehernochzusteigernwäre.einemehrbelastungdergerichtsvollzieheristnichtzuerwarten,dadasabwendungsverfahrenineinervielzahl
Drucksache 16/7179 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode vonfälleneinmahn-oderklageverfahrenmitanschließenderzwangsvollstreckungersetzenwird.unbenommenbleibtfürdengläubigerdiemöglichkeit,dasabwendungsverfahrenbeidemgerichtsvollzieherdurcheinschaltung eines Rechtsanwaltes einzuleiten. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.einenGesetzentwurfvorzulegen,derdierechtlichenRahmenbedingungen füreineneustrukturierungdesgerichtsvollzieherwesensmitdemzielvon mehr Freiheit und Selbständigkeit schafft; 2.einenGesetzentwurfvorzulegen,mitdemeineBeschleunigungundEffizienzsteigerung der Zwangsvollstreckung erreicht wird, indem u. a. a)diezuständigkeitfürdieforderungspfändungganzaufdengerichtsvollzieher übertragen wird und b)einfakultativesabwendungsverfahrenimvorfeldgerichtlicherinanspruchnahme unter Beteiligung des Gerichtsvollziehers eingeführt wird. Berlin, den 14. November 2007 Dr. Guido Westerwelle und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333