Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 16/956

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Jörg van Essen, Mechthild Dyckmans, Dr. Max Stadler, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Jens Ackermann, Dr. Karl Addicks, Christian Ahrendt, Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Patrick Döring, Ulrike Flach, Otto Fricke, Paul K. Friedhoff, Horst Friedrich (Bayreuth), Hans-Michael Goldmann, Miriam Gruß, Joachim Günther (Plauen), Dr. Christel Happach-Kasan, Heinz-Peter Haustein, Elke Hoff, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Hellmut Königshaus, Jürgen Koppelin, Heinz Lanfermann, Sibylle Laurischk, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Horst Meierhofer, Patrick Meinhardt, Jan Mücke, Burkhard Müller-Sönksen, Dirk Niebel, Detlef Parr, Gisela Piltz, Jörg Rohde, Frank Schäffler, Dr. Rainer Stinner, Florian Toncar, Christoph Waitz, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Hartfrid Wolff (Rems-Murr), Martin Zeil, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit A. Problem AktuelleEreignisseausjüngsterZeithabengezeigt,dassesimStraf-undStrafprozessrecht Lücken gibt beim Schutz der journalistischen Recherche. Am25.Mai2005wurdeeinPhotoinderPresseabgedruckt,daseinensächsischenPolitikeramTageinerHausdurchsuchungzeigt.DieHausdurchsuchungwarimRahmeneinesErmittlungsverfahrensangeordnetundals strengvertraulich eingestuftworden.daraufhinhatdiestaatsanwaltschaft ChemnitzdieTelekommunikationsverbindungsdateneinesJournalistenindem Zeitraum vom 15. April bis 24. Mai 2005 abfragen lassen. Am12.September2005durchsuchtenErmittlerderStaatsanwaltschaftPotsdamdieRedaktionsräumedesMagazins Cicero sowiediewohnräumedes AutorseinesBeitrags,indemauseinemalsVerschlusssacheeingestufteninternenPapierdesBundeskriminalamtszitiertwurde.DieErmittlerbeschlagnahmtendabei15KistenRecherchematerial.DieStaatsanwaltschaftPotsdamermitteltewegenVerletzungvonDienstgeheimnissen ( 353bdesStrafgesetzbuches StGB)gegenUnbekanntundauchwegenTeilnahmeanderVerletzungvon Dienstgeheimnissen gegen den Autor des Beitrags. DiesebeidenVorgängezeigen,dassderSchutzderjournalistischenRecherche nicht ausreichend gewährleistet ist. DasBeschlagnahmeverbotentfälltgemäß 97Abs.5Satz2i.V.m.Abs.2 Satz3derStrafprozessordnung (StPO)u.a.,wennsicheinzeugnisverweigerungsberechtigterBerufsgeheimnisträgerderTeilnahmeaneinerStraftatver-

2 Drucksache 16/956 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode dächtiggemachthat.eineinfachertatverdachtreichtdafüraus.dertatverdacht brauchtweder dringend noch hinreichend zusein.indergeltendenfassung kann 97Abs.5Satz2i.V.m.Abs.2Satz3StPOdasBeschlagnahmeverbot nurunzureichendgarantieren.änderungsbedarfbestehtbeimbeschlagnahmeschutzauch,weildasgesetzzwischenfestangestelltenjournalisten,diein Redaktionsräumenarbeiten,undfreienJournalistenunterscheidet.Währenddie BeschlagnahmeinRedaktionsräumenzwingendnurvoneinemRichterangeordnetwerdendarf,kanndieBeschlagnahmeindenPrivaträumeneinesfreienJournalistenbeiGefahrimVerzugauchdurchdieStaatsanwaltschaftundihreErmittlungspersonenangeordnetwerden.JournalistenerfahrenderzeitauchkeinenausreichendenSchutzvorTelekommunikationsüberwachungsmaßnahmen.Gemäß 100hAbs.2Satz1StPOdarfeineAuskunftüberTelekommunikationsverbindungsdaten,dievonGeistlichen,VerteidigernundMitgliederndesDeutschen BundestagesodereinesLandtageshergestelltwurden,nichterteiltwerden.Journalisten sind in diesen Schutzbereich nicht einbezogen. Eskommthäufigvor,dassgegenJournalistenwegenTeilnahmeanGeheimnisverratermitteltwird,wennsiedasihnenzugeleiteteMaterialveröffentlichen. SiekommendannhäufigindenVerdachtderBeteiligunganeinemeventuellen VergehenihrerInformanten.NachderRechtsprechungundderherrschenden MeinunginderLiteraturisteineTatbeteiligungan 353bStGBauchnoch nachvollendungderhaupttatmöglich,alsonochnachderoffenbarungdes GeheimnissesdurchdenAmtsträgerandenJournalisten.Danachkannder JournalistdurchdieVeröffentlichungdesihmzugeleitetenMaterialsBeihilfe zurhaupttatleisten.imergebnismachtsichdamitjederjournalist,derdienstgeheimnisseveröffentlicht,strafbar.damitwerdendiemedieninderausübungeinerihrerwesentlichenfunktionen,staatlicheshandelnzukontrollieren und Missstände aufzudecken, erheblich eingeschränkt. B. Lösung Eswirdin 97Abs.2Satz3StPOsichergestellt,dassdasBeschlagnahmeverbotbeisubjektiverStrafverstrickungnurdannentfällt,wenngegendenzeugnisverweigerungsberechtigtenBerufsgeheimnisträgereindringenderTatverdachtbesteht.DurcheineErgänzungin 98Abs.1Satz2StPOwirdder SchutzbereichaufWohnungenundandereRäumevonJournalistenerweitert. DerRichtervorbehaltgiltdamitzwingendfüralleAnordnungeneinerBeschlagnahmevonSachenbeiJournalisten.DieUnterscheidungzwischen Journalisten,dieinRedaktionsräumenarbeiten,undfreienJournalisten,die ihrertätigkeitvonihrerwohnungausnachgehen,entfällt.darüberhinauswerdenjournalistenindenschutzbereichdes 100hAbs.2Satz1StPOeinbezogen.DamitistdasVerlangeneinerAuskunftüberTelekommunikationsverbindungen,dievoneinemJournalistenhergestelltwurden,unzulässig.Durch einenneuenabsatzin 353bStGBwerdenBeihilfehandlungenvonJournalistenausgeschlossen,wennsiesichaufdieVeröffentlichungdesGeheimnisses beschränkenodermitdieserinunmittelbaremzusammenhangstehen. 353d Nr.3StGBwirdgestrichen.DamitfälltkünftigdieStrafbarkeitweg,wennvorsätzlichderWortlautderAnklageschriftoderandereramtlicherSchriftstücke einesstrafverfahrens,einesbußgeldverfahrensodereinesdisziplinarverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen öffentlich mitgeteilt wird. C. Alternativen Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustands. D. Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/956 Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel1 Änderung der Strafprozessordnung DieStrafprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom7.April1987 (BGBl.IS.1074,1319),zuletzt geändert durch, wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: DieBeschränkungenderBeschlagnahmegeltennicht, wenndiezurverweigerungdeszeugnissesberechtigten einerteilnahmeodereinerbegünstigung,strafvereitelungoderhehlereidringendverdächtigsindoderwenn essichumgegenständehandelt,diedurcheinestraftat hervorgebrachtoderzurbegehungeinerstraftatgebrauchtoderbestimmtsindoderdieauseinerstraftat herrühren,soweitsichdiezubeschlagnahmendengegenständeunmittelbaraufdietatbeziehen,wegenderer die Beschlagnahme erfolgen soll Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: DieBeschlagnahmenach 97Abs.5Satz2inden RäumeneinerRedaktion,einesVerlages,einerDruckerei,einerRundfunkanstaltodereinerWohnungoderandererRäumevonPersonen,dieeinZeugnisverweigerungsrechtnach 53Abs.1Satz1Nr.5haben,darfnur durch den Richter angeordnet werden h Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: SoweitdasZeugnisverweigerungsrechtindenFällen des 53Abs.1Satz1Nr.1,2,4und5reicht,istdas VerlangeneinerAuskunftüberTelekommunikationsverbindungen,dievondemoderzudemzurVerweigerung deszeugnissesberechtigtenhergestelltwurden,unzulässig;einedennocherlangteauskunftdarfnichtverwertet werden. Artikel2 Änderung des Strafgesetzbuches DasStrafgesetzbuchinderFassungderBekanntmachung vom13.november1998 (BGBl.IS.3322),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: b wird folgender Absatz5 angefügt: (5)Beihilfehandlungenderin 53Abs.1Satz1 Nr.5StPOgenanntenPersonensinddannnichtstrafbar, wennsiesichaufdieveröffentlichungdesgeheimnisses beschränkenodermitdieserinunmittelbaremzusammenhang stehen d Nr.3 wird gestrichen. Artikel3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. März 2006 Sabine Leutheusser-Schnarrenberger Jörg van Essen Mechthild Dyckmans Dr. Max Stadler Hans-Joachim Otto (Frankfurt) Jens Ackermann Dr. Karl Addicks Christian Ahrendt Rainer Brüderle Angelika Brunkhorst Ernst Burgbacher Patrick Döring Ulrike Flach Otto Fricke Paul K. Friedhoff Horst Friedrich (Bayreuth) Hans-Michael Goldmann Miriam Gruß Joachim Günther (Plauen) Dr. Christel Happach-Kasan Heinz-Peter Haustein Elke Hoff Dr. Werner Hoyer Michael Kauch Hellmut Königshaus Jürgen Koppelin Heinz Lanfermann Sibylle Laurischk Harald Leibrecht Ina Lenke Horst Meierhofer Patrick Meinhardt Jan Mücke Burkhard Müller-Sönksen Dirk Niebel Detlef Parr Gisela Piltz Jörg Rohde Frank Schäffler Dr. Rainer Stinner Florian Toncar Christoph Waitz Dr. Claudia Winterstein Dr. Volker Wissing Hartfrid Wolff (Rems-Murr) Martin Zeil Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

4 Drucksache 16/956 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeines DasGrundrechtderPressefreiheitistfürdasFunktionieren einesdemokratischenstaatesundeinerdemokratischen Gesellschaftschlechterdingsunverzichtbar (Maunz-Dürig, Artikel5,Rn.118).NachständigerRechtsprechungdesBundesverfassungsgerichtsunterliegtdergesamteBereichpublizistischerVorbereitungstätigkeitdemSchutzderMedienfreiheitdesArtikels5Abs.1Satz2desGrundgesetzes (GG), wozuinsbesonderediebeschaffungvoninformationenzählt. AlszentralesElementderRechercheistdasVertrauensverhältniszuInformantengrundrechtlichgeschützt (BVerfGE 107,299 (329f.)).DasBundesverfassungsgerichtweistdanebendemRedaktionsgeheimnisausdrücklicheigenständige Bedeutungzu (BVerfGE20,162 (176);66,116 (133ff.)). KommunikationsinhalteundderSchutzderVertraulichkeit journalistischerinformationsbeschaffungsindzudemvom SchutzbereichdesFernmeldegeheimnissesgemäßArtikel10 Abs.1GGumfasst.DasGrundrechtsolleinevertrauliche, freietelekommunikationaufrechterhalten (BVerfGE67,157 (172)).DieGewährleistungderPressefreiheitunddieungehinderteInformationsbeschaffungsindohneeinevertrauliche Kommunikation nicht möglich. DieFreiheitderPresseundderBerichterstattungdurch RundfunkundFilmkannjedochmitanderenvomGrundgesetzgeschütztenWerteninKonfliktgeraten.Zudiesen WertengehörendieunabweisbarenBedürfnisseeinerwirksamenStrafverfolgung.DasBundesverfassungsgerichthat stetsdaraufhingewiesen,dassjournalistennichtgenerell vonstrafprozessualenmaßnahmenausgenommenwerden (BVerfG,NJW2003,1787 (1793)).Artikel5Abs.2GGbegrenzt die Presse- und Rundfunkfreiheit durch die allgemeinengesetze.eineabwägungunterschiedlicherinteressen hatjedochimmerimlichtevonartikel5abs.1satz2gg zuerfolgen (BVerfGE107,299 (334)).DieallgemeinenGesetzesindausderErkenntnisderBedeutungderFreiheitder Meinungsäußerung,derPresse-,Rundfunk-undFilmfreiheitimfreiheitlichendemokratischenStaatauszulegenund soinihrerdiesegrundrechtebeschränkendenwirkung selbstwiedereinzuschränken (BVerfG,NJW1986,1239; BVerfGE7,198 (208f.)).DasBundesverfassungsgericht hatfüreingriffeinartikel5abs.1satz2ggverhältnismäßigkeitserwägungenaufgestellt.danachkommtesauf dieschwerederstraftatenan,wegendererdieermittlungen durchgeführtwerden.fernerdarfvordemhintergrunddes elementarenschutzesderpressediejournalistischetätigkeitnichtzumanlassgenommenwerden,diesepersonen einemhöhereneingriffsrisikoauszusetzenalsandere.des WeiterenseiderInformantenschutzpresserechtlichhöher zubewertenalsderschutzdeskontaktszubeschuldigten (BVerfG, NJW 2003, 1787 (1795)). DaherbedarfeszurAuflösungdesSpannungsverhältnisses zwischendenrechtenausartikel5abs.1satz2ggund denbedürfnisseneinerwirksamenstrafrechtspflegeeiner sorgfältigenabwägung,obundinwieweitdieerfüllungder publizistischenaufgabeneinenvorrangderpresse-,rundfunk-undfilmfreiheiterfordertoderdieserechteihrerseits andeninteresseneinerwirksamenstrafrechtspflegeihre Grenzefinden.DieszuentscheidenistinersterLinieAufgabedesGesetzgebers (BVerfGE,77,75 (76)).NachAuffassungdesBundesverfassungsgerichtsistes Sachedes Gesetzgebers,überdieAnlässeundReichweiteeinerFreistellungvonJournalistenoderMedienunternehmenvon strafprozessualenmaßnahmenzuentscheiden (BVerfGE 107, 299 (333)). JournalistenhabeninDeutschlandeinumfassendesZeugnisverweigerungsrechtgemäß 53Abs.1Nr.5StPO.Die zurzeugnisverweigerungberechtigtendürfennach 53 Abs.1Nr.5StPOüberdiePersondesVerfassers,EinsendersoderGewährsmannesvonBeiträgenundUnterlagenodersonstigenInformationensowieüberdieihnenim HinblickaufihreTätigkeitgemachtenMitteilungenschweigen.DieVorschriftenthältsomitgenaugenommenzwei Zeugnisverweigerungsrechte:DerMedienmitarbeitermuss überdieidentitätdesverfassers,einsendersodergewährsmanneskeineangabenmachen.außerdemhatereinrecht, daszeugnisimhinblickaufdieihmgemachtenmitteilungenzuverweigern.ermussalsoauchdievoneinerdergenanntenpersonenerhalteneninformationennichtpreisgeben.dergesetzgeberhat2001daszeugnisverweigerungsrechtauchaufselbstrecherchiertesmaterialausgedehnt (BundesgesetzblattTeilI2002Nr.11,22.Februar2002 S.682).DasZeugnisverweigerungsrechthinsichtlichselbst erarbeitetermaterialienundeigenerwahrnehmungenentfälltnur,wenndieentsprechendeaussagezuraufklärung vonstraftatenbeitragensoll,dieeinemindeststrafevoneinemjahrvorsehen.zusätzlichsolldaszeugnisverweigerungsrechtauchdannausgeschlossensein,wennsichdie UntersuchungaufeinenbestimmtenStraftatenkatalogbeziehtunddieErforschungdesSachverhaltsoderdieErmittlungdesAufenthaltortsdesBeschuldigtenaufandereWeise aussichtslos oder wesentlich erschwert. LückenzeigensichdagegeninsbesonderebeimBeschlagnahme-undDurchsuchungsverbot,beiderTelekommunikationsüberwachungundderWeitergabevonVerbindungsdatenaufgrundderMöglichkeitderStrafbarkeitwegen BeihilfezumGeheimnisverratgemäß 353bStGB.Hier bestehtzumteileinnurmangelhafterschutzderjournalistischen Recherche im Straf- und Strafprozessrecht. B. Einzelbegründung Zu Artikel1 Nr.1 Nach 97Abs.2Satz3StPOreichteineinfacherVerdacht derbeteiligunganeinerstraftatgegendenjournalistenaus, umseinematerialienbeschlagnahmenzukönnen.es reichenbereitstatsächlicheanhaltspunktefürdieeinleitungeinesstrafverfahrens.diejournalistischetätigkeit darfjedochnichtzumanlassgenommenwerden,journalisteneinemhöherenrisikoalsanderegrundrechtsträgerauszusetzen,objektderstrafverfolgungsbehördenbeiderverfolgungdritterzuwerden.dieheraufstufungaufeinen dringendentatverdachtrechtfertigtsichfürjournalistenmit demschutzbereichausartikel5abs.1satz2gg.beider AbwägungzwischendemGrundrechtsschutzderBetroffe-

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/956 nenunddemstrafverfolgungsinteressesetztartikel5 Abs.1Satz2GGselbsthoheHürden.Andernfallswürde dergrundrechtsschutzleerlaufen.dasbeschlagnahme-und Durchsuchungsverbotnach 97Abs.5StPOsolljagerade verhindern,dassdaszeugnisverweigerungsrechtausgehebeltwird.zuberücksichtigenistzudem,dassdiestpoauch ananderenstelleneinendringendentatverdachtfordert,so z.b.beiderverhängungderuntersuchungshaftundder vorläufigenfestnahmendurchdiestaatsanwaltschaftbzw. BeamtedesPolizeidienstesbeiGefahrinVerzug.EinTeilnahmeverdachtdarfdemnachnurdannangenommenwerden,wenndieDeliktsteilnahmeeinerzeugnisverweigerungsberechtigtenPersonmitgroßerWahrscheinlichkeit vorliegt.damitwirdklarumrissen,wanndiedurchbrechungdesbeschlagnahmeverbotsgerechtfertigtist.zugleichwirddeutlich,dassdiepressefreiheitnurinkrassen AusnahmefällenEinschränkungenerfahrenundhinterdem Erfordernis der Strafrechtspflege zurücktreten muss. DieErgänzungimletztenHalbsatzenthälteinezusätzliche Beschränkung.Durchsuchungenbzw.Beschlagnahmen übereinenkonstruiertenteilnahmeverdachtwerdendadurchdeutlicherschwert.damitsollzudemdiebereitsfür ZufallsfundegeltendeVorgehensweisekonkretisiertwerden.DasBeschlagnahmeverbotnach 97StPOfürdenaufgefundenenGegenstandhindertauchseineeinstweiligeBeschlagnahme (Kleinknecht/Meyer-Goßner, 108,Rn.4). ZufallsfundemüssenamBeschlagnahmeverbotdes 97 Abs.5Satz1StPOi.V.m. 53Abs.1Satz1Nr.5StPO gemessenwerden.damitsindinbezugaufzufallsfunde dieselbenrechtlichenkriterienmaßgebend,dieauchfürbeschlagnahmefreiheitvongegenständengelten,diesichim BesitzeinesMedienmitarbeitersbefinden.Werdensolche Zufallsfundegleichwohlbeschlagnahmt,unterliegensie einem Verwertungsverbot. Zu Artikel1 Nr.2 Gemäß 98Abs.1Satz2StPOdarfdieBeschlagnahme nach 97Abs.5Satz2indenRäumeneinerRedaktion, einesverlags,einerdruckereiodereinerrundfunkanstalt nurdurcheinenrichterangeordnetwerden.diearbeitsräumevonfreienjournalistenwerdendavonnichterfasst. Hierkommt 98Abs.1Satz1StPOzurAnwendung.DanachdürfenbeiGefahrinVerzugBeschlagnahmenauch durchdiestaatsanwaltschaftoderderenhilfsbeamteangeordnetwerden.dieunterschiedlichebehandlungvon festangestelltenjournalistenmitfestemarbeitsplatzinden RedaktionsräumenundfreienJournalisten,dieihreTätigkeitinihrenPrivaträumenausüben,istsachlichnichtgerechtfertigt.DieseRegelungträgtinkeinerWeisederEntwicklungdervergangenJahreRechnung.Immermehrfreie JournalistenarbeitenheutedenMedienzu.DiefreienJournalistenhabeninderRegelkeineArbeitsplätzeindenRäumenderRedaktionenvonVerlagshäusernoderRundfunkanstalten.Zuberücksichtigenistauch,dassdurchdieBeschlagnahmevonRecherchematerialindenPrivaträumen desjournalisteneinebeeinträchtigungdertätigkeitimverlagoderinderrundfunkanstaltentstehenkann,wennder JournalistaufgrundderBeschlagnahmeseineBeiträgenicht liefern kann. DerRichtervorbehaltgarantiertdasInteressedesBetroffenenaneffektivemGrundrechtsschutz.DasGrundgesetz gehtdavonaus,dassrichteraufgrundihrerpersönlichen undsachlichenunabhängigkeitundihrerstriktenunterwerfungunterdasgesetzdierechtederbetroffenenimeinzelfallambestenundsicherstenwahrenkönnen. GrundrechtsschutzdurchVerfahren kannabernurfunktionieren, wennalskontrollmaßstabhinreichendbestimmtegesetzlicheregelungenbestehen,anhandderersichdiezulässigkeitvoneingriffsmaßnahmendersicherheitsbehördenbeurteilenlässt.dasbundesverfassungsgerichthatdieaufgabeundpflichtdesermittlungsrichtersbetont,sicheigenverantwortlicheinurteilzubildenundnichtetwadie AnträgederStaatsanwaltschaftnacheinernurpauschalen Überprüfungeinfachgegenzuzeichnen (BVerfGvom 12. März BvR 330/96 und 1 BvR 348/99). 98Abs.1Satz2StPOwirddahersogeändert,dassdie Beschlagnahmenach 97Abs.5Satz2StPOauchinder WohnungoderinanderenRäumenvonPersonen,dieein Zeugnisverweigerungsrechtgemäß 53Abs.1Satz1Nr.5 StPOhaben,nurdurchdenRichterangeordnetwerdendarf. Damitistsichergestellt,dassauchbeiGefahrinVerzugdie AnordnungzurBeschlagnahmezwingendnurdurchden Richtererfolgendarf.DieErstreckungauchauf andere Räume erweitertdenschutzbereichaufalleräumlichkeiten,diederjournalisttatsächlichinnehat.dazugehören auchräume,dienurvorübergehendbenutztodermitbenutzt werden. DieseÄnderungwirktsichauchaufdieDurchsuchungaus. DurchdasBeschlagnahmeverbotwirdauchdieDurchsuchungbeschränkt.PresseangehörigeundPresseräume sindnachallgemeinermeinungindemselbenumfangvor DurchsuchungengeschütztwievorBeschlagnahmennach 97Abs.5StPO.DerRichtervorbehaltdes 98Abs.1 Satz2StPOgiltfürDurchsuchungenentsprechend (Dunkhase,DasPressegeheimnis,1998,S.104).Sokönnensich diemedienaufihrzeugnisverweigerungsrechtbzw.dasbeschlagnahmeverbotberufen,wennnachinformationengesuchtwird,dievondiesemschutzumfasstsind.eine Durchsuchungistnurzulässig,soweitkeinZeugnisverweigerungsrechtoderBeschlagnahmeverbotbesteht.Wurden beieinerzulässigendurchsuchungunterlagensichergestellt,bezüglichdererdasbeschlagnahmeverbotdurchgreift,bestehtimprozesseinverwertungsverbot (Rotsch, DerSchutzderjournalistischenRechercheimStrafprozessrecht, 2000, S. 80). Zu Artikel1 Nr.3 DerDeutscheBundestaghat2001eineNachfolgeregelung fürdenam31.dezember2001außerkraftgetretenen 12 FAGbeschlossen (BGBl.TeilI2001Nr.73,24.Dezember 2001,S.3879).DerGesetzgeberhieltesfürunverzichtbar, dassdiestrafverfolgungsbehördenauchüberden31.dezember2001hinausauskünftezuermittlungs-undfahndungszweckenerhaltenkönnen.diebefugnisderstrafverfolgungsbehörden,auskunftübertelekommunikationsverbindungsdatenzuerlangen,wurdeaussystematischen GründenindieStrafprozessordnungeingestellt.In 100h Abs.2Satz1StPOwurdeeinBeweiserhebungsverbotbzw. einbeweisverwertungsverbotfürsämtlichetelekommunikationsverbindungenbegründet,dievonberufsgeheimnisträgernhergestelltwurden.indenschutzbereichwurdenur dervon 53Abs.1Nr.1,2und4StPOerfasstePersonenkreiseinbezogen.DergeschütztePersonenkreiswurdeda-

6 Drucksache 16/956 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode mitaufgeistliche,verteidigerdesbeschuldigtenundparlamentarierbegrenzt.dergesetzgeberhieltdiebegrenzung despersonenkreisesfürsachgerecht.inderbeschlussempfehlungdesrechtsausschusseswirdausgeführt,dieeinbeziehunggeistlichertragedembesonderen,kulturellertraditionentsprechendenvertrauenindieabsoluteprivatheit einerkontaktaufnahmezueinemgeistlichenseelsorger Rechnung.VerteidigerundParlamentariernehmeneinefür diedemokratischeverfassungderbundesrepublikdeutschlandbedeutsamestaatskonstituierendekontrollfunktion wahr (Bundestagsdrucksache14/7679).Journalisten,dieein Zeugnisverweigerungsrechtgemäß 53Abs.1Nr.5StPO haben,werdenindenschutzbereichdes 100hAbs.2 Satz1StPOnichteinbezogen.Damitwirddieerhebliche gesellschaftlichefunktiondermedienverkannt.den MedienkommteinezentraleAufgabebeiderKontrolleder staatlichenmachtausübungzu.diesefunktionkönnendie Mediennurausüben,wenndiefreieBerichterstattunggewährleistetist.DerVertrauensschutzgegenüberInformantenwirddurchdiegeltendeRechtslageerheblicheingeschränkt.DerWiderspruchzwischendemInformantenschutzeinerseitsundderMöglichkeit,diesenSchutzdurch staatlicheüberwachungsmaßnahmendertelekommunikationzuunterlaufen,mussbeseitigtwerden.diejournalistischetätigkeitdarfnichtzumanlassgenommenwerden, JournalisteneinemhöherenRisikoalsandereGrundrechtsträgerauszusetzen,OpferderErhebungvonVerbindungsdaten für Zwecke der Strafverfolgung Dritter zu werden. MitdervorgeschlagenenÄnderungwirdimBereichheimlicherErmittlungsmaßnahmenderSchutzderberuflichen KommunikationvonJournalistengestärkt. 100hAbs.2 Satz1StPOwirddahersoergänzt,dassauchdasVerlangen einerauskunftübertelekommunikationsverbindungen,die vondengemäß 53Abs.1Nr.5StPOzurVerweigerungdes ZeugnisBerechtigtenhergestelltwurden,unzulässigsind. DamitwirdauchfürJournalisteneinBeweiserhebungsverbotbzw.einBeweisverwertungsverbotfürsämtlicheTelekommunikationsverbindungenbegründet,dievonihnenhergestellt wurden. Zu Artikel2 Nr.1 IndenvergangenenJahrengabesimmerwiederErmittlungsverfahrengegenJournalistenwegenBeihilfezumGeheimnisverrat ( 353bStGB).Journalisten,dieihreröffentlichenAufgabegemäßdasihnenvonihrenInformantenzugeleiteteMaterialauswertenundpublizieren,geratenmehr oderwenigerautomatischindenverdachtderbeteiligung aneinemeventuellenvergehenihrerinformanten.dietathandlungdes 353bStGBbestehtinderOffenbarungdes GeheimnissesunddadurchSchaffungeinerkonkretenGefahrfürwichtigeöffentlicheInteressen.Eshandeltsichbei 353bStGBumeinAmtsträger-bzw.Sonderdelikt.Das Geheimnisistdannoffenbart,wenneseinemDrittenmitgeteiltwordenist.DassöffentlicheInteressendurchdieOffenlegungkonkretgefährdetwerden,wirdbeiderMitteilung aneinenjournalistenregelmäßigangenommen.dasöffentlicheinteresseistdaherbereitsmitdermitteilungdesgeheimnissesandenjournalistengefährdetundnichterst durchdieveröffentlichung.mitdemeintrittderkonkreten GefahrfürdieöffentlichenInteressenistdieStraftatvollendet.DerVerdachtderBeihilfekannsomitlediglichdann durchdietatsachederveröffentlichungdererhaltenen InformationendurchdenJournalistenbegründetwerden, wennmandiemöglichkeitdertatbeteiligungauchnoch nachvollendungdertatbejaht.nachderrechtsprechung undderherrschendenmeinunginderliteraturisteinebeteiligungauchnochnachvollendungdertatbiszuihrer materiellenbeendigungmöglich (BGHSt3,40 (43f.);6, 248 (251);19;323 (325);NJW85,814;NJW90,654;OLG DüsseldorfMDR1988,515;Tröndle/Fischer, 353b, Rn.14;LeipzigerKommentar, 353b,Rn.40).Gehtes demamtsträgerumdieveröffentlichungdesgeheimnisses indenmedien,istderdienstgeheimnisbruchnichtschon unmittelbarmitdermitteilungandenjournalisten,sondern erstmittelbar,imzeitpunktderveröffentlichungbeendet. DasGeschehenwirddemnacherstmitderVeröffentlichung abgeschlossen.strenggenommenistdamitdasschutzobjektdes 353bStGBnichtmehrdasöffentlicheInteresse, sonderndasöffentlicheinteressedaran,dassdieöffentlichkeitvombruchderamtsverschwiegenheitnichtserfährt. DerJournalistkannalsoauchdurchdieVeröffentlichung nochbeihilfeleisten.diesegängigepraxisistauchausverfassungsrechtlichersichtbedenklich.gemäßartikel103 Abs.2GGmüssenalleStrafbarkeitsvoraussetzungengesetzlichbestimmtsein (Maunz-Dürig,GG,Artikel103 Abs.2,Rn.197).DieAusdehnungderBeihilfestrafbarkeit aufdiezeitnachdervollendungderhaupttatführtaber dazu,dassdiestrafbarkeiteinessonstnichtstrafbarenverhaltensbegründetwird.dieserrechtsauffassungstehtauch dieabsichtdesgesetzgebersentgegen.derdeutschebundestaghatinder8.wahlperiode 353cAbs.1StGBa.F. aufgehoben (BGBl.1979I,S.2324).DurchdieseabgeschaffteVorschriftwurdedieöffentlicheBekanntmachung vondienstgeheimnissendurchnichtgeheimnisträgerunter Strafegestellt.DieseRegelungwurdealszuweitgehend empfunden,weildurchsiedieinformationsfreiheit,insbesonderedieäußerungsfreiheitderpresse,erheblichbeeinträchtigtwurde.mitdemneuen 353bStGBwollteder GesetzgeberdieStrafbarkeitnuraufPersonenbeschränken, diezurgeheimhaltungverpflichtetsind.dierechtsprechungunddieherrschendemeinungbewirken,dassüber denumwegderteilnahmeamvollendetenaberunbeendetendeliktdiebekanntmachungdurchnichtgeheimnisträger wieder strafbar wird. ÜberdenUmwegderTeilnahmeamvollendetenaberunbeendetenDeliktwirddieBekanntmachungdurchNichtgeheimnisträgerstrafbar,obwohldemJournalistdasfür AmtsdeliktecharakteristischeElementeinerbesonderen personalenpflichtverletzungfehlt.diesführtdazu,dass praktischgegenjedenjournalisten,derdienstgeheimnisse veröffentlicht,einermittlungsverfahreneingeleitetundein richterlicherdurchsuchungsbeschlussangeordnetwird,um deninformantendesjournalistenausfindigzumachen.zu einerverurteilungistesinjüngsterzeitniegekommen.die VerletzungdesRedaktionsgeheimnissesistjedochzuvor regelmäßig erfolgt. DievorgeschlageneÄnderungschließtkünftigdiestrafbare BeihilfeamGeheimnisverratfürJournalistendurchdieVeröffentlichungdeserhaltenenMaterialsaus.Strafbarbleibt damitweiterhindieanstiftungzumverrat.klargestelltwird auch,dasssichdiestraflosigkeitauchaufrecherchehandlungenbezieht.davonwirdauchderjournalisterfasst,der Materialentgegengenommenabernochnichtveröffentlicht hat.

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/956 Zu Artikel 2 Nr. 2 Nach 353dNr.3StGBkannbestraftwerden,wervorsätzlichdenWortlautderAnklageschriftoderandereramtlicher SchriftstückeeinesStrafverfahrens,einesBußgeldverfahrensodereinesDisziplinarverfahrensganzoderinwesentlichenTeilenöffentlichmitteilt,bevoreineHauptverhandlungstattgefundenhatoderdasVerfahrenabgeschlossenist. DerGesetzgebergingdavonaus,dassVeröffentlichungen imwortlaut einegefahrfürdieunbefangenheitderverfahrensbeteiligtendarstellen.durchdiestrafvorschriftwird diekorrekteberichterstattungkriminalisiert.grundsätzlich wirdvonjournalistenverlangt,präziseunddetailliertzuberichten.authentizitätistdabeibesonderswichtig.auchdas BundesverfassungsgerichthataufdieBedeutungumfassenderundwahrheitsgemäßerInformationderBürgerhingewiesen (BVerfG,NJW1986,1239 (1241)).Strafbaristnur diewörtlichewiedergabedestextes.dienurinhaltliche WiedergabeoderZusammenfassungvonTextenmiteigenenWortenistnichtstrafbar.DasBundesverfassungsgericht istdaherderauffassung,dass 353dNr.3StGBden SchutzdervomStrafverfahrenBetroffenennurinsehrbegrenztemUmfanggewährleistet.DerErfolg,dersichmit dervorschrifterreichenlasse,seigering (BVerfG,NJW 1986,1239 (1240)).EsistfürJournalistenleicht,einer Strafbarkeitnach 353dNr.3StGBzuentgehen,indem sieaufwörtlichezitateverzichtenunddeninhaltderakten miteigenenwortenwiedergeben.damitläuftderzweck desgesetzgebers,diebeeinflussungderöffentlichkeitoder vonzeugendurcheinewörtlicheberichterstattungzuverhindern,leer.durcheinesinngemäßedarstellungkannderselbezweckerreichtwerden. 353dStGBistdamiteine grundrechtsbeschränkendestrafvorschrift,dieihrenschutzzwecknurinbegrenztemumfangerreicht. 353dNr.3 StGB wird daher gestrichen. Zu Artikel3 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.

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