Der Öffentlichkeit wird nach 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

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Transkript:

Bebauungsplan Nördlich der Lindenstraße - 6. Änderung Im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB Planbereich: 80.11/6 Der Gemeinderat hat am 14.01.2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan Nördlich der Lindenstraße im vereinfachten Verfahren nach 13a BauGB zu ändern. Das Bebauungsplanverfahren dient der Innenentwicklung und kann daher im Verfahren nach 13 a BauGB geändert werden. Die Anwendung dieses Verfahrens ist möglich, da der Bebauungsplan eine geringere Grundfläche als 20.000 m² aufweist, keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der tzgüter nach 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (FFH- und Vogelschutzgebiete) vorhanden sind und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zu Durchführungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG bedürfen. Gemäß 13 (3) BauGB wird darauf hingewiesen, dass im beschleunigten Verfahren von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach 6 a Abs. 1 Satz 3 und 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen wird; 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Maßgebend sind der Entwurf des Bebauungsplans mit Textteil vom 19.12.2018 sowie die Begründung gemäß 9 Abs. 8 BauGB vom 19.12.2018. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auf dem abgedruckten Planausschnitt gestrichelt umrandet dargestellt: Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Überdachung eines bestehenden Fahrsilos für den Fortbestand eines landwirtschaftlichen Betriebs geschaffen werden. Der Öffentlichkeit wird nach 3 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus, lstraße 4, Erdgeschoss, Zimmer 3, in der Zeit von 21.01.2018 bis zum 25.02.2019 während der üblichen Dienststunden und auf der Homepage der Gemeinde www.dettingen-teck.de/bebauungsplaene über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich in diesem Zeitraum zur Planung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift äußern. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß 3 Abs. 2 BauGB und 4a Abs. 6 BauGB nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können. Kartenausschnitt einfügen

LANDKREIS ESSLINGEN STADT KIRCHHEIM UNTER TECK Bebauungsplan gemäß 13a BauGB Nördlich der Lindenstraße" - 6. Änderung GEMARKUNG: DETTINGEN PLANBEREICH NR. 80.11/6 Gefertigt: Abteilung Städtebau und Baurecht Kirchheim unter Teck, den 19.12.2018 VERFAHRENSVERMERKE Aufstellungsbeschluss und Zustimmung Vorentwurf am Bekanntmachung der Aufstellung 2 Abs. 1 BauGB am Öffentliche Auslegung 3 Abs. 2 BauGB von bis Satzungsbeschluss gemäß 10 BauGB am In Kraft getreten am AUSFERTIGUNGSVERMERK Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Dettingen unter Teck, den. Bürgermeister

Textteil zum Bebauungsplan gemäß 13a BauGB "Nördlich der Lindenstraße" 6. Änderung Gemarkung Dettingen Planbereich Nr. 80.11/6 Es gelten: BauGB i. d. Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), LBO i. d. Fassung des Gesetzes vom 05.03.2010 (GBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) BauNVO i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), PlanzV vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) Mit Ausnahme der folgenden aufgeführten Änderungen gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nördlich der Lindenstraße, Planbereich Nr. 80.11 vom 15.10.1993, sowie der Bebauungsplan Nördlich der Lindenstraße 2. Änderung, Planbereich Nr. 80.11/2 vom 17.10.2003. I. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Nebenanlagen 14 BauNVO Nebenanlagen im Sinne von 14 Abs. 1 BauNVO sind, soweit sie sich als Gebäude darstellen, in der überbaubaren Fläche und auf dem im Plan mit NA gekennzeichneten Grundstücksflächen zulässig. Eine maximale Höhe von 4,00 m darf nicht überschritten werden. II. Hinweise 2.1 Auf die Meldepflicht von Bodenfunden (Bodendenkmale) gemäß 20 und 27 DSchG wird hingewiesen.

WGhs 12 N 35 Bahnhofstraße S W O 37 HDL 70 WGhs 15 Lagg 42/1 WGhs 39 Btrg 40 13 WGhs 42/2 11 WWg /1 9 S 2931/3 44 HDL Wirtg 2932/2 GFLF 24 26 68 42 2929/1 GFLF 17 2929/3 2929/4 WEG G NA Wirtg 2907 2929/2 GFLF 45 Wirtg 20 Wirtg GFV 2927/3 62 48 2927/2 15 18 u 50 49 2924/2 2923/2 Bissinger Straße 16 2925/1 54 13 4 hs Maßstab 1:500 Grundlage: ALKIS Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de) Az.:2851.9-1/20 Stand der Basisinformation: 04/2018 Gefertigt: Abteilung Städtebau und Baurecht Kirchheim unter Teck, den 19.12.2018

Zeichenerklärung Bauweise, Baulinien, Baugrenzen 9 Abs. 1 Nr.2 BauGB, 22 u. 23 BauNVO Baugrenze NA Baufenster für Nebenanlagen Flächen für agen und Stellplätze 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, 12 BauNVO age Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereiches 9 Abs. 7 BauGB

Begründung vom 19.12.2018 Zur Bebauungsplanänderung "Nördlich der Lindenstraße" 6. Änderung gemäß 13 a BauGB Planbereich Nr. 80.11/6 Gemarkung Dettingen 1. Anlass und Erforderlichkeit Der ansässige landwirtschaftliche Betrieb in der Bissinger Straße plant sein bestehendes Fahrsilo zu überdachen. Das Fahrsilo liegt in der nichtüberbaubaren Fläche, die mit der Festsetzung einer gärtnerischen Gestaltung überlagert ist. Die vorgelegte Planung ist somit nicht zulässig und kann nicht befreit werden. Mit der bevorstehenden Bebauungsplanänderung sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für den Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebs geschaffen werden. Durch die Änderung des Bebauungsplans kann das Ziel der Innenentwicklung/Nachverdichtung verfolgt und eine Ausweisung von Bauflächen für das Vorhaben im Außenbereich vermieden werden. Die Bebauungsplanänderung dient als Maßnahme der Innenentwicklung und wird im beschleunigten Verfahren gemäß 13 a BauGB durchgeführt. 2. Planerische Rahmenbedingungen 2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt ca. 0,15 km südöstlich des Ortskerns von Dettingen unter Teck. Im Norden wird das Plangebiet durch bestehende Bebauung (Flurstücke 42 und 2932/2 Gemarkung Dettingen), im Osten durch das bestehende Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Flurstück 2929/1 Gemarkung Dettingen), im Süden durch eine private Grünfläche (Flurstück 2927/2 Gemarkung Dettingen) und im Westen durch private tenflächen (Flurstücke 43 und 45 Gemarkung Dettingen) begrenzt. Der Geltungsbereich erstreckt sich im Wesentlichen auf dem Flurstück 2929/1, Gemarkung Dettingen. Der Bebauungsplan beschreibt im Wesentlichen den Bereich, der städtebauliche Ordnung benötigt. Ein Einbezug weiterer Flächen wird planerisch nicht für notwendig gehalten. 2.2 Tatsächliche Ausgangssituation 2.2.1 Städtebauliche Einbindung Der Geltungsbereich befindet sich in integrierter Lage im Ortskern von Dettingen unter Teck. Die umliegenden Nutzungen sind ortstypisch durch Wohn- und Wirtschaftsgebäude geprägt. 2.2.2 Bebauung und Nutzung Im Geltungsbereich befindet sich ein bestehendes Fahrsilo. 2.2.3 Erschließung Der Geltungsbereich ist Bestandteil der Nutzungseinheit der Bissinger Straße 17 und wird von selbiger erschlossen.

2.2.4 Gemeinbedarfseinrichtungen Im Geltungsbereich befinden sich keine Gemeinbedarfseinrichtungen. 2.2.5 Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung erfolgt über die Bissinger Straße. 2.2.6 Natur, Landschaft, Umwelt Im Geltungsbereich befinden sich keine tzgebiete. 2.2.7 Eigentumsverhältnisse Alle Flurstücke im Geltungsbereich sind in privatem Eigentum. 2.3 Rechtliche Rahmenbedingungen 2.3.1 Regionalplan Der Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart sieht für den Geltungsbereich Siedlungsfläche für Wohnen und Mischgebiet vor. 2.3.2 Flächennutzungsplan Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Kirchheim unter Teck ist seit dem 23.12.1993 rechtswirksam. (1. Änderung rechtswirksam seit dem 11.07.1996) (2. Änderung rechtswirksam seit dem 20.04.2000) (3. Änderung rechtswirksam seit dem 20.11.2004) (4. Änderung rechtswirksam seit dem 17.04.2008) (5. Änderung rechtswirksam seit dem 11.09.2008) (6. Änderung rechtswirksam seit dem 15.05.2014) (7. Änderung rechtswirksam seit dem 26.05.2017) (8. Änderung rechtswirksam seit dem 26.05.2017) Der Flächennutzungsplan sieht für den Bereich des Plangebietes eine gemischte Baufläche vor. 2.3.3 Bebauungsplan Für den Bereich des Plangebiets regelt der rechtsverbindliche qualifizierte Bebauungsplan "Nördlich der Lindenstraße", Planbereich Nr. 80.11 vom 15.10.1993, sowie dessen Änderung Nördlich der Lindenstraße 2. Änderung, Planbereich Nr. 80.11/2 vom 17.10.2003 und die Änderung Nördlich der Lindenstraße 5. Änderung, Planbereich Nr. 80.11/5 vom 12.10.2018 die hier zulässige Nutzung der Flächen. Der aktuelle Bebauungsplan sieht Misch- und Dorfgebiet mit entsprechenden Festsetzungen vor. 2.3.4 Sonstige Planungen Sonstige Planungen sind derzeit nicht bekannt. 2.4 Wahl des Bebauungsplanverfahrens Das vorliegende Bebauungsplanverfahren dient der Nachverdichtung (Innenentwicklung) und soll das bestehende Grundstück durch ein zweites Baufenster für eine gewerbliche Nutzung besser ausnützen. Es erfüllt damit die zentrale Voraussetzung des 13a BauGB.

Der Geltungsbereich weist insgesamt eine Größe von 915 m² auf und liegt damit unter der in 13a BauGB genannten Grenze von 20.000 m² Grundfläche. Mit dem Bebauungsplan werden Vorhaben ermöglicht, die keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besitzen. Innerhalb des Geltungsbereiches sind keine FFH- und Vogelschutzgebiete zu finden, Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung dieser Gebiete existieren nicht. Der Bebauungsplan erfüllt damit die Anforderungen, welche an Bebauungspläne der Innenentwicklung gestellt sind und kann im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB durchgeführt werden. Von einem Umweltbericht nach 2a BauGB wird abgesehen. 3. Städtebauliches Konzept 3.1 Ziele und Zweck der Planung 3.1.1 Welche städtebaulichen Ziele werden verfolgt? Mit dem Bebauungsplan sollen folgende städtebauliche Ziele verfolgt werden: - Ausweisung eines Baufensters - Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Nutzung im Dorfgebiet 3.1.2 Welche Arten von Vorhaben werden ermöglicht? Es wird die spezielle Nutzung einer Überdachung des Fahrsilos ermöglicht. 3.1.3 Welche Qualitäten werden gesichert? Durch den Bebauungsplan wird die Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Nutzung im Dorfgebiet gesichert. 3.1.4. Welche Fehlentwicklung wird verhindert/entgegengewirkt? Durch die Überdachung kann der Betrieb am Ort verbleiben und wirtschaftlich fortgeführt werden. 3.1.5 Welche Alternativen gibt es? Warum sind diese verworfen worden? Planalternative 0: Status quo Wenn der Bebauungsplan nicht geändert wird, wird eine Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes erschwert. 3.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich als gemischte Baufläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 4. Planinhalt 4.1 Nebenanlagen gemäß 14 Abs. 1 BauNVO Zur Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Betriebs wird ein Baufenster für Nebenanlagen ausgewiesen. Es können lediglich Nebenanlagen, die die zulässigen Nutzungen des Dorfgebiets unterstützen, bis zu einer maximalen Höhe von 4,00 m zugelassen werden. Alle weiteren Festsetzungen gelten aus den Rechtsvorläufern weiter. 5. Umweltbericht, tzgüter und Artenschutz Die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung haben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umweltbelange.

Im Geltungsbereich werden keine tzgebiete berührt. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Bebauungsplanänderung schutzgutbezogen dargestellt. tzgut Pflanzen und Tiere Der Geltungsbereich wird im Landschaftsplan als unbewertete Biotop-Komplex-Bewertung für Offenland angegeben. tzgut Landschaftsbild und Erholung Der Geltungsbereich besitzt eine sehr geringe bis keine Landschaftsbildqualität. Der Geltungsbereich selbst besitzt keine Erholungsfunktion. tzgut Luft und Klima Der Geltungsbereich wird als Stadtrand/Stadt definiert. Eine vorhandene Belastung ist anzunehmen. Im Geltungsbereich sind keine intakten Kaltluftabflussbahnen bekannt. Durch die Bebauungsplanänderung werden keine zusätzlichen Belastungen ausgehen. tzgut Boden und tzgut Wasser Nach Landschaftsplan besitzt der Boden eine sehr geringe Filter- und Pufferfunktion für Schadstoffe. Im Geltungsbereich befinden sich keine Wasserschutzgebiete oder Oberflächengewässer. Der Geltungsbereich besitzt nach Landschaftsschutzplan eine geringe tzwürdigkeit des Grundwassers. Wie die Betrachtung der einzelnen tzgüter zeigt, ruft die Bebauungsplanänderung keine erheblichen Beeinträchtigungen gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB von Natur und Landschaft hervor. Artenschutzfachliche Belange werden durch die Ausweisung des Baufensters für Nebenanlagen nicht berührt, da die Fläche bereits versiegelt ist. 6. Auswirkung der Planung 6.1 Auswirkung der ausgeübten Nutzung Die Festsetzungen sorgen für den Fortbestand der gemischten Nutzungen im Ortskern. 6.2 Auswirkung auf den Verkehr Es sind kein größeren Auswirkungen auf den Verkehr zu erwarten. 6.3 Auswirkungen auf bodenordnende Maßnahmen Es sind keine bodenordnenden Maßnahmen notwendig. 6.4 Auswirkungen auf Kosten und Finanzierung Es sind keine Auswirkungen auf Kosten und Finanzierung zu erwarten. 6.5 Flächenbilanz Dorfgebiet 915 m² Geltungsbereich 915 m² 7. Begründung zu den örtlichen Bauvorschriften Es werden keine örtlichen Bauvorschriften festgelegt.

8. Gutachten Für den Bebauungsplan sind keine weiteren Gutachten notwendig.