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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Staatliche Beihilfe / Deutschland (Berlin) Beihilfe-Nr.: SA. 38916 (2014/N) Berlin: Entfernung und Beseitigung von Falltieren Brüssel, den 7.11.2014 C(2014) 8383 final Sehr geehrter Herr Bundesminister, die Europäische Kommission beehrt sich, der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, dass sie nach Prüfung der Informationen, die Ihre Behörden zu der obengenannten Beihilferegelung übermittelt haben, beschlossen hat, gegen die oben bezeichnete Beihilfe keine Einwände zu erheben, da diese mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) vereinbar ist 1. Dem Beschluss der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: 1. VERFAHREN (1) Mit elektronischer Anmeldung vom 16. Juni 2014, die bei der Kommission am 18. Juni 2014 registriert wurde, hat Deutschland gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV die obengenannte Beihilferegelung angemeldet. Auf ein Auskunftsersuchen vom 24. Juni 2014 hin übermittelten die deutschen Behörden am 13. August 2014 zusätzliche Informationen, deren Eingang am 19. August 2014 registriert wurde. Ein weiteres Auskunftsersuchen an die deutschen Behörden erging am 2. September 2014; eine Antwort erfolgte am 11. September 2014, deren Eingang am selben Tag registriert wurde. 1 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 AEUV getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind, sofern dies angebracht ist, Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG- Vertrag zu verstehen. Seiner Exzellenz Herrn Dr. Frank-Walter Steinmeier Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 10117 BERLIN DEUTSCHLAND Commission européenne, B-1049 Bruxelles Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: 32 (0) 2 299.11.11

(2) Mit ihrer Entscheidung K(2006) 1680 vom 12. April 2006 genehmigte die Kommission die deutsche Beihilferegelung SA.18381 (NN 74/2004) für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren für den Zeitraum 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 2013. (3) Mit der vorliegenden Anmeldung wollen die deutschen Behörden die Geltungsdauer der Beihilferegelung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern und neue Haushaltsmittel für die Maßnahme einsetzen. (4) Die Geltungsdauer der ursprünglichen Beihilferegelung ist am 31. Dezember 2013 abgelaufen. Außerdem trat die neue Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 2 (im Folgenden die Rahmenregelung ) am 1. Juli 2014 in Kraft. Deshalb gilt die vorliegende Anmeldung als neue Beihilferegelung, die entsprechend Randnummer 732 Satz 1 der Rahmenregelung nach der Rahmenregelung geprüft wird. 2. BESCHREIBUNG 2.1. Titel (5) Berlin: Entfernung und Beseitigung von Falltieren 2.2. Ziel (6) Die deutschen Behörden erklärten, dass die Tierkörperbeseitigung, einschließlich der Entfernung und Beseitigung von Falltieren, ein entscheidendes Instrument der Tierseuchenbekämpfung und -prophylaxe ist. Sie ist somit eine Grundlage für die Erhaltung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit landwirtschaftlicher Nutztierbestände und garantiert damit auch die Produktion von sicheren, hochwertigen Lebensmitteln. Insbesondere Nachhaltigkeit und Effizienz der Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft werden dadurch gestärkt. (7) Die deutschen Behörden erklärten, dass im Rahmen der Kreislaufwirtschaft eine weitgehende Wiederverwertung der bei der Tierkörperbeseitigung anfallenden Materialien (u. a. Herstellung von organischen Düngemitteln, Biodieselproduktion) sichergestellt wird. Die Verarbeitungsprozesse in den Tierkörperbeseitigungsanlagen unterliegen einer kontinuierlichen veterinärhygienischen Überwachung. Dadurch wird eine umweltgerechte Entsorgung der anfallenden Materialien sichergestellt. Daher werden keine Umweltauswirkungen durch die geförderte Maßnahme erwartet. 2.3. Haushaltsmittel (8) Die vorgeschlagenen Gesamtmittel belaufen sich auf 1 820 000 EUR, die aus Haushaltsmitteln des Bundeslandes Berlin finanziert werden. Der jährliche Betrag beläuft sich auf 260 000 EUR. 2 ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1. 2

2.4. Begünstigte (9) Landwirte im Bundesland Berlin. Die Begünstigten sind kleine und mittlere Unternehmen sowie Halter landwirtschaftlicher Nutztiere. (10) Die Zahl der Begünstigten dürfte zwischen 11 und 50 liegen. (11) Die Beihilfe wird nur in der Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt. (12) Unternehmen in Schwierigkeiten sind von Beihilfen im Rahmen der angemeldeten Regelung nicht ausgeschlossen. 2.5. Rechtsgrundlage (13) - Gesetz zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 6.11.1997 (Berlin); - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 28.3.2002 (Berlin); - 2. Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 14.7.2006 (Berlin) 2.6. Laufzeit (14) Ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses bis zum 31. Dezember 2020. 2.7. Beihilfefähige Kosten (15) Kosten für die Entfernung von Falltieren und Kosten für die Beseitigung dieser Tiere. Die Kosten für Leistungen im Rahmen der Beseitigung der Tierkörper sind in der Verordnung über die Erhebung von Entgelten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, die von der zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin verabschiedet wurde, festgelegt. (16) Beihilfen zur Deckung der Kosten der Beseitigung von Schlachtabfällen werden nicht gewährt. (17) Die Begünstigten erhalten keine Direktzahlungen. (18) Die Beihilfe wird an Wirtschaftsteilnehmer gezahlt, die auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen. (19) Die deutschen Behörden haben versichert, dass die geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und die Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleisters gebührend beachtet werden. Der derzeitige Dienstleister wurde im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung ermittelt. 2.8. Beihilfeintensität (20) Das Bundesland Berlin trägt 66,6 % der unter Erwägung (15) genannten Kosten für die Entfernung und die Beseitigung von Falltieren. Das bedeutet, dass die 3

Landwirte nur die Differenz zum Entgelt für die Leistungen im Rahmen der Tierkörperbeseitigung zahlen. 2.9. Kumulierung (21) Die Beihilfe kann nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EU-Regelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden. 2.10. Sonstige Zusicherungen (22) Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass die Beihilfe nur gewährt wird, wenn ein konsequentes Programm zur Überwachung und sicheren Beseitigung aller Falltiere in Deutschland gegeben ist. (23) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, falls dem Begünstigten noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, bis der Begünstigte den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat. (24) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, den Transparenzanforderungen gemäß den Randnummern 128-132 der Rahmenregelung nachzukommen. 3. WÜRDIGUNG 3.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV (25) Artikel 107 Absatz 1 AEUV findet Anwendung, wenn eine Maßnahme einem Unternehmen wirtschaftliche Vorteile verschafft, die es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde, wenn die Beihilfe selektiv ist, wenn der Vorteil durch den Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt wird und wenn aufgrund der Beihilfe die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung sowie einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten besteht. (26) Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln, d. h. aus dem Haushalt des Bundeslandes Berlin, finanziert (Erwägung (8)). Sie begünstigt nur bestimmte Unternehmen (Tierhalter in Berlin), wie aus der Erwägung (9) hervorgeht. (27) Die Regelung könnte zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, da sie den Beihilfeempfängern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Laut der Rechtsprechung des Gerichtshofes weist die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch eine staatliche Beihilfe gestärkt wird, an sich schon auf eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber den konkurrierenden Unternehmen hin, da die Beihilfe ihm einen wirtschaftlichen 4

Vorteil bringt, den es unter normalen Geschäftsbedingungen nicht erhalten würde. 3 (28) Eine Beihilfe für ein Unternehmen kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn dieses Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt. 4 Bei dem betreffenden Sektor handelt es sich um den Agrarsektor, in dem ein EU-weiter Wettbewerb herrscht und der daher durch jegliche in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugunsten der Erzeugung getroffene Maßnahme beeinflusst wird. 5 Die vorliegende Maßnahme kann somit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (29) Vor dem Hintergrund der oben stehenden Ausführungen sind die Bedingungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Daher kann geschlossen werden, dass es sich bei der geplanten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne dieses Artikels handelt. Die Beihilfe kann nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet werden, wenn auf sie einer der im AEUV vorgesehenen Ausnahmetatbestände zutrifft. 3.2. Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen (30) Eine geeignete Grundlage für die Beurteilung der Vereinbarkeit bietet im vorliegenden Fall Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Gemäß dieser Bestimmung können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (31) Im Agrarsektor gilt diese Ausnahme für Beihilfen, die im Einklang mit der Rahmenregelung stehen. (32) Gemäß Randnummer 383 der Rahmenregelung sieht die Kommission Beihilfen für Falltiere als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze der Rahmenregelung eingehalten wurden und die Voraussetzungen in Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung erfüllt sind. 3.2.1. Voraussetzungen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung (33) Gemäß Randnummer 384 der Rahmenregelung genehmigt die Kommission eine solche Beihilfe ausschließlich für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Gemäß Randnummer 389 der Rahmenregelung genehmigt die Kommission keine Beihilfen für Falltiere zugunsten von 3 Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, S. 2671. 4 Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften [1988] Slg. 4067. 5 Im Jahr 2013 belief sich der Agrarhandel Deutschlands mit den Ländern der EU bei den Ausfuhren auf 52 626,3 Mio. EUR und bei den Einfuhren auf 60 631,0 Mio. EUR. Quelle: Europäische Kommission, Agricultural Policy Perspectives, Member States factsheet - Juni 2014, Deutschland. Abrufbar unter: http://ec.europa.eu/agriculture/statistics/factsheets/pdf/de_en.pdf. 5

Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Aus der vorstehenden Erwägung (11) geht hervor, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. (34) Außerdem genehmigt die Kommission gemäß Randnummer 389 der Rahmenregelung keine Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen. Aus der vorstehenden Erwägung (16) geht hervor, dass auch diese Voraussetzung erfüllt ist. (35) Gemäß Randnummer 385 der Rahmenregelung können Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Kosten für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten für die Beseitigung dieser Falltiere genehmigt werden. Im vorliegenden Fall beträgt die Beihilfeintensität 66,6 % der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren (Erwägung (20)). Die Beihilfeintensität gemäß Randnummer 385 der Rahmenregelung wird damit beachtet. (36) Die Beihilfen müssen an die Bedingung geknüpft sein, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet (Randnummer 386 der Rahmenregelung). Wie aus der vorstehenden Erwägung (22) hervorgeht, ist diese Voraussetzung erfüllt. (37) Die Beihilfen müssen in Form von Sachleistungen gewährt werden und dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen, ausgenommen wenn der Tierzüchter, dem die Beihilfe zugutekommt, auch als Dienstleistungserbringer fungiert (Randnummer 387 der Rahmenregelung). Die deutschen Behörden haben versichert, dass Primärerzeuger keine Direktzahlungen erhalten (siehe vorstehende Erwägung (17)). (38) Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen können diese an Wirtschaftsteilnehmer oder Einrichtungen gezahlt werden, die auf einer den im Tierhaltungssektor tätigen Unternehmen nachgelagerten Stufe tätig sind und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Entfernung und Beseitigung von Falltieren erbringen (Randnummer 388 der Rahmenregelung). Wie aus vorstehender Erwägung (18) hervorgeht, ist dies bei der vorliegenden Beihilferegelung der Fall. Die deutschen Behörden haben versichert, dass die geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und die Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleisters ordnungsgemäß beachtet werden (Erwägung (19)). (39) Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Voraussetzungen in Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung erfüllt sind. 3.2.2. Gemeinsame Bewertungsgrundsätze (40) Gemäß den Randnummern 38 und 383 der Rahmenregelung gelten die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze für Beihilfen, die gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV gewährt werden. (41) Die angemeldete Beihilferegelung trägt entsprechend den Randnummern 43 und 44 der Rahmenregelung zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse bei. Wie in vorstehender Erwägung (6) beschrieben, ist das Ziel der angemeldeten 6

Beihilferegelung das Risikomanagement. Im Einklang mit Randnummer 48 der Rahmenregelung ist die Kommission auch der Ansicht, dass das Prinzip eines Beitrags zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum bei der vorliegenden Beihilferegelung erfüllt ist. (42) Die Beihilferegelung kommt nur in der Primärproduktion tätigen Unternehmen zugute, und Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, werden keine Beihilfen gewährt. (Erwägungen (11) und (33)). Wie die deutschen Behörden erklärt haben (Erwägung (6)), ist die Unterstützung der Entfernung und Beseitigung von Falltieren ein entscheidendes Instrument der Tierseuchenbekämpfung und -prophylaxe. Außerdem ist bei der Beihilferegelung eine umweltgerechte Entsorgung der anfallenden Materialien sichergestellt (Erwägung (7)). Daher wurden keine negativen Umweltauswirkungen im Sinne der Randnummer 52 der Rahmenregelung festgestellt. (43) Da die vorliegende Beihilferegelung die besonderen Voraussetzungen in Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung erfüllt (Erwägung (39)), vertritt die Kommission im Einklang mit den Randnummern 55 und 57 der Rahmenregelung die Auffassung, dass die Beihilfe notwendig ist und dass sie im Rahmen eines geeigneten Instruments gewährt wird, um das Ziel allgemeinen Interesses zu erreichen. (44) Die Kosten für die Entfernung und für die Beseitigung von Falltieren sind in einem Rechtsakt festgelegt (Erwägung (15)). Darüber hinaus wird die Beihilfehöchstintensität für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren eingehalten (siehe Erwägung (35)). Die Kommission vermerkt außerdem, dass die Beihilfe im Rahmen der angemeldeten Regelung nicht mit anderen Beihilfen kumuliert wird (Erwägung (21)). Deshalb kann festgestellt werden, dass das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gemäß Randnummer 84 der Rahmenregelung erfüllt ist. (45) Da die vorliegende Regelung die Voraussetzungen erfüllt (Erwägung (39)) und insbesondere die in dem einschlägigen Abschnitt von Teil II der Rahmenregelung festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreitet (Erwägung (35)), ist die Kommission im Einklang mit Randnummer 113 der Rahmenregelung der Ansicht, dass die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind. (46) Die Randnummern 128 bis 132 der Rahmenregelung enthalten die Transparenzanforderungen der Rahmenregelung. Deutschland hat sich verpflichtet, diese Anforderungen zu erfüllen (Erwägung (24)). (47) Gemäß Randnummer 75 Buchstabe g der Rahmenregelung wird von Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 kein Anreizeffekt verlangt. 3.2.3. Rückforderungsanordnung (48) Die deutschen Behörden haben sich verpflichtet, die Zahlung der angemeldeten Beihilfe auszusetzen, falls dem Begünstigten noch eine frühere rechtswidrige Beihilfe zur Verfügung steht, die durch einen (eine Einzelbeihilfe oder eine Beihilferegelung betreffenden) Kommissionsbeschluss als mit dem Binnenmarkt 7

unvereinbar erklärt wurde, bis der Begünstigte den Gesamtbetrag der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe einschließlich der entsprechenden Rückforderungszinsen zurückgezahlt oder auf ein Sperrkonto überwiesen hat (Erwägung (23)). 3.2.4. Unternehmen in Schwierigkeiten (49) Gemäß Randnummer 26 der Rahmenregelung fallen Unternehmen in Schwierigkeiten in der Regel nicht in den Anwendungsbereich der Rahmenregelung. Gemäß derselben Randnummer sollte bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.4 der Rahmenregelung unter bestimmten Bedingungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung der Notlage kein Unterschied in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gemacht werden. Da die Bedingungen jenes Abschnitts erfüllt sind (Erwägung (39)), können Unternehmen in Schwierigkeiten gegebenenfalls im Rahmen der vorliegenden Regelung beihilfefähig sein. 3.2.5. Laufzeit der Regelung (50) Was die Laufzeit der Regelung angeht, genehmigt die Kommission gemäß Randnummer 719 der Rahmenregelung nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit. Beihilferegelungen, die nicht für eine Kofinanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsverordnung in Frage kommen, sollten auf eine Laufzeit von sieben Jahren begrenzt werden. Gemäß vorstehender Erwägung (14) ist diese Bedingung erfüllt. 4. SCHLUSSFOLGERUNG (51) Aus den vorstehenden Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen der Rahmenregelung erfüllt sind. (52) Die Kommission hat demnach entschieden, keine Einwände gegen die Beihilferegelung zu erheben, da diese mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar ist. (53) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm. 8

(54) Bitte übermitteln Sie Ihren Antrag über das gesicherte E-Mail-System Public Key Infrastructure (PKI) an: agri-state-aids-notifications@ec.europa.eu. Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission 9