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Transkript:

Alle Leistungen zum Nachschlagen 1 Wir stärken die Pflege: Das Pflegestärkungsgesetz I Alle Leistungen zum Nachschlagen

Inhalt Pflegegeld für häusliche Pflege 6 Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege 7 Pflegehilfsmittel 8 Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson 9 Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege 10 Kurzzeitpflege 11 Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen 12 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 13 Leistungen bei voll - stationärer Pflege 14 Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen 15 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen 15 Weitere Publikationen 17

Alle Leistungen zum Nachschlagen 3 Viele ältere Menschen wünschen sich Zuwendung und persönliche Worte. Jenny Peschel weiß, was wichtig ist. Die 33-jährige Pflegedienstleiterin ist froh, dass sie durch das Pflegestärkungsgesetz I auf mehr Unterstützung durch zusätzliche Betreuungskräfte zählen kann. Bis zu 45.000 Betreuer sollen allen Bewohnern von Pflegeeinrichtungen zur Verfügung stehen. Die ganze Geschichte von Jenny Peschel finden Sie unter www.pflegestärkungsgesetz.de

Liebe Leserin, lieber Leser, wer einen Angehörigen pflegt oder selbst Pflege benötigt, ist oft auf fremde Hilfe angewiesen. Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind dabei eine wichtige Unterstützung für die Betroffenen. Durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Erste Pflegestärkungsgesetz sind die se deutlich angehoben worden. Doch jede Pflegesituation ist unterschiedlich. Und so ist auch die Förderung in jedem einzelnen Fall eine andere. Um Ihnen einen genauen Überblick über die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten zu bieten, sind in dieser Broschüre alle wichtigen

Leistungen der Pflegeversicherung kompakt zusammengefasst. Dabei sind die Neuerungen aus dem Ersten Pflegestärkungsgesetz hervorgehoben, sodass Sie nachvollziehen können, was sich seit dem Jahreswechsel für Sie geändert hat. Seitdem werden nicht nur Leistungen ausgebaut, sondern können auch besser miteinander kombiniert werden, um Ihnen noch besser zugeschnittene Hilfsmöglichkeiten anzubieten. Sie von den Verbesserungen profitieren können. Damit jede und jeder die Unterstützung bekommt, die ihr oder ihm zusteht. Ihr Hermann Gröhe Bundesminister für Gesundheit Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir Sie über die Neuerungen informieren und auf einen Blick aufzeigen, wie

6 Das Pflegestärkungsgesetz I Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 123 120 Pflegestufe I 244 235 Pflegestufe I (mit Demenz*) 316 305 Pflegestufe II 458 440 Pflegestufe II (mit Demenz*) 545 525 Pflegestufe III 728 700 Pflegestufe III (mit Demenz*) 728 700 Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden. + 1,4 Mrd. mehr für häusliche Pflege, darunter 5 % mehr Pflegegeld für häusliche Pflege

Alle Leistungen zum Nachschlagen 7 Ansprüche auf Pflegesachleistungen für häusliche Pflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 231 225 Pflegestufe I 468 450 Pflegestufe I (mit Demenz*) 689 665 Pflegestufe II 1.144 1.100 Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.298 1.250 Pflegestufe III 1.612 1.550 Pflegestufe III (mit Demenz*) 1.612 1.550 Härtefall 1.995 1.918 Härtefall (mit Demenz*) 1.995 1.918 Ambulante Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen Pflegedienst eingesetzt werden. Ambulante Pflegesachleistungen können auch mit dem Pflegegeld kombiniert werden. * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

8 Das Pflegestärkungsgesetz I Pflegehilfsmittel Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III 40 31 40 31 Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden des Pflegebedürftigen zu lindern oder ihm eine selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel teilweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Alle Leistungen zum Nachschlagen 9 Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf max. 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege ebenfalls seit dem 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind hier grundsätzlich auf den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Nähere Auskünfte erteilen die Pflegekassen. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III max. Leistungen pro Kalenderjahr 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen Ersatzpflege 1.612 Euro für bis zu 6 Wochen Ersatzpflege max. Leistungen pro Kalenderjahr 1.550 Euro für bis zu 4 Wochen Ersatzpflege 1.550 Euro für bis zu 4 Wochen Ersatzpflege Bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege = 2 Wochen mehr Erholung für Pflegende

10 Das Pflegestärkungsgesetz I Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 231 kein Anspruch Pflegestufe I 468 450 Pflegestufe I (mit Demenz*) 689 450 Pflegestufe II 1.144 1.100 Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.298 1.100 Pflegestufe III 1.612 1.550 Pflegestufe III (mit Demenz*) 1.612 1.550 Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Seit dem 1. Januar 2015 können die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, eine Anrechnung der Leistungen aufeinander erfolgt nicht mehr. Von 0 auf 231 pro Monat = erstmals teilstationäre Leistungen für Demenzkranke

Alle Leistungen zum Nachschlagen 11 Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Seit dem 1. Januar 2015 wird gesetzlich klargestellt, dass der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden; parallel kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I, II oder III max. Leistungen pro Kalenderjahr 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen Kurzzeitpflege 1.612 Euro für bis zu 4 Wochen Kurzzeitpflege max. Leistungen pro Kalenderjahr kein Anspruch 1.550 Euro für bis zu 4 Wochen Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege für Demenzkranke = Bewältigung von Krisensituationen * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

12 Das Pflegestärkungsgesetz I Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 205 kein Anspruch Pflegestufe I, II oder III 205 200 Neue Wohnformen, unter anderem Senioren-Wohngemeinschaften sowie Pflege-Wohngemeinschaften, bieten die Möglichkeit, zusammen mit Frauen und Männern in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten. Wenn die Pflege-Wohngemeinschaften bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, leistet die Pflegeversicherung einen monatlichen Zuschuss. Hiervon können die WG-Mitglieder eine Präsenzkraft bezahlen, die sie unterstützt. Zusätzliche Leistungen für Demenzkranke = Zugang zu allen ambulanten Leistungen

Alle Leistungen zum Nachschlagen 13 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Wenn ein Pflegebedürftiger oder jemand, der in seiner Alltagskompetenz dauerhaft erheblich eingeschränkt ist, zu Hause gepflegt und betreut wird, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange des Pflege- oder Betreuungsbedürftigen individuell anzupassen. Hierzu leistet die Pflegeversicherung Zuschüsse. max. Zuschuss je Maßnahme max. Zuschuss je Maßnahme Pflegestufe 0 (mit Demenz*) 4.000 Euro 2.557 Euro Pflegestufe 0 (mit Demenz*) wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen 16.000 Euro 10.228 Euro Pflegestufe I, II oder III 4.000 Euro 2.557 Euro Pflegestufe I, II oder III wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammenwohnen 16.000 Euro 10.228 Euro * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

14 Das Pflegestärkungsgesetz I Leistungen bei vollstationärer Pflege Durch Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Pflegeheim leben, unterstützt. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) kein Anspruch kein Anspruch Pflegestufe I 1.064 1.023 Pflegestufe I (mit Demenz*) 1.064 1.023 Pflegestufe II 1.330 1.279 Pflegestufe II (mit Demenz*) 1.330 1.279 Pflegestufe III 1.612 1.550 Pflegestufe III (mit Demenz*) 1.612 1.550 Härtefall 1.995 1.918 Härtefall (mit Demenz*) 1.995 1.918 + 1 Mrd. für Verbesserungen in Pflegeheimen = 5 % höhere Leistungen für die vollstationäre Pflege * Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von 45a SGB XI das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen.

Alle Leistungen zum Nachschlagen 15 Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen Pflegestufe I, II oder III 266 256 + 10 pro Monat = mehr Leistungen für Menschen mit Behinderung Zusätzliche Betreuungsund Entlastungsleistungen Den Betreuungsbetrag erhalten Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch erkrankte, geistig behinderte oder demenziell erkrankte Menschen). Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt. Seit dem 1. Januar 2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, zusätzliche Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Außerdem erhalten nun auch Pflegebedürftige ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz einen Anspruch in Höhe des Grundbetrages. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem seit dem 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sach leistungen genutzten Betrag maximal aber 40 Prozent des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

16 Das Pflegestärkungsgesetz I Pflegestufe I, II oder III (ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz) 104 kein Anspruch Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in einem Umfang, der zur Inanspruchnahme des Grundbetrages berechtigt) Pflegestufe 0, I, II oder III (mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in einem Umfang, der zur Inanspruchnahme des erhöhten Betrages berechtigt) 104 100 208 200 Neu ab 2015: Kombination von Leistungen möglich = Pflegegeld mit Pflegesachleistungen = Tages- und Nachtpflege mit ambulanter Pflegesachleistung/Pflegegeld = Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege = ambulante Pflegesachleistungen mit Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Alle Leistungen zum Nachschlagen 17 Weitere Publikationen Kostenlose Bestellung von Publikationen unter: E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Telefon: 030/18 272 2721 Fax: 030/18 10 272 2721 Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock Broschüre Das Pflegestärkungsgesetz I Diese Broschüre gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und zeigt, wie Sie diese in Ihrer persönlichen Situation am besten nutzen können. Ergänzend gibt es einen Ausblick auf die nächste große Entwicklung in der Pflegeversicherung: das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Das Pflegestärkungsgesetz I Die wichtigsten Leistungsverbesserungen im Überblick Bestell-Nr.: BMG-P-11004 Broschüre Ratgeber zur Pflege Der Pflege-Ratgeber bietet einen Überblick über das Pflegesystem und beantwortet die häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Pflege. Bestell-Nr.: BMG-P-07055 Ratgeber zur Pflege Alles, was Sie zur Pflege und zum neuen Pflegestärkungsgesetz wissen müssen. www.pflegestärkungsgesetz.de

18 Das Pflegestärkungsgesetz I Weitere Informationsangebote Seit dem 1. Januar 2015 erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen deutlich verbesserte Leistungen. Wir bieten Ihnen hier zwei weitere Möglichkeiten, sich unkompliziert einen Überblick über die neuen Leistungen zu verschaffen. Ich lade Sie ein, sich individuell online oder per Telefon zu informieren. Hermann Gröhe Bundesminister für Gesundheit Der Pflegeleistungs-Helfer pflegeleistungs-helfer.de Der Pflegeleistungs-Helfer ist eine interaktive Anwendung auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums. Er zeigt, welche Pflegeleistungen Sie in Ihrer persönlichen Situation nutzen können, und gibt Hilfestellung, wenn sich die Frage nach der Pflege Ihrer Angehörigen zum ersten Mal stellt. Das Bürgertelefon 030/340 60 66-02 Das Bürgertelefon zur Pflegeversicherung bietet ebenfalls eine erste Orientierung. Auch mit Beratungsangeboten für Gehörlose und Hörgeschädigte. Sie erreichen unsere Pflege-Berater von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 15 Uhr. Weitere Informationen zum Pflegestärkungsgesetz I finden Sie auch unter www.pflegestärkungsgesetz.de

Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit Referat Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen 11055 Berlin Gestaltung: Scholz & Friends Berlin GmbH, www.s-f.com Fotos: Titel, Seite 2 & 3: Monika Höfler Seite 4 & 18: Bundesregierung/Steffen Kugler Druck: Druck- und Verlagshaus Zarbock GmbH & Co. KG Stand: 1.1.2015 Wenn Sie diese Broschüre bestellen möchten: Bestell-Nr.: BMG-P-11005 E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Telefon: 030/18 272 2721 Fax: 030/18 10 272 2721 Schriftlich: Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18132 Rostock

Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Gesundheit kostenlos herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während des Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. www.pflegestärkungsgesetz.de