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Transkript:

Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Das Alterseinkünftegesetz mehr als nur eine Rentenbesteuerung.... 7 Abkürzungen... 8 1 2 3 Warum eine neue Rentenbesteuerung?... 9 Das Alterseinkünftegesetz im Überblick...15 Welche Konsequenzen hat das Gesetz für die Altersvorsorge?.... 57 4 Überlegungen zur Rürup-Rente...67 Schnellübersicht

Schnellübersicht 5 Strategien zur Optimierung der Altersvorsorge... 77 6 Nützliches zum Nachschlagen... 99 Anmerkungen....108 Findex....110 Hinweise zum Besteuerungsverfahren der Renten für das Jahr 2005 finden Sie insbesondere auf den Seiten 50 und 91. Pensionsempfänger bleiben unverändert zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (vgl. Seite 46).

Das Alterseinkünftegesetz mehr als nur eine Rentenbesteuerung Wenn man den politischen Entstehungsprozess der neuen Rentenbesteuerung in der Presse verfolgt hat, so konnte man leicht den Eindruck gewinnen, die nächste Rentenreform würde zur Abwechslung mal im Einkommensteuergesetz und nicht im Sozialgesetzbuch platziert quasi eine Rentensenkung durch die Hintertür. Aber das so genannte Alterseinkünftegesetz hat mehr Aspekte als nur die Rentenbesteuerung. Auch wer sich noch nicht im wohlverdienten Ruhestand befindet, wird die Auswirkungen deutlich zu spüren bekommen. Sofern Sie noch erwerbstätig sind, möchte ich Ihnen ganz besonders ans Herz legen, Ihre Altersvorsorgestrategie im Hinblick auf die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen zu überprüfen und gegebenenfalls an Hand der von mir vorgeschlagenen Strategien zu optimieren. Sofern Sie schon Ihren Ruhestand genießen und Steuern zahlen müssen, rate ich Ihnen, zumindest die Steuererklärung für 2005 von einem Lohnsteuerhilfeverein in Ihrer Nähe oder Steuerberater Ihres Vertrauens anfertigen zu lassen. Sparen Sie Ihre Energie und schonen Sie Ihre Nerven für die wirklich wichtigen Dinge des Lebens. Gert Wagner www.walhalla.de 7

Warum eine neue Rentenbesteuerung? 1 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts....10 Die Rürup-Kommission...13

Warum eine neue Rentenbesteuerung? Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach 19 EStG 1 und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. 2 So der zentrale Leitsatz des Urteils vom 6. März 2002. Im Klartext: Die grundsätzlich unterschiedlichen Systeme zur Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, wie sie bis Ende 2004 zur Anwendung kamen, entsprechen nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Gleichzeitig verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, bis spätestens 1. Januar 2005 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Pensionen bzw. Altersbezüge von Beamten, Richtern und Soldaten (so genannte Versorgungsbezüge) wurden nach Abzug eines Versorgungsfreibetrages von maximal 3 072, EUR wie die Einkünfte während des Erwerbslebens besteuert. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wurden dagegen nur in Höhe des so genannten Ertragsanteils der Einkommensteuer unterworfen. Der Ertragsanteil ist dabei vom Alter bei Rentenbeginn abhängig, zum Beispiel 27 % (Stand 2004) bei Rentenbeginn im Alter 65, und unterstellt, dass die Rente aus einem steuerfreien Rückfluss von zu Zeiten der Erwerbstätigkeit geleisteten Beiträgen und aus einem steuerpflichtigen Kapital- oder Zinsertrag auf das durch die Beitragszahlung angesparte Kapital besteht. Darüber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die im Einkommensteuergesetz genannten Ertragsanteile zu hoch sind, unter anderem, weil die mathematische Herleitung auf überholtem statistischen Material zur Lebenserwartung beruhte. Insgesamt sei das Ertragsanteilsverfahren zur Besteuerung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ungeeignet. Auch während der Erwerbstätigkeit wurden sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und sozialversicherungsfreie Beamte unterschiedlich behandelt. Einerseits waren die Beiträge zur gesetzlichen 10 www.walhalla.de

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Beispiel zur unterschiedlichen Besteuerung von Renten und Versorgungsbezügen im Jahr 2004 ohne Berücksichtigung von Solidari- Person 1: er- Person 2: tätszuschlag und Kirchensteuer: hält Renten- erhält beide Personen alleinstehend, zahlungen Pension Rentenbeginn mit 65 der gesetz- aus Beamtenlichen Renten- tätigkeit versicherung Jahresbruttorente bzw. -pension 15 000, EUR 15 000, EUR Ertragsanteil ( 22 EStG): 27 % 4 050, EUR Versorgungsfreibetrag 3 072, EUR ( 19 Abs. 2 EStG) Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920, EUR ( 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) Werbungskostenpauschale 102, EUR ( 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) Sonderausgaben-Pausch- 36, EUR 36, EUR betrag ( 10c Abs. 1 EStG) Vorsorgepauschale 1 134, EUR ( 10c Abs. 3 EStG) Beiträge zur gesetzlichen Kranken- 1 328, EUR keine Verund Pflegeversicherung sicherungspflicht Zu versteuerndes Einkommen 2 584, EUR 9 838, EUR Einkommensteuer 2004 0, EUR 453, EUR Rentenversicherung weitgehend steuerbefreit bzw. konnten als Vorsorgeaufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden, andererseits konnten die nicht mit Pflichtbeiträgen belasteten Beamten weitergehende Vorsorgeaufwendungen, zum Beispiel Beiträge zu einer Lebensversicherung, steuermindernd geltend machen. www.walhalla.de 11

Warum eine neue Rentenbesteuerung? Wesentlich in der Bewertung der Urteilsbegründung ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Belastungsgleichheit nur an der einkommensteuerrechtlichen Belastung festmacht. Diese einkommensteuerimmanente Begründung lässt weitere Be- und Entlastungsfaktoren, die sich aus dem Versorgungs- und Sozialversicherungsrecht ergeben und somit außerhalb des Einkommensteuerrechts liegen, ohne Beachtung. Lösungsansätze, die sich eines solchen Instrumentariums bedienen, waren daher von vornherein nicht geeignet, um den Forderungen des Urteils gerecht zu werden. Pikanterweise hatte das Bundesverfassungsgericht bereits mit Urteil vom 26. März 1980 3 den Gesetzgeber beauftragt, die Besteuerung zu vereinheitlichen. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2001 vertrat das Bundesministerium der Finanzen die Auffassung, dass dieser Auftrag trotz kleinerer Korrekturen in der Zeit bis 1993 nicht erfüllt wurde. Auch die Senate des Bundesfinanzhofs als oberstes Steuergericht halten die unterschiedliche Besteuerung für verfassungswidrig wenn auch aus unterschiedlichen Gründen. Abschließend gab das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber auf, bei der Neuregelung der Rentenbesteuerung insbesondere Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Das heißt für die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, dass die Leistungsanteile, die auf bereits versteuerte Beiträge zurückzuführen sind, nicht im Rahmen der Rentenbesteuerung nochmals besteuert werden dürfen. Hinsichtlich der Besteuerung der Renten aus den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes mit dem Ertragsanteilsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung auch der Arbeitgeberanteil bereits versteuert wird wenn auch pauschal. Allerdings sind die Einwände gegen die Höhe des Ertragsanteils auch hier zutreffend. 12 www.walhalla.de

Die Rürup-Kommission Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts war für den Bundesminister der Finanzen, Hans Eichel, Anlass, die Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen einzurichten. In der Öffentlichkeit wurde die Kommission schlicht die Rürup- Kommission, nach ihrem Vorsitzenden Prof. Bert Rürup, genannt. Der Auftrag an die Kommission ging deutlich über den durch das Urteil notwendigen Umfang hinaus: die Kommission sollte innerhalb des dem Gesetzgeber durch das Bundesverfassungsgericht gewährten recht weiten Gestaltungsspielraums einen umfassenden Lösungsvorschlag entwickeln. 4 Konkret bedeutete dies, dass das gesamte Einkommensteuerrecht im Hinblick auf Alterseinkünfte unter die Lupe genommen und ein umfassendes und schlüssiges Gesamtkonzept erarbeitet werden sollte. Aus diesem Grund enthält der Abschlussbericht der Rürup-Kommission zahlreiche Vorschläge zu Themenfeldern, die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts gar nicht berührt sind. Die Vorschläge der Rürup-Kommission wurden im Alterseinkünftegesetz weitgehend übernommen und werden daher an dieser Stelle nicht im Detail behandelt. Kernpunkt der Kommissionsvorschläge ist das Drei-Schichten-Modell : Drei-Schichten-Modell der Rürup-Kommission 1. Basisversorgung (Gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte, Rürup-Rente ) 2. Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) Die Rürup-Kommission 3. Kapitalanlageprodukte (Produkte, die der Altersvorsorge dienen können, aber steuerlich nicht gefördert werden sollen, zum Beispiel Lebensversicherung) www.walhalla.de 13

Warum eine neue Rentenbesteuerung? Basisversorgung Zur Basisversorgung gehören Produkte, bei denen die in der Regel durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüche nicht vererblich, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind. Dies sind insbesondere die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus den Versorgungswerken der Kammerberufe und aus der Alterssicherung der Landwirte. Darüber hinaus wird die Einführung einer neuen privaten Leibrentenversicherung empfohlen, die die oben genannten Kriterien erfüllt und bislang so nicht angeboten wurde. Zusatzversorgung Die Zusatzversorgung besteht im Wesentlichen aus der betrieblichen Altersvorsorge, aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und aus der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge nach 10a und 79 ff. EStG, der so genannten Riester-Rente. Kapitalanlageprodukte Zur dritten Schicht der Kapitalanlageprodukte gehören alle Produkte, die zwar generell der Altersvorsorge dienen können, aber nicht steuerlich gefördert werden. 14 www.walhalla.de

Das Alterseinkünftegesetz im Überblick 2 Rentenbesteuerung Schritt für Schritt.. 16 Aufwendungen zur Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit....17 Sonstige Vorsorgeaufwendungen...22 Betriebliche Altersvorsorge und Kapital-Lebensversicherungen in der Gesamtbetrachtung von Erwerbsleben und Ruhestand....33 Alterseinkünfte im Ruhestand....41

Das Alterseinkünftegesetz im Überblick Rentenbesteuerung Schritt für Schritt Das Alterseinkünftegesetz 1 (AltEinkG) ist ein Änderungsgesetz, das in andere Gesetze und Verordnungen eingreift. Allerdings liegt es in der Natur des Themas, dass nahezu alle wichtigen Änderungen das Einkommensteuergesetz (EStG) betreffen und sich daher dieses Kapitel auch zu 99 % auf dieses Gesetz bezieht. Sofern Sie im Einkommensteuerrecht bewandert sind, ist es sinnvoll, eine entsprechende Gesetzessammlung zur Hand zu haben. Für das Verständnis des Kapitels sind jedoch keine steuerlichen Vorkenntnisse erforderlich. Neben dem Gesetzestext sind die Anwendungserlasse des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) von zentraler Bedeutung für die Auslegung und Interpretation des Gesetzestextes. In diesen so genannten BMF-Schreiben werden daneben auch zahlreiche Sonderfälle behandelt und komplexere Berechnungsschemen an Hand von Beispielen veranschaulicht. Im Umfeld des Alterseinkünftegesetzes gibt es fünf maßgebliche BMF-Schreiben 2, deren Lektüre allerdings nur dem Fachmann anzuraten ist. Alle fünf BMF-Schreiben wurden in der vorliegenden Auflage bereits berücksichtigt. Dieses Kapitel folgt in seinem Aufbau einer thematischen Gliederung, die nicht immer der Systematik des Einkommensteuergesetzes entspricht, da bei dieser Darstellung die Wirkungszusammenhänge anschaulicher sind. Im Kapitel Welche Konsequenzen hat das Gesetz für die Altersvorsorge? werden die Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes dann auf konkrete Personengruppen bezogen, wobei jedoch zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nicht die Detailtiefe dieses Kapitels fortgesetzt wird. Typisch für das Alterseinkünftegesetz ist, dass die Einführung der nachgelagerten Besteuerung und die Freistellung der entsprechenden Altersvorsorgeaufwendungen schrittweise geschieht. So wer- 16 www.walhalla.de

Aufwendungen zur Altersvorsorge den die Aufwendungen zunächst nur zu 60 % berücksichtigt und die Renten im Gegenzug auch nur zu 50 % der Steuer unterworfen. In den folgenden Jahren werden die Werte dann in kleinen Schritten jährlich erhöht, so dass die Aufwendungen ab 2025 zu 100 % berücksichtigt werden und die Renten ab 2040 zu 100 % der Besteuerung unterliegen. Dieser schrittweise Übergang zum System der nachgelagerten Besteuerung ist einerseits notwendig, um den Übergang in den öffentlichen Haushalten sinnvoll finanzieren zu können, andererseits müssen Doppelbesteuerungen vermieden werden, was durch diesen Übergang weitgehend erreicht wird. Aufwendungen zur Altersvorsorge während der Erwerbstätigkeit Sonderausgabenabzug Sonderausgabenabzug: die wichtigsten Änderungen im Überblick neue Gliederung der Vorsorgeaufwendungen Günstigerprüfung zwischen altem und neuem Recht für Vorsorgeaufwendungen und Vorsorgepauschale bis 2019 Aufwendungen zur Basisversorgung bis 20 000, EUR absetzbar sonstige Vorsorgeaufwendungen bis maximal 2 400, EUR steuerwirksam Vorsorgepauschale mit neuem Berechnungsschema Ausgaben (steuerdeutsch: Aufwendungen), die der Sicherung der eigenen Altersvorsorge oder auch der finanziellen Vorsorge im Allgemeinen dienen, können steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindern so die Steuerlast. Bis 2004 gab es im www.walhalla.de 17

Das Alterseinkünftegesetz im Überblick Einkommensteuerrecht zwei Regelungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen: Die Riester-Förderung ( 10a EStG) und die Vorsorgeaufwendungen insgesamt ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG alt), quasi als Sammelbecken für alle Vorsorgeaufwendungen. Durch das Alterseinkünftegesetz wurde diese Systematik geändert: Die Riester-Förderung blieb mit Änderungen in ihren Grundprinzipien aber unverändert bestehen (siehe Seite 31), während die bisherigen Vorsorgeaufwendungen aufgespaltet wurden in Aufwendungen für Altersvorsorgeprodukte der Basisversorgung ( 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG neu) und sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG neu). Der schrittweise Übergang zur vollständigen Freistellung der Altersvorsorgeaufwendungen kann für allein stehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12 000, EUR (ca. 24 000, EUR bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Eine sofortige Besserstellung durch die neue Rechtslage ergibt sich vielmehr für allein stehende Arbeitnehmer sogar erst mit einem jährlichen Bruttoeinkommen von mehr als ca. 26 000, EUR (ca. 52 000, EUR bei verheirateten Arbeitnehmern). In einer Übergangszeit bis 2019 führt das Finanzamt daher von Amts wegen eine so genannte Günstigerprüfung durch. Dabei wird der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen nach altem und nach neuem Recht gegenübergestellt. Der Steuerpflichtige erhält dann automatisch die für ihn günstigere Variante. Allerdings wird der anzusetzende Vorwegabzug ab 2011 abgeschmolzen (siehe Tabelle 1 im Kapitel Nützliches zum Nachschlagen ). 18 www.walhalla.de

Aufwendungen zur Altersvorsorge Sonderausgabenabzug nach altem und neuen Recht für Alleinstehende Rechtslage Riester- Vorsorgeaufwendungen bis bis 2004 Förderung, 5 069, EUR Günstiger- 2004 bis prüfung mit 1 050, EUR abnehmen- Rechtslage Riester- Aufwendungen sonstige Vorsorge- den Vorab 2005 Förderung Basisvorsorge, aufwendungen, wegabzug (modifiziert), bis 12 000, EUR, bis 1 500, EUR bis 2019 ab 2008 bis ab 2025 bzw. 2 400, EUR 2 100, EUR bis 20 000, EUR Der Vorwegabzug dient Steuerpflichtigen, die keinen Arbeitgeberanteil zu ihren Vorsorgeaufwendungen erhalten, diesbezüglich als Ausgleich. Bei einer sofortigen Streichung des Vorwegabzugs könnten diese anfänglich nur 60 % ihrer Aufwendungen geltend machen und wären damit in vielen Fällen gegenüber der alten Rechtslage benachteiligt, sodass eine stufenweise Abschmelzung zwingend notwendig ist. 2020 können sie dann jedoch bereits 90 % ihrer Aufwendungen geltend machen, sodass dann das neue Recht mit Sicherheit vorteilhafter sein wird. Zu den Aufwendungen zur Basisversorgung gehören Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (auch ausländischen), zu landwirtschaftlichen Alterskassen und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Versorgungswerke der Kammerberufe (Apotheker, Architekten, Ärzte, Ingenieure, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) 3. Ebenfalls zu den Aufwendungen zur Basisversorgung gehören die Beiträge zu einer so genannten Rürup-Rente, einer privaten Leibrentenversicherung neuen Typs, die im nächsten Abschnitt ausführlicher behandelt wird. Zur Ermittlung des tatsächlichen Sonderausgabenabzugs ist zu den geleisteten Beiträgen noch der Arbeitgeberanteil ( 3 Nr. 62 EStG) zur gesetzlichen Rentenversicherung und gegebenenfalls ein dem Arbeitgeberanteil gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zu addieren. Die so ermittelten Aufwendungen www.walhalla.de 19

Das Alterseinkünftegesetz im Überblick können bei Alleinstehenden bis zu einem Höchstbeitrag von maximal 20 000, EUR (40 000, EUR für Verheiratete, unabhängig davon, wer von den Ehegatten die Beiträge gezahlt hat) berücksichtigt werden. Die Begrenzung von 20 000, EUR für zu berücksichtigende Aufwendungen für die Altersvorsorgeprodukte der Basisversorgung wurde vom Gesetzgeber bewusst deutlich über dem Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 4 gezogen, damit auch Arbeitnehmer, die den Höchstbeitrag zahlen, ein adäquates Beitragsvolumen zum Aufbau einer steuerlich begünstigten Altersvorsorge haben. Problematisch ist allerdings, dass der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich steigt, während die steuerliche Abzugsgrenze konstant bleibt. Ohne eine diesbezügliche Korrektur der Abzugsgrenze nimmt daher das steuerlich begünstigte Beitragsvolumen außerhalb der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung über die Jahre immer mehr ab. Steuerpflichtige, die ohne eigene Aufwendungen Ansprüche auf Altersvorsorge erwerben (zum Beispiel Beamte), müssen vom Höchstbeitrag einen fiktiven Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung abziehen. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend notwendig, da diese Steuerpflichtigen sonst außerhalb ihrer Pflichtversorgung einen höheren steuerbegünstigten Beitrag zur privaten Altersvorsorge der Basisvorsorge zur Verfügung hätten. Der fiktive Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird ermittelt, indem das Einkommen aus der Tätigkeit, die den Versorgungsanspruch begründet, mit dem jeweils gültigen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung (2006: 19,5 %) multipliziert wird. Dabei wird jedoch maximal der Höchstbeitrag für die neuen Bundesländer 5 angesetzt (2006: 10 296, EUR). Die so ermittelten abzugsfähigen Aufwendungen sind nun mit dem Prozentsatz des jeweiligen Jahres zu multiplizieren. Dieser beträgt für 2005 60 % und steigt jährlich um 2 %, bis er schließlich ab 2025 100 % beträgt. Zum schnellen Nachschlagen finden Sie alle Werte in Tabelle 2 im Kapitel Nützliches zum Nachschlagen. Wenn man nun noch den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversiche- 20 www.walhalla.de

Aufwendungen zur Altersvorsorge rung und gegebenenfalls einen dem Arbeitgeberanteil gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers abzieht, ergibt sich der als Sonderausgaben anrechenbare Betrag. Beispiel zur Ermittlung des Sonderausgabenabzugs 2006 nach 10 Abs. 3 EStG neu Bruttoeinkommen 2006 je 40 000, EUR, Arbeit- Beamter alleinstehend, Beitragssatz der nehmer gesetzlichen Rentenversicherung (19,5 %), Jahresbeitrag Rürup-Rente 1 800, EUR Eigenbeitrag zur 3 900, EUR gesetzlichen Rentenversicherung + Beitrag Rürup-Rente 1 800, EUR 1 800, EUR = Aufwendungen zur Basisversorgung 5 700, EUR 1 800, EUR + Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen 3 900, EUR Rentenversicherung = zu berücksichtigende Aufwendungen 9 600, EUR 1 800, EUR fiktiver Beitrag zur gesetzlichen 7 800, EUR Rentenversicherung maximal 20 000, EUR, abzüglich fiktiver Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, verbleiben 9 600, EUR 1 800, EUR daraus Prozentsatz 2006 (62 %) 5 952, EUR 1 116, EUR Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen 3 900, EUR Rentenversicherung = Sonderausgabenabzug 2006 2 052, EUR 1 116, EUR Will man wissen, welchen Beitrag man für eine Rürup-Rente aufbringen muss, um den Sonderausgabenabzug zu maximieren, so führt folgende Formel zum Ziel: Beitrag zur Rürup-Rente = 20 000, EUR (Bruttoeinkommen x Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung) www.walhalla.de 21

Das Alterseinkünftegesetz im Überblick Als Bruttoeinkommen darf maximal die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung eingesetzt werden. Diese liegt 2006 bei 63 000, EUR. Die Formel gilt nicht für Steuerpflichtige, die einen dem Arbeitgeberanteil gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers erhalten. Achtung: Jetzt zum Taschenrechner zu greifen, an Hand der Formel den steueroptimierten Beitrag zu einer Rürup-Rente auszurechnen und dann einen entsprechenden Abschluss zu tätigen, ist allerdings nicht uneingeschränkt zu empfehlen. Da weder das Bruttoeinkommen 6 noch der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung langfristig konstante Größen sind, ist auch der aus der Formel ermittelte Beitrag jährlichen Änderungen unterworfen. Welche Auswirkungen dies möglicherweise hat, können Sie im Kapitel Überlegungen zur Rürup-Rente nachlesen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (im Rahmen der Sozialversicherung ebenso wie als privater Versicherungsvertrag), zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (auch als Zusatzversicherung zu steuerlich nicht berücksichtigten Kapital-Lebensversicherungen), soweit es sich um keinen Versicherungsvertrag handelt, der der Rürup-Rente zuzurechnen ist, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur eine Leistung für den Todesfall vorsehen, so genannte Risiko-Lebensversicherungen. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören auch die Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen, sofern die Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, der erste Beitrag vor diesem Termin gezahlt wurde und die Beiträge auch in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes als Vorsorgeaufwendungen aner- 22 www.walhalla.de