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Transkript:

In der Kategorie mit mehr als 500 Millionen Euro Kapitalanlagen. VBLklassik. Mehr Sicherheit. Die Betriebsrente der VBL aus der Pflichtversicherung.

Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, schon seit 80 Jahren versichern Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ihre Beschäftigten in der Pflichtversicherung bei der VBL. Unsere Pflichtversicherung VBLklassik, deren Grundzüge wir Ihnen in dieser Broschüre erläutern, ist aber alles andere als klassisch im Sinne von altmodisch. Erst im Jahr 2001 mit dem neuen Tarifvertrag Altersversorgung eingeführt, ist sie ein junges und modernes Betriebsrentenmodell in Form eines Bausteinsystems. Entsprechend ihrem individuellen Alter und Einkommen erwerben die Versicherten Jahr für Jahr Versorgungspunkte, die am Ende der aktiven Versicherungszeit die Höhe der Rente bestimmen. Die VBLklassik verbindet die Vorteile eines kapitalgedeckten Systems, einfache Berechnung, Kalkulierbarkeit und Transparenz der Leistungen, mit den solidarischen Elementen eines Umlagesystems: Die sozialen Komponenten bei Elternzeit oder Erwerbsminderung bieten eine zusätzliche Absicherung wie sie eine private Altersvorsorge nicht leisten kann. Die neue Zusatzrente ist nicht mehr endgehaltsbezogen wie im alten System. Sie spiegelt das gesamte Arbeitsleben im öffentlichen Dienst wider. Dies ist wichtig, weil Beschäftigte zunehmend nicht ihr gesamtes Arbeitsleben bei ein und demselben Arbeitgeber verbringen, sondern die Erwerbsbiografien durch Stellenwechsel, Erziehungsphasen und anderes unterschiedlich verlaufen. Die VBL ist die größte Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Neben der Durchführung einer attraktiven und soliden Betriebsrente bieten wir unseren Versicherten umfangreiche Beratung und Information zum Thema Altersversorgung. Wir alle wissen, dass sich das Niveau der zu erwartenden gesetzlichen Rentenleistungen deutlich verringert hat. Lassen Sie sich doch einmal Ihre zukünftige Rentenanwartschaft berechnen. Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Sie im Alter ein höheres Einkommen haben möchten, informieren Sie unsere Mitarbeiter gern über die Produkte der zusätzlichen freiwilligen Vorsorge VBLextra und VBLdynamik, mit denen Sie Ihr Auskommen im Alter noch deutlich verbessern können. Durch die staatlichen Fördermöglichkeiten ist dies günstiger als Viele denken. Altersvorsorge ist wichtig. Wir stehen dabei gern als kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner an Ihrer Seite. Mit herzlichen Grüßen aus Karlsruhe Ihr Wolf R. Thiel Präsident und Vorsitzender des Vorstands

Inhalt Einführung Eine sichere Altersvorsorge. Zusatzversorgung nach dem Punktemodell. 5 Pflichtversicherung Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 7 Betriebsrente Die VBL. Der Partner, auf den Sie sich verlassen können. 19 Berechnung VBLklassik. Berechenbare Partnerschaft. 25 Hinterbliebene Die VBL-Betriebsrente. Solidarität mit der ganzen Familie. 37 Beitragserstattung VBLklassik. Faire Bedingungen für alle Versicherten. 41 3

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Eine sichere Altersvorsorge. Zusatzversorgung nach dem Punktemodell. Im Bereich der Pflichtversicherung der VBLklassik wird den Versicherten eine betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie in Fällen der Erwerbsminderung eine Betriebs rente gezahlt. Durch den Altersvorsorgeplan 2001 sowie den Tarifvertrag über die betriebliche Altersver sor gung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002 haben die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungs recht grundlegend umgestaltet. Das bisherige Gesamtversorgungs system wurde zum 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein modernes Betriebsrentensystem abgelöst. Die neue Zusatzversorgung basiert auf einem Versorgungspunktemodell. Damit werden die Gesamt betrachtung von gesetzlicher Rente und Zusatzrente abgelöst und Leistungen unabhängig von externen Bezugssystemen wie der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamten versorgung und dem Steuer- und Sozialabgabensystem erbracht. Die nach dem Punktemodell ermittelte Betriebsrente tritt zur Grundversorgung (gesetzliche Rente) hinzu und entwickelt sich davon losgelöst. Aufgegeben wurde insbesondere auch die an die Beamtenversorgung angelehnte endgehaltsbezogene Betrachtung (Dreijahreszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles). Sie wurde durch eine Formel ersetzt, die in der Zusatz versorgung die gesamte Arbeitsleistung während der Pflichtversicherung widerspiegelt. Dabei werden jährlich Versorgungspunkte ermittelt, die zwei wesentliche individuelle Komponenten berücksichtigen: das zusatzversorgungspflichtige Entgelt eines jeden Versicherungsjahres und den sogenannten Altersfaktor, der die Zinseffekte der dem Punktemodell zugrunde liegenden (fiktiven) Beitragsentrichtung beinhaltet. Die VBLklassik gewährt Ihnen im Rahmen der betrieblichen Altersver sorgung zusätzliche materielle Sicherheit im Alter. Die mit dem Tarifvertrag Altersversorgung vereinbarten Regelungen wurden in die Satzung der VBL in der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung (VBLS) übertragen. Die neue Satzung wurde am 19. September 2002 vom Verwaltungsrat der VBL beschlossen, am 22. November 2002 vom Bundesministerium der Finanzen genehmigt und im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 veröffentlicht. Die Broschüre erläutert die wichtigsten Vorschriften der Satzung in der Fassung der 14. Satzungsänderung vom 29. Mai 2009. Diese Broschüre wird ungültig, sobald angesprochene Vorschriften geändert werden. 5

6

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 1 Die Pflichtversicherung VBLklassik ( * 26 bis 29). 1.1 Voraussetzungen für die Pflichtversicherung. Der Pflicht zur Versicherung unterliegen grundsätzlich alle Beschäftigten eines beteiligten Arbeitgebers, die nach der Satzung drei wesentliche Voraussetzungen erfüllen. Dies sind Beschäftigte, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, die vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zur Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen können und bei denen aufgrund eines Tarifvertrages oder wenn keine Tarifbindung besteht aufgrund eines arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrages die Pflicht zur Versicherung besteht. Die Pflichtversicherung erfasst grundsätzlich alle Beschäftigten eines an der VBL beteiligten Arbeitgebers, die drei wesent liche Voraussetzungen erfüllen. Versicherungspflichtig sind auch Auszubildende, die diese drei Voraussetzungen erfüllen. Sowohl die Prüfung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Versicherung als auch die Meldung zur VBL sind Sache des Arbeitgebers. Der Beschäftigte erhält einen Nachweis über die Anmeldung. Vom 1. Januar 2003 an unterliegen der Pflicht zur Versicherung auch Beschäftigte, die für nicht mehr als 12 Monate eingestellt wurden oder im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind. * ohne Bezeichnung beziehen sich auf solche der VBL-Satzung. 7

Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 1.2 Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung. Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen. Ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung sind insbesondere Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine lebenslange Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder nach entsprechenden Grund sätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgung haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, eine Rente wegen Alters ( 35 bis 40 bzw. 236 bis 238 SGB VI) als Vollrente erhalten oder erhalten haben, im Sinne des 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind (sogenannte kurzfristig Beschäftigte). Weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung enthalten die Ausführungsbe stimmungen zu 28 Abs. 2. 1.3 Aufwendungen für die Pflichtversicherung ( 63 bis 66a). Die Aufwendungen zur Pflichtversicherung sind im Bereich des Abrechnungsverbandes West und im Bereich des Abrechnungsverbandes Ost unterschiedlich. Dies beruht darauf, dass im Abrechnungsverband Ost die betriebliche Altersvorsorge erst zum 1. Januar 1997 eingeführt wurde. 1.3.1 Abrechnungsverband West. Der Umlagesatz beträgt vom 1. Januar 2002 an 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon trägt der Arbeitgeber 6,45 Prozent und der Beschäftigte als Eigenanteil 1,41 Prozent. Schuldner der Umlage einschließlich des Eigenanteils der Beschäftigten ist allein der beteiligte Arbeitgeber. Nach 64 Abs. 1 hat der Arbeitgeber die Umlage einschließlich des Eigenanteils des Beschäftigten an die VBL zu zahlen. 8

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Zur Finanzierung der aus dem geschlossenen Gesamtversorgungssystem herrührenden Leistungsverpflichtungen hat der Beteiligte mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West zusätzlich ab 1. Januar 2002 neben der Umlage ein steuer- und sozialversicherungs freies Sanierungsgeld zu entrichten (vgl. 65). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Ar beits lohn. Es gibt aber eine Reihe von Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch nicht zusatzversorgungspflichtig sind (vgl. im Einzelnen die Ausführungs bestimmung en zu 64 Abs. 4 Satz 1). 1.3.2 Abrechnungsverband Ost. Vom 1. Januar 2004 an wird die Finanzierung der Zusatzversorgung im Abrechnungs verband Ost schrittweise vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung umgestellt. Hierzu werden ab 1. Januar 2004 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 1 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes erhoben. Daneben bleibt es bis zur vollständigen Umstellung des Finanzierungsverfahrens bei einer zusätzlichen Umlage von 1 Prozent. Die Aufwendungen zur Zusatzver sorgung sind in den Abrechnungs verbänden West und Ost unter schiedlich. Mit Verwaltungsratsbeschluss vom 23. November 2007 wurde ein weiterer Schritt in die Kapitaldeckung getan. Zum 1. Januar 2008 wurde der Beitragssatz aufgrund des unterschiedlichen Tarifrechts für bestimmte Tarifbereiche von 1 Prozent auf 4 Prozent angehoben. Die jeweils im Tarifbereich des Bundes, der Länder und der VKA maßgeblichen Beitragssätze können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen. Daneben bleibt es auch hier bei einer Umlage von 1 Prozent. 9

Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. Aufwendungen zur Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost nach 63 Abs. 1 Jahr 2008 vom 01.01.2008 bis 31.03.2008 Tarifbereich des Bundes sowie Beteiligte, die ein vergleichbares Tarifrecht anwenden EG 1 bis EG 9 EG 10 bis EG 15 Ü Jahr 2008 ab 01.04.2008 Tarifbereich des Bundes sowie Beteiligte, die ein vergleichbares Tarifrecht anwenden EG 1 bis EG 15 Ü Umlage des Arbeitgebers 1,0 % 1,0 % Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren insgesamt 4,0 % 1,0 % davon Arbeitgeberanteil 2,0 % 0,5 % davon Arbeitnehmeranteil 2,0 % 0,5 % Umlage des Arbeitgebers 1,0 % Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren insgesamt 4,0 % davon Arbeitgeberanteil 2,0 % davon Arbeitnehmeranteil 2,0 % Jahr 2008 ab 01.01.2008 Tarifbereich der Länder sowie Beteiligte, die ein vergleichbares Tarifrecht anwenden EG 1 bis EG 9 bzw. BAT X bis Vb 1 EG 9 bis EG 15 Ü bzw. BAT VA bis BAT I 1 Tarifbereich der VKA sowie Beteiligte, die ein vergleichbares Tarifrecht anwenden unabhängig von der Eingruppierung für alle Beschäftigten gleich Umlage des Arbeitgebers 1,0 % 1,0 % 1,0 % Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren insgesamt 4,0 % 1,0 % 4,0 % davon Arbeitgeberanteil 2,0 % 0,5 % 2,0 % davon Arbeitnehmeranteil 2,0 % 0,5 % 2,0 % 1 Die Zuordnung der Beschäftigten zu den einzelnen Entgelt- bzw. Vergütungsgruppen erfolgt durch den Arbeitgeber. Insbesondere beteiligte Arbeitgeber, die den TV-L anwenden, legen fest, für welche Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 der Bemessungssatz und damit der Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren ab 1. Januar 2008 angehoben wird. 10

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Der beteiligte Arbeitgeber ist gegenüber der VBL Schuldner sowohl der Umlage von 1 Prozent als auch des Beitrags zum Kapitaldeckungsverfahren (vgl. Tabelle). Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren vom Einkommen des Arbeitnehmers ein und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die VBL. Ausnahme: Für Beschäftigte, die bei demselben Arbeitgeber von einem Arbeitsplatz im Tarifgebiet West auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet gewechselt haben und deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarif vertrag bemisst, sind weiterhin Umlagen nach dem für das Tarifgebiet West geltenden Umlage satz von 7,86 Prozent zu zahlen. In diesen Fällen haben Beschäftigte wie auch Ver sicherte im Abrechnungsverband West einen Eigenanteil zur Umlage in Höhe von 1,41 Prozent selbst zu tragen. Ein Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren ist jedoch in diesen Fällen nicht zu zahlen ( 66a Abs. 1 Satz 2). Seit 1. Januar 2002 haben die bei der VBL beteiligten Arbeitgeber im Abrechnungsverband West aufgrund der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell neben der Umlage ein steuerfreies Sanierungsgeld zu zahlen. Durch die 10. Satzungsänderung wurde festgelegt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Sanierungsgelder von allen Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West zu erheben sind. Damit sind Sanierungsgelder ab diesem Zeitpunkt auch von Arbeitgebern im Abrechnungsverband Ost mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West zu zahlen. Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversicherung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird in beiden Fällen in gleicher Weise berechnet (vgl. Abschnitt Berechnung). Die Betriebsrente wird in gleicher Weise für Versicherte des Abrechnungsverbandes West und des Abrechnungsverban des Ost berechnet. 11

Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. Staatliche Förderung. Der Beitrag des Arbeitnehmers zur Kapitaldeckung im Beitrittsgebiet ist ein Altersvorsorgebeitrag, der die Voraussetzungen für die staatliche Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug erfüllt (Riesterförderung). Beschäftigte, die diese Förderung in Anspruch nehmen möchten, können dies mit amtlichem Vordruck bei der VBL beantragen. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, eingegangen sein. Die staatlichen Zulagen, die in die Pflichtversicherung fließen, erhöhen die späteren Rentenleistungen nach den besonderen Regelungen des 82a. 2 Die beitragsfreie Versicherung der VBLklassik ( 30). Endet die Pflichtversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles, so entsteht ohne besonderen Antrag eine beitragsfreie Versicherung. Die erworbenen Versorgungs punkte bleiben auf dem Versicherungskonto bestehen. Sofern zum Zeitpunkt der Beendigung der Pflichtversicherung die satzungsgemäße Wartezeit erfüllt ist (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3), besteht eine Renten anwart schaft. Bei Eintritt des Versicherungsfalles (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 2) hat der beitragsfrei Versicherte später einen Anspruch auf Betriebsrente auf der Grundlage der erworbenen Versorgungspunkte. 12

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Hat ein beitragsfrei Versicherter bei Beendigung der Pflichtversicherung 120 Umlage-/Beitragsmonate erfüllt, kann sich die Rentenanwartschaft noch durch die Gutschrift von sogenannten Bonuspunkten erhöhen (vgl. Abschnitt Berechnung, Ziffer 4). Beitragsfrei Versicherte, die für Zeiten ab dem 1. Januar 2004 eigene Beiträge in die Kapitaldeckung im Abrechnungsverband Ost eingezahlt haben, können aus den darauf beruhenden Versorgungspunkten bei Eintritt des Versicherungsfalles einen Teilanspruch auf Betriebsrente erhalten, auch wenn sie die Wartezeit nicht erfüllt haben (vgl. Abschnitt Betriebsrente, Ziffer 3). Die Wartezeit kann hier nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst durch Hinzurechnung von Kalendermonaten ohne Aufwendungen, d. h. durch Zeitablauf, erfüllt werden. 3 Die freiwillige Versicherung VBLextra und VBLdynamik ( 54). Ergänzend zur Pflichtversicherung können Beschäftigte vom 1. Januar 2002 an durch eigene freiwillige Beiträge zu attraktiven Konditionen eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufbauen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird dies durch steuerliche Förderung (Sonderausgabenabzug, Zulage, Entgelt um wandlung) zusätzlich unterstützt. Die VBLextra ist eine eigenständige Versicherung in Anlehnung an die VBLklassik und ebenso wie die VBLdynamik, unsere fondsgebundene Rentenversicherung, vollständig kapitalgedeckt. VBLextra und VBLdynamik verwaltet die VBL unabhängig von der VBLklassik. Darüber hinaus gelten jeweils eigene Versicherungsbedingungen. Mit freiwilligen Beiträgen besteht im Rah men der VBLextra und der VBLdynamik die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalge deckte Altersversorgung zu attraktiven Konditionen aufzubauen. Freiwillige Zusatzrente Ausgabe 2/2009 Finanztest empfiehlt: VBLextra mit hohen Garantierenten. Diese freiwillige Versicherung kann auch nach Beendigung der Pflichtversicherung fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen. 13

Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. 4 Sonderregelungen. 4.1 Beschäftigte mit einer befristeten wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen ( 28). In Sonderfällen ist eine Befreiung von der Pflichtversicherung möglich. Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen können sich von ihrem Arbeitgeber von der Pflicht zur Versicherung befreien lassen, sofern sie bisher noch nicht in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes pflichtversichert waren (vgl. 28 Abs. 1). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie für ein auf weniger als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden. Der Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses beim beteiligten Arbeitgeber zu stellen. Im Falle einer Befreiung von der Pflichtversicherung hat der Arbeitgeber für den Beschäf tigten Versorgungsanwartschaften in der freiwilligen Versicherung der VBL zu begründen. Hierbei zahlt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe der bei einer Pflichtver sicherung auf ihn entfallenden Aufwendungen, bei wissenschaftlichen Beschäftigten im Abrechnungsver band Ost einschließlich des Eigenanteils der Pflichtversicherten am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren höchstens jedoch 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in die freiwillige Versicherung VBLextra ein. Im Abrechnungsverband West beträgt somit der Beitrag derzeit 4 Prozent; diesen Beitrag trägt der Arbeitgeber allein. Im Abrechnungsverband Ost dagegen entrichten die Arbeitgeber aufgrund des unterschiedlichen Tarifrechts (vgl. Beitragssatzanhebung S. 9 und Tabelle S. 10) Beiträge zur freiwilligen Versicherung in verschiedener Höhe. Wurde keine Beitragssatzanhebung durchgeführt, haben die Arbeitgeber einen Beitrag von 2 Prozent zur freiwilligen Versicherung zu entrichten. 0,5 Prozent sind dabei vom Arbeitnehmer zu tragen. 14

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Wurde eine Beitragssatzanhebung durchgeführt, gilt ein Beitrag von insgesamt 4 Prozent. 2 Prozent sind dabei vom Beschäftigten zu tragen. Wird das zunächst auf weniger als fünf Jahre befristete Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt anstelle der freiwilligen Versicherung die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeits verhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wird. Eine rückwirkende Pflichtver sicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen. 4.2 Beschäftigte mit höheren Entgelten ( 82). 4.2.1 Sonderregelung für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder TdL ( 82 Abs. 1). Bei pflichtversicherten Beschäftigten und bei freiwillig versicherten Beschäftigten mit wissenschaftlicher Tätigkeit, deren zusatzversorgungspflichtige Entgelte einen bestimmten Grenzwert übersteigen, gibt es für den Bund und die zur Tarifgemeinschaft deutscher Länder gehörenden Arbeitgeber eine Sonderregelung ( 82 Abs. 1). Für diese Beschäftigten sind vom Arbeitgeber Beiträge zur freiwilligen Versicherung (VBLextra) in Höhe von 8 Prozent des den Grenzwert übersteigenden Betrages zu zahlen. Der Grenzbetrag ist das 1,181-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost ( 82 Abs. 1 Satz 2). Diese Beiträge sind zusätzlich zur Umlage und zum bei Beteiligten mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West anfallenden Sanierungsgeld zu entrichten. Dabei sind die Umlage und das Sanierungsgeld für das gesamte zusatzversorgungspflichtige Entgelt (einschließlich des den Grenzwert übersteigenden Betrages) zu zahlen. Der Arbeitgeber entrichtet zusätzlich zur Umlage Beiträge zur freiwilligen Ver sicherung, wenn die in der Pflicht ver sicherung zusatzversorgungspflichtigen Entgelte einen bestimm ten Betrag übersteigen. Damit wird ein gewisser Ausgleich dafür geschaffen, dass in der gesetzlichen Renten versicherung die Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze nicht versichert sind. 15

Die Pflichtversicherung der VBL. Gute Perspektiven für Jung und Alt. Wird eine Zuwendung gezahlt, ist dieser Grenzbetrag jährlich einmal um den Betrag der Zuwendung zu erhöhen. Die Zahlung von Beiträgen in die freiwillige Versicherung hängt in diesen Fällen nicht davon ab, ob für den Beschäftigten bereits eine freiwillige Versicherung besteht. Für die Versicherung der über dem Grenzbetrag nach 82 Abs. 1 Satz 2 liegenden Entgelte ist Versicherungsnehmer der freiwilligen Versicherung nicht der Beschäftigte, sondern der beteiligte Arbeitgeber ( 1 Abs. 2 Satz 2 der Versicherungsbedingungen VBLextra). Diese Regelung gilt jedoch nur für Pflichtversicherte, für die in den Monaten Dezember 2001 und Januar 2002 keine zusätzlichen Umlagen nach 29 Abs. 4 der VBL-Satzung alter Fassung zu entrichten waren. Anders als im Bereich des Bundes und für Mitglieder der TdL besteht für Beteiligte, die Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehört, keine tarifvertragliche Verpflichtung zur zusätz lichen Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung für Entgelte über dem Grenzbetrag nach 82 Abs. 1 Satz 2. Diese Arbeitgeber können jedoch in diesen Fällen nach 26 Abs. 5 des Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) Beiträge zu einer freiwilligen Versicherung der Beschäftigten entrichten. Unabhängig davon hat der Beteiligte aber in der Pflichtversicherung in jedem Fall für das gesamte Entgelt die Umlage sowie als Beteiligter mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West Sanierungsgeld zu zahlen. Entsprechendes gilt für die sonstigen an der VBL beteiligten Arbeitgeber, die nicht Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbandes sind. 16

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung 4.2.2 Übergangsregelung für alle Pflichtversicherten, für die bisher schon eine zusätzliche Umlage entrichtet wurde ( 82 Abs. 2). Für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer des Bundes, der Länder oder der kommunalen bzw. sonstigen Beteiligten der VBL sind, gilt folgende Übergangsvorschrift: Es gilt eine Übergangsregelung für Beschäftigte, für die bereits zusätzliche Umlagen entrichtet wurden. Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch, also in den beiden Monaten Dezember 2001 und Januar 2002, eine zusätzliche Umlage nach 29 Abs. 4 der VBL-Satzung alter Fassung gezahlt wurde, ist in diesem Arbeitsver hältnis weiterhin eine entsprechende zusätzliche Umlage zu entrichten, soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag übersteigt. Der Grenzbetrag ist das 1,133-Fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost. Erhalten die Beschäftigten eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich einmal hinzuzurechnen. In diesen Fällen findet die Übergangsregelung auch dann weiter Anwendung, wenn das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach dem Monat Januar 2002 den vorge nannten Grenzbetrag zeitweise unterschreitet. Die zusätzliche Umlage ist dann von dem Zeitpunkt an wieder zu entrichten, von dem an der entsprechende Grenzbetrag wieder überschritten wird. Scheiden Beschäftigte aus dem im Dezember 2001 und Januar 2002 bestehenden Arbeitsverhältnis aus, gelten für die Zukunft die unter Punkt 4.2.1 dargestellten Regelungen, soweit sie in ein Arbeitsverhältnis beim Bund oder einem der zur TdL gehörenden Arbeitgeber eintreten, das die Pflicht zur Ver sicherung begründet. 17

Einführung Pflichtversicherung Betriebsrente Berechnung Hinterbliebene Beitragserstattung Die VBL. Der Partner, auf den Sie sich verlassen können. 1 Der Anspruch auf Betriebsrente ( 33 bis 37). Ein Anspruch auf Betriebsrente entsteht, wenn bei dem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versicherungsfall eingetreten ist. 2 Der Versicherungsfall ( 33). Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenver sicherung versichert ist, am Ersten des Monats ein, von dem an aufgrund des Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Alters rente als Vollrente bzw. auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbs minderung besteht. Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist entscheidend für den Bezug der Betriebsrente! Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht: Regelaltersrente als Vollrente ( 35 SGB VI) Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente ( 36, 236 SGB VI) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ( 37, 236a SGB VI) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit als Vollrente ( 237 SGB VI; gilt für bis zum 31.12.1951 Geborene) Altersrente für Frauen als Vollrente ( 237a SGB VI; gilt für bis zum 31.12.1951 Geborene) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte als Vollrente ( 40, 238 SGB VI) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ( 43, 240 SGB VI) Neue Rentenart zum 01.01.2012: Altersrente für besonders langjährig Versicherte (für Jahrgänge, die nach 1946 geboren wurden) Wann und wie können Sie die Betriebsrente beantragen? Der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente ( 42 SGB VI) löst keinen Versicherungsfall aus. Die Betriebsrente wird nur auf Antrag gezahlt. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei Ihrem Arbeitgeber oder auf Wunsch unmittelbar durch die VBL übersandt. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist durch Vorlage des Rentenbescheides des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (möglichst mit beglaubigter Kopie) nachzuweisen. Dem Rentenantrag ist ferner die Meldung über die Krankenversicherung der Rentner auf einem besonderen Vordruck beizufügen. 19

Die VBL. Der Partner, auf den Sie sich verlassen können. 3 Die Wartezeit ( 34). Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge zur Pflichtver sicherung geleistet wurden. Sofern die Voraussetzungen nach dem Betriebsrentengesetz für unverfallbare Anwartschaften vorliegen ( 1b BetrAVG), gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Die Versorgungszusage muss hierfür mindestens fünf Jahre bestanden haben und zwar unabhängig davon, ob dabei Umlagen oder Beiträge geleistet wurden. Die Wartezeit für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Umlage- oder Beitragsmonate in der Pflicht versicherung. Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Monaten als erfüllt, wenn der Ver siche rungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsunfall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfall ver sicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen. Aus den Arbeitnehmeranteilen an den Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften. Für die Ansprüche auf eine Betriebsrente, die auf diesen Arbeitnehmerbeiträgen beruhen, muss die Wartezeit zwar auch erfüllt werden, allerdings kann sie auch außerhalb des öffentlichen Dienstes, also durch bloßen Zeitablauf, erreicht werden. Beitrags- oder Umlagemonate sind hier nicht für die Erfüllung der Wartezeit erforderlich. Bei Eintritt des Versicherungsfalles ergibt sich dann aus diesen Arbeitnehmerbeiträgen eine anteilige Betriebsrente. 4 Die Höhe der Betriebsrente ( 35). 20 Die Höhe der Betriebsrente errechnet sich aus den erworbenen Versor gungspunkten und einem festgelegten Messbetrag. Wird sie vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente in Anspruch genommen, ist mit Kürzungen der Betriebsrente zu rechnen. Die monatliche Betriebsrente ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte (vgl. S. 25) mit dem Messbetrag von 4 Euro multipliziert wird. Die Summe der Versorgungspunkte kann dem Versicherungsnachweis entnommen werden, der jährlich dem Versicherten zugesandt wird. Für Versicherte im Abrechnungsverband Ost, die die Möglichkeit der staatlichen Förderung für ihre eigenen Beiträge genutzt haben (vgl. S. 12) und Zulagen für ihre Pflichtversicherung erhalten haben, erhöht sich die Betriebsrente entsprechend.