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Transkript:

HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM 30.10.2012 IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8748 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER 000523923-0002 VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLERIN Tandex A/S Industrievej 4 DK-3540 Lynge Dänemark VERTRETER Larsen & Birkenholm A/S DER ANTRAGSTELLERIN Banegårdspladsen 1 P.O. Box 362 DK-1570 København V Dänemark INHABERIN Synpart GmbH Eduard-Rhein-Str. 6 D-53639 Königswinter Deutschland VERTRETER Reiser & Partner DER INHABERIN Ehretstr. 12 D-69469 Weinheim Deutschland Avenida de Europa, 4, E - 03008 Alicante, Spanien Tel. (+34) 965 139 100 - Fax: (+34) 965 131 344 - Internet: http://oami.europa.eu/

Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am 30.10.2012 entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr 001512427-0003 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000523923-0002 ( Streitmuster ) wurde auf den Namen der Inhaberin mit Datum vom 05.05.2006 und der Priorität vom 06.03.2006 angemeldet und eingetragen. Die Angabe des Erzeugnisses lautet Interdentalbürsten, Zahnbürsten. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist (http://oami.europa.eu//bulletin/rcd/2008/2008_110/000523923_0002.htm): 2

(2) Mit Eingangstag 29.05.2012 hat die Antragstellerin ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) ivm. Artikel 4 GGV gestützt. (4) Als Beweismittel legt die Ast. die folgenden Unterlagen vor: - Kopien von drei Seiten einer Broschüre der Ast. mit dem Slogan TANDEX keeps you smiling. In der Broschüre ist eine Interdentalbürste in verschiedenen Farbausführungen abgebildet. - Kopie eines Etiketts wie unten abgebildet: (5) Die Ast. trägt vor, dass sie schon seit dem Jahr 2003 die in der Broschüre abgebildeten Bürsten vertreibe. Zur Datierung der Broschüre macht die Ast. die folgende Angabe: Als Nachweis der Vermarktung dieser Bürsten legen wir eine Kopie eines das Datum 23/3-03 tragenden Aufklebers des Lieferanten der Broschüre bei. (6) In ihrer Replik zu dem Antrag entgegnet die Inhaberin, dass der Nachweis der Veröffentlichung der vorgelegten Unterlagen nicht ausreiche. Die Ast. habe drei Seiten vorgelegt, von denen nicht klar sei, ob sie zu einer zusammenhängenden Broschüre gehörten. Nachvollziehbare Angaben zum Datum der Veröffentlichung der Broschüre lägen nicht vor. Auch die Kopie des Aufklebers sei als Nachweis untauglich, da nicht zu erkennen sei, zu welcher Broschüre der Aufkleber gehöre. 3

Der Aufkleber beziehe sich auf eine 8-seitige Broschüre, wohingegen es sich bei der vorgelegten Broschüre offensichtlich um ein mindestens 9-seitiges Dokument handle, da eine der drei kopierten Seiten eine Seite 9 sei und sich die Ast. in ihrem Vortrag auch auf eine Seite 9 beziehe. Der Slogan keeps you smiling, werde von der Ast. vielfach verwendet. (7) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (8) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Offenbarung (9) Die vorgelegten Unterlagen vermögen die Behauptung der Veröffentlichung eines älteren Geschmacksmusters nicht zu stützen. Die Broschüre selbst ist nicht datiert. Der Zusammenhang zwischen dem Etikett und der Broschüre ist nicht nachgewiesen. Und selbst wenn sich das Etikett wie behauptet auf die Lieferung der vorgelegten Broschüre bezöge, ist damit noch nicht die Veröffentlichung der Broschüre oder eine sonstige Handlung bewiesen, mit welcher die in der Broschüre abgebildeten Bürsten der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag des Streitmusters zugänglich gemacht wurden. Die Ast. behauptet, dass die in der Broschüre abgebildeten Bürsten seit dem Jahre 2003 vertrieben würden, doch gibt es auch dazu keine Belege, wie beispielsweise Lieferscheine oder Rechnungen. (10) Die Ast. hat nicht bewiesen, dass es ein älteres Geschmacksmuster gibt, dass vor dem Prioritätstag des Streitmusters der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 7 GGV zugänglich gemacht worden ist und somit der Neuheit und Eigenart des Streitmusters entgegen stehen könnte. C. Schlussfolgerung (11) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (12) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (13) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. 4

IV. Rechtsmittelbelehrung (14) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 5