KURZERLÄUTERUNG 50. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG SAMTGEMEINDE FREREN ZUR FÜR DAS VERFAHREN NACH 3 ABS. 1 BAUGB UND 4 ABS. 1 BAUGB.

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Transkript:

Vorentwurf KURZERLÄUTERUNG FÜR DAS VERFAHREN NACH 3 ABS. 1 BAUGB UND 4 ABS. 1 BAUGB ZUR 50. FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG IN DER SAMTGEMEINDE FREREN IM LANDKREIS EMSLAND Übersichtskarte M 1 : 25.000

INHALTSVERZEICHNIS: ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE 3 1 LAGE, GRÖßE, DERZEITIGER NUTZUNGSZUSTAND... 3 2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGSAUSSAGEN... 4 2.1 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP 2010)...4 2.2 Landschaftsrahmenplan Landkreis Emsland...5 3 ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG (PLANERFORDERNIS / PLANINHALT / STANDORT)... 5 4 EINWIRKUNGEN, AUSWIRKUNGEN, ZU BERÜCKSICHTIGENDE BELANGE... 6 4.1 Belange des Immissionsschutzes (Emissionen / Immissionen)...6 4.2 Belange des Naturschutzes...7 4.3 Belange des Verkehrs...8 4.3.1 Äußere Erschließung, Auswirkung auf vorhandene Straßen... 8 4.3.2 Innere Erschließung... 8 4.4 Ver- und Entsorgung...8 4.4.1 Löschwasserversorgung, Brandschutz... 8 4.4.2 Elektrizitätsversorgung... 8 4.4.3 Telekommunikation... 8 4.4.4 Oberflächenentwässerung / Oberflächengewässer... 9 4.4.5 Trinkwasserversorgung... 9 4.4.6 Schmutzwasserbeseitigung... 9 4.4.7 Abfallentsorgung... 9 5 VERFAHREN... 10 ABBILDUNGSVERZEICHNIS: Abbildung 1: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der. 3 Abbildung 2: Luftbild unmaßstäblich (Quelle: https://www.bing.com/maps)... 4 Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Emsland (unmaßstäblich)... 4 Abbildung 4: Auszug aus dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Emsland (unmaßstäblich)... 5 regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 2

ZIELE, GRUNDLAGEN UND INHALTE 1 LAGE, GRÖßE, DERZEITIGER NUTZUNGSZUSTAND Das Plangebiet liegt im nordöstlichen Bereich der Gemeinde Thuine. Die nördlich und westlich gelegene Wohnbebauung soll in südöstlicher Richtung erweitert werden. Die räumliche Eingrenzung des Geltungsbereiches erfolgt durch die östlich gelegene Straße Zu den Hünensteinen sowie die nördlich und westlich gelegenen Wohnbauflächen. Damit sorgt die vorliegende Planung für einen weiteren Lückenschluss innerhalb der siedlungsstrukturellen Entwicklungsflächen in der Gemeinde. Die Größe des gesamten Geltungsbereiches dieser Bauleitplanung beträgt ca. 1,33 ha und stellt sich im derzeit rechtskräftigen Flächennutzungsplan der als Fläche für die Landwirtschaft dar. Entsprechend dem unter Ziff. 3 dargelegten Bedarf wird nun als Art der baulichen Nutzung eine Wohnbaufläche (W), östlich hieran angrenzend die Straße Zu den Hünensteinen als Straßenverkehrsfläche und im südlichen Teil des Geltungsbereiches eine Fläche für die Regelung des Wasserflusses mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken (RRB) dargestellt. Das Plangebiet wird zurzeit überwiegend als Weidefläche für Pferde genutzt. Dieser kann nach dem Kartierschlüssel für Biotoptypen in Niedersachsen, Stand Juli 2016, der Biotoptyp sonstige Weidefläche (GW) mit dem Wertfaktor 2 (siehe Arbeitshilfe zur Ermittlung von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen in der Bauleitplanung, 9. völlig überarbeitete Auflage, 2013, vom Niedersächsischen Städtetag) zugeordnet werden. Im südlichen Geltungsbereich verläuft zudem eine fußläufige Verbindung von der Straße Zu den Hünensteinen zur Straße Am Schultenhof, die vereinzelt von kleineren Sträuchern gesäumt wird. Abbildung 1: Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 3

Abbildung 2: Luftbild unmaßstäblich (Quelle: https://www.bing.com/maps) 2 ÜBERGEORDNETE PLANUNGSAUSSAGEN 2.1 Regionales Raumordnungsprogramm (RROP 2010) Abbildung 3: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Landkreises Emsland (unmaßstäblich) Im zeichnerischen Teil des Regionalen Raumordnungsprogramms des Landkreises Emsland ist für den Geltungsbereich keine besondere Nutzung vorgesehen (weiße Fläche). regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 4

Im RROP 2010 des Landkreises Emsland ist Freren als Standort mit der zentralörtlichen Funktion eines Grundzentrums festgelegt worden. Freren wird im RROP 2010 die besondere Entwicklungsaufgabe Erholung sowie die Schwerpunktaufgabe Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten zugewiesen. Auch in den Gemeinden und Gemeindeteilen der Standorte der Mittel- und Grundzentren sind gem. dem RROP zur Aufrechterhaltung einer flächendeckenden Grundversorgung im erforderlichen Maße Wohn- und Gewerbebauland sowie Infrastruktureinrichtungen im Rahmen der Bauleitplanung auf der Grundlage der Bevölkerungsentwicklung bereitzustellen. Dieser Vorgabe wird mit der vorliegenden Planung entsprochen. 2.2 Landschaftsrahmenplan Landkreis Emsland landesweit schutzwürdig L3510N19 / 0,9 ha Abbildung 4: Auszug aus dem Landschaftsrahmenplan des Landkreises Emsland (unmaßstäblich) Das Plangebiet ist im Landschaftsrahmenplan (LRP) des Landkreises Emsland mit keiner Darstellung versehen. Zum landesweit schutzwürdigen Bereich L3510N19 Kunkenvenne, hierbei handelt es sich um einen Erlen-Niederwald im Quellgebiet des Thuiner Mühlenbaches wird ein ausreichender Schutzabstand von ca. 500 m eingehalten. 3 ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG (PLANERFORDERNIS / PLANINHALT / STANDORT) Mit der 45. Änderung nahm die zuletzt im Jahr 2014 für die Gemeinde Thuine eine Wohnbaufläche in den Flächennutzungsplan auf. Im Parallelverfahren dazu wurde der Bebauungsplan Nr. 23 Zu den Hünensteinen Teil I der Gemeinde Thuine aufgestellt. Im September 2014 ist dieser als Satzung beschlossen worden. Die daraufhin ausgewiesenen 16 Bauplätze konnten mittlerweile veräußert werden, sodass der Gemeinde Thuine derzeit kein freier kommunaler Bauplatz mehr zur Verfügung steht. Um der anhaltenden Nachfrage nach freien Baugrundstücken dennoch genügen zu können, wird das Angebot von neuen Baugrundstücken für erforderlich gehalten. regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 5

Gem. 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Erforderlich im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB kann nach der Rechtsprechung auch eine bauleitplanerische Regelung sein, die es ermöglichen soll, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich zwar noch nicht konkret abzeichnet, aber bei vorausschauender Betrachtung in einem absehbaren Zeitraum erwartet werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt halten die Samtgemeinde Freren und die Gemeinde Thuine die Neuausweisung von ca. 16 Bauplätzen im nordöstlichen Ortskern für gerechtfertigt. Die Nachfrage nach freien Baugrundstücken könnte nach hiesiger Einschätzung damit für die nächsten drei bis fünf Jahre gedeckt werden. Gem. 1a Abs. 2 BauGB ist im Rahmen der Abwägung zu entscheiden, ob zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen alternative Möglichkeiten in der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung bestehen. Das geplante Baugebiet schließt direkt südlich und östlich an die vorhandene Bebauung an und füllt insoweit teilweise eine zentrumsnahe Baulücke. Die Ortschaft Thuine wird dadurch im Osten arrondiert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das Gebiet künftig weiter in südlicher Richtung auszudehnen. Insgesamt entspricht die vorgesehene Planung damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. 4 EINWIRKUNGEN, AUSWIRKUNGEN, ZU BERÜCKSICHTIGENDE BELANGE 1 Abs. 5 und 6 BauGB enthält eine Aufzählung der Leitlinien und Belange, die in der Abwägung bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigen sind. In die Abwägung einzubeziehen sind auch die Bodenschutzklausel und die Eingriffsregelung nach 1a Abs. 2 und 3 BauGB. 4.1 Belange des Immissionsschutzes (Emissionen / Immissionen) Die nächstgelegenen größeren Gewerbebetriebe befinden sich ca. 280 m in südöstlicher Richtung. Aufgrund dieser Entfernung sind unzumutbare Immissionen für das geplante Baugebiet nicht zu erwarten. Auch etwaige Erweiterungen der Gewerbebetriebe sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen, da diese bedingt durch nähergelegene vorhandene Wohnbebauung ohnehin allenfalls eingeschränkt möglich wären. Aufgrund der Entfernung von über 250 m zur nächstgelegenen klassifizierten Straße (Bundestraße 214 Ortsumgehung Thuine/Freren im Norden) sind auch keine unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen zu berücksichtigen. Unmittelbar östlich des geplanten Baugebietes befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle, die allerdings nur noch im Nebenerwerb mit Pferdehaltung hobbymäßig betrieben wird. Hinzu kommt, dass deren Eigentümer die Flächen im Plangebiet an die Gemeinde verkaufen wird in dem Bewusstsein, dass hier eine Wohnbebauung entstehen soll. Insofern liegen auch keine landwirtschaftlichen Immissionen vor, da in der näheren Umgebung keine weiteren Betriebe existieren. Im Übrigen grenzt der Planbereich an landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Durch die Bewirtschaftung dieser Flächen können durch die Ausbringung von Gülle und dergleichen kurzfristig landwirtschaftstypische Immissionen auftreten. Die Ausbringung der Wirtschaftsdünger hat im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erfolgen (z.b. Gülleverordnung). Unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um Immissionen, die insbesondere im ländlich strukturier- regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 6

ten Raum üblicherweise auftreten und nach der geltenden Rechtsprechung zumutbar und hinzunehmen sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Nutzer des künftigen Plangebietes Verständnis für die Belange der Landwirtschaft aufbringen werden und ein Nebeneinander dieser Nutzungen bei gegenseitiger Rücksichtnahme möglich ist. 4.2 Belange des Naturschutzes Gem. 18 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist in der Bauleitplanung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) sind gem. 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung nach 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind gem. 15 Abs. 1 BNatSchG zu unterlassen. In der Bauleitplanung ist hierüber gem. 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Der Geltungsbereich wird derzeit als Pferdeweide in Anspruch genommen. Wie bereits unter Ziff. 3 dargelegt, ist die Darstellung einer Wohnbaufläche mit entsprechender Straßenverkehrsfläche sowie einer Fläche für die Regelung des Wasserabflusses mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken an der vorgesehenen Stelle für die siedlungsstrukturelle Entwicklung erforderlich und sinnvoll. Dem Vermeidungsgrundsatz wird insoweit entsprochen, da überwiegend eine weniger wertvolle sonstige Weidefläche (GW) in Anspruch genommen wird. Aufgrund der derzeitigen Pferdehaltung ist diese durch Trittbelastung ohnehin vorbelastet. Unter Berücksichtigung des Vorhergesagten gelangt die zu der Überzeugung, dass der Eingriff an dieser Stelle nicht so schwerwiegend ist, als dass hier auf die Darstellung einer Wohnbaufläche (W) verzichtet werden müsste. Im vorliegenden Fall ist die künftige Nutzung nicht ohne einen Eingriff in Natur und Landschaft zu verwirklichen, sodass es sich hier um einen unvermeidbaren Eingriff handelt. Dieser ist entsprechend seiner Wertigkeit im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Unvermeidbare Eingriffe sind gemäß 15 Abs. 2 BNatSchG vorrangig auszugleichen. In der Bauleitplanung ist auch hierüber gem. 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen der Abwägung zu entscheiden. Im weiteren Verfahren wird eine detaillierte Eingriffsbilanzierung erarbeitet. Auf die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Begleitplanes (LBP) soll verzichtet werden, da dessen Inhalte in den noch zu erstellenden Umweltbericht (dann Teil II der Begründung) aufgenommen werden. Nach Angabe des NIBIS-Kartenserver (http://nibis.lbeg.de/cardomap3/#), Suchräume für Schutzwürdige Böden im Maßstab 1:50.000, ist das Plangebiet mit der Flächendarstellung Böden mit hoher kulturgeschichtlicher Bedeutung dargestellt. Hierbei handelt es sich um Böden die Dokumente der Kulturgeschichte darstellen und Archivcharakter haben - hier Bodentyp Plaggenesch, der im Profilaufbau eine historische heute nicht mehr praktizierte Nutzungsform konserviert. Die Inanspruchnahme des vorhandenen besonders schutzwürdigen Bodens ist unvermeidbar, da dieser Bereich derzeit die einzig mögliche und auch verfügbare Option für die Ausweisung einer neuen Wohnbaufläche im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung darstellt. Die Inanspruchnahme des schutzwürdigen Bodens im Planbereich ist damit unumgänglich. Des Weiteren sind die anstehenden Böden für diesen Naturraum nicht als seltene Bodentypen einzustufen. Teilbereiche vom Plangebiet sind bereits durch die Straße Zu den Hünensteinen regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 7

und einem kleinen Verbindungsweg versiegelt, zudem werden Pferde auf den Flächen gehalten, sodass eine Trittbelastung stattfindet. 4.3 Belange des Verkehrs 4.3.1 Äußere Erschließung, Auswirkung auf vorhandene Straßen Neue Hauptverkehrsstraßen sind nicht vorgesehen. Die äußere Erschließung erfolgt über die Gemeindestraße Zu den Hünensteinen, die an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz angebunden ist. Negative Auswirkungen sind durch diese Planung nicht zu erwarten. 4.3.2 Innere Erschließung Zur inneren Erschließung werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung Straßenverkehrsflächen mit 7,5 m Breite in Form von Stichstraßen, die untereinander mit 2 m breiten Fußwegen verbunden sind, festgesetzt. Um insbesondere den Belangen der Ver- und Entsorgung zu entsprechen, werden entsprechende Stellflächen für Abfallbehälter an der nächstliegenden, öffentlichen, von den Sammelfahrzeugen zu befahrenden Straße, in den Bebauungsplan mit aufgenommen. 4.4 Ver- und Entsorgung Es wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass bestehende Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit der entsprechenden Vorsicht und Sorgfalt behandelt werden sollen. In allen Straßenbereichen werden ausreichende und geeignete Trassen für die Unterbringung der erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bereitgehalten. Die Erschließungsträger werden frühzeitig zur Gewährleistung einer sicheren und wirtschaftlichen Erschließung des Plangebiets benachrichtigt. 4.4.1 Löschwasserversorgung, Brandschutz Die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes werden in Abstimmung mit dem Gemeindebrandmeister und der Abteilung Vorbeugender Brandschutz des Landkreises Emsland umgesetzt. Die für den ordnungsgemäßen Brandschutz erforderlichen Anlagen werden rechtzeitig im Zuge der Erschließung des Plangebietes in Abstimmung mit den zuständigen Stellen bereitgestellt. 4.4.2 Elektrizitätsversorgung Die Versorgung mit Elektrizität ist über das Netz der zuständigen Energieversorgung sichergestellt. 4.4.3 Telekommunikation Die Versorgung mit Telekommunikationsleitungen erfolgt durch das zuständige Telekommunikationsunternehmen. regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 8

4.4.4 Oberflächenentwässerung / Oberflächengewässer Das Entwässerungskonzept für die Erschließung des Plangebietes Zu den Hünensteinen - Teil I (Bebauungsplan Nr. 23) in der Gemeinde Thuine wurde vom Ingenieurbüro Grote, Papenburg, sowohl den vorgenannten Bereich (1. Bauabschnitt) als auch für den jetzt beabsichtigten 2. Bauabschnitt (50. Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Bebauungsplan Nr. 25) erstellt. Danach soll das Oberflächenwasser der öffentlichen Verkehrsflächen des ersten Bauabschnittes zunächst in einer Versickerungsmulde südlich des Bebauungsplans verrieselt werden. Das nun geplante Regenrückhaltebecken soll diese Mulde ersetzen und die beiden Bauabschnitte sowie eine spätere zusätzliche Erweiterung nach Süden insgesamt entwässern. Die Versickerungsfähigkeit auf den zukünftigen Baugrundstücken im Geltungsbereich dieser 50. Flächennutzungsplanänderung wird aktuell durch die Erstellung eines Bodengutachtens überprüft. Da sich die Lage des Regenrückhaltebeckens sowie der Verlauf der Straßenverkehrsflächen gegenüber der dem vorerwähnten Entwässerungskonzept zugrundeliegenden Planung ändert, soll das bestehende Konzept nach Erhalt der Ergebnisse des Bodengutachtens entsprechend überarbeitet werden. Die Bestimmungen des NWG und des Wasserhaushaltsgesetztes (WHG) in ihrer jeweils aktuellen Fassung werden beachtet. Sollte das anfallende Oberflächenwasser z.b. einem Gewässer zweiter Ordnung zugeführt werden, wird hierfür frühzeitig unter Beteiligung des zuständigen Verbandes eine entsprechende Erlaubnis beantragt. 4.4.5 Trinkwasserversorgung Das Planungsgebiet wird an die Trinkwasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Lingener Land angeschlossen. Betriebsbereite Leitungen liegen in den angrenzenden Straßen. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen werden die DVGW- Arbeitsblätter GW 125 Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen und GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten beachtet. 4.4.6 Schmutzwasserbeseitigung Es wird ein Anschluss des Plangebietes an das öffentliche Abwasserbeseitigungsnetz in Thuine angestrebt. Es sind ausreichend Kapazitäten verfügbar, um den Bedarf des Plangebietes abzudecken. Bei der Durchführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Verund Entsorgungsanlagen werden die DVGW-Arbeitsblätter GW 125 Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen und GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten beachtet. 4.4.7 Abfallentsorgung Die Entsorgung der im Plangebiet anfallenden Abfälle erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen sowie der jeweils gültigen Satzung zur Abfallentsorgung des Landkreises Emsland. Träger der öffentlichen Müllabfuhr ist der Landkreis Emsland. Evtl. anfallender Sondermüll ist einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Entsorgung zuzuführen. regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 9

5 VERFAHREN Im frühzeitigen Verfahren gem. 4 Abs. 1 BauGB werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird nach 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt. Anschließend erfolgt die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB und die öffentliche Auslegung nach 3 Abs. 2 BauGB. Freren, den..... Samtgemeindebürgermeister Die wurde ausgearbeitet von der regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH, Grulandstraße 2, 49832 Freren, Tel. 05902/503702-0, Fax 05902/503702-33. Freren, den..... regionalplan & uvp regionalplan & uvp planungsbüro peter stelzer GmbH Seite 10