von Einsatz- und Heimatland, länderspezifische Besonderheiten und Vergütungspakete/-zulagen.



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Transkript:

IES Newsletter INTERNATIONAL EXECUTIVE SERVICES Januar 2013 Intelligente Technologie - Teil 3: Kostenschätzung Im Rahmen einer Ausschreibung eines internationalen Bauprojekts sollen Ingenieure aus verschiedenen Ländern nach China gesandt werden. Der Projektleiter hat eine Woche Zeit, eine Kostenaufstellung für das Projekt abzugeben. Für die Ermittlung der entsendebedingten Personalkosten wendet sich der Projektleiter an die Global Mobility Abteilung. Diese wird beauftragt, mehrere Entsendungsszenarien darzustellen und die Entsendekosten zu schätzen. Kostenschätzungen spielen nicht nur bei Projekten und Angeboten eine Rolle, sondern aufgrund der Finanzkrise auch bei strategischen internen Personalbewegungen. Die Global Mobility Abteilung befindet sich dabei in einer zentralen Funktion. Sie unterstützt nämlich das Business beim aktiven Kosten- Management. Dabei geht es um die Ermittlung von Optimierungspotenzialen bei neuen Entsendungen sowie die Analyse der aktuellen Kostensituation. Die effektive und nutzerfreundliche Erstellung von Kostenschätzungen stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar. Mit minimalem Zeitaufwand (und oft auch hohem Zeitdruck) sind bei der Erstellung komplexe Daten und Szenarien zu berücksichtigen. Dazu gehören steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen von Einsatz- und Heimatland, länderspezifische Besonderheiten und Vergütungspakete/-zulagen. Der KPMG LINK Enterprise Assignment Manager unterstützt Sie bei dieser Aufgabe. Neben einem hohen Automatisierungsgrad bei der Berechnung bietet die Anwendung eine hohe Länderabdeckung für die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestandteile. Automatisierung wird dadurch erreicht, dass jede Entsendungsrichtlinie mit den jeweiligen Gehaltsbestandteilen in der Anwendung hinterlegt wird. Durch die Einbindung von Datentabellen (externer Datenanbieter, z.b. Mercer) und Formeln erhalten die HR-Mitarbeiter sekundenschnell vollständige Vergütungspakete. Dabei berücksichtigt KPMG LINK Enterprise Assignment Manager eine Vielzahl von sehr komplexen Abhängigkeiten (z.b. Entsendungsrichtlinie, unterschiedliche Gehaltsbestandteile je nach Einstufung des Mitarbeiters, Gastland, Familiengröße, Sozialversicherungsstatus usw.). Basierend auf diesem Gehaltspaket werden die Steuer- und Sozialversicherungsberechnungen für das Heimatund Gastland angestoßen. Dabei werden neben zahlreichen länderspezifischen Besonderheiten wie z. B. die Berechnung der Einkommensteuer für Schweizer Kantone, US-Bundesstaaten und kanadische Provinzen, auch relevante Expatriate Tax Regime automatisch berücksichtigt. Weiterhin können Inhalt Intelligente Technologie Teil 3: Kostenschätzung Mitarbeiterentsendungen nach Taiwan Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Taiwan Abzugsfähigkeit ausländischer Sozialversicherungsbeiträge Jahresrückblick der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Arbeitgeber geplant Veranstaltungskalender

2 / IES Newsletter / Tax / Januar 2013 sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten individuell voreingestellt werden (z. B. für Deutschland private/gesetzliche Krankenversicherung, Ein- und Ausschaltung verschiedener Sozialversicherungszweige). Die Zuordnung von steuerpflichtigen und steuerfreien Vergütungsbestandteilen erfolgt gleichfalls automatisch (z. B. Housing Allowance, Umzugskosten, Heimflüge). Die Reporting Funktionalität des KPMG LINK Enterprise Assignment Manager erlaubt es, umfangreiche Kostenanalysen zu erstellen. Die Möglichkeiten des Reporting haben wir in der Ausgabe November 2012 unseres Newsletter vorgestellt. Mit dem KPMG LINK Enterprise Assignment Manager sind Kalkulationen durch Global Mobility mit minimalem Zeitaufwand möglich. Umfassende Gehaltspakete für Entsendungen sowie Vergleichsberechnungen verschiedener Szenarien können auf Knopfdruck kalkuliert werden. Sind Sie neugierig geworden? Für unseren Flyer klicken Sie bitte hier: deiescontact@kpmg.com. Fragen zu unserem KPMG LINK Enterprise Assignment Manager beantwortet Ihnen Christian Baumgart, Partner bei KPMG Tax IES gerne. Mitarbeiterentsendungen nach Taiwan Das nationale taiwanesische Steuerrecht kennt einige spezielle Regelungen im Zusammenhang mit internationalen Mitarbeiterentsendungen. Nachfolgend stellen wir die Grundlagen der Besteuerung von Expatriates nach nationalem taiwanesischem Steuerrecht vor. Die Steuerpflicht in Taiwan umfasst jegliches Einkommen aus taiwanesischen Quellen. Bei entsandten Arbeitnehmern ist zunächst zu unterscheiden, ob sie als resident oder als non resident in Taiwan zu behandeln sind. Personen, die sich an 183 oder mehr Tagen im Steuerjahr in Taiwan aufhalten, gelten als resident nach nationalem taiwanesischem Steuerrecht. Der Steuersatz ist in diesem Fall progressiv und beträgt abhängig vom zu versteuernden Jahreseinkommen zwischen 5% und 40% im Jahr 2012. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen können Freibeträge in Anspruch und Abzüge vom Einkommen vorgenommen werden. Als non resident werden Personen behandelt, die sich an weniger als 183 Tagen innerhalb eines Steuerjahres in Taiwan aufhalten. Die Steuer auf das Gehalt, das auf taiwanische Arbeitstage entfällt, ist direkt vom Arbeitgeber einzubehalten und an die zuständige Behörde abzuführen. Der Einheitssteuersatz beträgt 18% im Jahr 2012. Freibeträge und Abzüge können nicht geltend gemacht werden. Arbeitet ein Arbeitnehmer 90 Tage oder weniger in Taiwan ist nur das Gehalt, das von einer Gesellschaft in Taiwan getragen und ausgezahlt wird, steuerpflichtig. Das Einkommen aus nicht taiwanesischen Quellen wird nur zur Berechnung der Alternative Minimum Tax herangezogen. Dabei wird eine Mindeststeuer ermittelt, die nur entrichtet werden muss, wenn sie höher ist als die Steuer auf Einkünfte aus taiwanesischen Quellen. Der Steuersatz beträgt einheitlich 20%. Das nationale taiwanesische Steuerrecht beinhaltet ebenso wie das deutsche diverse Vorschriften für steuerliche Abzüge und Freibeträge. Erstattungen von Miet- und Nebenkosten durch den Arbeitgeber können von der Besteuerung beim Arbeitnehmer ausgenommen werden. Voraussetzung ist, dass der taiwanesische Arbeitgeber den Mietvertrag abgeschlossen hat. Außerdem muss die Zahlung an den Arbeitnehmer entweder eine Erstattung der tatsächlich entrichteten Miete sein oder die Mietzahlungen müssen direkt vom Arbeitgeber an den Vermieter erfolgen. Das taiwanesische Steuerjahr entspricht dem Kalenderjahr. Entsandte Arbeitnehmer, die als resident in Taiwan gelten, sind zur jährlichen Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Die Abgabefrist für die Steuererklärung sowie die Zahlungsfrist der Steuerschuld in Taiwan ist der 31.5. des Folgejahres. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Sofern diese Fristen nicht eingehalten werden, werden hohe Strafzahlungen und Zinsen festgesetzt. Zum 1.1.2013 sind die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Taiwan anwendbar. Wenn Sie detaillierte Informationen zur Besteuerung in Taiwan benötigen, unterstützen wir Sie gerne. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Taiwan Im Dezember 2011 wurde das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Am 07.11.2012 ist das Abkommen in Kraft getreten. Das Abkommen ist ab dem 01.01.2013 anzuwenden. Auf die völkerrechtlichen Besonderheiten wird im folgenden Beitrag nicht eingegangen. Strukturell und inhaltlich orientiert sich das DBA Taiwan am OECD- Musterabkommen. Das Abkommen regelt nicht nur die Zuweisung von Besteuerungsrechten. Es legt darüber hinaus den Informationsaustausch der beiden Vertragspartner fest. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit Für die Bestimmung der 183-Tage Frist ist die Aufenthaltsdauer in einem 12- Monatszeitraum maßgebend, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet. Die Steuerjahre in Taiwan und Deutschland entsprechen dem Kalenderjahr. Sobald sich der Arbeitnehmer in einem beliebigen 12-Monatszeitraum im Tätigkeitsstaat an mehr als 183 Tagen aufhält, erhält dieser das Besteuerungsrecht für die Einkünfte, die auf die Arbeitstage in diesem Zeitraum entfallen. Der Ansässigkeitsstaat hat das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn

3 / IES Newsletter / Tax / Januar 2013 a) der Empfänger sich im anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Gebiet ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Gebiet hat. Vermeidung der Doppelbesteuerung Deutschland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Freistellung der Einkünfte. Es erfolgt jedoch die Einbeziehung der freigestellten Einkünfte zur Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt). Dieser (erhöhte) Steuersatz wird auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet. Informationsaustausch Die zuständigen Behörden in Deutschland und Taiwan sind berechtigt, zukünftig Informationen auszutauschen. Der Informationsaustausch kann bei allen Steuerarten erfolgen. Abzugsfähigkeit ausländischer Sozialversicherungsbeiträge Häufig verbleiben Arbeitnehmer, die nach Deutschland entsendet werden, weiterhin in Ihrem Heimatland sozialversichert. Außer Beiträgen zur deutschen Sozialversicherung können auch vergleichbare Zahlungen an ausländische Träger in Deutschland bei der Ermittlung des Einkommens abzugsfähig sein. Einige Länder erheben sogenannte Globalbeiträge. In diesen Globalbeiträgen werden beispielsweise Leistungen für Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschutz, Invalidität, Alter und Tod zusammengefasst. Anders als in Deutschland wird zwischen den einzelnen Sozialversicherungszweigen nicht differenziert. Für eine steuerliche Berücksichtigung in Deutschland ist dies jedoch erforderlich. Für EU-Länder, die Globalbeiträge erheben, veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen deshalb seit dem Veranlagungszeitraum 2011 entsprechende Aufteilungsmaßstäbe. In der nachfolgenden Tabelle erhalten Sie eine Übersicht der neuen für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwendenden Prozentsätze. Vorsorgeaufwendungen Belgien Irland Lettland Malta Norwegen Beiträge zur Rentenversicherung 50,26% 77,78% 85,21% 47,80% 55,37% Beiträge zur Krankenversicherung ohne Krankengeld 40,51% 7,94% - 43,42% 44,63% Beiträge zur Krankenversicherung mit Krankengeld 9,23% 14,28% 11,94% 8,78% - darin enthaltener Krankengeldanteil (1,54%) (2,38%) (6,50%) (1,46%) - Für Höchstbetragsberechnung anzusetzender Arbeitgeberanteil 95,25% 82,64% 186,61% 47,80% 100,09% Vorsorgeaufwendungen Portugal Spanien UK Zypern Beiträge zur Rentenversicherung 84,48% 97,03% 84,48% 88,82% Beiträge zur Krankenversicherung ohne Krankengeld - - - - Beiträge zur Krankenversicherung mit Krankengeld 15,52% 2,97% 15,52% 11,18% darin enthaltener Krankengeldanteil (2,59%) (2,97%) (2,59%) (2,72%) Für Höchstbetragsberechnung anzusetzender Arbeitgeberanteil 178,56% 487,21% 97,15% 88,82%

4 / IES Newsletter / Tax / Januar 2013 Der Mitarbeiter kann den Abzug dieser Beiträge bzw. Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung seines Einkommens beantragen. Die Beiträge können auch bereits bei der Berechnung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn Berücksichtigung finden. Nachfolgend werden die Auswirkungen der neuen Aufteilungsmaßstäbe für 2013 anhand eines Beispiels erläutert. Wir haben dabei unterstellt, dass ein Mitarbeiter für die Jahre 2011 bis 2013 aus Zypern nach Deutschland entsendet wird. Dieser Mitarbeiter bleibt in Zypern sozialversichert. Sein Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung soll für jedes Jahr gleichbleibend 1.000 betragen. Vorsorgeaufwendungen 2011 2012 2013 Beiträge zur Rentenversicherung 91,25% 912,50 80,65% 806,50 88,82% 888,20 Beiträge zur Krankenversicherung ohne Krankengeld 0,00% 0,00 0,00% 0,00 0,00% 0,00 Beiträge zur Krankenversicherung mit Krankengeld 8,75% 87,50 19,35% 193,50 11,18% 111,80 (davon Krankengeldanteil) 2,75% 27,50 2,44% 24,40 2,72% 27,20 Gesamtaufwand 100,00% 1.000,00 100,00% 1.000,00 100,00% 1.000,00 Für Höchstbetragsberechnung anzusetzender Arbeitgeberanteil 91,25% 912,50 80,65% 806,50 88,82% 888,20 Das Beispiel zeigt, dass die Aufteilungsmaßstäbe des Bundesministeriums für Finanzen jährlich schwanken. Dies führt zu unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen. Der Grund hierfür ist die unterschiedliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung. Während die Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung ohne Krankengeldanteil) ohne Deckelung als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, gibt es für die Rentenversicherung nach wie vor eine entsprechende Kürzungsregelung. Fazit Der Aufteilungsmaßstab des Bundesministeriums der Finanzen stellt eine erhebliche Arbeitserleichterung dar und sorgt für Rechtssicherheit bei der Berücksichtigung von Globalbeiträgen. Wir empfehlen, die neuen Prozentsätze entsprechend ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden. Der Arbeitgeber sollte die Beiträge bereits in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Sofern ein Ausweis nicht erfolgt, empfehlen wir, dass für die betroffenen Mitarbeiter eine Bescheinigung über die geleisteten Beiträge ausgestellt wird. So kann der Mitarbeiter seinen Abzug als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Jahresrückblick der deutschen Doppelbesteuerungsabkommen Was hat sich im vergangenen Jahr im Hinblick auf die Doppelbesteuerungsabkommen getan? Deutschland hat mit vielen Ländern verhandelt. Dabei wurden entweder bestehende Abkommen durch neu anzuwendende Regelungen ersetzt oder neue Abkommen erstmalig geschlossen. Ein kleiner Überblick soll Ihnen zeigen, welche Neuerungen es im Jahr 2012 gab. Land Unterzeichnet (u) bzw. ratifiziert (r) am Anzuwenden ab Wesentliche Änderung in Bezug auf Arbeitnehmer Luxemburg 23.04.2012 (u) noch offen 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Niederlande 12.04.2012 (u) noch offen Neue Grenzgänger-Regelung, 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Türkei 01.08.2012 (r) bereits rückwirkend ab 01.01.2011 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Albanien 23.11.2011 (r) 01.01.2012 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab

5 / IES Newsletter / Tax / Januar 2013 Ungarn 30.12.2011 (r) 01.01.2012 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Uruguay 28.12.2011 (r) 01.01.2012 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Zypern 16.12.2011 (r) 01.01.2012 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Irland 28.11.2012 (r) 01.01.2013 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Mauritius 07.12.2012 (r) 01.01.2013 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Spanien 18.08.2012 (r) 01.01.2013 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Taiwan 07.11.2012 (r) 01.01.2013 besonderes Abkommen, 183-Tage-Regelung stellt auf einen 12-Monatszeitraum ab Eine besondere Stellung nimmt das Doppelbesteuerungsabkommen mit Taiwan ein. Die Bundesrepublik Deutschland hat Taiwan nie als souveränen Staat anerkannt. Entsprechend der Praxis anderer westlicher Staaten wurde zum 28.12.2011 ein Abkommen zwischen dem Leiter des Deutschen Instituts in Taipeh und dem Leiter der Taipeh Vertretung in Deutschland geschlossen. Fazit Der Trend geht bei neu abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen eindeutig hin zu einer 183-Tage- Regelung, die auf einen 12- Monatszeitraum abstellt. Dies entspricht dem aktuellen Stand des OECD- Musterabkommens. Für die Praxis bedeutet dies allerdings, dass es für entsandte Mitarbeiter immer wichtiger wird, ihre Reisekalender tagegenau auszufüllen. Auch über die Grenzen des Kalenderjahres hinweg können die Anwesenheits- und Arbeitstage eine Auswirkung auf die steuerliche Behandlung haben. Freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Arbeitgeber geplant Arbeitnehmer, die in Deutschland eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine zusätzliche Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen, um die spätere Rentenzahlung zu erhöhen, ist derzeit nicht möglich. Der Gesetzgeber plant, dass zukünftig Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer freiwillige Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen können (Referentenentwurf zum Alterssicherungsstärkungsgesetz vom 7.8.2012). Hierfür muss im Vorfeld eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen werden. Ein Rechtsanspruch besteht für den Arbeitnehmer nicht. Die freiwilligen Zusatzbeiträge in der Rentenversicherung sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Diese Beiträge sollen im Beitragseinzugsverfahren über die Einzugsstellen an die Rentenversicherung abgeführt werden. Ob und wann dieses Rentenreformpaket in Kraft tritt ist derzeit noch unklar. Durch diese zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge sollen Arbeitnehmer höhere Rentenansprüche erwerben können, sofern sie die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Die Höhe der Bemessungsgrundlage der zusätzlichen Beiträge soll auf 50 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts beschränkt werden. Die Pflichtbeiträge und die Zusatzbeiträge dürfen zusammen höchstens aus einem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet werden. Für Mitarbeiter, die beispielsweise eine Beschäftigung im vertragslosen Ausland ausüben (wie Russland oder Saudi-Arabien), könnte die Zahlung von freiwilligen Zusatzbeiträgen als Anreiz für eine Auslandsbeschäftigung eingesetzt werden. Sofern eine Ausstrahlung (nach 4 Abs. 1 SGB IV) vorliegt, müssen weiterhin Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet werden. Als zusätzlichen Anreiz könnte der Arbeitgeber dem entsandten Arbeitnehmer anbieten, während des Auslandseinsatzes freiwillige Zusatzbeiträge zur Rentenversicherung für ihn einzuzahlen. Dies ist z. B. relevant für Arbeitnehmer, die ein Arbeitsentgelt erzielen, welches unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Beispiel 1 Der Montagearbeiter A erzielt ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro. Für die Dauer von sechs Monaten soll er seine Beschäftigung in Russland ausüben. Die Beschäftigung wird ausschließlich im Rahmen seines deutschen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Die Personalkosten werden in Deutschland als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht. Die Voraussetzungen einer Ausstrahlung liegen vor, so dass weiterhin eine Rentenversicherungspflicht in Deutschland besteht. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber zusätzlich freiwillige Beiträge von einer Bemessungsgrundlage von bis zu 1.500 Euro als Anreiz für die Auslandsbeschäftigung leisten (50 % des tatsächlichen Entgelts; insgesamt Beiträge von einer Bemessungsgrundlage von 4.500 Euro). Beispiel 2 Eine weitere Möglichkeit von der freiwilligen Beitragszahlung Gebrauch zu machen, bietet sich bei sog. Split Contracts. Arbeitnehmer B übt seine Beschäftigung für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen in Deutschland aus. Er erzielt ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 100.000 Euro. Zum

6 / IES Newsletter / Tax / Januar 2013 1.8.2013 nimmt er eine zusätzliche Beschäftigung bei der russischen Tochtergesellschaft auf der Basis eines zusätzlichen russischen Anstellungsvertrages auf. Das Gesamtentgelt aus beiden Beschäftigungen beläuft sich weiterhin auf 100.000 Euro. In Deutschland übt B 30 % seiner Tätigkeit aus und erzielt hieraus 30 % seines Arbeitsentgelts (30.000 Euro). Die übrigen 70.000 Euro werden in Russland erzielt. Zwischen Deutschland und Russland besteht kein Abkommen auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Eine Ausstrahlung kommt nicht in Betracht, da ein zweites Beschäftigungsverhältnis zwischen der russischen Tochtergesellschaft und B begründet wird.. B hat zwei Arbeitgeber und ist als Mehrfachbeschäftigter anzusehen. Die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht sind auf die in Russland ausgeübte Beschäftigung nicht anzuwenden. Mithin findet eine Zusammenrechnung der Entgelte aus der Beschäftigung in Deutschland und der Beschäftigung in Russland nicht statt. Dies führt zu einer deutlichen Reduzierung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts von B. Mit einem Jahresarbeitsentgelt von 30.000 Euro unterschreitet B die Beitragsbemessungsgrenze deutlich. Dies führt dazu, dass B einen geringeren Rentenversicherungsbeitrag leistet. Gleichzeitig verringern sich dadurch auch seine Rentenanwartschaften. Um eine Schlechterstellung von B zu vermeiden, bietet sich die Zahlung von freiwilligen zusätzlichen Rentenbeiträgen an. Fazit Ob und wann das Rentenreformpaket in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Die Möglichkeit der Zahlung von zusätzlichen (freiwilligen) Rentenversicherungsbeiträgen kann die Flexibilität bei Vergütung von Arbeitnehmern erhöhen. Zukünftig könnte so auch eine Schlechterstellung von Expats bei der Altersversorgung vermieden werden. Zusätzliche Anreize für eine Auslandsbeschäftigung könnten ebenfalls geschaffen werden.

7 / IES Newsletter / Tax / Januar 2013 Veranstaltungen Gerne weisen wir Sie noch auf einige themenbezogene Veranstaltungen hin, teils mit Mitarbeitern von KPMG als Referenten. Einen aktuellen Überblick zu den Seminaren und Veranstaltungen erhalten Sie unter: http://www.kpmg.de/waswirtun/ 1621.htm. IHK Seminar: Mitarbeitereinsätze im Ausland Arbeitsrecht, Steuern, Sozialversicherung und Visafragen bei Einsätzen im Rahmen von Werkverträgen und bei Langzeitentsendungen Referenten: Monika Kumetat KPMG AG WPG, Matthias Henne KPMG AG WPG, Ute Otto KPMG AG WPG, Dr. Thomas Wolf, KPMG RAG 29. Januar 2013 in Trier DGFP-Seminar: Grundlagen der befristeten Auslandsbeschäftigung Referenten: Karl-Wilhelm Hofmann, Ute Windgassen, KPMG AG WPG, Dr. Thomas Wolf, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh 22. 26. April 2013, Düsseldorf 10. 14. Juni 2013, Hamburg 01. - 05. Juli 2013, München 16. 20. September 2013, Stuttgart 11. 15. November 2013, Frankfurt/Main Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dgfp.de DGFP Seminar: Grenzüberschreitende Beschäftigung von Arbeitnehmern sozialversicherungsund einkommenssteuerrechtliche Besonderheiten Referent: Karl-Wilhelm Hofmann 13. 15. März 2013, München 19. 21. Juni 2013, Frankfurt/Main 25. 27. November 2013, Hamburg Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.dgfp.de Breakfast Meeting: Aktuelles aus dem US Steuerrecht Neuerungen ab 2013 und Auswirkungen auf Entsendungen in die USA" Referenten: Manfred Wolfangel KPMG AG WPG, Britta Rücker KPMG AG WPG 19. Februar 2013 in München 21. Februar 2013 in Düsseldorf 27. Februar 2013 in Frankfurt/Main Haufe Akademie Seminar: Auslandsentsendung von Mitarbeitern Referent: Karl-Wilhelm Hofmann 04. 05. März 2013, Frankfurt/Main 22. - 23. April 2013, Köln 17. - 18. Juni 2013, Hamburg 09. - 10. September 2013, Stuttgart 09. - 10. Oktober 2013, Berlin Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.haufeakademie.de/ Das Einmaleins des internationalen Mitarbeitereinsatzes: Grundlagen aus HR, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht 17. Januar 2013 in Mainz 23. Januar 2013 in Hannover 24. Januar 2013 in Dresden 5. Februar 2013 in Bielefeld 14. März 2013 in Karlsruhe Zu fachlichen Fragen wenden Sie sich bitte an: Mario Reichenek (069 9587-2801) Zu organisatorischen Fragen wenden Sie sich bitte an: Angela Heinrich (030 2068-1510) Forum for Expatriate Management Update zum Thema Commuters Vorgaben, Beispiele und Best Practice Referenten: Heidi Mennen KPMG AG WPG, Monika Kumetat KPMG AG WPG, Matthias Henne KPMG AG WPG, Dr. Thomas Wolf, KPMG RAG 18. Februar 2013 in Frankfurt/Main

8 / IES Newsletter / Tax / Januar 2013 Ansprechpartner KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuern Gesamtleitung Frank Seidel T + 49 30 2068-4585 fseidel@kpmg.com Berlin Mathias Schubert T + 49 30 2068-4424 mschubert@kpmg.com Frankfurt am Main Hauke Poethkow T + 49 69 9587-3143 hpoethkow@kpmg.com Heidi Mennen T + 49 69 9587-1505 hmennen@kpmg.com Hamburg Frank Röhrs T + 49 40 32015-5803 froehrs@kpmg.com Köln Ute Otto T + 49 221 2073-6373 uteotto@kpmg.com Düsseldorf Stefanie Vogler +49 211 475-7378 svogler@kpmg.com Mannheim Hauke Poethkow T + 49 69 9587-3143 hpoethkow@kpmg.com München Uwe Nowotnick T + 49 89 9282-1626 unowotnick@kpmg.com IT Lösungen Berlin Christian Baumgart T + 49 30 2068-4181 cbaumgart@kpmg.com US Tax Frankfurt am Main Britta Rücker T + 49 69 9587-2165 brittaruecker@kpmg.com Sozialversicherung Düsseldorf Matthias Henne T + 49 211 475-7392 mhenne@kpmg.com GMAS Global Mobility Advisory Services Frankfurt am Main Monika Kumetat T + 49 69 9587-4154 mkumetat@kpmg.com Immigration/Arbeitsrecht Berlin Dr. Thomas Wolf T + 49 30 530199-300 twolf@kpmg.com Lohnsteuer-Services München Eugen Straub +49 89 9282-1641 estraub@kpmg.com Impressum Herausgeber KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Redaktion Uwe Nowotnick (V. i. S. d. P.) T +49 89 9282-1626 unowotnick@kpmg.com www.kpmg.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ( KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.