VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG



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VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DIE KRANKENVERSICHERUNG Ressort Gesundheit Vernehmlassungsfrist: 30. April 2007

3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtsstellen... 4 I. VERNEHMLASSUNGSBERICHT... 5 1. Ausgangslage... 5 1.1 Bestehendes Prämienverbilligungssystem... 5 1.2 Indirekte Prämienverbilligungen im Krankenversicherungsgesetz... 7 2. Entwicklung des Prämienverbilligungssystems... 8 3. Begründung der Vorlage... 10 3.1 Überprüfung des bestehenden Prämienverbilligungssystems... 10 3.1.1 Allgemeines... 10 3.1.2 Aufgabenstellung eines Prämienverbilligungssystems... 10 3.1.3 Inhaltliche Ausgestaltung eines Prämienverbilligungssystems... 11 3.1.4 Bemessungskriterien für ein Prämienverbilligungssystem... 12 3.2 Begründung für die Teilrevision... 12 4. Erläuterungen zur Vernehmlassungsvorlage... 13 5. Finanzielle Auswirkungen... 14 6. Personelle Auswirkungen... 15 II. VERNEHMLASSUNGSVORLAGE... 16

4 ZUSAMMENFASSUNG Die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung des Prämienverbilligungssystems in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Finanzplanung des Landes waren Anlass für eine Überprüfung der bestehenden Regelung hinsichtlich der Beiträge an einkommensschwache Versicherte (Art. 24b KVG). Die Überprüfung umfasste sowohl die konkrete Aufgabenstellung eines Prämienverbilligungssystems, die inhaltliche Ausgestaltung als auch die Bemessungskriterien. Die Ergebnisse veranlassen die Regierung insbesondere aus Gründen einer sozialgerechten und zielgruppenorientierten Ausgestaltung des Prämienverbilligungssystems, aus Gründen der Entlastung des Staatshaushaltes sowie aus Gründen der insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens grossen Transferzahlungen, die bereits der generellen Prämienverbilligung dienen, Anpassungen an dem bisherigen Prämienverbilligungssystem vorzuschlagen. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Gesundheit BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Gesundheit

5 Vaduz, 6. März 2007 RA 2007/618-6371 Sehr geehrte Damen und Herren Die Regierung gestattet sich, den interessierten Kreisen den nachstehenden Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) zu unterbreiten. I. VERNEHMLASSUNGSBERICHT 1. AUSGANGSLAGE 1.1 Bestehendes Prämienverbilligungssystem Der Zweck eines Prämienverbilligungssystems liegt darin, dass die Prämienverbilligung einen sozialen Ausgleich für die Einheitsprämie darstellt und somit die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch für einkommensschwache Versicherte erschwinglich halten soll. Das bestehende Prämienverbilligungssystem geht auf die Revision des Krankenversicherungsgesetzes im Jahr 1999 (Inkrafttreten 1.4.2000) sowie auf die Einführung des Hausarztsystems zurück. Die Einführung des Hausarztsystems erforderte Anreize bei allen Beteiligten. Als finanzieller Anreiz zur Beteiligung am Hausarztsystem wurden für die Versicherten u. a. begünstigte Prämien und Kostenbeteiligungen vorgesehen. Daneben wurde auch die Frage des Bedürfnisses ein-

6 kommensschwacher Versicherter nach einer finanziellen Entlastung durch ein gezieltes Prämienverbilligungssystem diskutiert. Dieses Bedürfnis wurde aufgrund der hohen Beiträge des Staates an die Prämie, wie z. B. 90 % Kostenübernahme der Leistungen für prämienbefreite Kinder, Staatsbeitrag an die obligatorische Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten und Staatsbeitrag an die Spitalkosten, zwar als gering, aber vom Landtag doch als gegeben angesehen, sodass ein individuelles Prämienverbilligungssystem eingeführt wurde. Die Prämienverbilligung fand jedoch nur im Hausarztsystem Anwendung, sie wurde nur auf Antrag gewährt und sah keine volle Prämienübernahme vor. Als Zielgruppe wollte der Gesetzgeber damals insbesondere den Anteil der Wohnbevölkerung (8 %), der nach dem damaligen Armutsbericht als einkommensschwach angesehen wurde, erreichen. Dabei handelt es sich um Haushalte, deren Einkommen so gering ist, dass es trotz ermässigter Prämien im Hausarztmodell als nicht existenzsichernd angesehen werden kann. Die Ausgestaltung war so, dass sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach dem Erwerb des Versicherten bzw. der Ehegatten im Hausarztsystem, der sich aus dem steuerpflichtigen Erwerb sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens zusammen setzt, richtet. Für Versicherte bis zum 25. Altersjahr, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben, richtet sich der Anspruch nach dem Erwerb der Eltern. Die Erwerbsgrenzen liegen für einen Versicherten bei CHF 30'000.-- und CHF 45'000.-- bzw. für Ehegatten bei CHF 36'000.-- und CHF 54'000.--. Bis zu einem Erwerb von CHF 30'000.-- bzw. CHF 36'000.-- beträgt der Subventionssatz 60 % des Prämienanteils des Versicherten/der Ehegatten, bei einem Erwerb zwischen CHF 30'001.-- bzw. CHF 36'001.-- und CHF 45'000.-- bzw. CHF 54'000.-- beträgt der Subventionssatz 40 % des Prämienanteils des Versicherten/der Ehegatten, wobei auf die Durchschnittsprämie abgestellt wird. Der steuerpflichtige Erwerb richtet sich nach der Angabe Nr. 15 in der Steuererklärung, wo noch keine Freibeträge berücksichtigt sind. Es wird daher bei der Berechnung des massgebenden Erwerbs bei der Prämienverbilligung von den Renten (AHV bzw. IV) ein Freibetrag von 70 % (analog der Steuererklärung) abgezogen.

7 Mit der Revision des Krankenversicherungsgesetzes im Jahr 2003 (Inkrafttreten 1.1.2004) wurde das bestehende Prämienverbilligungssystem beibehalten und der Anspruch auf Prämienverbilligung auf alle Versicherten/Ehegatten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ausgedehnt. Es wurde die Ausgestaltung jedoch insoweit präzisiert, als Leistungen der sozialen Einrichtungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung anzurechnen sind. 1.2 Indirekte Prämienverbilligungen im Krankenversicherungsgesetz Neben der individuellen Prämienverbilligung für einkommensschwache Versicherte gibt es im KVG auch allgemeine Prämienverbilligungen, die einer indirekte Prämiensubventionen für Anspruchsgruppen gleichkommen, welche in diesem Zusammenhang und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden sollten. Beispiele hierfür sind: a) Jugendliche - 50% Prämienbefreiung, was zu einer jährlichen Entlastung von aktuell (auf Basis der Durchschnittsprämie von CHF 207.-- im Jahr 2007) CHF 1'242.-- führt. - Jugendliche zahlen keine Kostenbeteiligung, was zu einer jährlichen Entlastung von aktuell max. CHF 800.-- führt. Somit werden alle Jugendlichen mit max. CHF 2'042.-- jährlich durch indirekte Prämiensubventionen entlastet. b) Kinder - 100 % Prämienbefreiung, was bei einer Kinderprämie im Umfang von ¼ der Erwachsenenprämie aktuell eine Entlastung von CHF 54.-- pro Monat oder CHF 648.-- jährlich bedeutet

8 - Kinder zahlen keine Kostenbeteiligung, was bei einer angenommenen Kostenbeteiligung im Umfang von ¼ der Kostenbeteiligung von Erwachsenen zu einer Entlastung von max. CHF 200.-- führt. Somit werden alle Kinder mit max. CHF 848.-- pro Jahr entlastet. c) Rentner - Rentner zahlen eine halbe Kostenbeteiligung, was zu einer Entlastung von max. CHF 400.-- pro Jahr führt. Somit werden Rentner mit max. CHF 400.-- jährlich entlastet. Eine Spezialität im liechtensteinischen Krankenversicherungsrecht ist ausserdem der Arbeitgeberbeitrag, wodurch alle 100%-Arbeitenden noch einmal mit 50% der Durchschnittsprämie (CHF 1'242.-- pro Jahr), wenn auch nicht vom Staat, sondern vom Arbeitgeber subventioniert werden. Bei Teilzeitarbeitenden reduziert sich der Arbeitgeberbeitrag entsprechend dem Beschäftigungsgrad. 2. ENTWICKLUNG DES PRÄMIENVERBILLIGUNGSSYSTEMS In den Jahren 2000 bis 2006 entwickelte sich das Prämienverbilligungssystem wie folgt: Jahr Anzahl Bezüger Bezügerquote 1) ausgerichtete Leistungen Total in CHF Ø in CHF pro Bezüger 2000 2'790 10.4% 1'768'303.35 633.80 2001 2'347 8.6% 2'238'580.95 983.80 2002 2'689 9.7% 2'730'743.65 1'015.50 2003 2'800 10.0% 3'003'264.30 1'072.60 2004 3'393 12.1% 4'160'218.00 1'226.10 2005 3'816 13.7% 4'676'442.00 1'225.50 2006 2) 3 843 13.7% 3) 4'627'238.20 1'204.10 1) Anteil der erwachsenen Bevölkerung (über 16 Jahren) des jeweiligen Jahres gem. Bevölkerungsstatistik 2) Zahlen für 2006 noch provisorisch / Stand 22.02.2007 3) Zahlen aus der Bevölkerungsstatistik per 30.06.2006

9 Die Tabelle zeigt einen ausserordentlichen Anstieg der Auszahlungen im Jahr 2004. Die angewendete Referenzprämie stieg von CHF 154.-- im Jahr 2001 auf CHF 204.-- im Jahr 2006. Nachdem im ersten Jahr nur 68 % der Bezüger eine 60 %-ige Erstattung erhielten, erhöhte sich im Jahr 2001 dieser Prozentsatz auf 73 %. Diese Verteilung blieb bis ins Jahr 2005 in etwa konstant. Die Entwicklung der Auszahlungen an staatlichen Beiträgen für die Prämienverbilligung ist generell von drei Faktoren abhängig. Diese sind: Anzahl Prämienverbilligungsbezüger, angewendete Referenzprämie und Verteilung der Bezüger auf Bezüger mit 40 %- und auf Bezüger mit 60 %-Subvention. Aufgrund der eingetretenen Veränderungen bei diesen Faktoren kam es zu dem Anstieg der Auszahlungen. Die durchschnittliche ausgerichtete Auszahlung richtet sich nach der Referenzprämie und dem Subventionsprozentsatz (40% oder 60%). Die Bezüger der Prämienverbilligung in den Jahren 2003 bis 2006 können wie folgt kategorisiert werden: Aus der obigen Darstellung ist ersichtlich, dass die Altersgruppe über 65 Jahre den grössten Teil der Prämienverbilligungsbezüger stellt, nämlich 47% - 55%. Es ist jedoch zu beachten, dass auch die Altersgruppen 26 65 Jahre und 17 25 Jahre stetig zunehmen.

10 3. BEGRÜNDUNG DER VORLAGE 3.1 Überprüfung des bestehenden Prämienverbilligungssystems 3.1.1 Allgemeines Die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung der Prämienverbilligung sowie die Kostenentwicklung machten eine generelle Überprüfung des Systems notwendig. Dabei standen sowohl die konkrete Aufgabenstellung eines solchen Systems, die inhaltliche Ausgestaltung als auch die Bemessungskriterien zur Diskussion. 3.1.2 Aufgabenstellung eines Prämienverbilligungssystems Das Krankenversicherungssystem ist grundsätzlich auf dem Gedanken der Solidarität, abgesichert durch das Obligatorium, aufgebaut und hat den Zweck, den Zugang zu einer hoch stehenden medizinischen Versorgung für jedermann zu sichern. Der gleiche Zugang zu dieser hoch stehenden Versorgung ist jedoch speziell für die unteren Einkommensgruppen ohne finanzielle Transferzahlungen nicht gewährleistet. Staatliche Korrektive können unterschiedlich ausgestaltet werden. Ein individuelles Prämienverbilligungssystem ist ein mögliches soziales Korrektiv in einem Kopfprämiensystem. Es dient dazu, dass die Prämienbelastung für einkommensschwache Versicherte ausgeglichen wird. Dass ein Ausgleich für einkommensschwache Versicherte auch in Liechtenstein notwendig ist, hat der Armutsbericht, der der Einführung des Systems zugrunde gelegt wurde, dargestellt. Es war das erklärte Ziel des bestehenden Prämienverbilligungssystems den Personen bzw. Haushalten, die über ein derart geringes Einkommen verfügen, dass die volle Prämienbelastung existenzbedrohend sein könnte, einen Ausgleich zu gewähren. Diese Aufgabenstellung sieht die Regierung auch zum heutigen Zeitpunkt weiterhin als gegeben an, zumal der Mindestlohn noch immer bei ca. CHF 3'000.-- liegt, sodass auch die bestehenden Erwerbsgrenzen aufrecht erhalten werden können.

11 3.1.3 Inhaltliche Ausgestaltung eines Prämienverbilligungssystems Nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers handelte es sich beim bestehenden Prämienverbilligungssystem um eine Anpassung der Kopfprämien an die Einkommenssituation des Versicherten bzw. Haushalts, also um eine bedarfsorientierte Ergänzungsleistung, die mit anderen Systemen zu koordinieren ist, in denen Krankenversicherungsprämien die Höhe der Leistung nach dem anderen System beeinflussen. Entsprechend wurden Anpassungen im Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) vorgenommen. Das Prämienverbilligungssystem war also primär auf Bedarfsgerechtigkeit ausgerichtet. Es wird jedoch bei der Ausrichtung der Beiträge nicht auf das verfügbare Einkommen nach Steuern, sondern auf den Bruttoerwerb abgestellt, wobei lediglich der Freibetrag bei Renten (AHV u. IV) abgezogen wird. Dieser Ansatz kommt wiederum einem einkommensabhängigen Prämiensystem sehr nahe und soll eine landesweite Gerechtigkeit über bestimmte Einkommensklassen herstellen. Das bestehende Prämienverbilligungssystem ist also dem Grundsatz nach als durchaus sozialgerecht anzusehen, doch gilt es nach Auffassung der Regierung, noch bessere Verteilungsgerechtigkeit zu erreichen. Einerseits gilt es, die in eheähnlicher Gemeinschaft im gemeinsamen Haushalt wohnhaften Lebenspartner den Ehepaaren gleichzustellen, sowie speziell die Beispielfamilie, bestehend aus Eltern und zwei Kindern, verstärkt zu fördern. Diese Familienförderung kann dadurch erfolgen, dass der Kinderabsetzbetrag gemäss Steuererklärung in Höhe von CHF 6'000.-- je Kind vom Erwerb in Abzug gebracht wird. Andererseits gilt es, insbesondere die Vermögenssituation von Versicherten stärker zu berücksichtigen, in dem der für den massgebenden Erwerb anrechenbare Anteil des Reinvermögens erhöht wird. Bei einer Erhöhung von derzeit einem Zwanzigstel des Reinvermögens auf einen Viertel (25 %) liegt die Obergrenze des Reinvermögens ohne anrechenbaren steuerpflichtigen Erwerb für Versicherte bei CHF 180'000.-- und für Ehe-/Konkubinatspaare bei CHF 216'000.--, ab welchem kein Anspruch auf Prämienverbilligung mehr besteht.

12 3.1.4 Bemessungskriterien für ein Prämienverbilligungssystem Generell stehen soziale Korrektive über staatliche Finanzierung unter starkem politischen und wirtschaftlichem Druck. Der Finanzplan des Landes sieht vor, dass die Ausgaben des Landes reduziert werden sollen. Von den spezifisch angestrebten Sparmassnahmen ist auch das Prämienverbilligungssystem betroffen (BuA Nr. 121/2006). Anlässlich der Festlegung des Staatsbeitrages an die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten für das Jahr 2007 hat die Regierung beispielhaft aufgezeigt, dass das heutige Prämienverbilligungssystem, insbesondere unter dem Aspekt der übrigen generellen Prämienverbilligungen, wie Staatsbeitrag an die obligatorische Krankenpflegeversicherung der übrigen Versicherten, Staatsbeitrag an 90 % der Kosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für prämienbefreite Kinder, Staatsbeitrag an die Kosten der Spitäler, gesetzlicher Arbeitgeberbeitrag etc., besonders grosszügig ausgestaltet ist, sodass dieser rein finanzielle Aspekt ebenfalls in der Revision zu berücksichtigen ist. Es wurden daher auch die Bemessungskriterien überprüft und die Regierung ist zur Ansicht gelangt, dass einerseits statt der Durchschnittsprämie die niedrigste Prämie in der Krankenpflegeversicherung herangezogen wird und andererseits die Subventionssätze von 60 % und 40 % auf 50 % und 30 % herabgesetzt werden sollen. 3.2 Begründung für die Teilrevision Die Überprüfung des bestehenden Prämienverbilligungssystems hat ergeben, dass grundsätzlich am System festgehalten werden kann, doch im Sinne einer Verbesserung der sozialpolitischen Zielgenauigkeit sowie einer Entlastung des Staatshaushaltes Anpassungen vorgenommen werden sollten. Die unter den Unterpunkten 3.3.1. bis 3.3.4. aufgeführten Prüfungsaspekte und die jeweiligen Schlussfolgerungen für eine Abänderung des bestehenden Systems führen dazu, dass eine effiziente Mittelverwendung für wirtschaftlich Schwächere mit gleichzeitiger kostensenkender Wirkung erreicht werden kann.

13 4. ERLÄUTERUNGEN ZUR VERNEHMLASSUNGSVORLAGE Art. 24b Abs. 1: Eine Korrektur zum bestehenden Abs. 1 wird dahingehend vorgenommen, dass an dieser Stelle nicht der steuerpflichtige Erwerb, sondern nur der Erwerb, der dann in Abs. 3 definiert wird, zu nennen ist. Ausserdem werden Konkubinatspartner den Ehegatten hinsichtlich des Erwerbes gleichgestellt. Abs. 2: In Abänderung zum geltenden Recht wird als Berechnungsgrundlage nicht mehr die im Landesdurchschnitt errechnete Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, sondern die günstigste, von den Kassen angebotene Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung herangezogen. Die prozentualen Beitragssätze werden für alle Anspruchsberechtigten gesenkt, damit wird der Gedanke der Eigenverantwortung im Bereich des Gesundheitswesens gestärkt und der ohnehin grosszügigen staatlichen Subventionierung der Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Staatsbeiträge an Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für übrige Versicherte und Kinder, Staatsbeiträge an Spitäler etc.) Rechnung getragen. Um die Zielgruppe Beispielfamilie (Eltern mit 2 Kindern mit nicht massgebendem Vermögen) besser zu erreichen, wird ein Kinderabsetzbetrag neu bei der Festlegung des massgebenden Erwerbs berücksichtigt. Dabei wird der Absetzbetrag gemäss Steuererklärung direkt von der Gemeinde gemäss vorliegenden Steuererklärungen in Abzug gebracht. Abs. 3: Der Anteil des für den massgebenden Erwerb anrechenbaren Reinvermögens wird von einem Zwanzigstel auf ein Viertel erhöht. Damit soll erreicht werden, dass vermögende Antragsteller weniger in Genuss eines Beitrages kommen und somit eine bessere Sozialgerechtigkeit hergestellt werden. Abs. 5: In Buchstabe b wird eine Korrektur der bestehenden Bestimmung vorgenommen, als nur auf den Erwerb im Sinne von Abs. 3 und nicht auf den steuer-

14 pflichtigen Erwerb nach Abs. 2 Bezug genommen wird. Im Übrigen bleibt dieser Absatz unverändert, doch wird die Durchführungsbestimmung Art. 88 der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV) in Abs. 1 und 2 anzupassen sein. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Regelung in Abs. 1, dass für die familiären Verhältnisse die der Steuerveranlagung zugrunde liegenden Sachverhalte massgebend sind, oft zu sachfremden Entscheidungen für die Antragsteller führt. Es wird daher angestrebt, dass im Falle einer Scheidung, eines Todesfalles oder einer Heirat für die familiären Verhältnisse der Sachverhalt im Antragsjahr massgebend sein soll und in diesen Fällen von den Steuerbehörden eine Zwischenveranlagung zu erstellen sein wird. Die Regelung in Abs. 2 wird dahingehend zu präzisieren sein, dass im Falle von getrennt lebenden Eltern von Versicherten mit Unterhaltsansprüchen, die Unterhaltsleistung eines Elternteils an den anderen als dessen Erwerb anzusehen sein wird. Inwieweit auch eine Abänderung des Art. 89 Abs. 2 KVV sinnvoll sein könnte, gilt es noch abzuklären, da sich in der Praxis der Nachweis des Erwerbs einer Person mit steuerlicher Veranlagung im Ausland oft als schwierig herausstellt. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Mit der Übergangsbestimmung wird das anwendbare Recht auf hängige Anträge auf Prämienverbilligung geregelt. Für diese soll das bisherige Recht zur Anwendung gelangen. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird auf den Tag der Kundmachung festgelegt. 5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN Die der Vernehmlassung zu Grunde liegende Abänderung wird für das Land Liechtenstein zu einer Kostenersparnis von ca. CHF 1.5 bis 2 Millionen führen. Dieses Einsparpotenzial basiert auf einer Hochrechnung aus der aktuellen Bezügerstruktur mit den durchschnittlichen Beiträgen an einkommensschwache Versicherte im Jahr 2005. Es gilt zu beachten, dass der Effekt der Einführung der Kin-

15 derfreibeträge dabei mangels vorhandener Daten noch ausser Acht gelassen wurde, sodass es noch zu einer Reduktion des Spareffektes kommen wird. Ausserdem bestimmt sich die Höhe der Kosten für die Prämienverbilligung nach den bereits genannten Faktoren (Bezügeranzahl, Referenzprämie, prozentuale Subvention). Ändern sich diese Faktoren, ändert sich naturgemäss das Einsparpotenzial. Für die Versicherten mag die Vorlage zwar generell zu einer leichten Reduktion der Beiträge führen, jedoch wird damit eine sozial gerechtere Verteilung für die Zielgruppen verbunden sein. So wird Gerechtigkeit insoweit hergestellt, als Konkubinatspartner den Ehepaaren gleichgestellt werden und Familien verstärkt in den Genuss von Prämienverbilligung gelangen. Für vermögende Versicherte wird dies jedoch eher weniger der Fall sein. Anhand von Szenarien kann aufgezeigt werden, dass sich die Möglichkeiten auf Subventionierung für eine Beispielfamilie (Eltern, 2 Kinder) ohne massgebendes Vermögen durch die Einführung des Kinderabsetzbetrages und die Reduktion des prozentualen Subventionssatzes verbessert. Damit ist eine Verbesserung bei der Hauptzielgruppe des Prämienverbilligungssystem (einkommensschwacher Haushalt ohne nennenswertes Vermögen) gegeben. 6. PERSONELLE AUSWIRKUNGEN Die der Vernehmlassung zu Grunde liegende Teilrevision verursacht geringen zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Merkblätter, Praxisumstellung), sodass keine personellen Auswirkungen auf Seiten des Landes damit verbunden sind.

16 II. VERNEHMLASSUNGSVORLAGE Gesetz vom... über die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung wird wie folgt abgeändert: Art. 24b Abs. 1, 2, 3, 5 b 1) Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem Erwerb des Versicherten oder der Ehegatten. Den Ehegatten gleichgestellt sind Lebenspartner, die in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) im gemeinsamen Haushalt leben. Für Versicherte bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben, richtet sich der Anspruch nach dem Erwerb der Eltern.

17 2) Die Beiträge zur Prämienverbilligung richten sich nach der günstigsten von den Kassen angebotenen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Sie betragen: a) bei einem Erwerb unter 30 000 Franken: 50 % des Prämienanteils des Versicherten; b) bei einem Erwerb von 30 001 bis 45 000 Franken: 30 % des Prämienanteils des Versicherten. Bei Ehegatten bzw. Konkubinatspartnern erhöhen sich die Erwerbsgrenzen um 20 %. Bei Renten gemäss AHVG und IVG ist ein Freibetrag von 70 % abzuziehen. Je Kind ist vom Erwerb ein Freibetrag von 6 000 Franken abzuziehen. 3) Der Erwerb setzt sich zusammen aus dem steuerpflichtigen Erwerb sowie einem Viertel des Reinvermögens. 5) Die Regierung trifft durch Verordnung Regelungen über: b) die Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Beiträge bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland, welche dem Erwerb nach Abs. 3 entsprechen; II. Übergangsbestimmung Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Anträge auf Prämienverbilligung gilt das bisherige Recht.

18 III. Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag der Kundmachung in Kraft.