Hinzuverdienst Dipl.-Kffr. Carola Hausen, Mario Scharf TK Lexikon Sozialversicherung 1. Januar 2016 Hinzuverdienst HI521386 Zusammenfassung LI1924489 Begriff Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere Einkünfte erzielen, müssen ggf. Kürzungen ihrer Rente hinnehmen. Der zulässige Hinzuverdienst ist u. a. von der Rentenart abhängig. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Einzelheiten zum steuerlichen Arbeitslohnbegriff regeln 19 Abs. 1 EStG, 2 LStDV, R 19.3-19.8 LStR sowie H 19.3-19.8 LStH. Der Altersentlastungsbetrag ist geregelt in 24a EStG; ergänzende Bestimmungen für das Lohnsteuerabzugsverfahren enthält R 39b.4 LStR. Sozialversicherung: Die 34, 96a, 97, 313, 314 SGB VI sowie die 18a ff. SGB IV enthalten die Regelungen zum Hinzuverdienst; die Spezialvorschrift für das Beitrittsgebiet ist 228a Abs. 2 SGB VI. Lohnsteuer 1 Pensionsbezug HI726989 HI6979060 Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Pensionärs ist - wie bei einem Arbeitnehmer mit 2 Arbeitsverhältnissen - grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug regelmäßig nach den für den Arbeitnehmer gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vorzunehmen. Berücksichtigung von Frei- und Hinzurechnungsbeträgen Hat der Arbeitnehmer für das Arbeitsverhältnis neben der Pension (Nebenarbeitgeber) als ELStAM die Steuerklasse VI [ 1 ], kann durch die Eintragung eines Freibetrags in der Steuerklasse VI und eines Hinzurechnungsbetrags für das Arbeitsverhältnis beim Hauptarbeitgeber (Pension) in den Steuerklassen I-V der Lohnsteuerabzug [ 2 ] dann verringert oder vermieden werden, wenn für den Arbeitslohn im ersten Dienstverhältnis keine Lohnsteuer anfällt. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitslohn aus dem ersten Arbeitsverhältnis unter dem Eingangsbetrag der entsprechenden Jahreslohnsteuertabelle liegt. Minijob-Regelung und Lohnsteuerpauschalierung Eine Beschäftigung im Rahmen eines 450-EUR-Minijobs mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle (ohne Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale) Für die korrekte Berechnung der Lohnsteuer muss der Arbeitgeber stets prüfen, ob die allgemeine oder die besondere Lohnsteuertabelle anzuwenden ist. Die besondere Lohnsteuertabelle ist grundsätzlich bei nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und auch bei weiterarbeitenden Altersrentnern (nach Vollendung der Regelaltersgrenze) anzuwenden. 2 Weiterbeschäftigte Rentner HI6979127
Der als Hinzuverdienst aus einem Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn eines Rentners ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuerabzug regelmäßig nach den für den Arbeitnehmer gültigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) vorzunehmen. Minijob-Regelung und Lohnsteuerpauschalierung Eine Beschäftigung im Rahmen eines 450-EUR-Minijobs mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig. Die bei bestimmten Rentenarten zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen sind lohnsteuerlich ohne Bedeutung. Erhält der Rentner zusätzlich zu seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente von seinem Arbeitgeber, ist diese nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Wenn der Rentner - und gleichzeitige Betriebsrentner - weiterarbeitet und Arbeitslohn vom selben Arbeitgeber für eine aktive Beschäftigung erhält, liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. [ 3 ] Die Lohnsteuer für die zusammengerechneten Bezüge (Betriebsrente und Arbeitsverdienst) ist aufgrund der fehlenden Arbeitnehmer-Rentenversicherungspflicht nach der besonderen Lohnsteuertabelle und den gültigen ELStAM vorzunehmen. [ 4 ] Steuerklasse VI für weitere Nebenbeschäftigungen Erhält ein Altersrentner eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente von einem früheren Arbeitgeber und nimmt dann bei einem neuen Arbeitgeber eine Beschäftigung auf, gilt diese ebenso als Nebenbeschäftigung und ist mit Steuerklasse VI [ 5 ] abzurechnen. 3 Berücksichtigung Altersentlastungsbetrag HI6979128 Der Altersentlastungsbetrag wird älteren Steuerpflichtigen gewährt, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem sie Einkommen beziehen, das 64. Lebensjahr vollendet hatten (2015: vor dem 2.1.1951 geborene Personen). Die Höhe des Altersentlastungsbetrags berechnet sich nach einem Prozentsatz, der abhängig ist vom Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. [ 6 ] Bemessungsgrundlage ist der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der positiven Summe anderer Einkünfte. Nicht anzusetzen sind Einkünfte aus Leibrenten sowie Versorgungsbezüge (Pensionen und betriebliche Altersversorgung). Der Altersentlastungsbetrag ist der Höhe nach begrenzt. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag können der Tabelle zu 24a EStG entnommen werden. Prozentsatz und Höchstbetrag werden stufenweise bis 2040 abgebaut. [ 7 ] Beispielhaft für 2015 Bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr vor dem 1.1.2015, aber nach dem 31.12.2013 vollendet haben (Geburtsdatum vom 2.1.1950 bis 1.1.1951), beträgt der Altersentlastungsbetrag 24,0 % der Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag 1.140 EUR. Sozialversicherung 1 Hinzuverdienstgrenze HI726990 HI2330678 Bei vorzeitigen Altersrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Werden diese überschritten, wird die Rente nur als Teilrente bzw. in anteiliger Höhe gezahlt. Zu einer Altersrente kann erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbeschränkt hinzuverdient werden. Achtung Zulässiges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze Die maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf im Laufe eines jeden Kalenderjahres in 2 Monaten bis zum Doppelten des für einen Monat geltenden Wertes überschritten werden, z. B. wenn Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gezahlt oder Überstunden vergütet werden. Es wird empfohlen, sich beim Rentenversicherungsträger im Vorfeld zu erkundigen, ob bei einem Überschreiten der aktuell eingehaltenen Hinzuverdienstgrenzen (z. B. infolge eines höheren Arbeitsentgelts), dieses Überschreiten auch tatsächlich zweimal im Kalenderjahr unschädlich für die aktuelle Rentenzahlung ist. Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen und Mindest-Hinzuverdienstgrenzen Für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen für den Rechtskreis werden miteinander multipliziert: die monatliche Bezugsgröße, ein für die jeweilige Hinzuverdienstgrenze feststehender Faktor und die Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Rentenbeginn bzw. der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Wer in den letzten maßgebenden 3 Kalenderjahren ein hohes Entgelt versichert und somit höhere Entgeltpunkte erworben hat, darf mehr hinzuverdienen als derjenige, der nur ein geringes Entgelt versichert hat. Wurde zuletzt kein oder nur ein geringes Entgelt erzielt, gelten Mindest-Hinzuverdienstgrenzen auf einer Berechnungsbasis des halben Durchschnittsentgelts jährlich (ergibt für 3 Kalenderjahre: 1,5 Entgeltpunkte). Bei Hinzuverdienst im Rechtskreis werden bei Teilrenten die Grenzwerte in das Verhältnis gesetzt, in dem der aktuelle Rentenwert () zu dem aktuellen Rentenwert () steht. Derzeit ergibt sich demzufolge ein Verhältnis von 27,05 EUR/ zu 29,21 EUR/. Einkommensanrechnung statt Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Todes Bei Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten wirkt sich ein Hinzuverdienst ggf. im Rahmen der Einkommensanrechnung aus. Hier gelten bestimmte Freibeträge. Wird der Freibetrag überschritten, so werden 40 % des den Freibetrag überschreitenden Einkommens auf die Rente wegen Todes angerechnet. Waisenrentner können unbeschränkt hinzuverdienen. 1.1 Vorzeitige Altersrenten HI8617256 Überschreitet der Hinzuverdienst 450 EUR monatlich nicht, wird eine Vollrente gezahlt. Liegt der Hinzuverdienst über diesem Grenzwert, wird je nach der Höhe des Hinzuverdienstes eine ⅔-Teilrente, ½-Teilrente oder ⅓-Teilrente gezahlt. Je höher die Hinzuverdienstgrenze und somit der mögliche Hinzuverdienst ist, desto niedriger ist die mögliche Teilrente. Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten ab 1.1.2016 (Mindestfaktor 1,5) Vollrente 450,00 EUR 450,00 EUR ⅔-Teilrente 566,48 EUR 524,59 EUR
½-Teilrente 827,93 EUR 766,70 EUR ⅓-Teilrente 1.089,38 EUR 1.008,62 EUR Überschreitet der Hinzuverdienst die höchste Hinzuverdienstgrenze für 1/3-Teilrente, entfällt der Anspruch auf die Altersrente. Die Altersrente muss dann neu beantragt werden, wenn wieder eine Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Ändert sich der Hinzuverdienst und besteht dadurch Anspruch auf eine höhere Teilrente oder eine Altersvollrente, muss diese ebenfalls beantragt werden. [ 8 ] 1.2 Erwerbsminderungsrenten HI8617257 Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder anteilig in Höhe der Hälfte, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder anteilig in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels gezahlt. Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten ab 1.1.2016 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Mindestfaktor 1,5) in voller Höhe 1.002,23 EUR 928,11 EUR in ½ Höhe 1.220,10 EUR 1.129,88 EUR Rente wegen voller Erwerbsminderung (Mindestfaktor 1,5) in voller Höhe 450,00 EUR 450,00 EUR in ¾-Höhe 740,78 EUR 686,00 EUR in ½-Höhe 1.002,23 EUR 928,11 EUR in ¼-Höhe 1.220,10 EUR 1.129,88 EUR Überschreitet der Hinzuverdienst die höchste Hinzuverdienstgrenze und liegt weiterhin Erwerbsminderung vor, ruht der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente so lange, bis sich der Hinzuverdienst wieder innerhalb einer Hinzuverdienstgrenze bewegt. 1.3 Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente HI8617258 Erwerbsunfähigkeitsrentnern ist es in der Regel nicht möglich, einen größeren Arbeitsverdienst aus einer Berufstätigkeit zu erzielen. Erlaubt sind aber geringfügige Nebeneinkünfte bis zu 450 EUR monatlich. Bei einem höheren Hinzuverdienst wird die Erwerbsunfähigkeitsrente nur in Höhe einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt. In Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in Höhe von zwei Drittel oder in Höhe von einem Drittel geleistet.
Anders als bei den Alters- und Erwerbsminderungsrenten sind für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen hier nicht die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre, sondern die Entgeltpunkte im letzten Kalenderjahr vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit heranzuziehen. Für die Berechnung der Mindest-Hinzuverdienstgrenzen sind 0,5 Entgeltpunkte maßgebend. Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten ab 1.1.2016 Erwerbsunfähigkeitsrente 450,00 EUR 450,00 EUR Berufsunfähigkeitsrente (Mindestfaktor 0,5) in voller Höhe 827,93 EUR 450,00 EUR in ⅔-Teilrente 1.103,90 EUR 1.022,27 EUR in ⅓-Teilrente 1.365,35 EUR 1.264,38 EUR 2 Kenntnis der individuellen Hinzuverdienstgrenze HI8617259 Abgesehen von den Mindest-Hinzuverdienstgrenzen, sind die Hinzuverdienstgrenzen für jeden Rentner individuell und unterschiedlich hoch. Ursache dafür ist, dass sie sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Entgeltpunkte vor Beginn der Altersrente bzw. vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit errechnen. Praxis-Tipp Rentenbescheid und jährliche Änderung Im Rentenbescheid (in der Anlage 19 zum Rentenbescheid) sind die für den jeweiligen Rentner zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen ersichtlich. Da sich die Hinzuverdienstgrenzen, einschließlich der Mindest- Hinzuverdienstgrenzen, jährlich verändern, die Hinzuverdienstgrenzen () in der Regel zusätzlich zum 1.7. eines Jahres, empfiehlt es sich, sich beim Rentenversicherungsträger nach den aktuellen Hinzuverdienstgrenzen zu erkundigen. [ 1 ] S. Steuerklassen. [ 2 ] 39b Abs. 4 EStG. [ 3 ] S. Mehrfachbeschäftigung: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. [ 4 ] S. Abschn. 1. [ 5 ] S. Steuerklassen. [ 6 ] 24a Satz 5 EStG. [ 7 ] S. Bewertung lohn- und einkommensteuerlicher Freibeträge. [ 8 ] 100 Abs. 2 SGB VI.