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Rechtliche Aspekte von Unternehmensgründungen Regensburg, 30. November 2004 Dipl.-Kfm. Dr. iur. Christian KIRNBERGER, RA WP
A. Einführung Gründer 1 Gründer 2 Kapitalgeber Unternehmen Arbeitnehmer Kunden/Lieferanten STAAT Markt
B. Das Rechtsverhältnis der Gründer untereinander Beteiligten sind sich einig, ein Unternehmen gründen zu wollen, sind aber noch nicht nach außen hin tätig geworden je nach Intensität GbR oder vorvertragliches Verhältnis Regelungsbedarf: Beitragspflichten Anteile Weiteres Vorgehen bis zur Gründung
C. Rechtliche Dimension Unternehmen Kein einheitlicher Rechtsbegriff, nach Besonderheiten des jeweiligen Gesetzes zu bestimmen (BGHZ 31, 109) Handelsrechtlicher Unternehmensbegriff: organisatorischwirtschaftliche Einheit personeller und sachlicher Mittel, mit der wirtschaftliche Ziele erreicht werden sollen Umfaßt Sachen und Rechte (Forderungen, Beteiligungen, Vertragsrechte, gewerbliche Schutzrechte, Firma und andere geschützte Kennzeichnungen usw.) sowie sonstige wirtschaftliche Werte wie Knowhow, Unternehmensgeheimnisse, Geschäftsbeziehungen, Kundenstamm, Personal, geschäftlicher Ruf, Goodwill (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl.; vor 1, RN. 34) Entscheidungs- und Vermögenseinheit, die einem Träger zugeordnet werden kann; Träger kann eine einzelne natürliche oder eine juristische Person, aber auch eine Mehrheit von Personen, selbstverständlich auch ein anderes Unternehmen sein
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen I. Einzelunternehmen 1. gewerbliche Einzelunternehmen (z.b. Kaufleute, Handwerker) 2. freiberufliche Einzelunternehmen (z.b. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte) 3. sonstige Einzelunternehmen (z.b. Mietshausbesitzer, Kapitalanleger)
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen II. Personengesellschaften Zusammenschlüsse mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen auf freiwilliger Basis zur Erreichung eines bestimmten Zwecks unter Erbringung bestimmter Beiträge den Zusammenschlüssen liegt Vertrag zugrunde Gesamthandsvermögen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Personenhandelsgesellschaften offene Handelsgesellschaften (OHG) Kommanditgesellschaften (KG)
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen 1. GbR a. Gründung durch gegenseitige Verpflichtung der Gesellschafter in einem Gesellschaftsvertrag (formfrei), die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten, 705 BGB b. Gemeinschaftliche Führung der Geschäfte; Pflicht zur Leistung der vereinbarten Beiträge; Stimmrecht; Gesellschafterbeschlüsse; geschäftsführender Gesellschafter, 713, 664-670 BGB (Problem: Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis an außenstehende Dritte)
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen Einzelheiten: GbR ist teilrechtsfähig (BGH NJW 2001, 1056) Verbund von zwei oder mehr Personen durch formlosen Gesellschaftsvertrag mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu realisieren insb. Zusammenschlussform mehrerer Handwerker oder Freiberufler auch für sog. Gelegenheitsgesellschaften keine erzwungene Kontrolle durch Aufsichtsorgane
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen 2. OHG a. Grundsätzlich wie GbR b. zusätzlich: Zweck muss gem. 105 Abs. 1 HGB auf den Betrieb eines Handelsgewerbes untergemeinschaftlicher Firma gerichtet sein In Zweifelsfällen über Handelsgewerbe Eintragung abwarten, 105 Abs. 2 HGB Führung einer Firma, unter der die Gesellschaft nach außen auftritt und die Geschäftsführung zeichnet
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen 3. KG Gründung durch Abschluss eines (formfreien) Gesellschaftsvertrages; Interessengegensätze zwischen Kommanditisten und Komplementären Komplementär: unbeschränkt haftender Gesellschafter Kommanditist: beschränkt haftender Gesellschafter (Vermögenseinlage) Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, aber disponibel durch Gesellschaftsvertrag sowie Erteilung von Prokura möglich; Zustimmung der Kommanditisten bei außergewöhnlichen Geschäften; Überwachungsrechte der Kommanditisten, disponibel durch Gesellschaftsvertrag
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen 4. GmbH & Co KG ist eine KG, an der eine GmbH als fast immer einziger Komplementär beteiligt ist die damit verbundene Haftungsbeschränkung (GmbH haftet unbeschränkt, ist aber selbst nur mbh ) hat zu langandauerdem Streit über Zulässigkeit zwischen Rsp. (BayObLG OLGE 27, 331 (1912)) und Lit. geführt, heute positiv entschieden gesellschaftsrechtliche Vorteile: Kombination von Vorteilen der Kapitalgesellschaft (Haftungsbeschränkung, Drittorganschaft Lösung des Nachfolgeproblems (Unternehmensperpetuierung), leichtere Kapitalbeschaffung durch Zugang zum Finanz- und Kapitalmarkt) und der Personengesellschaft (freie Gestaltung des Innenverhältnisses, Entnahmerecht auch ohne Gewinnerwirtschaftung, Vermeidung der unternehmerischen Mitbestimmung (im Aufsichtsrat) nach BetrVG)
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen III.Kapitalgesellschaften uneingeschränkte eigene Rechtsfähigkeit eigenes Vermögen ziffernmäßig festgelegte Mindestausstattung mit Eigenkapital: Bar- /Sacheinlage, Formvorschriften regelmäßig nur beschränkte Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden (Teilausnahme bei der KGaA) Trennungsprinzip : Ebene der Kapitalgesellschaft von Ebene der Gesellschafter zu unterscheiden Eintragung ins Handelregister konstitutiv notarielle Gründungsurkunde, Kosten
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen 1. Vorgesellschaft oder Gründungsgesellschaft entsteht mit Errichtung der Gesellschaft und Übernahme sämtlicher Anteile durch die Gründer a) Innenverhältnis Kompetenzen der Organe und Regeln für Willensbildung richten sich weitgehend nach Recht der eingetragen Gesellschaft b) Außenverhältnis Handeln durch organschaftlichen Vertreter Persönliche und gesamtschuldnerische Haftung der handelnden Personen Gründer sind nicht Handelnde im Sinne dieser Vorschrift Haftung bedeutsam für Fall, dass Vertreter die Geschäfte ohne Einverständnis der Gründer (ohne Vertretungsmacht) aufgenommen hat, so dass Verbindlichkeiten mit Eintragung nicht auf die Gesellschaft übergehen
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen 2. Die Aktiengesellschaft, AG Mindestkapital 50 TEUR Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt, 1 Abs. 2 AktG: Ausgleich für Haftungsausschluß; dient der Sicherung der Gläubiger und der künftigen Aktionäre Aktientypen: Inhaberaktien, voll fungibel; Namensaktien, sog. vinkulierte, 68 AktG; sog. Stammaktien; Vorzugsaktien Börsennotierung möglich Gewinnverteilung, 60 Abs. 1 AktG; Satzung; Dividenden Leitung der AG obliegt dem Vorstand, 76ff AktG Kontrolle des Vorstands durch Aufsichtsrat, 100ff AktG Organ der Gesellschafter ist Hauptversammlung, 118ff AktG
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen 3. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH Mindestkapital 25 TEUR Am häufigsten auftretende Form der Kapitalgesellschaft Geschäftsanteil: Stammeinlage Leitung durch Geschäftsführer Gesellschafterversammlung oberstes Oragn Kontrolle der Geschäftsführung durch Gesellschafterversammlung oder die von ihr freiwillig oder zwangsweise eingesetzten Aufsichtsorgane (z.b. Aufsichtsrat) Übertragung der Anteile bedarf der notariellen Beurkundung
D. Die wichtigsten privatrechtlichen Unternehmensformen IV. Grundvergleich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft v.a. Rechtsfähigkeit, Haftung, Kapitalerbringung und gesetzliche Vertretung 1. Personengesellschaften: Teilrechtsfähigkeit; alle Gesellschafter haften persönlich (Ausn. Kommanditist, Beschränkung auf Einlage) für Verbindlichkeiten des Unternehmens unbeschränkt; keine gesetzliche Mindestgrenzen hins. Kapitalausstattung 2. Kapitalgesellschaften: Eigene Rechtspersönlichkeit; Haftung nur mit eingezahltem Kapital, keine persönliche Haftung der Gesellschafter; gesetzliche Mindesgrenzen hins. Kapitalausstattung der Gesellschaft;
E. Das Verhältnis des Unternehmens zu Dritten I. Verhältnis zu Kapitalgebern Finanzierung durch Fremdkapital scheitert an öffentlichrechtlichen Vorgaben der Kreditgeber (Sicherheiten) Eigenkapital durch Gründer begrenzt Innenfinanzierung (cash flow) hinkt idr Finanzbedarf hinterher Finanzierung durch Wagniskapitalgeber (VC) formell Eigenkapital wirtschaftlich durch Verträge oft wie Fremdkapital Rückzahlung (Exit) Sicherheiten (Bindung der Gründer an das Unternehmen) Zinsen (Beteiligung am Mehrwert)
E. Das Verhältnis der Gesellschaften zu Dritten II. Das Verhältnis der Gesellschaft gegenüber ihren Mitarbeitern: Arbeitsvertrag Ab 1 Mitarbeiter ist das Unternehmen Arbeitgeber Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Arbeitszeiten Gesundheit Arbeitsplatz Ab 6 Mitarbeitern Kündigungsschutz Persönliche Haftung der Geschäftsführer für Sozialabgaben und Lohnsteuer
E. Das Verhältnis der Gesellschaften zu Dritten III. Kunden und Markt Mit Beginn der unternehmerischen Tätigkeit nimmt das Unternehmen am allgemeinen Markt teil Mit der Annahme von Aufträgen übernimmt das Unternehmen die Erfüllungshaftung und Produktbeobachtungspflicht Allgemeine Beobachtungspflicht für die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens über die eigentliche Insolvenzhaftung hinaus
E. Das Verhältnis der Gesellschaften zu Dritten IV. Staat Der Staat überwacht die unternehmerische Tätigkeit Der Staat verfolgt Verstöße von Unternehmen gegen die Rechtsordnung ( Problem Kontrolle der Staatsanwälte) Staat beteiligt sich am Unternehmenserfolg (Steuern, Abgaben)