In verschiedenen Urteilen hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zum Sinn und Zweck der Prüffähigkeit einige Kernsätze herausgearbeitet:

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Transkript:

Prüffähige Honorarrechnung Immer wieder werden von Zivilgerichten Honorarklagen von Architekten als unschlüssig, zurzeit unbegründet oder sogar als unbegründet abgewiesen, weil die Schlussrechnung nicht prüffähig sei. Der klagende Architekt muss dann die Prozesskosten tragen, obwohl die erbrachten Planungsleistungen als solche frei von Mängeln sind. In Ausnahmefällen kann es dem Architekten sogar dann verwehrt sein, seine eigentlich berechtigten Honoraransprüche noch klageweise geltend zu machen. Dieser soll die notwendigen Inhalte einer Schlussrechnung erläutern, die erforderlich sind, um die Prüffähigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu gewährleisten. I. Zweck der prüffähigen Schlussrechnung / echtliche Grundlagen Gemäß 15 Abs. 1 HOAI (2013) wird, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wird, das Honorar des Architekten erst dann fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Die HOAI 2013 verlangt nun ausdrücklich eine Abnahme der Leistung im Sinne des 641 BGB. Solange keine Abnahme vorliegt, ist damit das Honorar nicht fällig. Eine Abnahmefähigkeit, wie in der HOAI 2009 ausdrücklich vorgeschrieben war, reicht nicht aus. Weitere Informationen zur Abnahme können dem Abnahme von Architektenleistungen entnommen werden. Hinsichtlich der Prüffähigkeit einer Rechnung muss der Rechnungssteller bei der Aufstellung seiner Rechnung immer im Auge behalten, warum der Bundesgerichtshof Anforderungen an die Prüffähigkeit einer Rechnung stellt: Es soll den berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers Rechnung getragen werden. In verschiedenen Urteilen hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren zum Sinn und Zweck der Prüffähigkeit einige Kernsätze herausgearbeitet: - Leitsätze des BGH, Urteil vom 27.11.2003, VII ZR 288/02: a) Eine prüffähige Rechnung im Sinne des 8 Abs. 1 HOAI a.f. muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag und der HOAI 1996 objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Honorars zu ermöglichen. b) Der Auftraggeber kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die fehlende Prüffähigkeit berufen, wenn die Rechnung auch ohne die objektiv unverzichtbaren Angaben seinen Kontroll- und Informationsinteressen genügt. Stand: März / Autor: Di Seite 1 / 8

c) Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Leitsatz des BGH, Urteil vom 08.10.1998, VII ZR 296/97 Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüffähigkeit ergeben sich aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt. Leitsatz des BGH, Urteil vom 22.04.2010, VII ZR 48/07 1. Die Fälligkeit der Forderung, die ein Architekt auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung erhebt, tritt ein, wenn ein Prüfzeitraum von zwei Monaten ohne Beanstandungen zur Prüffähigkeit abgelaufen ist oder wenn das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt wird und keine Rügen zur Prüffähigkeit erhoben werden. 2. Um als ausreichende Beanstandung zur Prüffähigkeit angesehen werden zu können, müssen die vom Auftraggeber erhobenen Rügen dem Auftragnehmer verdeutlichen, dass er nicht bereit ist, in die sachliche Auseinandersetzung einzutreten, solange er keine prüffähige Rechnung erhalten hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.11.2003) Es gibt keinen Vordruck, der immer passt. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Rechnung ergeben sich aus den individuellen, auf den Einzelfall bezogenen Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen den Umfang und die Differenzierung der für die Prüfbarkeit erforderlichen Angaben. Die Schlussrechnung muss so gestaltet sein, dass der Auftraggeber eine rechtliche und rechnerische Überprüfung vornehmen kann. Diese deutliche Absage an jeglichen Formalismus hat für Auftragnehmer und Auftraggeber Konsequenzen. Der Architekt sollte keinesfalls ungeprüft Musterhonorarrechnungen übernehmen, da das verwendete Muster möglicherweise gerade in dem Punkt zu wenig aussagekräftig ist, in dem wegen der Besonderheiten der Vertragsgestaltung und Vertragsdurchführung weiteres Informationsinteresse besteht. Dem Auftraggeber ist es aber auch verwehrt, mit Hilfe eigener oder fremder Checklisten fehlende oder ungenaue Angaben festzuhalten und damit alleine die fehlende Prüffähigkeit zu begründen. Stand: März / Autor: Di Seite 2 / 8

Die Anforderungen an die Prüffähigkeit unterscheiden sich danach, ob die HOAI 2013 oder die alte Fassung der HOAI 2009 anzuwenden ist. Nachstehende Ausführungen behandeln sowohl die wesentlichen Inhalte der Schlussrechnung für Verträge, die ab dem 18.08.2009, d.h. nach der HOAI 2009, geschlossen wurden, als auch für Verträge, die ab dem 17. Juli 2013 geschlossen wurden. II. Wesentliche Inhalte der Schlussrechnung 1. Die Honorarberechnungsgrundlage Für diese Verträge gilt die neue Fassung der HOAI 2013. Eine Honorarschlussrechnung muss die Honorarberechnungsgrundlagen nach den Paragrafen der HOAI offenlegen. Das sind im Bereich der Objektplanung für Gebäude: - anrechenbare Kosten ( 4, 33) - Honorarzone ( 5, 35) - Honorartafel und Honorarsatz ( 35) - Leistungsbild ( 34) 2. Berechnung Das Honorar der HOAI 2013 richtet sich nach der Kostenberechnung nach DIN 276-1:2008-12. Kommt es im Laufe der Auftragsabwicklung zu Änderungen der anrechenbaren Kosten, so sind diese bei der Honorierung zu vergüten, wenn 10 Abs. 1 HOAI Anwendung findet. Diese Vorschrift lautet: Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfanges zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. 3. DIN 276-1:2008-12 Maßgeblich zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist nach der HOAI 2013 die DIN 267 in der Fassung von Dezember 2008. Stand: März / Autor: Di Seite 3 / 8

4. Darstellung der Kostenermittlung In Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH BauR 1999,1318; BGH BauR 1999, 17) wird zur alten Fassung der HOAI klargestellt, dass es ausreicht, wenn das Gliederungsschema der DIN 276 verwendet wird. Dies wird weiterhin gelten. Gleichwohl könnte die Gefahr bestehen, dass Amts- oder Landgerichte entgegen der Rechtsprechung des BGH fehlerhaft davon ausgehen, dass die Muster zur DIN 276 verwendet werden müssen. Zur Vermeidung eines Prozessrisikos kann daher nur empfohlen werden, die Formblätter zu verwenden. 5. Anrechenbare Kosten In der Schlussrechnung muss dargestellt werden, welche nach DIN 276 ermittelten Kosten voll, gemindert oder gar nicht anzurechnen sind. Nach 33 Abs. 1 HOAI sind anrechenbar für Leistungen bei Gebäuden und Innenräumen die Kosten der Baukonstruktion, d.h. die Kostengruppe 300. Anrechenbar sind gemäß 33 Abs. 2 HOAI ferner die Kosten für Technische Anlagen (Kostengruppe 400), die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung er nicht fachlich überwacht, bis 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit den 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag. Nach 33 Abs. 3 HOAI sind folgende Kosten nur dann nicht anrechenbar, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch bei der Beschaffung mitwirkt oder ihre Ausführung oder ihren Einbau fachlich überwacht: - Herrichten (Kostengruppe 210) - Nicht öffentliche Erschließung (Kostengruppe 230) - Ausstattung und Kunstwerke (Kostengruppe 600) Gemäß 4 Abs. 3 HOAI ist die vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung schriftlich zu vereinbaren. Bei der Ermittlung der für die mitzuverarbeitende Bausubstanz anzusetzenden Kosten kann auf die Grundsätze zu 10 Abs. 3 a HOAI 1996 abgestellt werden. Die Mehrwertsteuer ist weiterhin nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten. Bei der DIN 276-1:2008-12 ist zu berücksichtigen, dass die DIN-Berechnung die Mehrwertsteuer beinhalten kann oder auch nicht. Es ist auch möglich, dass nur für Teile die Mehrwertsteuer ausgewiesen wird. Stand: März / Autor: Di Seite 4 / 8

6. Honorarzone Die Honorarzone ist nicht verhandelbar, sondern nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Ist die Einordnung in die Honorarzone unstreitig, genügt ein entsprechender Hinweis in der Rechnung. Im Zweifels- oder Streitfall hat der Architekt die Honorarzone nicht nur zu benennen, sondern auch zu begründen. Ist eine einwandfreie Zuordnung über die Objektliste in Anlage 10 der HOAI möglich, kann hierauf verwiesen werden. Andernfalls hat der Architekt eine nachvollziehbare Begründung anhand des maßgeblichen Punktebewertungssystems gemäß 5 i.v.m. 35 Abs. 2 bis 5 HOAI vorzunehmen. Kommen Objektliste und Punktebewertung zu unterschiedlichen Ergebnissen, ist die Punktebewertung vorrangig. 7. Honorarsatz Der Architekt ist nur dann berechtigt, einen höheren Satz als den Mindestsatz zu fordern, wenn dieses bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart wurde. Mündliche Verträge führen mithin dazu, dass nur der Mindestsatz berechnet werden darf, selbst wenn später eine schriftliche Fixierung der mündlichen Vereinbarung erfolgt und diese einen höheren Honorarsatz als den Mindestsatz regeln sollte. 8. Leistungsbild, 34 Die erbrachten Leistungen sind nach den Leistungsbildern aufzulisten und mit den Prozentsätzen zu versehen. 9. Zuschläge Zuschläge bei Leistungen im Bestand nach 36 HOAI müssen gesondert ausgewiesen werden. Der Umbauzuschlag beträgt nach 6 Abs. 2 HOAI ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad 20 %, wenn keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Gemäß 36 HOAI kann bei Umbauten und Modernisierungen bei Gebäuden bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 33 %, bei Innenräumen bis 50 % schriftlich vereinbart werden. 10. Nebenkosten, 14 Nebenkosten sind, wenn nichts anderes bei Vertragsschluss schriftlich geregelt wurde, nach Nachweis zu berechnen. Hierfür empfiehlt es sich, die Nebenkosten in einer Anlage einzeln aufzuschlüsseln. Stand: März / Autor: Di Seite 5 / 8

Da diese Form der Abrechnung in der Praxis häufig schwierig und zeitaufwändig ist, empfiehlt sich die Vereinbarung einer pauschalen Abrechnung der Nebenkosten. Auch kann es sinnvoll sein, die Pauschale nur auf einen Teil der Nebenkosten zu beziehen (wie Telekommunikationskosten, Versandkosten), andere Kosten aber auf Einzelnachweis abzurechnen. Wichtig ist, dass sämtliche Pauschalierungsabreden gemäß 14 Abs. 3 HOAI schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden müssen, um wirksam zu sein. 11. Mehrwertsteuer Die nach HOAI ermittelten Honorare enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese ist von Architekten zusätzlich in Rechnung zu stellen, 16 HOAI. 12. Zusätzliche Hinweise Es empfiehlt sich, die angesprochenen Paragrafen der HOAI zu benennen. Besondere Leistungen sind weiterhin preisrechtlich nicht geregelt. Daher ist für diese Leistungen eine freie Vereinbarung zulässig. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung über die Besonderen Leistungen getroffen worden ist. Auch ohne Honorarvereinbarung besteht ein Anspruch auf Honorar. Allerdings ist weiterhin die Schriftlichkeit naturgemäß aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Darauf hinzuweisen ist ebenfalls, dass die HOAI 2013, wie bereits die HOAI 2009, keine verbindlichen Stundensätze mehr vorgibt. Daher sollte der Stundensatz ausdrücklich vereinbart werden. Eine betriebswirtschaftliche Feststellung des Bürostundensatzes ist unausweichlich. Anzumerken ist, dass Stundensatzhonorare den Wert der zu vergütenden Leistungen widerspiegeln. Sollte ein Zeithonorar ohne einen konkreten Stundensatz vereinbart werden, gilt aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches das übliche Zeithonorar als vereinbart. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 6. Auflage, 2012, Rz. 1280 halten für Architekten einen Stundensatz von 100,00 bis 220,00 für berechtigt. III. Abweichende Abrechnung von den HOAI-Vorgaben Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass nicht zwingend nach dem System der HOAI abgerechnet werden muss. Vielmehr sind abweichende Vereinbarungen möglich, sofern die nachstehenden Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. 7 Abs. 1 HOAI): Stand: März / Autor: Di Seite 6 / 8

1. die Vereinbarung ist schriftlich erfolgt 2. diese Vereinbarung erfolgte bei Auftragserteilung 3. das vereinbarte Honorar liegt im Ergebnis zwischen den jeweiligen Mindest- und Höchstsätzen der HOAI, falls man eine Gegenrechnung nach den üblichen Abrechnungsvorschriften der HOAI vornehmen würde. Fehlt es an einer dieser drei Voraussetzungen, ist die abweichende Honorarvereinbarung nichtig und es hat grundsätzlich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI zu erfolgen. Als abweichende Honorarabrede kommt insbesondere die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in Betracht. Wurde unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Voraussetzungen zulässigerweise ein Pauschalhonorar vereinbart, vereinfacht dieses die Anforderungen an die Honorarabrechnung. Für eine prüffähige Rechnung genügt die Angabe der Pauschalsumme mit Ausweisung der Mehrwertsteuer und gegebenenfalls geleistete Abschlagszahlungen. IV. Unzulässigkeit des Baukostenvereinbarungsmodells Nach der HOAI 2009 und zunächst auch nach der HOAI 2013 konnten Architektenhonorare auch auf der Grundlage einer Baukostenvereinbarung gemäß 6 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 3 HOAI berechnet werden. Danach sollte es abweichend von der regulären Honorarermittlung zulässig sein, schriftlich bei Auftragserteilung zu vereinbaren, das Honorar auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten einer Baukostenvereinbarung zu berechnen. Dabei sollten nachprüfbare Baukosten einvernehmlich festgelegt werden. Mit Urteil vom 24.04.2014 (AZ: VII ZR 164/13) hat der Bundesgerichtshof (BGH) dieses sog. Baukostenvereinbarungsmodell überprüft und festgelegt, dass es von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und damit unwirksam ist. Daher sind Abweichungen auf der Grundlage des Baukostenvereinbarungsmodells nach 6 Abs. 2 HOAI (2009) bzw. 6 Abs. 3 HOAI (2013) nunmehr unzulässig. Stand: März / Autor: Di Seite 7 / 8

V. Steuerliche Anforderungen Über die vorgenannten Bestimmungen der HOAI sind auch steuerliche Vorschriften bei der Erstellung einer Rechnung zu berücksichtigen. Hierzu zählen: - Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des Leistenden und des Leistungsempfängers - Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteueridentifikationsnummer - Rechnungsdatum - Rechnungsnummer als fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird - Umfang, Art und Zeitpunkt der Leistung - der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts (bei teilweiser oder vollständiger Vorauszahlung), sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungdatum der Rechnung identisch ist - Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag - gegebenenfalls ein Hinweis auf mögliche Steuerbefreiungen Weitere Informationen gibt Ihnen gerne die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen Zollhof 1 40221 Düsseldorf Tel: (0211) 49 67-0 Fax: (0211) 49 67-99 E-Mail: info@aknw.de Internet: www.aknw.de Stand: März / Autor: Di Seite 8 / 8