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Transkript:

1. Bürgermeister Klaus Enzmann eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, zu der fristgemäß alle Mitglieder des Marktgemeinderates eingeladen worden sind. Er stellt fest, dass die Mehrheit der Mitglieder des Marktgemeinderates anwesend und stimmberechtigt ist. Der Marktgemeinderat ist daher beschlussfähig. ÖFFENTLICHER TEIL: Vor Aufnahme der Beratungen beantragt 1. Bürgermeister Klaus Enzmann die Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteiles um nachstehenden Tagesordnungspunkt zu erweitern: Steinmetz Elisabeth und Werner, BV-Nr. 2003 013; Bauantrag: Anbau Carport an bestehende Garage, Am Sonnenhang 39, Fl.-Nr. 3676, Thüngen Der Marktgemeinderat genehmigt die Erweiterung der Tagesordnung um vorstehenden Punkt. 8 : 0 1. Sitzungsniederschrift vom 07.11.2003; Genehmigung Die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2003 ist den Mitgliedern des Marktgemeinderates in Fotokopie zugegangen. 1. Bürgermeister Klaus Enzmann fordert das Marktgemeinderatskollegium auf, evtl. Änderungswünsche vorzubringen. Änderungsanträge werden nicht eingereicht. Der Marktgemeinderat genehmigt die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2003 ohne Änderungen. 8 : 0 Marktgemeinderatsmitglied Gerd Kunitzky hat ab 19.40 Uhr an den Beratungen und Abstimmungen teilgenommen. 2. SchmitterGroup AG, BV-Nr. 2003 012; Bauantrag: Erweiterung und Umgestaltung Neubau Produktion- u. Lagerhalle mit Verwalt., Fassadenrenovierung Bestandsgebäude, Fl.- Nr. 2505/5, 4380/3 und 4380/9 Die Firma SchmitterGroup AG beabsichtigt die Erweiterung und Umgestaltung der Betriebsstätten in Thüngen. Es handelt sich um den Neubau eines Verwaltungsgebäudes mit Produktion und Lagerhalle sowie Fassadensanierung der bestehenden Fabrikstätten. Dabei soll der Wareneingang optimiert werden. Der Wareneingang, z.b. Anlieferung von Rohmaterial und Kaufteilen durch Spedition, Eingangsprüfung und kurzfristige Lagerung mit Logistik, wird mit einer LKW-/Feuerwehrumfahrt neu konzipiert werden. Zugleich ist beabsichtigt, die Fabrikhalle um einen Anbau von 86 m x 32 m für Fertigungsbereiche, spanlose Verformung etc., Bohren, Sägen, Fräsen, Fügeverfahren usw. zu erweitern. Auf dem angrenzenden Grundstück Fl.-Nr. 4380/3 und 4380/9 sollen insgesamt 86 Stellplätze errichtet werden. Das bestehende Verwaltungsgebäude wird neu errichtet. Im geplanten Verladehof im südlichen Anschluss an das Bestandsgebäude 6 sollen durch geregelte Verladezeiten Maßnahmen zur Vermeidung von Lärm getroffen werden. EDV -Textbez.: GRTH031201.doc Seite 1 von 5

Das Bauvorhaben befindet sich in einem Gebiet ohne Bebauungsplan und ist dem Innenbereich zuzuordnen. Im Flächennutzungsplan ist dieses Gebiet als Gewerbefläche GE ausgewiesen. Die immissionsschutzrechtliche Seite ist vom Landratsamt zu überprüfen. Die Feuerlöschsicherheit ist einvernehmlich mit der hiesigen Freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen und zu gewährleisten. Die Neustrukturierung der geplanten Stellplätze wird vom Marktgemeinderat begrüßt. Etwaige erschließungsbedingte Baumaßnahmen haben in Absprache mit der Tiefbauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Zellingen zu erfolgen. Dem Bauvorhaben wird die Zustimmung erteilt. 3. Kraus Achim, BV-Nr. 2003 011; Bauantrag: Bau eines Wintergartens und Carport- Anbau an bestehende Garage mit Überdachung, Retzstadter Straße 4, Fl. Nr. 3353, Gemarkung Thüngen Der Bauwerber beabsichtigt, die oben genannten Anbauten durchzuführen. Die Bauvorhaben befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Am Boden. a) Bau eines Wintergartens Beim Wintergarten wird festgestellt, dass auf Grund der Anbausituation ein Pultdach entsteht. Zugleich beträgt die Dachneigung ca. 20. Im Bebauungsplan sind für diesen Bereich Satteldächer und Walmdächer mit einer Dachneigung von 28 bis 38 vorgesehen. Bezüglich der Festsetzungen für die Dachform als Pultdach bzw. für die Festsetzung der Dachneigung, ca.20 werden die entsprechenden Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt. b) Überdachung bestehende Garage Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Garagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Bei der Carport- Überdachung wird jedoch die Baugrenze im vorderen Grundstücksbereich überschritten. Zugleich wird auf die bestehende Garage ein Walmdach angebracht. Diese Darstellung ist allerdings im vorliegenden Plan nicht eindeutig konkretisiert, sondern durch eine Computer-Animations-Zeichnung dargestellt. Die Baugrenzen im vorderen Bereich des Carports werden jedoch überschritten. Der vorgesehenen Überschreitung der Baugrenzen im Carport-Bereich wird zugestimmt. Die Nachbarunterschriften sind vom Landratsamt Main-Spessart zu überprüfen. Sonstige gemeindliche Belange werden nicht berührt. Der Marktgemeinderat stimmt zu. 4. Steinmetz Elisabeth und Werner, BV-Nr. 2003 013; Bauantrag: Anbau Carport an bestehende Garage, Am Sonnenhang 39, Fl.-Nr. 3676, Thüngen Die Bauwerber beabsichtigen, einen Carport an die bestehende Garage anzubauen. EDV -Textbez.: GRTH031201.doc Seite 2 von 5

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Am Wendelsberg. Der geplante Carport befindet sich außerhalb der Baugrenze. Bezüglich der Festsetzungen über die Baugrenzen im Bereich des Carports wird Befreiung erteilt. Dem Bauvorhaben wird somit zugestimmt. 5. Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung; Satzungsänderung BGS-WAS Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung aufgrund der Erhöhung der Verbrauchsgebühr ab 01.01.2004 Sachverhalt: Im Jahre 2002 wurden die Großinvestitionen zur Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zum Abschluss gebracht. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um kostenrechnende Einrichtungen, die sich über Benutzungsgebühren kostendeckend finanzieren sollen. Aus einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung wird die Benutzungsgebühr ermittelt. In dieser Kostenrechnung sind neben den laufenden Betriebskosten, wie z.b. Betriebsstrom, Unterhaltungsmaßnahmen usw., auch die kalkulatorischen Kosten zu berücksichtigen. Unter kalkulatorischen Kosten sind Abschreibungen (Wertverzehr der Anlage) und Eigenkapitalverzinsung (Kosten der Kapitalnutzung) zu verstehen. Die Gebührenkalkulation bezieht sich auf einen 3-jährigen Vor- und Nachkalkulationszeitraum. In diesem Zeitraum sind Kostenunter- und -überdeckungen auszugleichen. Für den Vorkalkulationszeitraum 2004 bis 2006 wurde eine Abwassermenge von 58.000 cbm prognostiziert. Die ungedeckten Ausgaben belaufen sich auf ca. 158.000,00 Euro. Danach müsste eine Benutzungsgebühr von 2,72 Euro/cbm erhoben werden. An den ungedeckten Kosten haben die kalkulatorischen Kosten einen wesentlichen Anteil, zumal bei den Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen keine Verbesserungsbeiträge (wie bei der Abwasserbeseitigung) erhoben wurden. Diese Gebührensteigerung erscheint in der heutigen Zeit als nicht sozialverträglich und soll daher jahrgangsweise umgesetzt werden. Für das Jahr 2004 ist eine Anhebung der Wassergebühr von 1,25 Euro/cbm auf 1,95 Euro/cbm vorgesehen. Durch die Erhöhung der Verbrauchsgebühr auf 1,95 /m³ zum 01.01.2004 wird der Erlass einer Änderungssatzung erforderlich. Es erfolgt Diskussion. Der Marktgemeinderat beschließt die Verbrauchsgebühr zum 01.01.2004 von 1,25 /m³ auf 1,95 /m³ zu erhöhen. Der Marktgemeinderat beschließt die 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Marktes Thüngen vom 01.12.2003 auf Grundlage des vorliegenden Satzungsmusters. Das Satzungsmuster ist Bestandteil dieses Beschlusses und ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung der Satzung beauftragt. Mustersatzung: Der Markt Thüngen erlässt aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur 5. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 01.12.2003 EDV -Textbez.: GRTH031201.doc Seite 3 von 5

Artikel 1 Satzungsänderung Die Satzung vom 31.07.1984 in der Fassung der 4. Änderung vom 20.12.2001 wird wie folgt geändert: 1. 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung: die Gebühr beträgt 1,95 pro m³ entnommenen Wassers. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2004 in Kraft. 6. Satzungsänderung BGS-EWS; Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aufgrund der Erhöhung der Gebühr zum 01.01.2004 Sachverhalt: Im Jahre 2002 wurden die Großinvestitionen zur Erneuerung und Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zum Abschluss gebracht. Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um kostenrechnende Einrichtungen, die sich über Benutzungsgebühren kostendeckend finanzieren sollen. Aus einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung wird die Benutzungsgebühr ermittelt. In dieser Kostenrechnung sind neben den laufenden Betriebskosten, wie z.b. Betriebsstrom, Unterhaltungsmaßnahmen usw., auch die kalkulatorischen Kosten zu berücksichtigen. Unter kalkulatorischen Kosten sind Abschreibungen (Wertverzehr der Anlage) und Eigenkapitalverzinsung (Kosten der Kapitalnutzung) zu verstehen. Die Gebührenkalkulation bezieht sich auf einen 3-jährigen Vor- und Nachkalkulationszeitraum. In diesem Zeitraum sind Kostenunter- und -überdeckungen auszugleichen. Für den Vorkalkulationszeitraum 2004 bis 2006 wurde eine Abwassermenge von 56.000 cbm prognostiziert. Die ungedeckten Ausgaben belaufen sich auf ca. 167.000,00 Euro. Danach müsste eine Benutzungsgebühr von 2,98 Euro/cbm erhoben werden. An den ungedeckten Kosten haben die kalkulatorischen Kosten einen wesentlichen Anteil. Diese Gebührensteigerung erscheint in der heutigen Zeit als nicht sozialverträglich und soll daher Jahrgangsweise umgesetzt werden. Für das Jahr 2004 ist eine Anhebung der Abwassergebühr von 1,739 Euro/cbm auf 2,25 Euro/cbm vorgesehen. Durch die Erhöhung der Gebühr auf 2,25 /m³ zum 01.01.2004 wird der Erlass einer Änderungssatzung erforderlich. Es erfolgt Diskussion. Der Marktgemeinderat beschließt die Erhöhung der Gebühr von 1,739 /m³ auf 2,25 /m³ zum 01.01.2004. Der Marktgemeinderat beschließt die 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Thüngen vom 01.12.2003 auf Grundlage des vorliegenden Satzungsmusters. Das Satzungsmuster ist Bestandteil dieses Beschlusses und ist der Niederschrift als Anlage beigefügt. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung der Satzung beauftragt. Mustersatzung: Der Markt Thüngen erlässt aufgrund Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur 6. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 01.12.2003 Artikel 1 Satzungsänderung Die Satzung vom 30.07.1984 in der Fassung der 5. Änderung vom 02.01.1997 wird wie folgt geändert: 2. 10 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: die Gebühr beträgt 2,25 pro m³ Abwasser. EDV -Textbez.: GRTH031201.doc Seite 4 von 5

Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab dem 01.01.2004 in Kraft. 7. Kurze Anfragen a) Telefonanlage im Rathaus Thüngen 3. Bürgermeister Hubert Schömig trägt vor, dass der Anrufbeantworter in der Telefonanlage des Rathauses Thüngen noch die alten Öffnungszeiten bekannt gibt. Dies sollte umgehend geändert werden. 1. Bürgermeister Klaus Enzmann sichert entsprechende Erledigung zu. b) Katholischer Friedhof; Schaffung von Parkplätzen und Zufahrt zum Leichenhaus 3. Bürgermeister Hubert Schömig regt an, im Zusammenhang mit dem Neubau der Eisenbahnbrücke das Parkplatzangebot für den Kath. Friedhof zu erweitern. Gleichzeitig sollte eine Verbesserung der Zufahrt zum Leichenhaus erfolgen. 1. Bürgermeister Klaus Enzmann führt hierzu aus, dass bereits mit dem verantwortlichen Bauleiter der Bahn AG die entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Danach wird die Eisenbahn auf ihre Kosten eine Vergrößerung der Parkplatzfläche vornehmen. Ebenso erfolgt eine Befestigung des parallel zum Bahndamm verlaufenden Erdweges. Diese Arbeiten dürften im Frühjahr 2004 zur Ausführung kommen. c) Jahresschlusssitzung 2003 1. Bürgermeister Klaus Enzmann gibt bekannt, dass die diesjährige Jahresschlusssitzung am 19.12.2003 stattfindet. Das Marktgemeinderatskollegium spricht sich aufgrund der allgemeinen Lage dafür aus, dass das Jahresabschlussessen von jedem Teilnehmer selbst getragen wird. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen mehr erfolgten, schließt 1. Bürgermeister Klaus Enzmann den öffentlichen Sitzungsteil und leitet zum nichtöffentlichen Sitzungsteil über. EDV -Textbez.: GRTH031201.doc Seite 5 von 5