So geht s! Steuererklärung selbst erstellen.



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Transkript:

So geht s! Steuererklärung selbst erstellen. Phase 1: Der Beleganfall Seite 18-21 Gesetzlicher Anforderungen: Was muss auf einer Rechnung draufstehen? KM-Buch: kann man das überhaupt richtig führen? Berechnung der EK-Steuer Phase 2: Das richtige Instrument für die Erfolgsermittlung Seite 11-18 Kurz gestreift: die doppelte Buchführung Ausführlich: die Einnahmen- Ausgabenrechnung Eine Überlegung wert? Die Pauschalierung Phase 3: Die Abgabenerklärungen Seite 2-10 Erklärungen von der Finanzamt-Datenbank downloaden Erklärungen am eigenen PC abspeichern und abfüllen Im nächsten Jahr das aktuelle Formular mit den gespeicherten Daten füttern. Das Dokument zu diesen Themen liegt auch unter http://www.gruenewirtschaft.at/ooe/aktuelles zum Download bereit. Referent: Johann Katstaller, selbständiger Bilanzbuchhalter www.kdv.at Johann Katstaller Seite 1 19. März 2013

So geht s! Steuererklärung selbst erstellen. Die folgenden Ausführungen sollen Einpersonenunternehmen (EPU) und Kleinstbetrieben eine Übersicht oder Entscheidungsgrundlagen bieten. Um die Themen Buchhaltung Bilanz Steuererklärung existieren eine ganze Reihe von Mythen (überwiegend negativer Art). Es ist so schwer! Es macht so viel Arbeit! Man kann leicht Fehler machen! Das kann teuer werden! Und überhaupt ist mir das alles viel zu kompliziert! Schauen wir, inwieweit das zutrifft! Grob gesprochen kann man die Arbeiten rund um das betriebliche Rechnungswesen in drei Phasen einteilen. Phase 1) Die Beschäftigung mit den Belegen, die uns die tägliche Berufspraxis bringt. Phase 2) Die Verarbeitung der Belege in der für uns günstigsten Form (doppelte Buchführung Einnahmen Ausgabenrechnung - event. Pauschalierung) Phase 3) Übermittlung unseres Betriebserfolges (Gewinn oder Verlust - Überschuss der Betriebseinnahmen über die Ausgaben (oder umgekehrt) mittels genormter Form - sprich Steuererklärung! Beginnen wir verkehrt herum, beschäftigen wir uns vorerst mit Phase 3. Dieser Phase (das Ausfüllen der Erklärungen ) begegnen wir ja nur einmal jährlich und jeder hat schon mal die Formulare gesehen; durch die Dichte der Information, Zahlen, Rubriken, Fußnoten und Auswahlmöglichkeiten ist der nicht professionelle Bearbeiter im ersten Augenblick doch eher abgeschreckt (als dass er in Begeisterung verfallen würde). Für den oben angeführten Personenkreis sind interessant: Einkommensteuererklärung Beilage zur Einkommensteuererklärung Umsatzsteuererklärung (falls Ust-pflichtig) Phase 3: die Abgabenerklärungen Form und Fristen: Abgabe der Steuererklärung in Papierform >> 30. April des Folgejahres Elektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline) >> 30. Juni des Folgejahres Johann Katstaller Seite 2 19. März 2013

Abgabe der Steuererklärungen über FinanzOnline Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke verwendet werden. Außerdem ist die Abgabe der Steuererklärung am Papierformular jenen Steuerpflichtigen gestattet, die die Steuererklärung selbst einreichen, wenn ihr Vorjahresumsatz 30.000 nicht übersteigt. Einleitend soll hier kurz die Luxusvariante gestreift werden. Dabei wird durch eine kaufmännische Software (Buchhaltung, Bilanzsystem etc.) der Erfolg (also Gewinn oder Verlust) errechnet und anschließend eine genau normierte Datei (Format xml ) erstellt. Die sieht so aus (schaut man sich normalerweise gar nicht an!). FASTNR</ART_IDENTIFIKATIONSBEGRIFF><IDENTIFIKATIONSBEGRIFF>522090802</IDENTIFIKATI ONSBEGRIFF><PAKET_NR>1</PAKET_NR><DATUM_ERSTELLUNG type="datum">2013-02- 27</DATUM_ERSTELLUNG><UHRZEIT_ERSTELLUNG type="uhrzeit">00:00:00</uhrzeit_erstellung><anzahl>1</anzahl><vers>3.24</vers></i NFO_DATEN><BILANZ_GLIEDERUNG ART="HGB"><ALLG_FINANZ><SATZNR>1</SATZNR> <ANBRINGEN>BIL</ANBRINGEN> <JAHR>2013</JAHR> <FASTNR>522090802</FASTNR> <ADRESSE>Europaplatz 4</ADRESSE> <PLZ>4020</PLZ> <ORT>Linz</ORT> <GJ> <BEGINN>2013-01-01</BEGINN> <ENDE>2013-12-31</ENDE> </GJ> </ALLG_FINANZ> <BILANZ> <HGB_224_2>. Der Finanzamt-Computer kann diese Datei natürlich lesen und ohne dass das Amt einen Finger rühren muss, sind die Werte auf dem entsprechenden Steuerakt abgelegt. Das geht sehr viel schneller als früher, als noch der zuständige Steuerreferent die Erklärungen persönlich prüfte und diese dann manuell weiterbearbeitet wurden. Steuererklärungs-Formulare mittels Finanzamt-Download besorgen und ausfüllen Über diesen Link kommen Sie auf die Formular-Datenbank des Finanzamtes. https://www.bmf.gv.at/service/anwend/formdb/_start.asp Danach erhält man durch die Eingabe von E1 das entsprechende Formular angeboten. Zum Ausfüllen stehen verschiedene Formulartypen bereit. PDF herunterladen und ausfüllen PDF herunterladen, ausfüllen, speichern PDF barrierefrei, für blinde und sehbehinderte Personen PDF über Finanz-Online PDF vorgesehen zum Ausfüllen und Übermittlung (noch nicht einsetzbar) Johann Katstaller Seite 3 19. März 2013

Für uns interessant ist das 2. Formular, also herunterladen, ausfüllen, drucken und speichern. Mit einem Klick auf die Schaltfläche des 2. Formulars erscheint das gewünschte Einkommensteuerformular. (Direkt-Link: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/2012/e1.pdf ) Die 8 Seiten der Einkommensteuererklärung beinhalten klarerweise alles, was nur irgendwie vorkommen kann. Bei genauerem Hinsehen sind für die normalen, immer wiederkehrenden Fälle relativ wenige Felder auszufüllen. Hat man Einkünfte, die über den Gewerbebetrieb, der selbständigen Arbeit oder Vermietung und Verpachtung hinausgehen, so wird man beim erstmaligen Auftreten dieser Einkünfte einen Fachmann konsultieren, in den Folgejahren sollte wenn die Struktur der Einkünfte gleich bleibt - das Ausfüllen der Formular wiederum kein Problem sein. Im Wesentlichen beschränkt sicher der Steuer(Normal-)Fall auf einige wenige Seiten. Johann Katstaller Seite 4 19. März 2013

Weitere Formulare: E 1a ist auf jeden Fall auszufertigen: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/2012/e1a.pdf Die anderen Formulare betreffen verschiedene Sonderfälle E 1b - Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Gebäuden E 1c - Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für EinzelunternehmerInnen mit pauschalierten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft E 1d - Beilage zur Einkommensteuererklärung zum Selbstnachweis für ausschüttungsgleiche Erträge eines ausländischen Investmentfonds isd 42 Abs. 1 InvFG 1993 E 1kv - Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für Einkünfte aus Kapitalvermögen E 108c - Beilage zur Einkommensteuererklärung zur Geltendmachung einer Forschungsprämie, Bildungsprämie, Lehrlingsausbildungsprämie L 1i - Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 für - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug - Zusatzangaben bei Erfüllung bestimmter grenzüberschreitender Kriterien - Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht ( 1 Abs. 4) L 1k - Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1 zur Berücksichtigung - eines Kinderfreibetrages - eines Unterhaltsabsetzbetrages - einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder - oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung Die Beilage zum Einkommensteuer-Formular - das E1 a Mittels dieser Beilage versucht das Finanzamt (und ich nehme an, dass das auch weitgehend gelingt) herauszufinden, wie sich beim Steuerpflichtigen die Einkünfte und Aufwände gegliedert nach verschiedenen Punkten verhalten. Da die Daten ja österreichweit gesammelt und miteinander verknüpft werden, kann der Finanzamt-Rechner feststellen, ob sich vergleichen mit Betrieben ähnlicher Größe und Branche Einkünfte oder Aufwendungen irgendwo atypisch verhalten oder sich jährlich stark ändern. Liegt Durchschnitt vor, so wird EDV-unterstützt sofort veranlagt, man ist dann ein sogenannter S -Fall, also Sofortveranlagung. Im anderen Falle wird eine Nachkontrolle durch einen Sachbearbeiter veranlasst, was im ungünstigsten Fall zu einer Prüfung führen kann. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um das Abbild der Einnahmen-Ausgabenrechnung, durch das Ausfüllen dieses Formulars ist es nicht nötig, die EA-Rechnung selbst oder irgendwelche andere Belege beim Finanzamt einzureichen. Johann Katstaller Seite 5 19. März 2013

Beispiel einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Diese Einnahmen-Ausgabenrechnung wurde mittels eines Standard-Programmes erstellt. Das gleiche Ergebnis kann man auch mit Hilfe eines Excel-Sheets erzielen, wobei man aber darauf achten muss, dass die im Sheet enthaltenen Rechenfunktionen korrekt sind. Johann Katstaller Seite 6 19. März 2013

Beispiel einer Kennzahlen-Auswertung Die Gliederung nach Kennzahlen wird benötigt, um das Formular E 1a (Beiblatt zur EKSt-Erklärung) ausfüllen zu können. Diese Auswertung wurde ebenfalls mit einem entsprechenden Programm erstellt. Arbeitet man mit Excel, ist etwas mehr Gruppierungsarbeit nötig. Johann Katstaller Seite 7 19. März 2013

Nachdem uns also das Betriebsergebnis vorliegt, können wir das E 1a von der Finanzamt-Datenbank downloaden und ausfüllen. http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/2012/e1a.pdf Auf Seite 1 geht es lediglich um Angaben zum Steuerpflichtigen, wichtig ist nur die Branchenkennziffer, die auf diesem Formular gleich abgerufen werden kann Das ausgefüllte E1a - Seite 2 Johann Katstaller Seite 8 19. März 2013

Steuererklärung über Finanz-Online Die Erklärungen kann man auch direkt online über FinanzOnline erfassen und übermitteln. Ist ein FinanzOnline Zugang vorhanden, dann diesen starten. Erklärungen anklicken Gewünschte Erklärung auswählen und Formular ausfüllen - die Kennzahlen sind die gleichen wie beim richtigen Formular Durch die Schaltfläche Prüfen und Einbringen ist die Erklärung eingebracht! Die Umsatzsteuererklärung Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 kann die Kleinunternehmerregel in Anspruch genommen werden. Dann ist keine Umsatzsteuer abzuführen, es steht aber auch keine Vorsteuer aus Lieferantenrechnungen und Belegen zu. Man spricht von einer unechten Steuerbefreiung. Unecht deshalb, weil die Umsätze ja grundsätzlich Ust-pflichtig wären, auf Grund der eben erwähnten Kleinunternehmer-Regelung Ust- frei sind. Achtung: Auf den ausgestellten Rechnungen darf aber keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein, denn dann schuldet man trotz der Regelung die Umsatzsteuer dem Finanzamt. Auf den Rechnungen ist auszuweisen, dass der Umsatz gemäß 6 Abs.1 Z 27 UStG 1994 umsatzsteuerfrei ausgeführt ist. Download des Umsatzsteuerformulars: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/2012/u1.pdf Johann Katstaller Seite 9 19. März 2013

Anmerkung zur Kleinunternehmer-Regelung Diese kann bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 in Anspruch genommen werden. Auf Antrag ist aber auch Regelbesteuerung möglich, nach welcher dann ganz normal Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer als Zahllast abgeführt wird. Das kann unter gewissen Umständen Sinn machen, nämlich dann, wenn größere Investitionen geplant sind und die Vorsteuer die Umsatzsteuerschuld übersteigt. Ein etwaiges Guthaben daraus wird dann vom Finanzamt zurückerstattet. Auch wenn überwiegend Geschäftsbeziehungen mit umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen gepflegt werden, da ja die Umsatzsteuer auf die Leistung aufgeschlagen wird und somit für den Empfänger steuerneutral ist. Es kommt natürlich auf die Branche an, ob dadurch vielleicht bessere Verkaufspreise erzielt werden können. Wenn Sie die Regelbesteuerung wählen, ist man allerdings 5 Jahre daran gebunden. Hier der Link für die Beantragung dazu: http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-steuern/pdfs/9999/u12.pdf Johann Katstaller Seite 10 19. März 2013

PHASE 2: Wie ermittle ich am besten den Betriebserfolg (=Gewinn oder Verlust) Nicht immer besteht die Freiheit, die Art der Gewinnermittlung frei zu wählen. Vorab, welche Möglichkeiten zur Ermittlung des Betriebserfolges gibt es grundsätzlich? 1. Die doppelte Buchführung 2. Die Einnahmen-Ausgabenrechnung 3. Die Pauschalierung Doppelte Buchführung Kapitalgesellschaften, unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (insbes. GmbH & CoKG) sind unabhängig von Größe und Umsatz zur doppelten Buchführung verpflichtet. Was ist das Prinzip der doppelten Buchführung? Die Bezeichnung doppelt bedeutet, dass der Betriebserfolg auf zwei Arten ermittelt wird: Durch den sogen. Betriebsvermögensvergleich - hier wird das Vermögen des Betriebs am Anfang des Wirtschaftsjahres mit dem Vermögen am Ende des Wirtschaftsjahres verglichen. Eine Vermehrung des Vermögens bedeutet Gewinn, eine Verminderung Verlust. Und durch die Verlust- und Gewinnrechnung, bei der die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt werden. Das Ergebnis der Verlust- und Gewinnrechnung muss durch die Systematik der doppelten Buchführung das gleiche Ergebnis aufweisen. Eine doppelte Buchführung wird heute nicht mehr manuell geführt. Durch viele spezielle Vorschriften und teilweise komplizierte Buchungsfälle wird das alles schnell und präzise von Buchhaltungsprogrammen durchgeführt, die auch gleich die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen erstellen und diese in elektronischer Form mittels FinanzOnline dem Finanzamt melden. Daneben ist praktische nach jeder Buchung eine Vermögens- und Gewinnübersicht abrufbar, nach Wunsch auch eine entsprechende Kostenrechnung. Die Buchhaltungssysteme sind sogen. Expertensysteme, die das buchhalterische und steuerliche Wissen einprogrammiert haben. Der Anwender des Systems muss kein gestandener BuchhalterIn sein, er sollte nur die Grundkenntnisse haben, über welche Gewerbetreibende sowieso verfügen. Einnahmen-Ausgabenrechnung 4/3 EStG Für freiberuflich Tätige (Ärzte, Rechtsanwälte, Ziviltechniker usw.) und Gewerbetreibende, deren jährlicher Umsatz 700.000 nicht übersteigt. Die Einnahmen-Ausgabenrechnung ist eine vereinfachte Art der Buchführung, es werden dabei die Einnahmen den Ausgaben gegenübergestellt und daraus entsteht der sogenannte Überschuss (Überschuss der Einnahmen Johann Katstaller Seite 11 19. März 2013

über die Ausgaben), also der Betriebserfolg. Auf eine Darstellung von Vermögens- oder Passivposten wird gänzlich verzichtet. Das verursacht einen wesentlich geringeren Arbeits-und Abschlussaufwand, verringert klarerweise aber auch die Aussagefähigkeit über die Situation des Unternehmens. Da aber die Einnahmen-Ausgabenrechnung nur von kleineren, überschaubaren Unternehmen verwendet wird, ist dieses Manko durchaus akzeptabel. Zur Feststellung des Betriebserfolges sind folgende Aufzeichnungen zu führen Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben Wareneingangsbuch Anlagenverzeichnis Lohnkonten, wenn Dienstnehmer beschäftigt werden Beispiel einer Einnahmen- Ausgabenrechnung Diese Einnahmen-Ausgaben Rechnung wurde mit einem selbst erstellten Kalkulationssheet gerechnet. Im Internet gibt es diverse Vorlagen, hier kann man sich eine aussuchen, die für den eigenen Betrieb am besten passt. Pauschalierung In den Blickpunkt ist die Pauschalierung erst vor kurzer Zeit dadurch getreten, dass die Finanzministerin eine neue Pauschalierung ins Gespräch gebracht hat. Diese ist aber noch nicht Gesetz und wird erst zwischen den Koalitionspartnern verhandelt. Ob es sich vor der Wahl im Herbst noch ausgeht, ist nicht gewiss. Johann Katstaller Seite 12 19. März 2013

Darum beschäftigen wir uns mit der bestehenden Möglichkeit der Pauschalierung und streifen zum Schluss die angedachten Neuerungen. Es gibt Pauschalierungen für Einkommensteuer Vorsteuer (Betriebsausgaben) Dabei werden Teile der Betriebsausgaben mit bestimmten %-Sätzen der Nettoeinnahmen berechnet. Per Verordnung wurden Prozentsätze für verschiedene Gewerbezweige festgelegt. Wer kann die Pauschalierung beanspruchen? Die Umsätze dürfen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht mehr als 220.000 betragen haben. Und es darf keine doppelte Buchführung geführt werden. Verzeichnis der Gewerbe mit dem jeweiligen Pauschalierungs-%-Satz (Auszug): Die Liste weist insgesamt 54 Berufe mit den unterschiedlichsten % Sätzen auf. Hier ist die entsprechende Verordnung zu finden ( 55 beachten): http://www.ris.bka.gv.at/dokumente/bgblpdf/1990_55_0/1990_55_0.pdf Bedingung ist neben der Umsatzgrenze von 220.000 auch, dass eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt, oder das ausgeübte Gewerbe in der o.a. Liste aufscheint. Der Pauschalbetrag für die Betriebsausgaben darf jedoch einen bestimmten %-Satz der Nettoeinnahmen nicht überschreiten. Johann Katstaller Seite 13 19. März 2013

6% höchstens 13.200 der Nettoeinnahmen 12% alle restlichen Tätigkeiten lt.estg Kaufmännische / technische Beratung VermögensverwalterInnen Aufsichtsrätinnen/-räte Gesellschafter-DienstnehmerIn >25% Beteiligung Vortragende WissenschaftlerInnen SchriftstellerIinnen Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten Mit dem Pauschalsatz ist abgedeckt: Abschreibungen Geringwertige Wirtschafts-Güter Restbuchwerte Fremdmittelkosten Miete Post und Telefon Betriebsstoffe (Brenn-Treibstoffe) Energie und Wasser Werbung Rechts- und Beratungskosten Provisionen Büroausgaben Versicherungsprämien (ausgen. SV) Betriebssteuern Instandhaltung Reinigungskosten Kfz-Kosten Reisekosten Trinkgelder Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Zusätzliche Betriebsausgaben zum Pauschale: Löhne und Lohnnebenkosten Waren, Halberzeugnisse, Roh-Hilfsstoffe Fremdlöhne Sozialversicherungsbeiträge Umsatzsteuer bei E-A-Rechnung Brutto-System Schema für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes: Nettoeinnahmen incl. Hilfsgeschäfte (z.b. Anlagenverkäufe) - Nettoausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe - Lohnkosten incl. Lohnnebenkosten - Nettofremdlöhne - Sozialversicherungsbeiträge - 6% bzw. 12% (lt. Branche) der Nettoeinnahmen = Vorläufiger Gewinn - Grundfreibetrag - 13% des vorläufigen Gewinnes, maximal 3.900 = Steuerpflichtiger Gewinn Johann Katstaller Seite 14 19. März 2013

Vergleich der Gewinnberechnung zwischen Einnahmen-Ausgabenrechnung und Basispauschalierung der Einkommensteuer abzgl. 13% Grundfreibetrag ( 516,38) = steuerpfl. Gewinn 3.455,78 Ergänzung des Gewinnberechnung mit den Zahlen der E-A Rechnung für einen freiberuflich Tätigen Nettoeinnahmen incl. Hilfsgeschäfte (z.b.anlagenverkäufe) 18.703,14 - Nettoausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe 4.530,20 - Lohnkosten incl. Lohnnebenkosten - Nettofremdlöhne - Sozialversicherungsbeiträge - 6% bzw. der Nettoeinnahmen 1.122,18 = Vorläufiger Gewinn 13.050,76 - Grundfreibetrag - 13% des vorläufigen Gewinnes, maximal 3.900 1.696,60 = Steuerpflichtiger Gewinn 11.354,16 Johann Katstaller Seite 15 19. März 2013

Berechnung mit den gleichen Zahlen für einen Gewerbetreibenden mit Basispauschalierung Nettoeinnahmen incl. Hilfsgeschäfte (z.b.anlagenverkäufe) 18.703,14 - Nettoausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe 4.530,20 - Lohnkosten incl. Lohnnebenkosten - Nettofremdlöhne - Sozialversicherungsbeiträge - 12% der Nettoeinnahmen 2.244,38 = Vorläufiger Gewinn 11.928,56 - Grundfreibetrag - 13% des vorläufigen Gewinnes, maximal 3.900 1.558,71 = Steuerpflichtiger Gewinn 10.368,85 Pauschalierung nach Branchen Hier wurden für die verschiedensten Branchen %-Sätze festgelegt, die gerechnet vom Nettoumsatz Teile der Betriebsausgaben (analog zur Basispauschalierung) abpauschalieren. Im Gegensatz zur Basispauschalierung gibt es für die Branchenpauschalierung keine betragsmäßige Obergrenze des Pauschals. Ein Dachdecker mit Branchenpauschalierung würde mit den gleichen Zahlen einen Gewinn von 11.995,29 ausweisen, da er als Betriebsausgabenpauschale nur 10,8% beanspruchen kann. Mit den gleichen Einnahmen und Aufwendungen hätte z.b. ein Glaser nur einen steuerpflichtigen Gewinn von 9450,36, da dieses Gewerbe eine Betriebsausgabenpauschale von 17,7% zugestanden bekommen hat. Die verschiedenen Pauschalsätze sollen die Unterschiede der Einnahmen- und Kostenstruktur der Gewerbe ausgleichen. Pauschalierung nach Gewinn Dabei werden nicht die Betriebsausgaben, sondern der Gewinn pauschal in einem %-Satz vom Umsatz angesetzt. Diese Möglichkeit beschränkt sich aber auf das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandel Voraussetzung höchstens 255.000 Nettoumsatz und keine Führung einer doppelten Buchhaltung. Der (Jahres)Gewinn wird mit einem Fixbetrag von 2.180,-- angesetzt, zuzüglich 5,5% der regelmäßig im Betrieb anfallenden Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer), zumindest jedoch 10.900,00 Johann Katstaller Seite 16 19. März 2013

In unserem Fall würde der Gastwirt folgenden Gewinn ausweisen: Fixbetrag 2.180,00 + 5,5 % pauschale Einkommenssteuer vom Umsatz 22.443,00 inkl. MWST = 1.234,36 = vorläufiger Gewinn 3.414,66-13 % Grundfreibetrag 444,16 Gewinn 2.970,20 In diesem wäre eine Pauschalierung natürlich ein Wahnsinn, denn dieser Betrieb würde auf jeden Fall 10.990,00 an Einkommensteuer bezahlen das ist der Mindestbetrag. Hätte der Betrieb einen höheren Umsatz, z.b. 200.000 dann würde die Rechnung so aussehen: Fixbetrag 2.180,00 + 5,5% pauschale Einkommensteuer vom Umsatz 200.000,00 inkl. MWST = 11.000,00 Gesamt-Einkommensteuer 13.180,00 Ob diese pauschale ermittelte Einkommensteuer nun hoch oder niedrig ist, kann nicht annähernd beurteilt werden, weil ja nur die Einnahmen, nicht aber die Ausgaben für Wareneinkauf, Betriebskosten, Abschreibungen etc. bekannt sind. Vielleicht hat der Betrieb gar keinen Gewinn erzielt? Beim Lebensmitteleinzel- oder Gemischtwarenhandel beträgt der Steuersockelbetrag 3.680,00 zzgl. 2% vom Umsatz zzgl. Eigenverbrauch zzgl. MWSt. Vorsteuerpauschalierung Diese ist relativ bedeutungslos, da die Pauschalsätze sehr gering sind. Die pauschale Vorsteuer ist generell mit 1,8% des Gesamtumsatzes (ausgenommen unecht steuerbefreite Umsätze und Umsätze aus Hilfsgeschäften wie der Verkauf von Anlagegütern), höchstens 3.960 zu berechnen. Die Pauschalierung der Vorsteuern mit 1,8 % ist für jeden einzelnen Betrieb möglich. Überschaubar ist die Liste der Freiberuflerinnen und Freiberufler: TierärztInnen dürfen 4,9%, RechtsanwältInnen, PatentanwältInnen, NotarInnen und WirtschaftstreuhänderInnen 1,7%, ZiviltechnikerInnen 2,8% vom Umsatz als Vorsteuer geltend machen. Da die Bestimmungen dazu sehr komplex sind, müssten diese bei Interesse gezielt recherchiert werden. Johann Katstaller Seite 17 19. März 2013

Fekters Neue Pauschalierung Die neue Pauschalierung sieht ein modulares System vor, bestehend aus Grundpauschale beträgt 10% der Einnahmen, mindestens jedoch 3.000. Es soll Betriebsausgaben wie Bürobedarf, Werbung, Versicherungen, Fachliteratur usw. abdecken. Mobilitätspauschale beträgt 2% und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale gedeckelt ( 2016,00). Es umfasst die Kosten für Kfz, sowie betriebliche Kosten für Nutzung anderer Verkehrsmittel. Energie- und Raumpauschale in Höhe von 8% umfasst alle Kosten für Strom, Gas/Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Aufwendungen und Versicherungen Werden sämtliche Pauschale in Anspruch genommen, beträgt der Pauschalsatz somit 20%. Wie bisher bleiben verschiedene Betriebsausgaben weiterhin voll abzugsfähig. Dazu gehören Wareneinkauf, Löhne und Lohnnebenkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmer, Instandhaltung und Instandsetzung sowie Miete und Pacht. Bei der Betrachtung des Systems fragt man sich, ob das noch eine vereinfachte Buchführung ist. Schema der Gewinnermittlung nach diesem Entwurf Summe der Einnahmen: 18.703,14 - Grundpauschale wäre 10% von 18.703,14 also 1.807,31 - es stehen aber mindestens zu: 3.000,00 - Mobilitätspauschale wäre 2% von 502,79 10,05 - Energie-und Raumpauschale wäre 8% von 0.00 0,00 - Wareneinsatz 4.530,20 - Miete 4.190,70 - Gesamtbetriebsaufwand 11.731,40 vorläufiger Gewinn 6.971,84 - davon 13 % Grundfreibetrag 906,33 Gewinn 6.065,51 Inwieweit eine Pauschalierung zu empfehlen ist, kann auf Anhieb nicht beantwortet werden. Hier spielt die Struktur des Betriebes eine große Rolle, die Vergleiche mit den wenigen Zahlen des Beispiels haben gezeigt, dass die Pauschalierung einen wesentlich höheren Gewinn ergibt als die Berechnung mit den echten Zahlen. Das kann aber völlig anders sein, wenn z.b. die Kosten, die direkt absetzbar sind Wareneinkauf, Löhne, externe Lohnkosten usw. - verhältnismäßig hoch sind, und die Kosten, welche das Pauschale abdeckt, extrem niedrig sind. Eine Überlegung zur Pauschalierung ist auch die, die einem das Leben lehrt. Bei jeder Pauschalierung gibt es einen Gewinner und einen Verlierer. Lässt man ein Haus zu einem bestimmten Pauschalbetrag bauen, so wird es beinahe unmöglich sein, dass exakt der Pauschalpreis entsteht. Baumeister oder Bauherr einer verliert, einer gewinnt. Johann Katstaller Seite 18 19. März 2013

Um sich nun für die Pauschalierung zu entscheiden, muss auf jeden Fall das letzte Jahr mit den richtigen Zahlen mit einer Pauschalierung vergleichen werden. Aber war das ein typisches Jahr? Wie wird das nächste, wie wird sich der Betrieb weiterentwickeln, wird sich die Struktur etwa sogar verändern? Merkt man, dass die Pauschalierung keine Vorteile, vielleicht sogar Nachteile bringt, so kann man in den Folgejahren wieder auf die Einnahmen-Ausgabenrechnung zurückgehen. Aber dann darf man erst nach 5 Wirtschaftsjahren wieder zur Pauschale übergehen, falls man das denn wieder will. Vom Arbeitsaufwand ist durch die Tatsache, dass ein Teil des Aufwandes pauschaliert ist, der andere Teil aber konkret abgeschrieben wird, nicht viel weniger zu machen, als bei einer E-A-Rechnung. Lediglich das Anlagenverzeichnis ist nicht mehr zu führen, da die Abschreibung abpauschaliert ist. Wenn man aber wieder zur E-A-Rechnung zurückkehren möchte, dann fehlt dieses Verzeichnis und es gibt gröbere Probleme. Wenn man sich also nicht ganz sicher ist, sollte man auch das Anlageverzeichnis weiterführen. Meine persönliche Meinung: ich hätte bei einer Pauschalierung immer ein ungutes Gefühl, ob nicht doch die lückenlose Erfassung der Belege zu weniger Steuer führen würde. Außerdem geht das Gefühl für die echten Kosten verloren. Phase 1: Der Beleganfall Je nach persönlicher Veranlagung kommen in der Praxis die verschiedensten Ablagesysteme für die ständig anfallenden Belege vor. Neben den beliebten Stellen wie Schuhschachtel, Hand- oder Aktentaschen über Innentaschen von Kleidungsstücken sei erwähnt, dass seit der Erfindung des Ordners kein besseres System erfunden wurde. Eines steht fest, das Suchen von Belegen bereitet Ärger, verlorene und nicht geltend gemachte Belege kosten Geld. Diese Belege solltest du laufend einordnen: Rechnungen an die Kunden Rechnungen von Lieferanten Barbelege über Betriebsaufwand Postkosten, Büromaterial, Treibstoff, Instandhaltung etc. Bankbelege Mietzahlungen, Versicherungsprämien, Bankzinsen- und Spesen etc. Anforderung an eine Rechnung über 150 Euro Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmen Name und Anschrift des Leistungsempfängers Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag Ausstellungsdatum Fortlaufende Nummer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung Johann Katstaller Seite 19 19. März 2013

Bei Rechnungen unter 150 Euro genügt: Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe Steuersatz Ausstellungsdatum Hinweis zur UID-Nr. Bei einem Rechnungsbetrag von über 10.000 incl. Ust muss die UID-Nr. des Empfängers angegeben sein. Wenn auf einer Rechnung ausschließlich umsatzsteuerfreie Lieferungen/Leistungen sind, kann die UID-Nr. des Empfängers unterbleiben. UID-Nr. Prüfung Bei erstmaliger Verwendung einer UID-Nr. ist die Prüfung auf Echtheit dieser Nr. verpflichtend, da Probleme mit dem Vorsteuerabzug auftreten können, wenn es sich um eine nicht gültige UID-Nr. handelt. Link zur Prüfung einer UID-Nr. über den Server der EU: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedlanguage=de Das Fahrtenbuch (eine kleine Wissenschaft) Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit von einer ordnungsgemäßen Fahrtenbuchführung gesprochen werden kann? Textauszug Der österreichische Bilanzbuchhalter Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ist in gebundener oder sonst in sich geschlossener Form zu führen. Lose Zettel werden nicht als Fahrtenbuch akzeptiert! Durch die geschlossene Form soll verhindert oder möglichst erschwert werden, dass der Steuerpflichtige nachträglich Änderungen vornehmen kann. Alle Aufzeichnungen im Fahrtenbuch sind zeitnah, lückenlos und in chronologischer Reihenfolge zu führen. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des Unabhängigen Finanzsenates: er hat die Beweisführung mittels Diktiergerät, dessen besprochene Bänder zeitnah der Sekretärin zur handschriftlichen Übertragung in ein Fahrtenbuch übergeben und anschließend wieder besprochen wurden, als zulässig anerkannt! Folgende Daten sind in einem Fahrtenbuch jedenfalls festzuhalten: Datum jeder Fahrt Grundsätzlich ist ein mit einem Computerprogramm erzeugtes Fahrtenbuch formell ordnungsgemäß. Allerdings entspricht ein z. B. mit Microsoft Excel erstelltes Fahrtenbuch nicht den Anforderungen, weil nachträgliche Änderungen möglich sind und diese später nicht mehr nachvollzogen werden können. Kilometerstand am Beginn und Ende jeder Fahrt Fahrstrecke in Kilometer Ausgangsort und Zielort jeder einzelnen Fahrt Der Reiseweg und zwar so detailliert, dass er mit einer Straßenkarte nachvollzogen werden kann Zweck jeder einzelnen Fahrt. Werden z. B. bei einer betrieblichen Fahrt mehrere Kunden besucht, so ist der Name jedes einzelnen Kunden anzuführen. Der allgemeine Hinweis Kundenbesuche ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage. Johann Katstaller Seite 20 19. März 2013