NÜRNBERGER Betriebsrenten Sicher mit System. Pensionszusage durch Entgeltumwandlung



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Transkript:

NÜRNBERGER Betriebsrenten Sicher mit System Pensionszusage durch Entgeltumwandlung

Vertriebschancen: Wie auch die anderen Durchführungswege in der betrieblichen Altersversorgung bietet die in Verbindung mit einer korrespondierenden Rückdeckungsversicherung hervorragende Vertriebschancen: Anspruch des Arbeitnehmers auf bav durch Entgeltumwandlung gemäß 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Hohe Versicherungssummen, v.a. im Bereich der Tantiemeumwandlung Individuelle Absicherung aller Versorgungsrisiken durch umfangreiche und flexible Produktpalette der NLV Gute Möglichkeiten für Anschlussgeschäft, z.b. bei Übertragung der Pensionszusage zum Zeitpunkt des Rentenbeginns auf die NÜRNBERGER überbetriebliche Versorgungskasse e.v. oder Pensionsfonds Langfristige Kundenbindung in stornosicherem Geschäftsfeld Kompetente Unterstützung durch NÜRNBERGER Beratungs- und Betreuungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung und Personaldienstleistungen mbh 2

Die Sorgen des Arbeitgebers: des Arbeitnehmers: Bindung und Motivation der Mitarbeiter Hohe Lohnnebenkosten Geringe Ansprüche aus der GRV Hohe Lohnsteuerabzüge Hohe Sozialversicherungsbeiträge 3

Die Möglichkeit: Versorgungslohn statt Barlohn 4

Die Entgeltumwandlung im Sozialversicherungsrecht: Hinzukommender Arbeitslohn (Gehaltserhöhung darf nicht aus Tarifvertrag resultieren) Außertariflicher Arbeitslohn Entgeltumwandlung zulässig Der Entgeltverzicht entspricht dem Beitrag zur Rückdeckungsversicherung Tariflohn ohne tarifvertraglicher Regelung zur Entgeltumwandlung Entgeltumwandlung nicht zulässig 5

6

Definition und Funktionsweise: Der Arbeitnehmer verzichtet auf Barlohn und erhält stattdessen Versorgungslohn Das Unternehmen schließt eine entsprechende Rückdeckungsversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab Der Entgeltverzicht entspricht dem Beitrag zur Rückdeckungsversicherung Die Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung bestimmen Inhalt und Höhe der Zusage 7

Vorteile für den Arbeitnehmer: Individuelle Versorgungsmöglichkeiten (Alter, Tod, Invalidität) Wahl zwischen Renten- und Kapitalleistungen Sofortige finanzielle Absicherung Sofortige Steuerersparnis Sofortige Sozialversicherungsersparnis Besteuerung erst bei Rentenbezug - hohe Freibeträge Sofortiger gesetzlicher Insolvenzschutz Tantiemeumwandlungen / Umwandlung von Sonderzahlungen aufgrund der Möglichkeit von Einmalbeiträgen realisierbar 8

Wie wirkt sich das auf das Nettogehalt aus? Beispiel: Steuerklasse 1, kein Kind (RV:18,9%, AV:3,0%, KV: 15,5% PV: 2,05%*), Bruttomonatseinkommen: 2.250,00 EUR Istzustand Monatseinkommen (Brutto): vermögenswirksame Leistungen: Anteil steuerfrei im Monat: Steuerbrutto: Lohnsteuer: Solidaritätszuschlag: Kirchensteuer: Sozialversicherungsbrutto: Krankenversicherung: Rentenversicherung: Arbeitslosenversicherung: Pflegeversicherung: Auszahlung: 2.250,00 EUR 40,00 EUR 0,00 EUR 2.290,00 EUR 324,25 EUR 17,83 EUR 25,94 EUR 2.290,00 EUR 187,78 EUR 216,41 EUR 34,35 EUR 29,20 EUR 1.414,24 EUR * +0,25% Zuschlag (AN-Teil) 9

Wie wirkt sich das auf das Nettogehalt aus? Beispiel: Steuerklasse 1, kein Kind (RV:18,9%, AV:3,0%, KV:15,5%, PV:2,05%*), Bruttomonatseinkommen: 2.250,00 EUR, Entgeltumwandlung 100 EUR Monatseinkommen (Brutto): 2.250,00 EUR 2.250,00 EUR vermögenswirksame Leistungen: 40,00 EUR 40,00 EUR Anteil steuerfrei im Monat (bav): 0,00 EUR 100,00 EUR Steuerbrutto: 2.290,00 EUR 2.190,00 EUR Lohnsteuer: 324,25 EUR 296,58 EUR Solidaritätszuschlag: 17,83 EUR 16,31 EUR Kirchensteuer: 25,94 EUR 23,72 EUR Sozialversicherungsbrutto: 2.290,00 EUR 2.190,00 EUR Krankenversicherung: 187,78 EUR 179,58 EUR Rentenversicherung: 216,41 EUR 206,96 EUR Arbeitslosenversicherung: 34,35 EUR 32,85 EUR Pflegeversicherung: 29,20 EUR 27,93 EUR Auszahlung: 1.414,24 EUR 1.366,07 EUR * +0,25% Zuschlag (AN-Teil) Ist-Zustand nach Entgeltumwandlung 10

Lohnsteuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer: vor Eintritt des Versorgungsfalles: Keine Auswirkungen, da dem Arbeitnehmer noch keine Leistungen zufließen. nach Eintritt des Versorgungsfalles: Die Versorgungsleistungen gehören beim Arbeitnehmer zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Sie sind deshalb lohnsteuerpflichtig. Allerdings bleiben im Rahmen des Versorgungsfreibetrages 25,6% der Versorgungsbezüge, max. 1.920,-- (+ max. 576,-- Zuschlag) / Prozentsatz bis 2040 stetig auf 0% sinkend im Veranlagungszeitraum steuerfrei - gemäß 19 Abs. 2, S. 1 EStG. Desweiteren kann der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 102,-- sowie die Vorsorgeaufwendungen ( 10 EStG) in Anrechnung gebracht werden. Da es sich bei betrieblichen Pensionszahlungen i.d.r. um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt, kann bei einer Kapitalisierung der Rente der Abfindungsbetrag gem. 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden. 11

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung beim Arbeitnehmer: vor Eintritt des Versorgungsfalles: Sofortige Sozialversicherungsersparnis, sofern die jährlichen Umwandlungen nicht höher als 4 % der BBG (West) sind und die umgewandelten Gehaltsteile aus Einkommen innerhalb der BBG stammen nach Eintritt des Versorgungsfalles: Versorgungsleistungen sind in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei. Ist der Rentner in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert, so besteht Beitragspflicht, wenn die beitragspflichtigen Versorgungsbezüge (V) 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen; z.b. in 2014: (V) > 138,25 EUR (Alte BL). Der Beitragssatz beträgt in diesem Fall 100% des allgemeinen Beitragssatzes der zuständigen Krankenkasse zzgl. dem vollen Beitrag zur Pflegeversicherung. Werden Rentenzusagen kapitalisiert oder werden Kapitalzusagen fällig, so wird ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 1/120 der Kapitalleistung angenommen. Dieser wird längstens für 120 Monate mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt. 12

Insolvenzschutz bei Entgeltumwandlung: Zusageerteilung vor 2001: Melde- und beitragspflichtig nach Erreichen der alten Fristen Alter 35 Jahre und Zusage 10 Jahre bzw. Zusage 3 Jahre bei mind. 12jähriger Betriebszugehörigkeit Zusageerteilung in 2001: Nach den neuen Fristen zwar Unverfallbarkeit ab Beginn, aber keine Insolvenzsicherung in den ersten 2 Jahren, daher erst 2 Jahre nach Erteilung der Zusage melde- und beitragspflichtig Zusageerteilung ab 2002: Unverfallbarkeit ab Beginn, daher - bei Entgeltumwandlung innerhalb 4% der BBG ab Beginn melde- und beitragspflichtig - bei Entgeltumwandlung außerhalb 4% der BBG erst 2 Jahre nach Erteilung der Zusage melde- und beitragspflichtig 13

Zusätzlicher Insolvenzschutz durch Verpfändung: 14

Zusätzlicher Insolvenzschutz durch Verpfändung: Bei Entgeltumwandlungen greift der gesetzliche Insolvenzschutz formell ab Beginn Der PSV ag tritt für Leistungen die aus einem Aufwand resultieren, der über 4% der BBG (West) hinausgeht ein, jedoch erst nach 2 Jahren ab Zusageerteilung Die Lösung: Um einen lückenlosen Insolvenzschutz sicherzustellen, sollte sofort bei Einrichtung der Versorgung die Rückdeckungsversicherung zugunsten des Arbeitnehmers verpfändet werden! 15

Vorteile für das Unternehmen: Langfristige Steuerstundung durch Rückstellungen Zusätzliche Liquidität in der Anwartschaftsphase Steuerbegünstigter Aufbau einer Versorgung Sofortige Sozialversicherungsersparnis, sofern die jährlichen Umwandlungen nicht höher als 4% der BBG (West) sind und die umgewandelten Gehaltsteile aus Einkommen innerhalb der BBG stammen 16

Einschränkungen für das Unternehmen: Bilanzielle Auswirkungen PSV-pflichtig Verwaltungsaufwendig - auch in der Rentenphase 17

Rückstellungen: Warum müssen Rückstellungen gebildet werden? Grundlage bildet 249 HGB - Ausweis von Verbindlichkeiten Merkposten in Bilanz Grundsatz der Bilanzwahrheit Steuerrechtliche Gründe (Substanz würde dem Unternehmen entzogen werden) Gliederung einer Bilanz - siehe nächste Seite 18

19

Pensionsrückstellungen - Anforderungen des 6a EStG Voraussetzungen für die Bildung von Pensionsrückstellungen:: Der Pensionsberechtigte muss einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen haben. Keine steuerschädlichen Vorbehalte - z.b. Widerrufsvorbehalte Die Pensionszusage muss schriftlich erteilt sein; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Die Bildung der Erstrückstellung für Anwartschaften erfolgt bei Pensionszusagen durch Entgeltumwandlung altersunabhängig. Für Versorgungszusagen ab dem 1.1.1987 besteht eine Bilanzierungspflicht. (Unterlassene Rückstellungen dürfen erst bei Eintritt eines Versorgungsfalles nachgeholt werden!) 20

Bilanzielle Auswirkungen beim Arbeitgeber: vor Eintritt des Versorgungsfalles Gewinnminderung - Rückstellungen - Beiträge zur Rückdeckungsversicherung Gewinnerhöhung - Zuwachs des Versicherungswertes nach Eintritt des Versorgungsfalles - Bezahlte Renten - Auflösung der Rückstellungen 21

Argumente für den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung: Planmäßiger Vermögensaufbau Höhere Kreditwürdigkeit Erleichterter Firmenverkauf Erleichterte Übertragung der Pensionsverpflichtung Keine betriebsfremden Risiken Kein Auffüllungsrisiko Kein Auflösungsrisiko Insolvenzschutz durch Verpfändung 22

Praxistip: Abwicklung (PC-Angebotsprogramme der NÜRNBERGER Beratungstechnologie) Im Rahmen eines Rückdeckungsversicherungsabschlusses: LV-Antrag: VN+Bezugsrecht = Arbeitgeber, VP = Arbeitnehmer wichtig bei beherrschenden GGF: Verpfändungsvereinbarung NÜRNBERGER Service: Musterzusage Verpfändungsvereinbarung Muster Gesellschafterbeschluss Vers.math. Gutachten 23

Pensionszusage Musterverträge - Fachinformationen Musterverträge sowie nützliche Informationen zu den Themen Pensionszusage, GGF-Versorgung, sowie Finanzierungslücken bei Pensionszusagen sind in der Software der Beratungstechnologie hinterlegt! 24

Bitte beachten: Keine Berufsunfähigkeitsrenten! 25

Warum keine Berufsunfähigkeitsrenten? Ausscheiden des Arbeitnehmers + gesetzlich unverfallbare Anwartschaften Anwartschaft auf Altersleistung Anwartschaft auf BU-Leistung + Beitragsfreistellung der Rückdeckungsversicherung Bei Eintritt des Versorgungsfalles: Arbeitgeber erhält keine BU-Leistungen aus der Rückdeckungsversicherung Nachfinanzierungsrisiko im BU-Fall liegt beim Arbeitgeber 26

Wie kann dennoch BU-Risiko abgesichert werden? Der geeignete Weg: Direktversicherung Das geeignete Produkt: IBU2700/SBU2700 Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers: Versicherungsvertragliches Verfahren Mitgabe der Police, wenn: Unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitnehmers Keine Abtretung oder Beleihung Keine Beitragsrückstände Kein Beitragsabzug bei Überschussverwendung (Keine BUZ-Bonusrente) Möglichkeit des Arbeitnehmers, zukünftig eigene Beiträge zu zahlen Entscheidung innerhalb von 3 Monaten 27

Pensionszusage Verkaufsunterstützung Angebotssoftware: Fachinformationen : (BA520 PZ AG) (BA521 - PZ EU) (BA820 - GGF) 28

Impressum Herausgeber NÜRNBERGER Lebensversicherung AG Ostendstraße 100 90334 Nürnberg Internet: www.nuernberger.de Copyright Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 9. September 1965 in der jeweils gültigen Fassung zulässig. Zuwiderhandlungen können den Strafbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes unterliegen. Haftungsausschluss Die Informationen in diesem Foliensatz wurden aus Daten erarbeitet, von deren Richtigkeit ausgegangen wurde; wir übernehmen jedoch weder Haftung noch irgendeine Garantie. Die in diesem Foliensatz gemachten Aussagen können ohne Vorankündigung geändert werden. - nur zur internen Verwendung keine Weitergabe an Dritte! - 29