Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten geleistet. Die Betriebe werden um rund 4,5 Milliarden Euro entlastet. Das macht die Wirtschaft wettbewerbsfähiger, fördert das Wirtschaftswachstum und schafft mehr Raum für neue Arbeitsplätze. 2. Wer muss den zusätzlichen Beitragssatz zahlen? Grundsätzlich zahlen alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seit dem 1. Juli 2005 den zusätzlichen Beitragssatz. Beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige und Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlen ihn jedoch nicht. 3. Beteiligen sich auch die Arbeitgeber an dem zusätzlichen Beitragssatz? Nein, die Arbeitgeber sind von der Beteiligung am zusätzlichen Beitragssatz befreit. Nur dadurch wird die beabsichtigte Entlastung der Unternehmen bei den Lohnnebenkosten erzielt. 1
4. Wie hoch ist der zusätzliche Beitragssatz? Der zusätzliche Beitragssatz wird einkommensabhängig berechnet. Er beträgt 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen, in der Regel also des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Da die gesetzlichen Krankenkassen aber gesetzlich verpflichtet wurden, ihre Beitragssätze zum 1. Juli 2005 um 0,9 Prozent zu senken, beträgt die reale Belastung für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) 0,45 Prozent. Das entspricht monatlich 4,50 Euro pro 1.000 Euro Bruttoeinkommen. 5. Zahlen auch Rentnerinnen und Rentner den zusätzlichen Beitragssatz? Ja, sofern sie Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, zahlen auch Rentnerinnen und Rentner den zusätzlichen Beitragssatz. Das entspricht dem Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Leistungsaufwendungen der Krankenkassen für Rentnerinnen und Rentner werden zu rund 44 Prozent (2002) von ihren Beiträgen gedeckt. Diese Finanzierungslücke wird im Rahmen der Solidargemeinschaft der Versicherten ausgeglichen. Würde man die rund 22 Millionen Rentnerinnen und Rentner von der Zahlung des zusätzlichen Beitragssatzes ausnehmen, dann würde das von den Arbeitnehmern zu tragende Defizit bei den Leistungsaufwendungen für Rentner weiter erhöht. 2
6. Welche Regelung gilt für privat Versicherte? Auch bei privat Versicherten wird sichergestellt, dass die Arbeitgeber beziehungsweise der Rentenversicherungsträger finanziell entsprechend entlastet wird. 7. Welche Regelungen gelten für Sozialhilfeempfänger und Heimbewohner? Wenn Sozialhilfeempfänger freiwillig versichert sind, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und insbesondere auch der zusätzliche Beitragssatz vom Sozialamt im Rahmen des 32 SGB XII übernommen. Andernfalls trägt das Sozialamt unmittelbar die Aufwendungen für die Krankheitskosten im Rahmen einer Kostenerstattung ( 264 SGB V), so dass sich für den Betreffenden keine Mehrbelastung ergibt. Für Heimbewohner gelten die allgemeinen Regeln der Beitragsbemessung. Sofern sie Sozialhilfe beziehen, gelten die dargestellten Grundsätze. Ansonsten müssen sie wie alle Versicherten Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entrichten. Dies gilt auch für den zusätzlichen Beitragssatz. 8. Wird der zusätzliche Beitragssatz dauerhaft erhoben? Ja. Der zusätzliche Beitragssatz wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 auf Dauer erhoben. 3
9. Wird der zusätzliche Beitragssatz steigen und sinken wie die übrigen Beitragssätze der Krankenkassen auch? Nein. Die Höhe des zusätzlichen Beitragssatzes ist gesetzlich in 241a SGB V festgelegt. Seine Festsetzung unterliegt damit nicht der Entscheidungshoheit der Selbstverwaltung der Krankenkassen. 10. Wie werden die Einnahmen aus dem zusätzlichen Beitragssatz verwendet? Die Einnahmen aus dem zusätzlichen Beitragssatz sind keine zusätzlichen Einnahmen für die Krankenkassen. Mit dem zusätzlichen Beitragssatz wird vielmehr ein kleiner Teil des paritätisch getragenen Krankenversicherungsbeitrages umfinanziert und von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) allein aufgebracht. 11. Wie fließt der zusätzliche Beitragssatz den Krankenkassen zu? Der zusätzliche Beitragssatz wird als Krankenversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern oder Rentenversicherungsträgern an die gesetzlichen Krankenkassen abgeführt. 12. Kann man die durch den zusätzlichen Beitragssatz entstehende zusätzliche Belastung von der Steuer absetzen? Nein, die Mehraufwendungen sind für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steuerlich nicht abzugsfähig. 4
13. Ist der zusätzliche Beitragssatz auf die persönliche Belastungsgrenze anrechenbar? Nein, die Belastungsgrenzen zwei Prozent der Bruttoeinnahmen beziehungsweise ein Prozent für chronisch Kranke beziehen sich ausschließlich auf die geleisteten Zuzahlungen der Versicherten (zum Beispiel Praxisgebühr, Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln). Bei dem zusätzlichen Beitragssatz handelt es sich um eine Finanzierungsregelung, das heißt, er gilt nicht als Zuzahlung. 14. Wird der zusätzliche Beitragssatz auch auf freiwillige Arbeitgeberleistungen wie 13. Monatsgehalt, Weihnachts-, oder Urlaubsgeld erhoben? Ja, der zusätzliche Beitragssatz fällt wie der reguläre Krankenversicherungsbeitrag auch bei den freiwilligen Arbeitgeberleistungen an. 5