FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.



Ähnliche Dokumente
Deutscher Mietgerichtstag 2014 Arbeitskreis 6 Kaution bei Eigentümerwechsel, Zwangsverwaltung und Insolvenz

WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Kostenprobleme

Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH

Das Insolvenzverfahren aus Gläubigersicht. Zweck und Ablauf des Insolvenzverfahrens sowie wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen 08.

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

ARGE Mietrecht und Immobilien im DAV Symposion zum Bauträgerrecht

40. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis

Neue Regelungen seit

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

III.Verteilungsverfahren ( 105 ZVG) 1. Aufstellung des Teilungsplanes ( 113 ZVG) 2. Ausführung des Teilungsplanes ( 116 ff. ZVG)

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

129 Abs. 1 InsO 143 Abs. 1 InsO

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

33. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Mietzahlung in der Insolvenz des Mieters

Inhalt. /. Teil: Grundlagen : Begriff und Zweck des Insolvenzverfahrens l l 2: Die Insolvenzordnung als Reformgesetz 5 8. Seite Rdnr.

VNWI-Extraforum Attendorn: Zwangsverwaltung, Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren Haftung des Zwangsverwalters gegenüber der WEG

Inhaltsverzeichnis. 2.1 Wer kann die Eröffnung eines Privatkonkurses. 2.2 Der Schuldner muss zahlungsunfähig

Übersicht der wichtigsten Begriffe in einem Insolvenzverfahren

Fall 4 Über das Vermögen des Kaufmanns K ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Sämtliche Forderungen aus seinen Handelsgeschäften hatte er

Schutz vor Insolvenzanfechtung

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Beleihung u. Belastung von Immobilien, TU Dresden Beleihung und Belastung von Immobilien

Die Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren nach der Insolvenzordnung

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Instrument: Insolvenzplan

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

2. Kann der Treuhänder meine Zahlungsansprüche geltend machen?

Wiederholungsfragen. Erläutern Sie wann ein einfacher/verlängerter/ erweiterter Eigentumsvorbehalt zur Aus- bzw. Absonderung berechtigt!

(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

INFORMATIONEN FÜR ANLEIHEGLÄUBIGER DER

Kolloquium Gesellschafterfinanzierung & Insolvenz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/14. vom. 3. April in dem Nachtragsverteilungsverfahren. Nachschlagewerk: InsO 35, 203 Abs. 1 Nr.

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Forderungsmanagement jenseitsdes Hausgelds: Umgang mit Forderungen gegen Wohnungseigentümer aus Vertrag und Gesetz

Das Unternehmen in Krise und Insolvenz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Großunternehmen und Verbraucherinsolvenz - ZIS-Abendsymposion

SICHERUNGSANORDNUNG UND RÄUMUNGSVERFÜGUNG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Die Gesellschaftsformen

Die Änderungen. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Die Zahlungsunfähigkeit des Eigentümers. Vortrag auf dem. des Kölner Haus- und Grundbesitzervereins von 1888

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 19. Einleitung 23. A. Gegenstand der Arbeit 23 B. Ziel der Arbeit 23 C. Gang der Untersuchung 24

Hinweis fär MasseglÅubiger/Masseanmeldungen:

Insolvenz. Chancen und Risiken. Dr. Kai T. Boin Rechtsanwalt, FA f. Steuerrecht, FA f. Handels- u. Gesellschaftsrecht

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Beteiligung der Gläubiger. 1. Gläubigergruppen ( 38 ff. InsO)

Vorwort... Inhaltsverzeichnis...

V ist reicher Erbe und verwaltet das von seinem Vater geerbte Vermögen. Immobilien oder GmbH-Anteile gehören nicht hierzu.

1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

KTS-Insolvenzrechtslehrertagung Die Anrechnung von Vorteilen im Recht der Insolvenzanfechtung

Kann ich als Gläubiger gegen den Schuldner die Einzelzwangsvollstreckung betreiben?

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Insolvenzordnung

GAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Kollisionsprobleme beim Eigentumsvorbehalt II. Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Insolvenzverwaltung und Umsatzsteuer

Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sachwalter

Thesenpapier (mit Ergänzungen)

Kreditsicherheiten Allgemeines

1.1 Allgemeines. innerhalb der Nachtzeit (19:00 24:00) Gesamte Normalarbeitszeit (16:00 19:00)

A. Problemaufriss und Gang der Untersuchung

Aus: Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 6. Auflage Frankfurt Stellung der Personengesellschaft und der Gesellschafter

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

Aktuelles zur Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall

Wiederholungsfragen. 2. Voraussetzungen der Anordnung. 21 Das Insolvenzplanverfahren, 217 ff. InsO. 20 II. Das Schutzschirmverfahren nach 270b InsO

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Die Reform der Insolvenzordnung nach ESUG, dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung

FAQ Spielvorbereitung Startspieler: Wer ist Startspieler?

E. Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

- Rundschreiben Nr. 43/2008. Recht. Entscheidungen des BGH und des LG Düsseldorf

BEI LIEFERUNGEN ZWISCHEN DEUTSCHLAND UND CHINA

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

II. Rechtliche Verselbständigung der Gesellschaft. Problem im Tatsächlichen: Keine Registrierung für GbR

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in dem Insolvenzverfahren

Personengesellschaftsrecht II. # 19 Auflösung, Liquidation und Beendigung

Inkassobüros. Caritasverband Stuttgart e.v. Evangelische Gesellschaft Stuttgart e.v. PräventSozial ggmbh Stuttgart

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Auslizenzierung von Biotech IP an Big Pharma der neue Königsweg für den Exit?

Was ist das Budget für Arbeit?

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel

Professor Dr. Peter Krebs

Kontopfändung Pfändungsschutzkonto P- Konto

Transkript:

FACHVERBAND DER KOMMUNALKASSENVERWALTER E.V.

Die Themen: 2 Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren Aufrechnung im Insolvenzverfahren Aktuelle Rechtsprechung

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 3 I. Allgemeines / Systematik Die Insolvenzordnung unterscheidet aus Sicht des Gläubigers zwischen Insolvenzforderungen ( 38 InsO ) und Masseforderungen ( 55 InsO ). Insolvenzforderungen sind solche, die vor Insolvenzeröffnung begründet wurden, während Masseforderungen nach Insolvenzeröffnung durch ein Handeln des Insolvenzverwalters ( im weitesten Sinne ) begründet wurden. Insolvenzforderungen Masseforderungen Anmeldung zur Tabelle / Quote Ausgleich durch den Verwalter

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 4 II. Stellung der öffentlichen Last im Insolvenzverfahren 1. Begrifflichkeit ( 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG ) Öffentliche Lasten sind im öffentlichen Recht kraft Gesetzes oder Satzung geschaffene Abgabenverpflichtungen, die in Geld durch wiederkehrende oder einmalige Leistungen zu erfüllen sind und für die das Grundstück dinglich haftet ( 77 Abs. 2 AO ). Beispiele: Erschließungskostenbeiträge, Grundsteuer, Kommunalabgaben, Kehrgebühren ( Kaminkehrer ), Umlegungsverfahren ( 57 61 BauGB ), Nebenleistungen von Steuern und Abgaben (Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge )

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 5 2. Absonderungsrecht ( 49 InsO ) Öffentliche Lasten eines Grundstücks begründen in der Insolvenz des Grundstückeigentümers ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. D.h., die Kommune kann und darf zur Realisierung ihrer Forderungen einen Antrag auf Zwangsversteigerung wie auch auf Zwangsverwaltung stellen. Insolvenzverfahren einerseits und Zwangsversteigerungsbzw. Zwangsverwaltungsverfahren andererseits laufen parallel nebeneinander ( Keine Unterbrechung der Verfahren gem. 240 ZPO )

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 6 Eingrenzung die Absonderung: Einmalige Leistungen ( Erschließungsbeiträge, einmalige Leistung nach KAG ) werden nur insoweit als öffentliche Lasten gem. 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG erfasst, als sie in den letzten vier Jahren vor Zuschlag fällig geworden sind. Wiederkehrende Leistungen ( Zinsen, Grundsteuern, Müll ) fallen in die Rangklasse des 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG mit den laufenden Beträgen und mit den Rückständen aus den letzten zwei Jahren ( Abgrenzung nach 13 ZVG: Danach sind laufende Beträge der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die später fällig werdenden Beträge. Die älteren Beträge sind Rückstände.

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 7 3. Absonderung / Ausfall Angemeldete Tabellenforderung 100 50 Verwertungserlös aus Versteigerung = `Absonderung Restforderung = = `Ausfall 50

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 8 III.Haftungsobjekt / Haftungsumfang 1. 864 ZPO: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte ( Erbbaurecht, Fischereirecht, Bergwerkseigentum ), Schiffe, Luftfahrzeuge, auch Miteigentumsanteile an den vorgenannten Gegenständen 2. 865 ZPO: Erweiterung der Haftung auf Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehör ( 1120 BGB ), Miet- und Pachtzinsforderungen ( 1123 BGB ), wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück ( 1126 BGB ) und Versicherungsforderungen ( 1127 ff BGB ).

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 9 3. Haftungseintritt Beginn der Haftung mit Anordnung der Beschlagnahme durch das Vollstreckungsgericht ( 20 ZVG ) Anordnung der Versteigerung führt nicht zu einer Beschlagnahme der Miet- und Pachtzinsforderungen ( 21 Abs. 2 ZVG). Hierfür ist die Anordnung der Zwangsverwaltung notwendig ( 148 Abs. 1 ZVG ). Achtung: Mit Insolvenzeröffnung sind jegliche Vollstreckungsmaßnahmen aus etwaigen Forderungstiteln, die nicht Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind, gegen 89 InsO und sind damit unzulässig ( BGH ZInsO 2006, 873 ).

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 10 IV.Besonderheiten: 1. Freihändige Verwertung Keine gesicherte Teilhabe bei einer freihändigen Verwertung des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. Daher notwendig enge Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter zu suchen. Andererseits kein großes Risiko, weil sich die Haftung des Grundstücks für die öffentlichen Lasten auch gegenüber dem Erwerber fortsetzt.

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 11 2. Freigabe des Grundstücks Freigabe führt dazu, dass Grundstück aus dem Insolvenzbeschlag entlassen wird und der Schuldner wieder verwaltungs- und verfügungsbefugt ist. Folglich sind wieder Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb der Zwangsversteigerung und verwaltung zulässig, da 89 Abs. 1 InsO nicht mehr gilt. Andererseits wird eine Forderungsrealisierung in solchen Fällen mutmaßlich nur und einzig über eine Versteigerung und/oder Zwangsverwaltung zu lösen sein.

A. Die öffentliche Last im Insolvenzverfahren 12 3. Vorläufige Insolvenzverwaltung Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bringt für die Kommune als Gläubiger idr keine besonderen Konsequenzen in Gestalt von Vorteilen oder Nachteilen mit sich. Besonderheiten gelten nur bei etwaiger Einsetzung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters ( was aber so gut wie nie vorkommt ). Das Insolvenzgericht kann auch schon vor Insolvenzeröffnung Sicherungsmaßnahmen gem. 21 InsO treffen, insbesondere Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung einstellen, was ein Vollstreckungsverbot wie 89 Abs. 1 InsO im eröffneten Verfahren bedeutet ( Vorziehen der Wirkungen der Insolvenz )

B. Aufrechnung 13 I. Allgemeines Die Insolvenz ändert oder modifiziert die materiellen Regelungen für eine Aufrechnung gem. 387 BGB nicht! D.h., der Insolvenzverwalter kann gegen Forderungen des Insolvenzgläubigers immer aufrechnen. Die Gretchenfrage aber ist, ob der Insolvenzgläubiger mit seinen Insolvenzforderungen, für die er nur auf eine Quote hoffen darf und die er nicht im Vollstreckungswege durchsetzen kann ( 89 Abs. 1 InsO ) gegen Forderungen des Verwalters, genauer der Insolvenzmasse aufrechnen kann. Dies regeln die 94 96 InsO.

B. Aufrechnung 14 II. Grundsätzlicher Schutz der Aufrechnungslage, 94 InsO Bestand die Aufrechnungslage ( Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung ) vor Insolvenzeröffnung, so ist dem Insolvenzgläubiger eine Aufrechnung gegen die Forderungen der Insolvenzmasse ( des Schuldners ) grundsätzlich zulässig. Fallgestaltung: Kommune hat Forderungen gegen Schuldner aus Erschließungsbeiträgen, insolventer Schuldner hat Erstattungsforderung gegen Kommune aus Gewerbesteuern, Mietkaution oder aus 16 GrEStG.

B. Aufrechnung 15 Die materiellen Voraussetzungen der Aufrechnung werden wie unter Ziffer I. dargestellt durch die Insolvenzeröffnung nicht verändert. Folglich ist auch im eröffneten Verfahren eine Aufrechnung der Kommune mit nach Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen gegen den Insolvenzverwalter immer möglich ( Beispiel: Grundsteuerforderung der Kommune im zweiten Jahr der Insolvenzverwaltung; Verwalter hat Gegenforderung )

B. Aufrechnung 16 III. Eintritt der Aufrechnungslage nach Insolvenzeröffnung, 95 InsO Für die Aufrechnung ist die Fälligkeit von Gegenforderung und Hauptforderung Voraussetzung. Tritt die Fälligkeit der Forderungen erst im eröffneten Verfahren ein und ist die Aufrechnungslage folglich erst im eröffneten Verfahren entstanden, kommt es für die Zulässigkeit der Aufrechnung darauf an, ob die Forderung des Insolvenzgläubigers oder die der Insolvenzmasse zuerst fällig wird. Im erstgenannten Fall ist eine Aufrechnung zulässig, im zweitgenannten nicht.

B. Aufrechnung 17 IV. Unzulässigkeit der Aufrechnung idf des 96 InsO 1. Wenn die Forderung der Insolvenzmasse nach Eröffnung begründet wurde, kann der Insolvenzgläubiger nicht mit seinen Insolvenzforderungen aufrechnen ( 96 Abs. 1 Ziff. 1 ) 2. Wenn der Insolvenzgläubiger seine Forderung nach Insolvenzeröffnung von einem anderen Insolvenzgläubiger erworben hat ( 96 Abs. 1 Ziff. 2 ) 3. Wenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat ( 96 Abs. 1 Ziff. 3 )

C. Haftung des Grundstückeigentümers bei Vermietung an insolvente GmbH ( BFH v. 30.05.2006, VII B 345/05 ) 18 Der an einem Unternehmen wesentlich beteiligte Eigentümer von Gegenständen, die er dem Unternehmen überlassen hat und die dem Unternehmen dienen, haftet für solche Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet und die während des Bestandes der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Haftungsgrund ist nicht die Beteiligung als solche, sondern der über diese Beteiligung hinausgehende Beitrag des Gesellschafters, mit dem dieser durch die Gebrauchsüberlassung von Gegenständen die Fortführung des Unternehmens und damit die Verwirklichung von Steuerentstehungstatbeständen ermöglicht.

19

20

21

22