Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen Frage 1: Ansprüche des K gegen H auf Zahlung von 2.500,- 62.000 Schadensersatz und 8.000 Schmerzensgeld I. Anspruch K gegen H aus 280 I, III, 281, 437 Nr. 3 BGB? 1. Anspruch entstanden? a) wirksamer Kaufvertrag i.s.d. 433 BGB b) Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, 437, 434, 446 BGB c) Vertretenmüssen 280 I 2 BGB Wird grundsätzlich vermutet. Hier: Unter Umständen könnte ihm der Entlastungsbeweis gelingen, da keine Untersuchungspflicht und der Mangel schwer erkennbar. d) kein Gewährleistungsausschluss gem. 442, 444 BGB oder durch AGB e) erfolglose Fristsetzung (2. Anspruch erloschen? (-)) 3. Anspruch durchsetzbar? Hier: Einrede der Verjährung erhoben vertraglicher Gewährleistungsanspruch nach 280 I, III, 281, 437 Nr. 3, 434 BGB a) Verjährungsfrist: 438 I Nr. 3 BGB 2 Jahre b) Beginn der Verjährung: 438 Abs.2, 187 Abs. 1 BGB mit Ablieferung der Kaufsache Hier: 27.2.09 um 0.00 c) Eintritt der Verjährung: 188 Abs.2 BGB am 26.2.11 24.00 Uhr 4. Ergebnis: bereits zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens waren alle Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht verjährt II. Schadensersatzanspruch des K gegen H aus 823 Abs.1 BGB Nach gefestigter Rspr. liegt im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung echte Anspruchskonkurrenz vor, so dass die beiden Ansprüche selbständig nebeneinander stehen.
1. Anspruch entstanden? a) Rechtsgutsverletzung? Hier: Körperverletzung (+); bzgl Eigentumsverletzung am Pkw? Kann hier noch dahingestellt bleiben, ob an mangelhafter Kaufsache eine Eigentumsverletzung möglich ist (zum sog. Weiterfresserschaden vgl. Ansprüche K gegen P) b) durch ein Verhalten des H? durch In-Verkehr-Bringen eines fehlerhaften Produkts? (-), H ist nur der Händler und hat das fehlerhafte Produkt nicht selbst hergestellt durch Unterlassen der Untersuchung des PKW vor Verkauf? Vss.: Rechtspflicht zum Handeln wegen Garantenstellung des H P: H = Überwachungsgarant aus Verkehrspflicht? H müsste die Verkehrssicherheitspflicht haben, jeden PKW vor Verkauf zu untersuchen. nur beim Verkauf besonders gefährlicher Produkte Hier: (-) Zwischenergebnis: kein tatbestandmäßigen Verhaltens des H (Eigentlich müsste hier die Prüfung aufhören; zum weiteren Verständnis der unterschiedlichen Verjährungsregelungen wurde hier im Hilfsgutachten weitergeprüft) Hilfsgutachten: 2. Anspruch durchsetzbar? Hier: Einrede der Verjährung erhoben Anspruch nach 823 Abs.1 BGB a) Verjährungsfrist: 195 BGB: 3 Jahre b) Beginn der Verjährung: 199 Abs.1BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erhält Hier: 31.12.2011 um 24.00 Uhr c) Eintritt der Verjährung: 188 Abs.2 BGB am 31.12.2014 um 24.00 Uhr 3. Ergebnis: Anspruch K gegen H nach 823 I BGB (-) III. Anspruch K gegen H aus 1 ProdHG (-), da H nicht Hersteller i.s.d. 4 ProdHG ist Seite 2 von 8
Frage 2: Ansprüche des K gegen P auf Zahlung von 2.500,- 62.000 Schadensersatz und 8.000 Schmerzensgeld I. Anspruch des K gegen P aus 823 I 1. Rechtsgutsverletzung? a) Körperverletzung des K Beachte: die Körperverletzung allein führt nur zum Ersatz derjenigen Schäden, die aus der Körperverletzung resultieren, nicht jedoch den Pkw-Schaden b) Vorliegen einer Eigentumsverletzung am Pkw? Grundsatz: die Verschaffung einer mangelhaften Sache selbst keine Eigentumsverletzung dar P: Kann die Lieferung einer mangelhaften Sache zugleich eine deliktische Eigentumsverletzung sein? Problem des sog. Weiterfresserschadens Lit.: Nein, denn der Käufer habe von Anfang an nur mangelhaftes Eigentum erhalten. Durch die Realisierung des Mangels tritt keine weitere Verletzung ein. h.m.: Doch! Zwar stellt die Verschaffung einer mangelhaften Sache selbst keine Eigentumsverletzung dar, aber alle weiteren Schädigungen können den Erwerber in seinem Eigentum verletzen. Aber: Beschränkung durch den Zweck des deliktischen Eigentumsschutzes nur Schutz des Integritätsinteresse des Eigentümers, nicht jedoch auch des Äquivalenzinteresses (= Interesse des Erwerbers einen seiner Leistung entsprechenden Gegenwert zu erhalten) Abgrenzung nach BGH durch das Kriterium der Stoffgleichheit Fragestellung: Sind der von Anfang an bestehende Mangelunwert und die Substanzverletzung am PKW stoffgleich, d.h. deckungsgleich? Mangel hat von vornherein die ganze Sache erfasst oder ein Übergreifen des Mangels war nur schwer oder überhaupt nicht zu verhindern Mangel bezog sich nur auf ein funktionell abgrenzbares und leicht zu reparierendes Teil, welches in die Gesamtsache eingebaut werden musste, aber geeignet war, diese zu zerstören Stoffgleichheit (+) Stoffgleichheit (-) 823 (-) da nur Äquivalenzinteresse an einer gleichwertigen Gegenleistung betroffen nur Realisierung des von Anfang an bestehende Mangelunwerts 823 (+) da Integritätsinteresse an der Unversehrtheit der (weiteren) Rechtsgüter betroffen Seite 3 von 8
Hier: nur ein Einzelteil der Bremsen mangelhaft, das restliche Fahrzeug mangelfrei. funktionell abgrenzbares und leicht zu reparierendes Teil PKW von Anfang an um den Wert des brüchigen Einzelteils und die Kosten seines Austauschs gemindert (hier ist das Äquivalenzinteresse betroffen) Substanzverletzung durch den Unfall und Mangelunwert an der Bremse sind vorliegend daher nicht stoffgleich (deckungsgleich) Die schwere Beschädigung des Fahrzeugs stellt mithin eine zusätzliche Beeinträchtigung der Sachsubstanz dar (Integritätsinteresse) und damit eine Eigentumsverletzung Zwischenergebnis: es liegt eine Körperverletzung und eine Eigentumsverletzung durch die Beschädigung des Pkw (mit Ausnahme der Bremse) vor 2. durch ein Verhalten des P? a) unmittelbare Verletzung des K durch P an Körper und Eigentum (-) b) Aber: Mittelbare Verletzung durch In-Verkehr-Bringen eines fehlerhaften Produkts (+) (Anmerkung: In der Lösung wird der Prüfungspunkt der Rechtswidrigkeit und der Verkehrssicherungspflicht unter dem Prüfungspunkt Verletzungshandlung geprüft. Ich schließe mich aber dem Aufbau von Palandt 2010, 823 Rn. 26: Liegt bei positiven Tun der Verletzungserfolg nicht im Rahmen des gewöhnlichen Handlungsablaufs (mittelbare Rechtsgutsverletzung), ist hingegen Rechtswidrigkeit nur gegeben, wenn der Schädiger gegen eine Rechtspflicht zum Handeln verstößt) 3. Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung a) nach Lehre vom Erfolgsunrecht: Tatbestandsmäßigkeit indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit anders: bei mittelbaren Verletzungshandlungen hier muss gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen werden b) nach Lehre vom Handlungsunrecht: Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht ist rechtlich missbilligt, RWK daher (+), wenn Verkehrssicherungspflicht verletzt wird P: Verstoß des P gegen eine Gefahrvermeidungspflicht? Vss.: P müsste die Pflicht gehabt haben, eine derartige Gefahr zu vermeiden, d.h. den P müsste eine Verkehrspflicht getroffen haben = Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Beseitigung oder Geringhaltung der Gefährdung anderer erforderlich und zumutbar sind. Seite 4 von 8
Hier: Fall der Produzentenhaftung = den den Hersteller Hersteller trifft trifft die die Pflicht, Pflicht, seinen seinen Betrieb Betrieb so so zu zu organisieren, organisieren, dass dass Konstruktionsfehler Konstruktionsfehler (= Nichteinhaltung (= Nichteinhaltung der der nach nach dem dem Stand Stand der Technik der Technik maßgeblichen maßgeblichen Sicherheitserfordernisse)cherheitserfordernisse), Si- Fabrikationsfehler Fabrikationsfehler (= fehlerhaftes (= fehlerhaftes Produkt Produkt wegen wegen nicht nicht lückenloser lückenloser Organisation Organisation und und Kontrolle Kontrolle Fertigungsablaufs des Fertigungsablaufs und/oder und/oder Qualitätskontrollen Qualitätskontrollen des fertigen des fertigen Produkts) Produkts) des Instruktionsfehler Instruktionsfehler (= (= fehlende fehlende Anweisung Anweisung und und Belehrung Belehrung des des Durchschnittsbenutzers; Durchschnittsbenutzers; diese diese Pflicht Pflicht trifft trifft den den Hersteller Hersteller nur nur dann, dann, wenn wenn eine eine gefahrlose gefahrlose Verwendung Verwendung trotz trotz einwandfreier einwandfreier Konstruktion Konstruktion nicht nicht gewährleistet gewährleistet ist vermieden vermieden werden. werden. Außerdem Außerdem treffen treffen ihn ihn Produktbeobachtungspflichten Produktbeobachtungspflichten (= (= ständige ständige Information Information über über Verwendungsfolgen Verwendungsfolgen durch durch den den Hersteller, Hersteller, die die gegebenenfalls gegebenenfalls sich sich in in eine eine Überprüfungs-, Überprüfungs-, Warn Warn und und Rückrufpflicht Rückrufpflicht steigern steigern kann) kann) Warn- Warn- und und Rückrufpflichten. Rückrufpflichten. Hier: Produktfehler infolge brüchigen Einzelteils Sphäre des Herstellers. objektiver Verstoß gegen die Gefahrvermeidungspflicht, hier in Form der Fabrikationspflicht Zwischenergebnis: Eigentums- und Körperverletzung ist P als Folge seines Verhaltens rechtswidrig 4. Verschulden? P: keine positive Feststellung eines Verschuldens möglich Verschulden nur annehmbar, wenn Vermutung eines fahrlässigen Verstoßes gegen die betriebliche Organisationspflicht BGH: Beweislastumkehr für Konstruktions- und Fabrikationsfehler Grund: Ein Käufer kann mangels Einblick in den Produktionsablauf einen Sorgfaltsverstoß kaum beweisen, daher wird ein fahrlässiger Verstoß gegen die betriebliche Organisationspflicht vermutet Verschulden grds. (+), es sei denn Entlastungsbeweis des Herstellers Beachte: Handelt es sich bei P um ein Unternehmen, so wird das Verschulden der Organe dem Unternehmen gem. 31 analog zugerechnet. Hier: Beim Fabrikationsfehler muss der Hersteller beweisen, dass es sich um einen im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht entdeckbaren Ausreißer handelte Exkulpation (-), Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht daher schuldhaft Seite 5 von 8
5. Schaden/haftungsausfüllende Kausalität? Sachschaden am Pkw i.h.v. 62.000 (abzüglich Wert der Bremsen) Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Verletzung auch ursächlich für den Schaden (mit Ausnahme für den Schaden an den Bremssen, da diese stoffgleich mit dem Mangelunwert sind) 6. ersatzfähiger Schaden, 249 ff. BGB a) Schmerzensgeld in Höhe von 8.000? nach 253 I, II BGB (+), da Körperverletzung b) Sachschaden? Ausgangspunkt: K möchte Schadensersatz in Geld P: Naturalrestitution gem. 249 Abs. 2 BGB oder Schadenskompensation gem. 251? Grundsatz: Vorrang der Naturalrestitution Ersatz des Schadens gem. 249 Abs.2 BGB vorrangig P: Umfang des Schadensersatzes? Grundsatz: Wiederherstellung i.s.d. 249 Abs.1 umfasst nicht nur die Reparatur eines beschädigten Gegenstandes, sondern auch die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache wird Naturalrestitution durch Ersatz des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags gem. 249 Abs.2 BGB verlangt, ist fraglich, ob K nur den Zeitwert (= objektiver Wert beim Verkauf durch K) oder den Wiederbeschaffungswert (= Preis eines vergleichbaren Fahrzeugs am Gebrauchtwagenmarkt inklusive der Gewinnspanne eines seriösen Händlers) verlangen kann da K nicht durch den Unfall nicht schlechter stehen soll, ist der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen: nimmt K eine Wiederbeschaffung vor, ist der gesamte Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, 249 Abs. 2 S. 1 nimmt K keine Widerbeschaffung vor, erhält er nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich der enthaltenen Umsatzsteuer, vgl. gem. 249 Abs.2 S.2 P: K hatte aber von Anfang wegen der mangelhaften Bremsen einen im Wert geminderten PKW Anspruchskürzung um den Betrag, der auf den ursprünglichen Minderwert durch die defekten Bremsen entfällt. Insoweit liegt keine Kausalität zwischen der Eigentumsverletzung und dem Schaden vor (Stoffgleichheit). Seite 6 von 8
Ergebnis: Ein Anspruch aus 823 I auf Schadensersatz bezüglich des zerstörten PKW und dem Schmerzensgeld besteht. II. Anspruch des K gegen P aus 831? Vss.: Verrichtungsgehilfen des P müssen dem K widerrechtlich einen Schaden zugefügt haben 1. Verrichtungsgehilfen des P 2. tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung des Gehilfen? Inzidentprüfung eines 823 Abs.1 BGB des K gegen den Gehilfen a) Rechtsgutverletzung (+) b) durch ein Verhalten des Gehilfen? Hier: Einbau eines brüchigen Einzelteil P: nur mittelbare Verletzung? Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erforderlich Hier: (-), denn diese Pflicht trifft nur denjenigen, der den Verkehr eröffnet, also den Hersteller selbst, nicht seine Angestellten Ausnahme: bei Übertragung der den Hersteller treffenden Verkehrspflichten auf bestimmte Mitarbeiter, hier aber (-) Zwischenergebnis: keine tatbestandsmäßige Handlung des Gehilfen Ergebnis: Ein Anspruch aus 831 ist nicht gegeben. III. Anspruch aus 1 ProdHG 1. P = Hersteller? (+), 4 I 1 ProdHG. 2. Vorliegen eines Produkts i.s.d. 2 ProdHG? Pkw (+) 3. Fehler i.s.d. 3 ProdHG? (+), PKW bot nicht die erforderliche Sicherheit 4. In-Verkehr-Bringen des Produkts durch den Hersteller, vgl. 1 II Nr. 1 ProdHG (+) durch Auslieferung 5. Rechtsfolge: P ist daher grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet a) Ersatz der Sachbeschädigungen? Wortlaut des 1 Abs. 1 S. 2 ProdHG: nur Haftung für Sachschäden an anderen Sachen als das fehlerhafte Produkt P: Ist der PKW eine andere Sache i.s.d. 1 Abs.1 S.2 ProdHG? Seite 7 von 8
Nein! Das Produkt ist nicht lediglich das brüchige Einzelteil, sondern der komplette in den Verkehr gebrachte PKW. keine andere Sache, Schadensersatzanspruch insoweit (-) b) Schmerzensgeld? Grundsatz: Immaterielle Schäden nur bei ausdrücklicher Regelung ersatzfähig Hier: 8 S. 2 ProdHG. 6. Ergebnis: nur das Schmerzensgeld ist über das ProdHG zu ersetzen Gesamtergebnis: K hat keine Ansprüche gegen H. K hat Anspruch auf Schadensersatz wegen des zerstörten PKW und auf Schmerzensgeld gemäß 823 I BGB gegenüber P Seite 8 von 8