Schenkung- und Erbschaftsteuer Tipps und Tricks Bürgerstiftung Braunschweig 9. Oktober 2014 Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Erbrecht - Fachanwalt für Steuerrecht
Inhalte 1. Verfassungswidrigkeit des ErbStG? 2. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht 3. Gestaltungstipps
Teil 1: Verfassungswidrigkeit der Erbschaft- und Schenkungsteuer?
Die anstehende Entscheidung des BVerfG Vorlagebeschluss des BFH v. 27.9.201 Verfassungswidrigkeit des derzeitigen ErbStG durch die Regelungen der 19 Abs. 1, 13a, 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz
Begünstigtes Betriebsvermögen Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften z.b. OHG, KG, GmbH& Co.KG UG, GmbH, AG Unabhängig von Größe der Beteiligung Unabhängig von Größe der Beteiligung Nur bei Beteiligung größer 25 % Ausnahme Poolvereinbarung
Verschonung von Betriebsvermögen Begünstigungsalternativen 13a ErbStG Regelverschonung (Abs. 1) Verschonungsoption (Abs. 8) Verschonungsabschlag auf begünstigtes Betriebsvermögen 85 % 100 % Verwaltungsvermögen max. 50 % max. 10 % gleitender Abzugsbetrag max. 150.000 - I. Behaltefrist 5 Jahre 7 Jahre Verstoßfolge Nachversteuerung bzgl. Verschonungsabschlag pro-rata-temporis Wegfall Abzugsbetrag - II. Lohnsumme (Überprüfung am Ende der Behaltefrist) 400 % der Ausgangslohnsumme über 5 Jahre 700 % der Ausgangslohnsumme über 7 Jahre Verstoßfolge Nachversteuerung im Verhältnis des Unterschreitens der Lohnsumme
Mündliche Verhandlung des BVerfG Zweifel des Senats an der verfassungsrechtlich erforderlichen zielgerichteten und punktgenauen Entlastung unternehmerisch gebundenen Vermögens. Mündlich geäußerte Bedenken wegen größenunabhängiger Entlastung Gestaltungsmöglichkeiten auch nach der Neufassung des 13b Abs. 2 Nr. 4a ErbStG (Finanzmittel) fehlender Bedeutung der Lohnsummenregelung wegen Arbeitnehmerzahl
Mögliche Reaktionen des Steuergesetzgebers 1.Abschaffung der Erbschaftsteuer - unwahrscheinlich 2. Flat-Tax -Modell 3. Mögliches Korrekturgesetz Kürzung des Wertabschlages Ausgrenzung größerer Unternehmen Verzicht auf Vollverschonung
Lebzeitige Übertragungen von Unternehmen jetzt oder später? 1. Übertragungen jetzt? Tendenziell sinnvoll, soweit nicht nur aus steuerlichen Gründen 2. Übertragungen später? Nur bei kleineren Unternehmen, soweit der persönliche Freibetrag ausreicht
Teil 2: Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuerklassen Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatte Kinder und Stiefkinder Eltern und Voreltern und bei Schenkung Geschwister und deren Abkömml. 1. Grades alle übrigen Erwerber und Zweckzuwendungen Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder Abkömmlinge von lebenden Kindern und Stiefkindern Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen Stiefeltern Schwiegerkinder und eltern geschied. Ehegatten
Steuerklasse Persönliche Freibeträge Euro I Ehepartner 500.000 I Kinder, Stiefkinder 400.000 I Enkel 200.000 I Eltern bei Erwerb von Todes wg. 100.000 II Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten, Neffen 20.000 III Sonstige 20.000 Ausnahme: Lebenspartner 500.000 Beschränkt Stpfl. 2.000
Sachliche Steuerbefreiungen mit Betragsbegrenzung, 3 ErbStG Gegenstand Nr. 1 a: Hausrat in Steuerklasse I Nr. 1 b: andere bewegl.körperliche Gegenstände Euro 41.000 12.000 Nr. 1 c: in Steuerklasse II und III für Hausrat pp. 12.000 Nr. 9: Entgelt für Pflege- und Unterhaltsleistung 20.000
Sachliche Steuerbefreiungen ohne Betragsbegrenzung 3 ErbStG Nr. 4 a) bis c): Familienheim Nr. 9: Rückfall geschenkten Vermögens Nr. 14: Gelegenheitsgeschenke Nr. 16 a: Zuwendungen an Religionsgesellschaften Nr. 16 b: Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Stiftungen Nr. 18: Politische Parteien 5 ErbStG Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichsanspruches
Tarif Erbschaft/ Schenkung bis EUR Steuerklassen I II III 75.000 7% 15% 30% 300.000 11% 20% 30% 600.000 15% 25% 30% 6.000.000 19% 30% 30% 13.000.000 23% 35% 50% 26.000.000 27% 40% 50% darüber 30% 43% 50%
Teil 3: Gestaltungstipps
Tipp 1: Veränderung der Steuerklasse Witwer W schenkt (alt.: hinterlässt) der nichtehelichen Lebenspartnerin das Einfamilienhaus mit einem Steuerwert = Verkehrswert von 300.000 Zuwendung an Lebensgefährten Ehegatten Steuerklasse III I Wert 300.000 300.000 Freibetrag 20.000 500.000 Steuerpflichtig 280.000 0 Steuersatz 30 % 0 % Steuerbelastung 84.000 0 Lösung: Eheschließung Beschränkung auf Zuwendungsnießbrauch in geeigneten Fällen: Adoption
Tipp 2: Schenkungen beider Elternteile Fall: Übertragung einer beiden Ehegatten je zur Hälfte gehörenden Immobilie auf beide Kinder Idee: EM ½ EF ½ S T Lösung : EM EF ¼ ¼ ¼ ¼ S T Dr. Dr. Michael Michael Messner Messner Kapp, Ebeling Kapp, & Partner, Ebeling Hannover & Partner
Tipp 3: Kettenschenkung Fall: EF möchte der Tochter 800.000 zuwenden 300.000 Lösung: EF EM 500.000 T Hinweis: EM darf nicht rechtlich zur Weitergabe verpflichtet sein Schamfrist einhalten Ideal: Austausch des Gegenstandes (Aktien statt Geld)
Tipp 4: Mittelbare Schenkung Vater möchte Tochter eine bestimmte Immobilie (Verkehrswert = 500.000, Steuerwert = 400.000 ) schenken Vater ist jedoch nicht Eigentümer der Immobilie 1. Alternative: Geldschenkung Vater schenkt Tochter Geldbetrag in Höhe von 500.000 ohne Auflage steuerpflichtiger Erwerb: Geldschenkung 500.000./. 400.000 Freibetrag = 100.000 ; bei 11 % Steuer = 11.000 2. Alternative: mittelbare Grundstücksschenkung: Vater schenkt Tochter Geldbetrag (500.000 ) mit der Auflage, die bestimmte Immobilie zu erwerben steuerpflichtiger Erwerb: Grundstück 400.000./. 400.000 = 0 Steuer = 0
Tipp 5: Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt A ist 55 Jahre alt und überträgt eine gewerblich genutzte Eigentumswohnung im Wert von 200.000 (Verkehrswert = Steuerwert) ihrem Neffen unter Nießbrauchsvorbehalt. Erwerb 200.000 abzgl. Nießbrauchslast ( 200.000 : 18,6 = 10.752) *14.813./. 159.269 abzgl. Freibetrag Steuerklasse II./. 20.000 steuerpflichtiger Erwerb 20.731 Steuer 15 % 3.109 Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt führt zu einer erheblichen Minderbelastung ggü. der Übertragung im Erbfall. Im Erbfall betrüge die ErbSt dagegen: 36.000.
Tipp 6: Schenkung im 10-Jahres-Turnus Früher Schenken = effektiver Vererben Erneute Freibeträge, wenn und soweit mind. 2 Erwerbe außerhalb des 10-Jahres-Zeitraumes erfolgen Beispiel Schenkung an Kind 2005 400.000 Erbfall an Kind 20.9.2014 200.000 Steuersatz 11 %, Steuer 22.000 Abwandlung Schenkung schon Anfang 2004 Steuer bei gleicher Rechtslage 0 zusätzliche Vorteile: Wertzuwachs wird von ErbSt nicht erfasst Beschenkter unterliegt oft geringerer ESt
Tipp 7: Zuwendung eigengenutzter Immobilie 13 Nr. 4 a bis c ErbStG stellt die Schenkung des selbstgenutzten Familienwohnheims an Ehepartner und Kinder (bei diesen nur im Todesfall) steuerfrei unmittelbare und mittelbare Zuwendung auch Kredittilgung des Partners steuerfrei keine Wertgrenze Bei Schenkung unter Lebenden keine weiteren Voraussetzung Bei Erwerb von Todes wegen Behaltefrist: Selbstnutzung für 10 Jahre Tipp: Eine Schenkung zu Lebzeiten mit Rückforderungsrecht für den Todesfall vermeidet sämtliche Bindungen und schafft endgültige ErbSt-Freiheit
Tipp 8: Lebensversicherung über Kreuz Paare, die sich gegenseitig über Lebensversicherungen absichern wollen, sollten nicht ihren eigenen Todesfall versichern und den Partner als Begünstigten in die Police eintragen. Im Todesfall würde der Partner dann die Versicherungssumme von dem jeweils anderen erben und müsste Steuern zahlen. Versichern die Partner dagegen in ihrer Police das Leben des anderen und nicht das eigene, erhält der Überlebende als Versicherungsnehmer direkt das Geld von der Versicherung regelmäßig steuerfrei.
Tipp 9: Mod. Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung 5 ErbStG - Voraussetzungen : Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Zeitpunkt des Ablebens Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehepartners bei fiktiver Ehescheidung am Todestag Begrenzung auf das während der Dauer des Güterstands der Zugewinngemeinschaft erworbene Vermögen Vorteil: Der Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt nicht der Erbschaftsteuer
Beispiel Modifizierte Zugewinngemeinschaft Ehemann M verstirbt. Alleinerbin ist die Ehefrau F. Der Wert des Nachlasses beträgt T 900. Bei fiktiver Scheidung im Zeitpunkt des Todes hätte F T 450 fordern können, da bei Eheschließung beide Partner kein Vermögen besaßen. Der Erwerb ist vollständig steuerfrei, da T 450 nach 5 Abs.1 ErbStG nicht belastet werden, der Rest durch den persönlichen Freibetrag von T 500 abgedeckt wird. Ratschlag: Die Zugewinngemeinschaft nicht leichtfertig aufgeben
Tipp 10: Güterstandsschaukel Fall: Eheleute Zugewinngemeinschaft Zugewinn EM 100.000 Zugewinn EF 1 Mio. Die Eheleute wollen ein ausgeglichenes Vermögen herstellen, ohne die Freibeträge für Schenkungen zu beanspruchen. Lösung Ehevertrag: Abschluss eines Gütertrennungsvertrages Ausgleich der Zugewinndifferenz Rückkehr in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Tipp 11: Optimierung Berliner Testament Berliner Testament: Erbeinsetzung gegenseitig und zugleich Schlusserbeinsetzung (meist Kinder) Vorteile Nachteile optimale Absicherung Ehepartner gesicherte Schlusserbfolge Pflichtteilsproblematik starke Bindung des Überlebenden verhindert Anpassung u. U. hohe ErbSt-Belastung
Beispiel Optimierung Berliner Testament Ausgangslage: Ehemann Vermögen 1 Mio Ehefrau Vermögen 500.000 2 Kinder Gütertrennung 1. Erbfall Ehefrau 1 Mio. Erwerb nach Freibetrag 500.000 Steuersatz 15 %, Steuer 75.000
Beispiel Optimierung Berliner Testament 2. Erbfall Erwerb 1.000.000 Ehemann + 500.000 Ehefrau./. 75.000 ErbSt / 1. Erbfall Stpfl. Erwerb 1.425.000 Erwerb je Kind 712.500 Abzgl. Freibetrag./. 400.000 312.500 ErbSt 15 % pro Kind jeweils 46.875 Gesamtbelastung 2 * 46.875 = 93.750 2. Erbfall + 75.000 1. Erbfall 168.750
Beispiel Optimierung Berliner Testament Gestaltung Gestaltung: Ehefrau Alleinerbin Kinder Vermächtnisse in Höhe des Freibetrages ; ggf. mit Stundung 1. Erbfall: Ehefrau Stpfl. Erwerb (1 Mio./. 500 T./. 800 T ) ; Steuer = 0 Kinder Stpfl. Erwerb in Höhe Freibetrag; Steuer = 0 2. Erbfall: Erwerb je Kind 350 T kleiner als Freibetrag; Steuer = 0 Steuerbelastung gesamt 0
Tipp 12: Überspringen einer Generation Reduzierung der Steuerbelastung, indem das Vermögen nicht den Kindern zugewiesen wird, sondern den Enkeln ggf. Kombination mit Nießbrauch zu Gunsten der Kinder (Versorgung)
Tipp 13: Ausschlagung Fall wie zuvor, EM 1 Mio EF 500 T 2 Kinder Berliner Testament EM nun verstorben, EF 82 Jahre alt Gestaltung: Ausschlagung mit/ohne Abfindung Hinweis: 6-Wochen-Frist
Tipp 14: Pflichtteilsgeltendmachung einvernehmlich Pflichtteil = ½ gesetzlicher Erbteil Fall wie zuvor, 6-Wochen-Frist verstrichen Gestaltung: Geltendmachung v. Pflichtteilsansprüchen pro Kind 166.666 steuerfrei Hinweis: auch einvernehmlich möglich Achtung bei Pflichtteilsstrafklausel im Testament Merke: Gestaltungen auch nach dem Tod möglich
Tipp 15: Spenden zu Lebzeiten 10 b Abs. 1 EStG: Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen und übersteigende Beträge vorgetragen werden. 10 b Abs. 1 a EStG: Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung können bis zu 1 Mio. zusätzlich als Sonderausgaben abgezogen werden.
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