Rentner Haufe Redaktion, Dr. Constanze Oberkirch, Redaktion, Stefan Seitz TK Lexikon Arbeitsrecht 28. Oktober 2015



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Rentner Haufe Redaktion, Dr. Constanze Oberkirch, Redaktion, Stefan Seitz TK Lexikon Arbeitsrecht 28. Oktober 2015 Rentner HI2240087 Zusammenfassung LI1928138 Begriff Rentner sind Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. In der Kranken- und Pflegeversicherung muss eine Vorversicherungszeit nachgewiesen werden, um dort als Rentner versichert werden zu können. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Einzelheiten zur Lohnsteuererhebung regeln 38 und 39b EStG sowie die zugehörigen R 38.1 bis 38.3 und R 39b.1 bis 39b.6 LStR; ferner H 38.1 bis 38.3 und H 39b.5 bis 39b.7 LStH. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags sind in 24a EStG sowie H 24a LStH geregelt. Sozialversicherung: Die Krankenversicherung der Rentner ist in 5 Abs. 1 Nrn. 11 und 12 SGB V geregelt. Hinsichtlich der Rentenantragsteller ist die Mitgliedschaft in 189 SGB V definiert. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung ( 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI). Bezüglich der Krankenkassenwahlrechte gelten die 173 bis 175 SGB V. Für die Beitragsberechnung und Beitragsentrichtung gelten 226, 228, 238, 239, 242, 247, 248 und 249a SGB V. Die rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sind insbesondere in 34 SGB VI geregelt. Kurzübersicht Entgelt LSt SV aus geringfügig entlohnter Beschäftigung neben allen Rentenarten * KV Pauschalbeiträge, RV Pauschalbeiträge bei versicherungsfreien Altersvollrentern, pauschale Versteuerung möglich aus kurzfristiger Beschäftigung neben allen Rentenarten * pauschale Versteuerung möglich frei* frei aus mehr als geringfügiger Beschäftigung neben Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze * KV/PV ; RV/ALV nur AG-Anteil Altersteilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze * KV/PV/RV und ALV Altersteilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze * KV, PV und ALV ;

(RV frei) volle Erwerbsminderungsrente * KV, PV, RV (ALV frei) teilweiser Erwerbsminderungsrente aus mehr als geringfügiger Beschäftigung bei Hinterbliebenenrente Praxis-Beispiele Kurzfristig beschäftigte Altersrentnerin (aus Anhang zu Geringfügigkeitsrichtlinien) Werkspensionär, anzuwendende Lohnsteuertabelle Beratungsblatt HI7663063 Weitere Informationen und Unterstützung zu diesem Thema finden Sie im Firmenkunden-Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern. Arbeitsrecht 1 Rechtsgrundlagen HI2315471 HI2315449 Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich für Arbeitsverträge mit Rentnern dieselben Vorschriften wie für Arbeitsverträge mit anderen Personen. Rentnern stehen daher ebenfalls Ansprüche auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen sowie bezahlter Urlaub zu. Achtung Benachteiligungsverbot Als sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung eines Teilzeitarbeitnehmers genügt es nicht, dass er aufgrund seiner früheren hauptberuflichen Betätigung Altersruhegeld bezieht. [ 1 ] Die Tätigkeit von Rentnern darf daher nicht schlechter bezahlt werden als bei vergleichbaren Arbeitnehmern, die keine Rente beziehen. 2 Altersgrenzen HI2315470 Im Übrigen stellen weder der tatsächliche Bezug von Renten gleichgültig welcher Art noch der Anspruch auf eine Rente wegen Alters für sich genommen einen Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar [ 2 ]. [ 3 ] Achtung Keine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses Mit Erreichen der Regelaltersgrenze [ 4 ] wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet. Hierfür bedarf es eines Beendigungstatbestands wie etwa einer Altersgrenzenvereinbarung. [ 5 ]

3 Mitbestimmung HI2315450 Soll ein Arbeitsverhältnis über eine vertraglich festgelegte Altersgrenze hinaus fortgesetzt werden, so ist in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat nach 99 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen. [ 6 ] Auch ein solcher Fall ist eine "Einstellung" im Sinne dieser Bestimmung. [ 7 ] Lohnsteuer 1 Hinzuverdienst unterliegt dem Lohnsteuerabzug HI2315469 HI6561592 Altersrentner können trotz Rentenbezugs ein steuerliches Dienstverhältnis eingehen und daraus Arbeitslohn beziehen. Lohnsteuerlich hat dies keine besonderen Folgen, der Arbeitslohn unterliegt nach den allgemeinen Regelungen dem Lohnsteuerabzug. Gleiches gilt, wenn der Rentner daneben noch eine Werkspension bezieht. Demnach obliegen dem beschäftigten Altersrentner die üblichen Pflichten eines Arbeitnehmers. Ab 2013 hat er seine steuerliche Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat diese Angaben (Identifikationsnummer, Geburtsdatum) entgegenzunehmen und im Lohnkonto aufzuzeichnen, den Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anzumelden sowie den Lohnsteuerabzug nach den angeforderten elektronischen oder in einer Ersatzbescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen für die Lohnsteuer-Pauschalierung vor, z. B. bei geringfügiger Beschäftigung oder Aushilfstätigkeit, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal erheben. [ 8 ] 2 Altersentlastungsbetrag HI6561593 Hat der Arbeitnehmer vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet (für das Kalenderjahr 2016: vor dem 2.1.1952 geborene Steuere), ist der steuere Arbeitslohn zunächst um den Altersentlastungsbetrag zu vermindern. Begünstigt sind sowohl unbeschränkt als auch beschränkt einkommensteuere Arbeitnehmer. Auf die Lohnsteuerklasse kommt es nicht an. Diesen Entlastungsbetrag hat der Arbeitgeber zu berechnen und vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen. Bemessungsgrundlage des Altersentlastungsbetrags ist der steuere Bruttolohn ohne Kürzung um den Arbeitnehmer- Pauschbetrag oder einen als Lohnsteuerabzugsmerkmal vom Finanzamt mitgeteilten Freibetrag. Steuerfreie und pauschal besteuerte Arbeitslohnteile sind bei der Ermittlung des Altersentlastungsbetrags nicht zu berücksichtigen. Wichtig Kein Altersentlastungsbetrag für Werkspensionen und bei Lohnsteuer-Pauschalierung Begünstigt ist nur der Arbeitslohn eines aktiven Dienstverhältnisses. Für Versorgungsbezüge, z. B. als Werkspension, ist kein Altersentlastungsbetrag anzusetzen. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, darf ein evtl. Altersentlastungsbetrag nicht angesetzt werden. 2.1 Entlastungsbetrag anteilig zu berücksichtigen HI6561599

Der Altersentlastungsbetrag ist vom laufenden Arbeitslohn des aktiven Dienstverhältnisses abzuziehen. [ 9 ] Dazu darf der Höchstbetrag im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nur anteilig berücksichtigt werden. Dieser Anteil ist wie folgt zu ermitteln: 1/12 des Jahresbetrags bei monatlicher Lohnzahlung, 7/30 des Monatsbetrags bei wöchentlicher Lohnzahlung und 1/30 des Monatsbetrags bei täglicher Lohnzahlung. Der sich ergebende Monatsbetrag kann auf den nächsten vollen EUR-Betrag, der Wochenbetrag auf den nächsten durch 10 teilbaren Cent-Betrag und der Tagesbetrag auf den nächsten durch 5 teilbaren Cent-Betrag aufgerundet werden. Eine Verrechnung des in einem Monat nicht ausgeschöpften Höchstbetrags mit dem Arbeitslohn anderer Monate ist nicht zulässig. Hinweis Rückzahlung von Arbeitslohn mindert Altersentlastungsbetrag Zahlt der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Arbeitslohn zurück, mindert dies die Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag. Anders verhält es sich, wenn Arbeitslohn für frühere Kalenderjahre zurückgezahlt wird. In diesem Fall ist der Altersentlastungsbetrag nicht vom geminderten, sondern vom gezahlten Arbeitslohn zu berechnen. 2.2 Entlastungsbetrag bei sonstigen Bezügen HI6561594 Von einem sonstigen Bezug darf der Altersentlastungsbetrag nur abgezogen werden, soweit er bei der Feststellung des maßgebenden bzw. voraussichtlich laufenden Jahresarbeitslohns nicht aufgebraucht ist (Vergleich der beiden Jahresbeträge). 2.3 Entlastungsbetrag bei mehreren Dienstverhältnissen HI6561595 Erhält ein Altersrentner nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, hat jeder Arbeitgeber den ermittelten Altersentlastungsbetrag in voller Höhe anzusetzen (keine Berücksichtigung des Arbeitslohns eines weiteren Dienstverhältnisses). Hierdurch kann sich im Vergleich zum tatsächlich zu berücksichtigenden Altersentlastungsbetrag insgesamt ein höherer Jahresbetrag ergeben. Deshalb ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben (mehrere gleichzeitig ausgeübte Dienstverhältnisse). [ 10 ] Hierbei wird ein ggf. zu hoch berücksichtigter Altersentlastungsbetrag ausgeglichen. 3 Besondere Lohnsteuertabelle anwenden HI6561596 Für die Auswahl der Lohnsteuertabellen hat der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug stets zu prüfen, ob der Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten hat zur Rentenversicherung, zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung oder für eine private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung. Danach richten sich die Höhe der Steuer mindernden Vorsorgepauschale und die anzuwendende Lohnsteuertabelle.

Die besondere Lohnsteuertabelle ist grundsätzlich bei nicht sozialversicherungsen Arbeitnehmern anzuwenden, auch bei weiterarbeitenden Altersrentnern. [ 11 ] Wichtig Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung sind lohnsteuerfrei Die vom Arbeitgeber für den weiterbeschäftigten Rentner [ 12 ] entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei, sie gehören nicht zum steueren Arbeitslohn. 4 Rentenversicherungsbeiträge dürfen nicht bescheinigt werden HI6561597 Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für weiterbeschäftigte Rentner [ 13 ] dürfen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung bescheinigt werden. [ 14 ] Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist. [ 15 ] Solche Beiträge dürfen nicht bescheinigt werden, weil sie beim Altersrentner im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nicht als Vorsorgeaufwendungen (Abzugsbetrag) abgezogen werden können. Sozialversicherung 1 Krankenversicherung der Rentner HI2315468 HI2315451 Rentner sind in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund des Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. [ 16 ] Allerdings müssen sie dafür eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen. In dieser Krankenversicherung der Rentner ("KVdR") wird jedoch nicht versicherungs, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist oder aufgrund eines anderen Tatbestands [ 17 ] gesetzlich krankenversichert ist. Dagegen ist die KVdR-Versicherungspflicht vorrangig gegenüber einer Pflichtversicherung als Student oder Praktikant bzw. als zur Berufsausbildung Beschäftigter ohne Arbeitsentgelt/Auszubildender des Zweiten Bildungswegs. [ 18 ] 2 Rentenantrag HI5531802 Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten. Renten sind schriftlich oder mündlich (zur Niederschrift) beim Rentenversicherungsträger bzw. dessen Auskunfts- oder Beratungsstellen, bei den Versicherungsämtern der Gemeinden (unterschiedlich je nach Bundesland) oder bei einem Versichertenältesten zu beantragen. [ 19 ] Die Rentenantragstellung wird dabei von derjenigen Stelle, die den Antrag aufnimmt, auch an die Krankenkasse übermittelt. Die Krankenkasse prüft, ob die Versicherungspflicht als Rentner eintritt. 3 Sondermeldung des Arbeitgebers HI5531803 Um dem Rentenversicherungsträger eine richtige Rentenberechnung zu ermöglichen, sind Arbeitgeber auf Verlangen des

Arbeitnehmers zu einer Sondermeldung verpflichtet. [ 20 ] Der Arbeitgeber meldet dem Rentenversicherungsträger mit der Sondermeldung die zeitnahen Entgeltdaten. Für die Meldung ist der Meldegrund 57 anzugeben. 4 Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner HI5531804 Die Beiträge der pflichtversicherten Rentner berechnen sich aus dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen. [ 21 ] Versorgungsbezüge sind insbesondere Renten der betrieblichen Altersversorgung [ 22 ] sowie Leistungen aus Direktversicherungen. Beitragspflicht besteht nicht nur für laufende Bezüge, sondern auch, wenn ein laufend gezahlter Versorgungsbezug durch eine einmalige Zahlung abgefunden wird. [ 23 ] 5 Beschäftigung von Rentnern HI2315463 Nehmen Rentner eine Beschäftigung auf, kann sich dies auf die versicherungsrechtliche Beurteilung in der Kranken- und Pflegeversicherung und auch auf die Renten-Auszahlung auswirken. Die Rentenart ist ausschlaggebend dafür, in welcher Höhe ein Hinzuverdienst neben dem Rentenbezug rentenunschädlich möglich ist. Tabellarische Übersicht zu Beiträgen und Beitragsgruppen Die nachfolgende Übersicht stellt die Auswirkungen der verschiedenen Rentenarten auf die einzelnen Versicherungszweige, die Beitragssätze sowie den sich daraus ergebenden Beitragsgruppenschlüssel dar: Rentenart KV RV ALV PV BGR Vollrente wg. Alters Ermäßigter Arbeitgeberanteil Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. 3 3 1 1 Beitragssatz Beitragszuschlag bei geboren Vollrente wg. Alters Ermäßigter Arbeitgeberanteil Arbeitgeberanteil Voller Beitrag; ggf. 3 3 2 1 nach Vollendung der Beitragssatz Beitragszuschlag bei Regelaltersgrenze geboren Teilrente wg. Alters Allgemeiner Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. 1 1 1 1 Beitragssatz Beitragszuschlag bei geboren Rente wg. voller Ermäßigter Voller Beitrag Kein Beitrag Voller Beitrag; ggf. 3 1 0 1 Erwerbsminderung Beitragssatz Beitragszuschlag bei geboren Rente wg. teilweiser Allgemeiner Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. 1 1 1 1

Erwerbsminderung Beitragssatz Beitragszuschlag bei geboren Renten wg. Todes Allgemeiner Voller Beitrag Voller Beitrag Voller Beitrag; ggf. 1 1 1 1 (Hinterbliebenenrenten) Beitragssatz Beitragszuschlag bei geboren und das 23. Lebensjahr bereits vollendet 5.1 Altersrente HI6546739 5.1.1 Krankenversicherung HI6546740 In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Vollrente wegen Alters Auswirkungen auf den maßgebenden Beitragssatz. Wird eine versicherungse Beschäftigung ausgeübt, besteht für den Rentner kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen (Beitragsgruppe 3000). Bei Teilrenten wegen Alters ist für die Beiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis der allgemeine Beitragssatz maßgebend. Der Bezug der Teilrente schließt einen Krankengeldanspruch nicht aus. 5.1.2 Pflegeversicherung HI6546741 Der Bezug einer Altersrente wirkt sich nicht auf das Versicherungsverhältnis oder den anzuwendenden Beitragssatz aus. 5.1.3 Rentenversicherung HI6546742 In der Rentenversicherung sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei. Allerdings hat der Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt den halben Rentenversicherungsbeitrag zu zahlen (Beitragsgruppe 0300). [ 24 ] Beim Bezug einer Teilrente wegen Alters tritt keine Versicherungsfreiheit ein. Von dem Arbeitsentgelt sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu zahlen. Werden die genannten Personen zusätzlich wegen eines anderen Tatbestands versicherungsfrei in der Rentenversicherung, so hat der Arbeitgeber keinen Beitragsanteil zu entrichten. Besteht jedoch Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung (auch im Privathaushalt), hat der Arbeitgeber zwar keinen Beitragsanteil nach 172 Abs. 1 SGB VI zu entrichten. An die Stelle dieses Beitragsanteils tritt aber der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung bei geringfügig entlohnter Beschäftigung i. H. v. 15 % bzw. 5 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung. [ 25 ] 5.1.4 Arbeitslosenversicherung HI6546743 In der Arbeitslosenversicherung bewirkt die Altersrente keine Änderung der versicherungsrechtlichen Beurteilung. Hier wird der Arbeitnehmer erst mit Ablauf des Monats, in dem er das Regelrentenalter vollendet, versicherungsfrei. Nach Ablauf des Monats, in dem er das Regelrentenalter vollendet hat, muss er keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr entrichten. Der Arbeitgeberbeitrag muss dennoch weiterhin abgeführt werden (Beitragsgruppe 0020).

Praxis-Beispiel Eintritt der Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung Der Arbeitnehmer X ist am 30.8.1950 geboren. Für ihn gilt eine Regelaltersgrenze von 65 Jahren und 4 Monaten. Das 65. Lebensjahr wird rechtlich am Tag vor dem Geburtstag vollende (hier: 29.8.2015). Diese Regelaltersgrenze wird demnach am 29.12.2015 erreicht Versicherungsfreiheit besteht ab 1.1.2016. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen aus dem Arbeitsentgelt den halben Arbeitslosenversicherungsbeitrag zu zahlen. [ 26 ] 5.2 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 5.2.1 Krankenversicherung HI6546744 HI6546745 In der Krankenversicherung hat der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (einschl. einer Erwerbsunfähigkeitsrente) Auswirkungen auf den maßgebenden Beitragssatz. Wird eine versicherungse Beschäftigung ausgeübt, besteht für den Rentner kein Anspruch auf Krankengeld. Deshalb ist für die Dauer der Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz für die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt heranzuziehen (Beitragsgruppe 3000). Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung (einschl. einer Berufsunfähigkeitsrente) ist für die Beiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis der allgemeine Beitragssatz maßgebend (Beitragsgruppe 1000). Der Bezug der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schließt einen Krankengeldanspruch nicht aus. 5.2.2 Pflege- und Rentenversicherung HI6546746 Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente wirkt sich in der Pflege- und Rentenversicherung nicht auf das Versicherungsverhältnis oder den anzuwendenden Beitragssatz aus. 5.2.3 Arbeitslosenversicherung HI6546747 In der Arbeitslosenversicherung bewirkt der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (einschl. einer Erwerbsunfähigkeitsrente) Versicherungsfreiheit in der Beschäftigung. Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (einschl. einer Berufsunfähigkeitsrente) besteht weiterhin Versicherungspflicht in der Beschäftigung. 5.3 Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes) HI6546748 Der Bezug einer Hinterbliebenenrente wirkt sich in keinem Versicherungszweig auf die Versicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses aus. Eine mehr als geringfügig ausgeübte Beschäftigung ist neben einer Hinterbliebenenrente daher grundsätzlich sozialversicherungs. Die Beiträge müssen wie für alle anderen Arbeitnehmer berechnet und abgeführt werden. 5.4 Rentner in Minijobs HI2315464 Geringfügige Beschäftigungen von Rentnern sind grundsätzlich versicherungsrechtlich nach den allgemeingültigen Grundsätzen zu beurteilen. Wie bei allen geringfügig Beschäftigten sind ggf. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Achtung Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist selbst dann zu zahlen, wenn grundsätzlich keine Rentenversicherungspflicht mehr vorliegt (z. B. auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze). Praxis-Beispiel Pauschalbeiträge auch für Rentner in Minijobs Ein 69-jähriger Altersrentner arbeitet 6 Stunden wöchentlich bei einem Monatsentgelt unterhalb der Entgeltgrenze in Höhe von 450 EUR. Der Arbeitnehmer ist in dieser Beschäftigung in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat für diesen geringfügig entlohnt Beschäftigten ungeachtet des Rentenbezugs und des Alters die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale abzuführen. 5.5 Beitragszuschuss aus der Beschäftigung bei privat versicherten Arbeitnehmern und Rentenbezug HI6546749 Für Beschäftigte, die wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen krankenversicherungsfrei, privat krankenversichert und bei Mitgliedschaft in einer Krankenkasse der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Arbeitnehmer während der Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase), wird der Beitragszuschuss nach der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes berechnet. Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose Auch beschäftigte Rentner haben, wenn sie kinderlos geblieben sind, den zusätzlichen Beitragsanteil i. H. v. 0,25 % zu tragen. Dieser Beitrag ist sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Rente zu zahlen. Wichtig Kein zusätzlicher Beitragsanteil ab Jahrgang 1939 Personen, die älter sind als Jahrgang 1940, müssen den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung nicht zahlen. [ 1 ] BAG, Urteil v. 1.11.1995, 5 AZR 880/94. [ 2 ] 41 SGB VI. [ 3 ] S. Kündigungsgrund. [ 4 ] 35 ff. SGB VI i. V. m. 235 ff. SGB VI. [ 5 ] S. dazu Altersrente.

[ 6 ] S. Mitbestimmung des Betriebsrats. [ 7 ] BAG, Beschluss v. 20.6.1978, 1 ABR 65/75. [ 8 ] S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung. [ 9 ] S. Freibeträge. [ 10 ] 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG. [ 11 ] BMF, Schreiben v. 26.11.2013, IV C 5 - S 2367/13/10001. [ 12 ] Beschäftigte nach 172 Abs. 1 SGB VI. [ 13 ] Beschäftigte nach 172 Abs. 1 SGB VI. [ 14 ] Kein Ausweis als steuerfreie Arbeitgeberanteile i. S. d. 3 Nr. 62 EStG in den Angaben zur Zeile Nr. 22. [ 15 ] 172 Abs. 3, 3a SGB VI, BMF, Schreiben v. 4.9.2012, IV C 5 S 2378/12/10001, BStBl 2012 I S. 912. [ 16 ] S. Krankenversicherung der Rentner (Versicherungsrecht). [ 17 ] 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 SGB V. [ 18 ] 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V. [ 19 ] S. Rentenantrag. [ 20 ] S. Meldung des Entgelts vor Rentenbeginn. [ 21 ] S. Krankenversicherung der Rentner (Beiträge). [ 22 ] S. Betriebsrenten. [ 23 ] S. Kapitalabfindung (Versorgungsbezüge). [ 24 ] 172 Abs. 1 SGB VI. [ 25 ] S. Geringfügige Beschäftigungen: Pauschalbeiträge. [ 26 ] 345 Abs. 3 SGB III.