OEHLER & PARTNER Heinrieter Straße 18 74074 Heilbronn Klaus Oehler Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater Rechtsbeistand Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) Wolfgang Oehler Dipl.-Kaufmann Steuerberater Rechtsbeistand Tel.: 07131 59770 Dezember 2014 Mandanteninformation zum Jahresende 2014 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten aktuellen Steuer- vorschriften geben, welche für Sie von Bedeutung sein könnten. Außerdem einen Ausblick über bevorstehende Steuerrechtsänderungen. I. Steuerliche Überlegungen zum Jahresende 1. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 abzugsfähig Mit einfachen Mitteln lässt sich die Steuerlast noch in diesem Jahr senken, in dem Sie kleine Investitionen mit einem Kaufpreis von max. 410 netto zuzüglich Umsatzsteuer tätigen. Falls Sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die 410 -Grenze ein Bruttowert. 2. Steuern sparen mit Darlehen aus der Familie Wenn Sie sich als Unternehmer innerhalb der Familie Geld für Investitionen leihen, können Sie Steuervorteile einstreichen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil AZ X R 2611 bestätigt. Das Darlehensverhältnis muss fremdüblich sein.
- 2 - Folge: Die Darlehenszinsen sind als Betriebsaufwand in Ihrer Gewinnermittlung voll abzugsfähig, also spart Gewerbe- und Einkommensteuer (max. 45 %), während beim Empfänger die Darlehenszinsen unter Berücksichtigung eines eventuellen Sparerfreibetrags nur mit dem Abgeltungssteuersatz nach 32d Abs. 1 EStG mit 25 % zu versteuern sind. 3. Weihnachtsfeier Die Firma darf max. 110 pro Kopf für eine Firmenfeier ausgeben, also auch für eine Weihnachtsfeier, max. 2 x im Jahr. Ausgaben für die Raummiete und weitere äußerliche Kosten der Veranstaltung, Musik, Dekoration etc. werden auf den Betrag nicht angerechnet. Ab dem Jahr 2015 ist geplant, dass alle Kosten wieder angerechnet werden und dafür die Grenze auf 150 angehoben wird. Allerdings gilt die Grenze nicht pro Kopf, sondern pro Arbeitnehmer. 4. Altersvorsorge statt Gewinntantieme Dies kann interessant sein für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sie zahlen einen Teil Ihrer Tantieme in eine Altersvorsorge ein. Die Summe fließt ohne Steuerabzug in die Altersvorsorge. Bei Renteneintritt wird das angesammelt Geld suggestive ausgezahlt und versteuert. 5. Reparaturrückstellungen, 3-Monats-Frist Beim bilanzierenden Gewerbetreibenden gilt, dass Rückstellungen für Instandhaltungen, die in den 3 Monaten des darauffolgenden Jahres nachgeholt werden, noch in 2014 gewinnmindernd zurückgestellt werden können. Hierbei kommt es auf das Ausführungsdatum an. Aus einer sehr späteren Reparaturrechnung muss hervorgehen, dass die Reparaturleistung in den ersten 3 Monaten ausgeführt wurde. Es kommt nicht auf das Rechnungsdatum, sondern auf das Ausführungsdatum an. Bei Überschussermittlern, auch bei privater Vermietung und Verpachtung ist eine solche Rückstellung nicht möglich. Hier kann man die Steuerlast senken, in dem noch entsprechende Abschlagszahlungen an die Handwerker im Kalenderjahr 2015 geleistet werden. Diese Zahlungen müssen abfließen.
- 3-6. Investitionsabzugsbetrag (vorgezogene Abschreibung in Höhe von zu 40 % im Jahr 2014) Kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts können bis zu 40 % der Ausgaben für in den kommenden 3 Jahren geplanten Anschaffungen von Maschinen, Möbeln, Anlagen oder sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern steuermindernd absetzen. Dies lohnt sich insbesondere dann, wenn Gewinnschwankungen künftiger Jahre ausgeglichen werden sollen. Diesen sogenannten Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie nutzen, wenn das Eigenkapital in der Bilanz nicht mehr als 235.000 beträgt. Beispiel: Bei einem Investitionsvorhaben von z.b. 50.000 beträgt der maximale Abzugsbetrag 40 % = 20.000. Bei einem maximalen Steuersatz von 42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beträgt die Steuerersparnis im Jahr 2014 noch ca. 9.500. Bitte sprechen Sie mit uns, wenn eine solche künftige Investition bzw. der Investitionsabzugsbetrag in Betracht kommt. Dies hat allerdings noch Zeit, da erst mit der Abgabe des Jahresabschlusses 2014 die Maßnahme endgültig zu entscheiden ist. 7. Bewirtungsbelege prüfen Wenn Sie Geschäftsfreunde bewirten, müssen die vorgeschriebenen Bewirtungsbelege ordnungsgemäß ausgefüllt sein. Bei Belegen über 150 (inkl. MwSt) ist in der Rechnungsanschrift der bewirtende Unternehmer anzugeben. Bei den teilnehmenden Personen auch die bewirtende Person und den genauen Anlass der Bewirtung. 8. Private Verluste Wenn Sie Depots bei verschiedenen Banken unterhalten, muss man sich den erlittenen Verlust bis zum 15.12. von seinem Kreditinstitut bescheinigen lassen. Erst dann besteht die Möglichkeit der Verrechnung. Andernfalls können die Verluste im Rahmen Ihrer Jahressteuererklärung noch geltend gemacht werden, also es geht nichts verloren.
- 4-9. Wohnungsüberlassung an Angehörige Überlässt der Vermieter einem Angehörigen eine Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, muss er mit Steuernachteilen rechnen, d.h. unter Umständen sind die Werbungskosten nur noch anteilig steuerlich abzugsfähig. Ob eine Anpassung nötig ist, lässt sich anhand des Mietpreisspiegels oder anderen Rechercheportalen ermitteln. 10. Haushaltshilfe, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen Die Ausgaben für Haushaltshilfen sind bis zu 20 % der Kosten, höchstens jedoch 1.200 pro Jahr bei Ihrer Einkommensteuer abzugsfähig. Wichtig dabei ist, dass bargeldlos bezahlt wird. Bei Handwerkerleistungen gilt im Prinzip das Gleiche. 20 % der Kosten, welche auf den Arbeitslohn entfallen, maximal 1.200 pro Jahr. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 % der Arbeitskosten von max. 20.000 geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich eine Anrechnung bei der Einkommensteuer in Höhe von max. 4.000. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören zum Beispiel Gartenarbeiten und Putzarbeiten das heißt Tätigkeiten, die üblicherweise auch von Personen des privaten Haushalts erledigt werden können.
- 5 - Gesetzesänderungen Zollkodex-Anpassungsgesetz vom Bundestag verabschiedet. Nach Verabschiedung durch den Bundesrat ergeben sich voraussichtlich folgende Änderungen: Eine Erstausbildung muss nicht mehr mindestens 18, sondern nur noch mindestens 12 Monate umfassen. Das Abzugsvolumen für Beiträge zu Gunsten einer Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, Versorgungswerk oder private Basisrente) wird nicht von 20.000 auf 24.000 angehoben, sondern an den Höchstbetrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt (22.172 ). Bei Betriebsveranstaltungen wird die bisherigen Freigrenze von 110 für Zuwendungen des Arbeitgebers in einen Freibetrag umgewandelt. Damit muss bei Überschreiten der Grenze nur noch der überschießende Betrag als lohnsteuerpflichtiges Entgelt behandelt und versteuert werden. Da die Mehrzahl der von den Bundesländern vorgeschlagenen Änderungen zunächst zurückgestellt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 19.12.2014 zustimmen wird. Der Finanzausschuss des Bundesrats hat aktuell empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Wir werden Ihnen darüber berichten. Steuerliche Förderungen energetischer Sanierungen Vorschläge, welche den Bundesrat in naher Zukunft beschäftigen wird, stehen an. Es soll ein Fokus auf einer Förderung von Eigenheimbesitzer liegen, die energetische Modernisierungen bisher nicht steuerlich geltend machen können. Vermieter sollen erhöhte Abschreibungen für energetische Modernisierungsaufwendungen in Anspruch nehmen können, soweit sie nicht oder ohnehin als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig sind.
- 6 - Werbungskostenabzug für Ausbildungskosten? Mit entsprechenden Beschlüssen vor dem Bundesverfassungsgericht hat der BFH sich nun geäußert. Er vertritt die Auffassung, dass Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, denn sie dienen zur Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff GoBD. Am 14.11.2005 ist hierzu ein BMF-Schreiben erschienen. Das Schreiben befasst sich mit der Aufbewahrung von Unterlagen aufgrund steuerrechtlicher und außersteuerrechtlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, der Verantwortlichkeit für die Führung elektronischer Aufzeichnungen und Bücher, allgemeinen Anforderungen wie die Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit, Nachprüfbarkeit, Wahrheit, Vollständigkeit, Richtigkeit des Belegwesens und der Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle und dem internen Kontrollsystem (IKS), der Datensicherheit der elektronischen Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen und der Verfahrensdokumentation zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit, sowie Fragen der Zertifizierung und Softwaretestaten. Die Regelungen sind für die Veranlagungszeiten anzuwenden, die nach 31.12.2014 beginnen. Wir möchten an dieser Stelle betonen, dass für alle Unterlagen, die von steuerrechtlicher Bedeutung sind, die zehnjährige Aufbewahrungspflicht gilt. Unterlagen in elektronischer oder digital abgespeicherter Form müssen ebenfalls 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die EDV- und Kassensysteme sind entsprechend anzupassen. Ergänzendes BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht Es wurde deutlich gemacht, dass ein Snack (Schokoriegel, Laugenstange, Gebäck) z.b. auf innerdeutschen Flügen keine Mahlzeit darstellt, weil es sich hierbei nicht um den Ersatz einer Mahlzeit handelt. Außerdem wurde mit neuen Beispielen klargestellt, wie Fälle zu behandeln sind, an denen das Ende und der Beginn einer Dienstreise auf einen Tag fallen. Änderungen zur bisherigen Praxis werden ab 01.01.2015 angewandt.
- 7 - Verordnungen zum Mindestlohn Am 26.11.2014 hat das Bundesministerium der Finanzen eine Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und eine Verordnung über Meldepflichten nach dem Mindestlohngesetz usw. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung enthält eine Vereinfachung und Aufbewahrung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Diese Vereinfachung betrifft allerdings nur Arbeitgeber, die Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten beschäftigen. Zeitnahe Betriebsprüfung in Baden-Württemberg Ab Januar 2015 soll in Unternehmen ab 10 Mio. Euro Jahresumsatz kürzere und aktuellere Zeiträume geprüft werden, sowie die Dauer der Betriebsprüfung verkürzt werden können. Lohnsteuernachschau Mit amtlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium Stellung genommen wegen der nun jetzt bestehenden Möglichkeit der Lohnsteuernachschau. Die Lohnsteuernachschau ist keine Außenprüfung. Es bedarf weder einer Prüfungsanordnung, noch einer Schlussbesprechung, noch eines Prüfungsberichts. Die Nachschau ist vielmehr ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Alle steuererheblichen Sachverhalte, die im Rahmen einer Lohnsteuernachschau festgestellt werden, können von der Finanzverwaltung verwertet werden. Zu diesem Zweck werden Kontrollmitteilungen erstellt. Eine Lohnsteuernachschau wird wie die Umsatzsteuernachschau ohne vorherige Ankündigung durchgeführt. Amtliche Abschreibungstabelle Nach der Finanzrechtsprechung ist klargestellt worden, dass die amtlichen Abschreibungstabellen verbindlich zur Anwendung kommen müssen. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist eine Abweichung von den amtlichen Abschreibungstabellen möglich.
- 8 - BilRUG Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Hierbei möchten wir insbesondere darauf aufmerksam machen, dass die Schwellenwerte für Kleinkapitalgesellschaften angehoben werden. Dieses Gesetz soll rückwirkend für Wirtschaftsjahre ab 2014 greifen. Die neuen Größenmerkmale der Kleinkapitalgesellschaft sind Bilanzsumme bis 6 Mio. Euro, Umsatzerlöse bis 12 Mio. Euro, durchschnittliche Arbeitnehmerzahl bis 50. Die neuen Schwellenwerte sollen erst einmal anwendbar sein für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen. Maßgebend ist jeweils das Überschreiten von jeweils 2 der vorstehenden 3 Merkmale an 2 aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen. Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung Nach dem Grundsatzurteil des BFH vom 08.04.2014 ist der Abzug sogenannter nachlaufender Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung und im Gegensatz zur Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 28.03.2013 auch bei einer außerhalb der 23 EStG-Frist liegenden Veräußerung zulässig. Voraussetzung nach Auffassung des BFH ist, dass der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehen abzulösen. Dies gilt auch für ein Umschuldungsdarlehen. Rentenzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer trotz Fortführung des Dienstverhältnisses. Nach dem BFH-Urteil vom 23.10.2013 ist es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von einem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalles abhängig gemacht wird. Es genügt vielmehr, wenn für den Eintritt des Versorgungsfalles nur die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres vorgesehen ist. Allerdings ist es nicht möglich, dass Pensionszahlungen und laufende Gehaltszahlungen nebeneinander bezahlt werden.
- 9 - Fazit Beim Eintritt in das Rentenalter kann also der Gesellschafter-Geschäftsführer entscheiden, entweder er bezieht weiterhin Gehalt oder er verzichtet auf das Gehalt zu Gunsten der zugesagten betrieblichen Pensionsrente. Im letzteren Fall ist jedoch nicht erforderlich, dass er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet. Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG In bestimmten Fällen geht die Steuerschuldnerschaft nach 13b Abs. 1,2 UStG auf den Leistungsempfänger gem. 13b Abs. 5 UStG über (sogenanntes Reverse Charge-Verfahren). Nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG betrifft dies Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Hierbei bestimmt die Vorschrift des 13b UStG, dass die Rechtsfolgen dann eintreten, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist und zudem selber Leistungen im Sinne von 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG (Werklieferungen oder sonstige Leistungen) erbringt. Mit der Änderung des 13b Abs. 5 Satz 2 UStG wird nun geregelt, dass das Reverse Charge- Verfahren nur zur Anwendung kommt, wenn mit der empfangenen Leistung auch wieder Bauleistungen erbracht werden, hierbei wird auf das nachhaltige Erbringen von Leistungen abgestellt, die Grenze wird somit nach dem Gesetz nicht mehr quantifiziert. Die Regelung in 13b Abs. 5 Satz 2 UStG sieht vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine Bescheinigung ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Diese Bescheinigung wird von der Finanzverwaltung ausgestellt und ist auf längstens 3 Jahre zu befristen. Wir empfehlen allen Bauleistenden, eine solche Bescheinigung bei der Finanzverwaltung anzufordern. Falls noch nicht geschehen, können Sie mit uns wegen einer solchen Bescheinigung Kontakt aufnehmen. Wir würden diese dann für Sie beantragen.
- 10 - Dies waren nur einige Auszüge der wichtigsten aktuellen gesetzlichen Vorschriften und bevorstehender Änderungen. Es kann somit kein Anspruch auf Vollständigkeit hergeleitet werden. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie zu der einen oder anderen Ausführung Fragen haben. Wenn Sie darüber hinaus Informations- oder Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen für die verbleibenden Tage noch viel Erfolg, frohe Weihnachten und einen gesunden und erfolgreichen Start ins neue Jahr. Mit freundlichen Grüßen Oehler & Partner Steuerberater und Rechtsbeistand gez. Dipl.-Kfm. Wolfgang Oehler Steuerberater gez. Klaus Oehler