Fall 3. Ausgangsfall:



Ähnliche Dokumente
Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht I

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Gutachten. aa) Abgabe Mit dem Abschicken des Briefes hat der K das Angebot willentlich in den Verkehr gebracht, also am abgegeben.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Fall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz

Professor Dr. Peter Krebs

Fälle (Zustandekommen eines Vertrages) K sagt zu V am Telefon: "Ich möchte dein Auto für 3.000,-- kaufen." V sagt daraufhin zu K: "In Ordnung!

Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)

FALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Fall 1. Fall 2. Fall 3

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB II? F

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Das neue Widerrufsrecht

Bachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs SS

(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )


AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Lösung Fall 21. Lösung Ausgangsfall: Anspruch der S gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Klausurenkurs Handels- u. Wirtschaftsrecht sowie Gesellschafts- u. Konzernrecht. Handelsrecht Lösungsskizze zu Fall 7

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester Einsendearbeit

Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Rechtsgeschäfte

Fall 22. A. Frage 1: Wer muss die Benzinrechnung bezahlen

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Das Rücktrittsrecht I

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

Gelddarlehensvertrag, BGB

FALL 3 LÖSUNG AUSGANGSFALL ZU SPÄT? A. Anspruch entstanden... 2 I. Einigung Angebot des G... 6

FALL 7 LÖSUNG DIE BRIEFMARKENSAMMLUNG

FALL 5 LÖSUNG DIE MASSKRÜGE

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Stephanie Brauns WS 2013/2014 Lehrstuhl Prof. Dr. Einsele. Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht BT - Fall 3 - Lösung

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Fragen Übung 14,

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

2 Zustandekommen eines Vertrages, Speicherung des Vertragstextes

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

Bereicherungsrecht Fall 2

Transaktionsempfehlungen im ebase Online nutzen

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Informationen für Enteignungsbetroffene

Der Mieter zahlt nicht

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Hoher Verbrauch. Der Autohersteller X wirbt in diversen Automagazinen mit dem Slogan:

VOLKER von WÜLFING IMMOBILIEN GMBH 0531/ Seite 1/5. Kurzangebot

Fall Der Häuslebauer -

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

Das neue Widerrufsrecht

Fall 8 - Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gemäß 433 I 1 BGB

Kreativ visualisieren

I. Vereinbarungen zwischen Geschäftsführer und GmbH: Wer vertritt wen und wie?

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Elternzeit Was ist das?

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Ausschluss des Widerrufsrechts und Muster- Widerrufsformular Stand

Kreditsicherheiten Allgemeines

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Was ist das Budget für Arbeit?

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Beteiligungsvertrag. Zwischen der. Solarenergie, EDV-Service und Telekommunikations-Consulting GmbH SET GMBH

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

Transkript:

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag zwischen G und E über den Kauf von 500 Gemüsekonserven zum Preis von 375 (500 Dosen à 0,75 ) voraus. I. Abschluss eines Kaufvertrages Der Abschluss eines Kaufvertrages des genannten Inhalts setzt eine vertragliche Einigung zwischen G und E voraus, die hier in Form von Angebot und Annahme ( 145, 147 BGB) vorliegen könnte. 1. Angebot des G a) Willenserklärung Ein Angebot des G könnte in seinem Schreiben an E vom 2.11 liegen. Dieser Brief erfüllt die Voraussetzungen eines Angebots, da es alle vertragswesentlichen Bestandteile (essentialia negotii, beim Kaufvertrag: Vertragsparteien, Kaufgegenstand, Preis) enthält und der in ihm zum Ausdruck kommende Erklärungswert (500 Gemüsekonserven zum Preis von 0,75) von G gewollt ist. b) Wirksamwerden Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird daher nur wirksam, wenn sie von dem Erklärenden in Geltung gesetzt (Abgabe) wurde und dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. aa) bb) Abgabe Mit der Aufgabe zur Post hat G das Angebot abgegeben. Zugang (gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB) Bei dem brieflichen Angebot des G handelt es sich um eine Willenserklärung unter Abwesenden, so dass sich die Zugangsvoraussetzungen nach 130 Abs. 1 S. 1 BGB beurteilen. Die Vorschrift sagt nicht, was unter "Zugang" zu verstehen ist. Der Zugang i.s.v. 130 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nach überwiegender Auffassung, dass (1) die Willenserklärung so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass (2) bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Demgegenüber will eine Mindermeinung trennen: Der Zugang erfolge allein mit Gelangen der Erklärung in den Machtbereich des Adressaten; der unter

Umständen spätere Zeitpunkt, zu dem die Kenntnisnahme möglich werde, sei nur für die Wahrung von Fristen oder das Kennenmüssen von Bedeutung. Dieser Streit bedarf hier keiner Entscheidung, da nach beiden Auffassungen das Schreiben des B um 10 Uhr zuging, da es zu diesem Zeitpunkt in den Machtbereich des E gelangte und bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse E zu diesem Zeitpunkt von dem Schreiben hätte Kenntnis nehmen können, da Briefkasten üblicherweise vormittags geleert werden in Geschäftsbetrieben sogar mehrmals; hier erfolgte die Postzustellung auch zur üblichen Zeit von 10.00 Uhr. cc) Widerruf (gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB) Das Angebot des G ist jedoch gem. 130 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, wenn vor oder gleichzeitig mit dem Zugang dieses Angebots dem E ein Widerruf des Angebots zuging. (1) Widerrufserklärung Der Widerruf ist eine Willenserklärung. Die telephonische Erklärung des G um 14.05 Uhr, dass er sein schriftliches Angebot nicht aufrechterhalten und die Dosen nunmehr zu einem Preis von 0, 90 verkaufen wolle, ist gem. 133, 157 BGB nur so zu verstehen, dass G sein ursprüngliches Angebot nicht mehr gelten lassen will. Ein Widerruf liegt daher vor. Eine telephonische Willenserklärung gilt gem. 147 Abs. 1 S. 2 BGB als Willenserklärung unter Anwesenden. Eine nicht verkörperte Willenserklärung unter Anwesenden ist gem. dem Grundgedanken des 130 Abs. 1 BGB dann abgegeben und zugegangen, wenn sie so geäußert wird, dass der Empfänger objektiv in der Lage ist, sie zu vernehmen (sog. eingeschränkte Vernehmungstheorie). 1 Der Widerruf des G wurde daher mit seiner Vernehmung durch E um 14.05 Uhr wirksam. (2) Rechtzeitigkeit des Widerrufs Gem. 130 Abs. 1 S. 2 muss der Widerruf vor oder gleichzeitig mit der zu widerrufenden Willenserklärung zugehen. Der Widerruf ging erst um 14.05 Uhr, die zu widerrufende Erklärung aber bereits um 10 Uhr zu. Der Widerruf ist daher nicht rechtzeitig erfolgt. Fraglich ist allerdings, ob es gegen Treu und Glauben ( 242 BGB) verstößt, wenn sich E auf die Verspätung des Widerrufs beruft. Daran lässt sich in Fällen wie dem vorliegenden denken, da der Erklärungsempfänger erst nach dem Widerruf von dem widerrufenen Angebot tatsächlich Kenntnis genommen hat. Indes ist die gesetzliche Regelung des 130 Abs. 1 BGB schon ihrem Wortlaut nach eindeutig. Eine Korrektur dieser klaren gesetzlichen Regelung über 242 BGB ist nicht geboten, da der vom Gesetz gewählte Anknüpfungspunkt Vergleich der Zugangszeitpunkte nicht unbillig ist. 2 Denn die Regelung über den Zugang stellt eine objektive Verteilung der Risiken bei Wirksamwerden der Willenserklärung dar. 1 H.M.; die Einzelheiten sind strittig, vgl. etwa Köhler, AT, 6 Rn. 19 m.w.n. 2 Vgl. etwa Medicus, AT, 23 Rn. 300.

Der Erklärungsempfänger kann sich sonst, also zu seinem Vorteil, auch nicht darauf berufen, er habe die Erklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis genommen, und damit sei der Zugang erst später eingetreten. Daher ist es nicht einsichtig, ihm die Berufung auf die bloße Kenntnisnahmemöglichkeit zu versagen, wenn diese ausnahmsweise zu seinem Vorteil wirkt, wie vorliegend. G hat daher sein ursprüngliches Angebot nicht wirksam widerrufen. Somit liegt ein wirksames Angebot des G zum Vertragsschluss über 500 Gemüsekonserven zum Preis von 375 vor. 2. Annahme des E E hat mit der telefonischen Erklärung um 14.05 Uhr, dass er auf Lieferung zu den ursprünglichen Bedingungen bestehe, klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass er zu den in diesem Schreiben enthaltenen Konditionen kontrahieren wolle. Diese Annahmeerklärung ist mit der Vernehmung durch G wirksam geworden. Die Annahmefrist des 147 Abs. 2 BGB ist gewahrt. 3. Zwischenergebnis G und E haben daher einen Vertrag über 500 Dosen Gemüsekonserven zum Preis von 375 geschlossen. II. Einwendungen des E Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. Somit haben G und E einen wirksamen Kaufvertrag über den Kauf von 500 Gemüsekonserven zum Preis von 375 geschlossen. Der Kaufpreisanspruch des G in Höhe von 375 könnte aber durch Abschluss eines Aufhebungs- und Änderungsvertrags mit E gem. 311 I BGB erloschen sein. Der verspätete telephonische Widerruf des G ist als Angebot des G zum Abschluss eines Aufhebungs- und Änderungsvertrags (Kaufpreis 0,90 statt 0,75 je Dose) aufzufassen ( 133, 157 BGB), das mit der Vernehmung durch E wirksam wurde. E hat dieses Angebot jedoch nicht angenommen. G und E haben daher keinen Aufhebungs- und Änderungsvertrag geschlossen. III. Einrede des nichterfüllten Vertrages ( 320 Abs. 1 S. 1 BGB) Fraglich ist schließlich, ob der Kaufpreisanspruch des G durchsetzbar ist. E ist laut Sachverhalt nicht zur Vorleistung verpflichtet. Folglich hat er die Einrede des nichterfüllten Vertrags aus 320 Abs. 1 S. 1 BGB. Er ist daher zur Kaufpreiszahlung nur Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe der Dosen verpflichtet. IV. Ergebnis G kann von E Zahlung von 375 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe von 500 Dosen Gemüsekonserven verlangen.

B. Abwandlung: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 (500 Konserven à 0,75 ) aus 433 Abs. II BGB G könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen G und E über den Kauf von 500 Gemüsekonserven zum Preis von 375. Ein Kaufvertrag könnte durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen in der Form eines Angebots und einer Annahme geschlossen worden sein. I. Angebot des G 1. Tatbestand einer Willenserklärung Der Brief des G an E vom 2.11 erfüllt alle Voraussetzungen eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags. 2. Wirksamkeit der Willenserklärung Fraglich ist jedoch, ob dieses Angebot wirksam wurde. a) Abgabe G hat das Angebot wirksam abgegeben. b) Zugang gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB Fraglich ist jedoch, ob es gem. 130 Abs. 1 wirksam zuging. Zugang gem. 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Schreiben des G ist eine Willenserklärung unter Abwesenden. Zugegangen ist eine Erklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. Es ging dem E daher um 15 Uhr zu. Erst zu diesem Zeitpunkt gelangte es in seinem Machtbereich und erst zu diesem Zeitpunkt konnte er von ihm Kenntnis nehmen. c) Widerruf gem. 130 Abs. 1. S. 2 BGB aa) Widerrufserklärung Der Anruf des G bei E enthält eine Widerrufserklärung (vgl. oben Frage 1). Die von G abgegebene Widerrufserklärung ist dem E zugegangen. bb) Rechtzeitigkeit des Widerrufs Dieser Widerruf ging dem E vor dem schriftlichen Angebot des G zu und erfolgte somit, im Unterschied zum Ausgangsfall, rechtzeitig. Ein wirksames Angebot des G zum Verkauf von 500 Konservendosen zum Preis von 375 liegt daher nicht vor. II. Angebot des E Ein Angebot des E könnte in der Reaktion des E auf den Anruf des G liegen, als E erklärte, dass er die Dosen nicht zu 0,90, sondern zu 0,75 kaufen wolle. Diese Erklärung erfüllt alle Voraussetzungen eines Angebots. Dieses von E

abgegebene Angebot ist dem G, da er die Erklärung des E vernehmen konnte, auch zugegangen (vgl. 130, 150 BGB). III. Annahme durch G G hat dieses Angebot aber nicht angenommen. G hat daher keinen Anspruch gegen E auf Zahlung von 375. C. Abwandlung: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 450 (500 Dosen à 0,90 ) aus 433 Abs. 2 BGB G könnte gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 450 haben. Dies setzt voraus, dass G und E einen Kaufvertrag über 500 Gemüsekonserven zum Preis von 0,90 geschlossen haben. G hat ein diesbezügliches Angebot mit dem Anruf bei E gemacht. E hat dieses Angebot aber sofort abgelehnt, indem er nur zu einem Vertrag zum 0,75 je Dose bereit war ( 147 Abs. 1, 150 BGB). G hat daher keinen Zahlungsanspruch gem. 433 Abs. 2 BGB gegen E auf Zahlung von 450. G hat daher gegen E mangels Abschlusses eines Kaufvertrags keinen Zahlungsanspruch.