ARGE-Newsletter 11-01 (von Datakontext, Frechen) 31.1.2011



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Transkript:

Newsletter 11-01 - für Mitglieder der ARGE-Entgelt Der ARGE-Newsletter 11-01 gibt einen Überblick über die Gesetzesentwicklung und verabschiedete Gesetze, die in Kraft getreten sind sowie über Gerichtsurteile, die Einfluss auf Personalverwaltung und Entgeltabrechnung haben. Wichtige Projekte der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger werden begleitet und wir geben Hinweise für die Umsetzung in die betriebliche Praxis. ELENA Neuer Internetservice Sendungsverfolgung Ab Mitte Februar wird die ZSS einen Service bereitstellen, bei dem der Verarbeitungsstatus im Internet verfolgt werden kann Pflegeversicherung - Beitragssatz soll stabil bleiben Der Beitragssatz zur PV soll bis 2014 stabil bleiben Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 Probleme mit dem AGS - einige Finanzämter tragen diesen nicht ein Jahressteuergesetz 2011 Änderung des Arbeitnehmerpauschbetrages soll erst im Dezember in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 8.1 (Dienstwagen) Neue Bewertung von Unfallkosten wirkt sich auch bei der 1%-Regelung aus Abfindungen BMF gibt neues Schreiben zur steuerrechtlichen Beurteilung von Abfindungen heraus. Grundlage hierfür sind einige BFH-Urteile, die eine Arbeitnehmerfreundliche Umsetzung fordern Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Neues BMF-Schreiben mit Pauschalwerten ab 1.1.2011 Stand der Gesetzgebung Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 1 von 8 Datum: 31.1.2011

1 Sozialversicherung 1.1 ELENA Neuer Internetservice Sendungsverfolgung Ab Mitte Februar 2011 stellt die Zentrale Speicherstelle (ZSS) in Würzburg einen Service zur Verfügung, bei dem der Verarbeitungsstatus der ELENA-Sendungen kostenlos im Internet verfolgt werden kann. Dieser Service wendet sich an: Arbeitgeber, die selbst melden, Lohnbüros, die für Kunden (Arbeitgeber) Lohnabrechnungen erstellen und die anfallenden Meldungen erledigen, Steuerberater und -praxen, die die Buchhaltung für ihre Mandanten erledigen, oder Rechenzentren, die für Kunden (Arbeitgeber) den Versand der Meldungen übernehmen und als Absender auftreten. Die häufig zeit- und kostenintensiven Beratungen der ELENA-Hotline können in vielen Fällen vermieden werden, da die Informationen über den Stand der Verarbeitung zukünftig jederzeit und kostenlos einsehbar sind. weitere Info hier:... http://www.das-elena-verfahren.de/arbeitgeber/service-hilfe/sendungsverfolgung/201eweil-transparenz-vertrauen-schafft Quelle: ELENA 1.2 Pflegeversicherung - Beitragssatz soll stabil bleiben In ihrer Antwort auf eine Anfrage der SPD-Fraktion hat die erklärt, dass die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung ohne Beitragssatzerhöhung bis zum Frühjahr 2014 gesichert ist. Es seien aber keine zuverlässigen Voraussagen möglich, wann der Beitragssatz um jeweils ein Zehntel Prozentpunkt angehoben werden müsste, um in den kommenden 40 Jahren die jetzigen Leistungen der Pflegeversicherung zu finanzieren. Sie gehe davon aus, dass die demografische Entwicklung und die Veränderung der Familienstrukturen in Zukunft tendenziell zu einem allmählichen Anstieg des Anteils der stationären Versorgung führen werde. Bei der Lösung der langfristigen Finanzierung der Pflegeversicherung werde die Regierung auch den Aspekt der Lohnzusatzkosten zu berücksichtigen haben. Mit Blick auf den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und FDP fügt sie hinzu, Ziel der dort vereinbarten Ergänzung des bestehenden Umlageverfahrens durch eine Kapitaldeckung sei es, eine nachhaltige und generationen-gerechte Finanzierung der Pflegeversicherung zu gewährleisten. weitere Info hier:... http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/043/1704362.pdf Quelle: hib Nr. 26 2 Steuer 2.1 Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 Fangen Arbeitnehmer im Jahr 2011 neu an zu arbeiten und haben keine Lohnsteuerkarte 2010, müssen sie sich eine "Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011" bei ihrem Finanzamt holen. Diese Bescheinigung enthält alle Daten, die bisher auf der Lohnsteuerkarte standen, auch den "AGS" (allgemeiner Gemeindeschlüssel). In der Lohnsteuerbescheinigung muss der AGS eingegeben werden und ist daher in den EDV-Systemen ein Zwangsfeld. Von diversen Teilnehmern der Jahreswechselseminare haben wir erfahren, dass die Finanzämter den AGS nicht eintragen, das sie ihn nicht kennen. Von der Elsterleitung wurden wir darüber informiert, dass diese Vorgehensweise der Finanzämter nicht richtig ist und die Arbeitgeber auf dem AGS beste- Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 2 von 8 Datum: 31.1.2011

hen sollen bzw. müssen. Finanzämter die sich weigern den AGS einzutragen werden von der Elsterprojektleitung angesprochen. 2.2 Jahressteuergesetz 2011 Die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 auf 1.000 Euro soll noch im Jahre 2011 und nicht wie von der christlich-liberalen Koalition ursprünglich geplant erst 2012 wirksam werden. Ein Vertreter der erläuterte am Mittwochmorgen im Finanzausschuss, es werde derzeit von der Regierung geprüft, die Entlastung der Arbeitnehmer mit der Dezember-Gehaltsabrechnung wirksam werden zu lassen. Da die Lohnsteueranmeldung für die Dezember-Gehälter erst im Januar 2012 erfolgen werde, werde diese Dezember-Lösung erst den Bundeshaushalt 2012 belasten. Das Bundeskabinett werde sich am 2. Februar mit der Maßnahme befassen. Außerdem teilte die Regierung mit, dass 17 der im Steuervereinfachungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen bereits 2011 wirksam werden sollen, 12 Maßnahmen erst ab 2012. Die wolle, so wurde weiter mitgeteilt, die mit dem Vereinfachungsgesetz vorgesehenen Entlastungen von 590 Millionen Euro allein tragen. Somit würden Länder und Kommunen nicht belastet. CDU/CSU- und FDP-Fraktion begrüßten übereinstimmend den Vorschlag, die Entlastung der Arbeitnehmer bereits mit der Dezember-Gehaltsabrechnung vorzunehmen. Die CDU/CSU-Fraktion wies darauf hin, mit der Kasssenwirksamkeit erst im Jahre 2012 sei die Maßnahme leichter finanzierbar. Die FDP lobte das Vorhaben als sehr gute Maßnahme ohne überbordende Bürokratie. Die Oppositionsfraktionen verlangten Aufklärung über das Wirksamwerden weiterer Maßnahmen wie der Gewährung von Kindergeld bei volljährigen Kindern in Schul- und Berufsausbildung. Hier soll in Zukunft auf die Einkommensüberprüfung verzichtet werden. Die Oppositionsfraktionen wollten wissen, ob nun die Angabe der Regierung, die Maßnahme komme erst 2012, richtig sei oder eine Äußerung der FDP-Fraktion, wonach das Inkrafttreten in diesem Jahr noch Gegenstand der Prüfungen sei. Daraufhin erklärte die Regierung, die Koalition habe sich darauf verständigt, die Änderung bei Kindergeld und Kinderfreibetrag für volljährige Kinder erst 2012 wirksam werden zu lassen. 2.3 Änderung der Lohnsteuerrichtlinie 8.1 (Dienstwagen) Der Absatz 9 Nummer 2 wird komplett geändert. In dieser Richtlinie wird die Versteuerung nach der Fahrtenbuchmethode geregelt. Die Definition der Gesamtkosten wird genauer vorgenommen, u.a. gehören Unfallkosten nicht mehr dazu. Es ist daher zwischen Unfallkosten für Dienst- und Privatfahrten zu trennen. Unfallkosten für Privatfahrten, die vom Arbeitnehmer nicht ersetzt werden müssen, sind dem geldwerten Vorteil zuzurechnen. Es gibt aber eine Bagatellgrenze von 1.000 Euro; bis zu dieser können die Unfallkosten den Reparaturkosten zugeordnet werden. In Absatz 9 Nummer 1 wird die 1% Pauschalierung geregelt. Durch einen Verweis in dem neuen Satz 7 auf die Sätze 9 bis 16 in Nr. 2 wird die o.g. Regelung mit den Unfallkosten auch auf die Dienstwagen übernommen, die nach der 1% Methode abgerechnet werden. Sollten die Dienstwagen Vollkasko versichert sein und die Selbstbeteiligung weniger als 1000 Euro betragen, entsteht auch dann kein geldwerter Vorteil, wenn der Arbeitgeber diese Selbstbeteiligung übernimmt. Da in diesem Fall der vom Arbeitgeber übernommene Betrag unterhalb der Bagatellgrenze ist und die restlichen Unfallkosten von der Versicherung bezahlt werden entsteht kein geldwerter Vorteil. 2.4 BMF-Schreiben 2.4.1 Abfindungen Schreiben vom 17.1.2011 Das BMF hat diverse Urteile des BFH zum Anlass genommen, das Schreiben vom 24.5.2004 in zwei wesentlichen Punkte anzupassen. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 3 von 8 Datum: 31.1.2011

Rz. 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14.8.2001 - BStBl II 2002 Seite 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach 34 Absatz 1 und 2 u.voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen; der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3. Juli 2002 - BStBl II 2004 Seite 447, erste Prüfung), soweit es sich dabei nicht um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehenden geringen Zahlung (maximal 5 % der Hauptleistung) handelt, die in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließt (>BFH vom 25. August 2009 - BStBl II 2010 Seite ). Rz. 12 Satz 6 wird wie folgt gefasst: Bei Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige beim Fortbestand des Vertragsverhältnisses im Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen (>BFH vom 4. März 1998 - a. a. O.); es sei denn, die Einnahmesituation ist in diesem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt (>BFH vom 27. Januar 2010 - BStBl II Seite ). weitere Info siehe BMF-Schreiben hier:... http://www.bundesfinanzministerium.de/de/bmf Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlich ungen zu Steuerarten/einkommensteuer/031 a,templateid=raw,property=publicationfile.pdf Zu diesem Schreiben wird auf einige Urteile des BFH zum Thema Abfindung verwiesen: Abfindung bei Arbeitszeitreduzierung Urteil vom 25.8.09 - IX R 3/09 Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsverhältnisses unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung i.s. von 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegen (Klarstellung der Rechtsprechung). So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 25. August 2009 IX R 3/09 in einem Fall, in dem die (klagende) Arbeitnehmerin auf die halbe Wochenstundenzahl ging und dafür von ihrer Arbeitgeberin 17.000 erhielt. Finanzamt und Finanzgericht (FG) hatten eine steuerbegünstigte Entschädigung vor allem deshalb abgelehnt, weil das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden sei. Diese Argumentation ließ der BFH nicht gelten. Eine Entschädigung nach 24 Nr. 1 Buchst. a EStG wird als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt. Das Gesetz verlangt nicht, das Arbeitsverhältnis müsse gänzlich beendet werden. Es setzt lediglich voraus, dass Einnahmen wegfallen und dass dafür Ersatz geleistet wird. So verhält es sich, wenn eine Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung überführt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden wird. Der BFH konnte noch nicht endgültig über die Klage entscheiden. Das FG muss in einer neuen Verhandlung und Entscheidung prüfen, ob die Arbeitnehmerin bei der Änderung ihres Arbeitsvertrags unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck gehandelt hat. Abfindung Abschlagzahlung Urteil vom 25.8.09 - IX R 11/09 Der Bundesfinanzhof hat sich am 25.8.09 mit einem Fall befasst, bei dem es um die steuerbegünstigte Behandlung von geteilten Abfindungen geht. Normalerweise darf eine Abfindung nur dann nach der 5- tel Regelung besteuert werden, wenn der ausgezahlte Betrag größer ist als der Verlust, den der Arbeitnehmer im Jahr des Ausscheidens hat. Bei dem entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass die Abfindung nicht Ausscheidungsjahr 2006 gezahlt wird, sondern aus Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 4 von 8 Datum: 31.1.2011

steuerlichen Gründen erst im Januar 2007. Allerdings hatten beide eine kleine Abschlagszahlung von 1.000 Euro im September 2006 vereinbart. Das Finanzamt sah hierin eine Verletzung des Prinzips der Zusammenballung und versteuerte die Hauptzahlung im Januar 2007 nicht nach dem 5-tel-Prinzip. Der BFH hat diese Regelung als falsch erkannt und entschieden, dass auch die Hauptzahlung steuerbegünstigt berechnet werden kann. Leitsatz des BFH: Eine die Anwendung von 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt. Fälligkeit einer Abfindungszahlung Urteil vom 11.11.2009 - Az. IX R 1/09 In seinem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Zahlung einer Abfindung aus steuerrechtlichen Gründen verschoben werden kann. In dem zu entscheidenden Fall wurde mittels Betriebsvereinbarung die Zahlung der Abfindung zum Ende des Arbeitsverhältnis (November) festgelegt. Aus steuerlichen Gründen wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass die Zahlung erst im Januar des Folgejahres vorgenommen. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, das mit dem Sozialplan die Fälligkeit der Abfindungszahlung zwingend auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgelegt worden sei. Dieser Auffassung ist der BFH nicht gefolgt. Zwar gelten Betriebsvereinbarungen nach 77 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar und zwingend. Jedoch gilt nach allgemeiner Meinung zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip. Maßstäbe für die Zusammenballung von Einkünften nach 34 EStG Urteil vom 27.1.2010 - IX R 31/09 Leitsätze: 1. Eine Entschädigung führt zu außerordentlichen Einkünften nach 34 Abs. 2 EStG, wenn sie zusammengeballt zufließen, weil der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). 2. Was der Steuerpflichtige bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde, kann nur aufgrund einer hypothetischen und prognostischen Beurteilung ermittelt werden; dabei ist nicht auf die Verhältnisse des Vorjahres abzustellen, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen Werden Entschädigungen bzw. Abfindungen gezahlt, können diese nach der Fünftel-Regelung gemäß 34 EStG versteuert werden, wenn eine "Zusammenballung" vorliegt. Dies bedeutet, dass die bereits erzielten Einkünfte des Jahres und die Abfindung größer sein müssen als die im Normalfall zu erwartenden Jahresbezüge. Die dazu erforderliche Beurteilung orientiert sich grundsätzlich an den Verhältnissen des Vorjahres, die dem Veranlagungszeitraum, in dem die Entschädigung zufließt, am nächsten liegen. In dem zu entscheidenden Fall war das Einkommen im Vorjahr aufgrund einer unverhältnismäßig hohen Provision nicht aussagefähig, so dass der BFH mehrere Jahre zur Beurteilung herangezogen hat. Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 5 von 8 Datum: 31.1.2011

2.4.2 Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten Schreiben vom 30.12.2010 Mit dem Schreiben vom 30.12.2010 hat das Bundesfinanzministerium die ab dem 01.01.2011 geltenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Mit Geltung ab dem 01.01.2011 wird der Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten auf 1.612 EUR sowie der Pauschbetrag für die sonstigen Umzugsauslagen auf 1.279 (Verheiratete) bzw. 640 EUR (Ledige,) erhöht. Für jede Person (außer dem Ehegatten), die zusammen mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt lebt, erhöht sich der Pauschbetrag für die sonstigen Umzugsauslagen um 282 EUR. Dieser Zuschlag wird z.b. für die Kinder, Eltern und Geschwister des Arbeitnehmers berücksichtigt. weitere Info siehe BMF-Schreiben hier:... http://www.bundesfinanzministerium.de/de/bmf Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlich ungen zu Steuerarten/lohnsteuer/76a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf 3 Stand der Gesetzgebung Auflistung der wichtigsten laufenden Gesetzesinitiativen. Für Einzelheiten siehe: http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt > Beratungsabläufe > erweiterte Suche > dort im letzten Absatz unter Sonstiges die GESTA-Ordnungsnummer eingeben. GESTA Text Eingebracht von B025 E009 Gesetzesinitiativen der Gesetz zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes Stand 15.12.2010 - Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates 3.9.2010 8.6.2010 B017 C030 G011 I001 Stand 21.1.2011: Zustimmung des Wirtschaftsausschuss mit kleinen Änderungen Gesetzesinitiativen des Bundesrates Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand 18.8.2010: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Neustrukturierung und Modernisierung des Pfändungsschutzes (GNeuMoP) (BR -DRS 139/10) Stand 16.6.2010: dem Bundestag zugeleitet - noch nicht beraten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (BR -DRS 27/10) Stand 21.4.2010: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs (BR -DRS 884/09) Hamburg Saarland 28.4.2010 Baden- Württemberg Hessen Sachsen 11.3.2010 Nordrhein- Westfalen 20.1.2010 Stand 24.3.2010: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Baden- Württemberg Bayern Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Thüringen 15.12.2009 Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 6 von 8 Datum: 31.1.2011

B017 G025 D032 Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Stand 18.8.2010: Dem Bundestag zugeleitet - Noch nicht beraten Gesetzesinitiativen der Opposition Gesetz zur strikten Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung 11.11.2010 - Gesetz eingereicht Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bereich des Steuerrechts 28.10.2010-1. Beratung Bundestag B009 Gesetz zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Bundesbeamtengesetz und weiteren Gesetzen 2.12.2010 - an die Ausschüsse überwiesen G014 Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils (C-555/07) - Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-Jährigen 25.2.2010 - an die Ausschüsse überwiesen C023 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( 622 Absatz 2 Satz 2 BGB ) - Diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen 25.2.2010 - an die Ausschüsse überwiesen Im Bundesgesetzblatt veröffentlicht M006 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung M007 der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV- Finanzierungsgesetz - GKV-FinG) Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit dem Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP auf BT-Drs 17/3040 M007 Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 68 31.12.2010 S. 2309 D024 Haushaltsbegleitgesetz 2011 Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 63 14.12.2010 S. 1885 D018 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 62 13.12.2010 S. 1768 G017 Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt - Beschäftigungschancengesetz (BR-DRS 225/10) Hamburg 28.4.2010 Fraktion die Linken 11.11.2010 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 6.10.2010 Fraktion Bündnis 90/Die Grünen SPD Fraktion Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 23.9.2010 3.9.2010 28.5.2010 23.04.2010 D005 D004 G016 Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 52 27.10.2010 S. 1417 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BR -DRS 4/10) (BT -DRS 17/506) Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 15 14.04.2010 S. 386 Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz - SozVersStabG Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 16 16.04.2010 S. 410 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BR -DRS 152/10) 1.1.2010 1.1.2010 26.3.2010 Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 7 von 8 Datum: 31.1.2011

M003 Stand: verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 41 10.08.2010 S. 1127 Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften (BR -DRS 96/10) (BT -DRS 17/1297) Stand verkündet im Bundesgesetzblatt Teil I 2010 Nr. 39 29.07.2010 S. 983 25.2.2010 Aufbereitet von: Alexander Enderes - Darmstadt Seite 8 von 8 Datum: 31.1.2011