Ziele des Insolvenzverfahrens



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Transkript:

1 Ziele des Insolvenzverfahrens Befriedigung der Gläubiger + Gelegenheit zur Restschuldbefreiung durch Verwertung des Schuldnervermögens mit anschließender Verteilung nach den Regeln der InsO durch abweichende Regelung im Rahmen eines Insolvenzplans (nicht bei Verbraucherund Kleininsolvenz, 312 Abs. 2) nur wenn Schuldner natürliche Person, 286 bei Verbraucherinsolvenz- und Kleinverfahren vgl. 308 Abs. 2: Vorrang des Schuldenbereinigungsplans Sanierung des Unternehmens in der Hand des Schuldners Übertragung des Unternehmens auf anderen Träger Verwertung des Vermögens weitgehend freie Gestaltung durch die Festlegungen im Insolvenzplan

2 Zulässigkeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Antrag: Erforderlichkeit eines schriftlichen Antrags: 13 Abs. 1 S. 1 Zuständiges Gericht: sachliche Zuständigkeit: Amtsgericht 2 Abs. 1 (funktionelle Zuständigkeit, 18 RPflG: grundsätzlich Rechtspfleger; Richter: Verfahren bis zur Entscheidung über Eröffnungsantrag einschließlich der Ernennung des Insolvenzverwalters, Entscheidung über Schuldenbereinigungsplan bei Verbraucherinsolvenz- oder Kleinverfahren sowie Erteilung und Widerruf der Restschuldbefreiung) örtliche Zuständigkeit: allgemeiner Gerichtsstand des Schuldners, 3 Abs. 1 S 1 InsO i.v.m. 13 ff. ZPO, aber Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit des AG am Sitz des LG auf Bezirk des LG, 2 Abs. 1 (Landesrecht vorbehalten) Antragsinhalt: Antragsberechtigung: Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen eines insolvenzfähigen Vermögensträgers, 11 - natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähiger Verein - ohg, KG, GbR, Partenreederei, EWiV sowie Partnerschaftsgesellschaften - Nachlaß, Gesamtgut Gläubiger, 13 Abs. 1 S. 2, (beschränkt auf Insolvenzgläubiger?) Partei-, Prozessfähigkeit des Antragstellers Schuldner, 13 Abs. 1 S. 2, erweiterte Vertretungsbefugnis durch 15 Glaubhaftmachen: - eines Eröffnungsgrundes und der Forderung, soweit Gläubiger den Antrag stellt, 14 Abs. 1 - eines Eröffnungsgrundes, soweit nicht alle Mitglieder des Vertretungsorgans oder alle vertretungsberechtigten Gesellschafter den Antrag stellen, 15 Abs. 2 S. 1

3 Einteilung der Gläubiger des Schuldners Aussonderungsberechtigte, 47 dinglicher oder persönlicher Gläubiger, der geltend machen kann, daß ein Gegenstand (Sache, Recht) nicht zur Insolvenzmasse gehört (Eigentum, Herausgabeanspruch des Vermieters, Verleihers, nicht: Verschaffungsanspruch) nicht bei Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung, 51 Nr. 1 (wohl aber bei Eigentumsvorbehalt, soweit nicht verlängert) Gläubiger mit Recht zur abgesonderten Befriedigung 49 ff. Pfandgläubiger und Gleichgestellte (Sicherungsnehmer, Zurückbehaltungsberechtigte) zugleich Insolvenzgläubiger, wenn auch persönliche Forderung gegen den Schuldner, 52, aber beschränkt auf Ausfall Insolvenzgläubiger, 38 persönliche Gläubiger des Schuldners Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet (auch nicht fällige Forderungen, 41, und auflösend bedingte Forderungen, 42) Massegläubiger, 53-55 aus der Masse zu befriedigende nachträglich hinzukommende oder nach der Verfahrenseröffnung zur Leistung verpflichtete Gläubiger bei unberechtigter Verfügung über den aussonderungsfähigen Gegenstand ggf. Ersatzaussonderung, 48

4 Formen des Eigentumsvorbehalts in der Insolvenz Einfacher Eigentumsvorbehalt V 929, 158 BGB Bedingung: Kaufpreiszahlung K Aussonderung, keine Übertragung eines Rechts zur Sicherheit i.s.d. 51 Nr. InsO Erweiterter Eigentumsvorbehalt V K 929, 158 BGB Bedingung: Kaufpreiszahlung + Bezahlung aller sonstiger Forderungen Übertragung eines Rechts zur Sicherheit, soweit die sonstigen Forderungen betroffen sind (Gleichstellung mit Sicherungsübereignung des Kaufgegenstands wegen dieser Forderung) Verlängerter Eigentumsvorbehalt V K D 929, 158, 185 BGB 929 BGB Ermächtigung zur Weiterveräußerung gegen Abtretung der Forderung gegenüber dem Erwerber 398 BGB 433 Abs. 2 BGB 433 Abs. 2 Abgesonderte Befriedigung aus der Forderung K D, da diese zur Sicherheit für die Forderung V K abgetreten wurde

5 Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel V K 929, 158 BGB Verarbeitung zulässig, V soll (anteilig) Eigentümer der neuen Sache werden Fremdwirkende Verarbeitung (Dispositivität des 950?): Aussonderung, da keine Rechtsübertragung i.s.d. 51 Nr. 1 InsO, h.l. dennoch nur Absonderungsrecht, vgl. Foerste, Rdn. 351 Antizipierte Rückübereignung: abgesonderte Befriedigung, da Übereignung zur Sicherung der Kaufpreisforderung Wirtschaftliche Unterschiede: - Insolvenzverwalter zieht Forderungen ein und verwertet sie, 166 Abs. 2 InsO - Überschuss fließt in die Masse, 170 - Kosten der Wertfeststellung, Pauschal 4 %, 171 Abs. 1 InsO, Verwertungskosten 5 %, 171 Abs. 2 InsO

6 Eröffnungsgründe allgemeiner Eröffnungsgrund besondere Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit, 17 Abs. 1 bezogen auf jetzt fällige Verbindlichkeiten in der Form einer Zahlungspflicht, 17 Abs. 2 S. 1 Vermutung bei Einstellung der Zahlung, 17 Abs. 2 S. 2 (Abgrenzung zur Zahlungsstockung: 3 Wochen, Lücke geringer als 10%) nur bei Antrag des Schuldners (bei juristischen Personen oder Gesellschaften durch vertretungsberechtigten Antragsteller, 18 Abs. 3; nicht notwendig durch alle Vertretungsberechtigten) drohende Zahlungsunfähigkeit, 18 (Zahlungsunfähigkeit bezogen auf Zeitpunkt des Fälligwerdens der Verbindlichkeit) nur bei juristischer Person als Schuldner oder bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die nach 19 Abs. 3 gleichgestellt sind Überschuldung, 19

7 Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens während der Prüfungsphase zur Verhütung nachteiliger Veränderungen erforderliche Maßnahmen, 21 Abs. 1, 2 Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Aufgaben: durch Gericht bestimmt, 22 Abs. 2 Informationsrecht, 22 Abs. 3 Verfügungsverbot oder Bindung an Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters Bekanntmachung: 23 Wirkung: 24 Aufgaben des Insolvenzverwalters bei Anordnung eines Verfügungsverbots Sicherung und Erhaltung des Vermögens Unternehmensfortführung Prüfung, ob vorhandenes Vermögen die Kosten des Verfahrens deckt bei entsprechender Anordnung des Gerichts: Prüfung, ob Eröffnungsgrund besteht, ob Aussicht auf Fortführung des Unternehmens besteht 21 Abs. 3: notfalls Haft Untersagung oder einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner Sinn: Sicherung der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger Vorgriff auf die Regelung der 88, 89 Sonderregelung bei unbeweglichen Gegenständen: 30d Abs. 4 ZVG Besonderheiten: Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts; Tätigwerden nur auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Anordnung der Postsperre + Anordnung von Nutzungs- und Einziehungsrechten nach Abs. 1 Nr. 5

8 Maßnahmen zum Schutz der Unternehmensfortführung, 21 Abs. 2 Nr. 5 Das Gericht kann anordnen, dass Gegenstände, die mit einem Aus- oder Absonderungsrecht (Verweis auf 166) belastet sind, nicht an den Gläubiger zur Verwertung herausgegeben werden dürfen, 21 Abs. 2 Nr. 5. Voraussetzung: Die Gegenstände sind zur Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung Zweck: Sicherung der Unternehmensfortführung Es soll verhindert werden, dass die zur Betriebsfortführung notwendigen Betriebsmittel durch Aus- und Absonderung auseinander gerissen und so die Betriebsfortführung gefährdet wird. Das Gericht kann anordnen, dass der Gläubiger, dem zur Sicherheit eine Forderung abgetreten wurde, diese gegenüber dem Drittschuldner nicht einziehen darf (Verweis auf 166). Zweck: Es soll vermieden werden, dass die Gläubiger durch möglichst schnellen Einzug der Forderungen die Kostenpauschale des 170, 171 umgehen möchten

9 Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Zuständigkeit des Richters, nicht des Rechtspflegers) Unzulässigkeit Zulässigkeit Abweisung als unzulässig Eröffnungsgrund sofortige Beschwerde des Antragstellers, 34 Fehlt Besteht Ablehnung als unbegründet sofortige Beschwerde des Antragstellers, 34 Ablehnung mangels Masse, wenn Vermögen des Schuldners die Verfahrenskosten nicht deckt und die Kosten nicht vorgeschossen oder nach 4a gestundet werden, 26 + Eintragung in Schuldnerverzeichnis sofortige Beschwerde für Antragsteller und für Schuldner, 34 Eröffnung des Verfahrens, 27 Inhalt: 27 Abs. 2 Ernennung des Insolvenzverwalters, soweit nicht 270 (Eigenverwaltung) oder 313 (Verbraucher- oder Kleinverfahren) Aufforderung nach 28 Terminbestimmung nach 29 Bekanntgabe nach 30 ivm. 9 Eintragung ins Handelsregister etc. und Grundbuch

10 Bestimmung der Insolvenzmasse (ohne Berücksichtigung anfechtbarer Rechtsgeschäfte) Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört + was während des Verfahrens erworben wird, 35 - nicht dem Schuldner gehörendes Vermögen - unpfändbare Gegenstände, 36 (insbesondere Katalog des 811 ZPO, Arbeitslohn im Rahmen der Freigrenzen) eingeschränkt durch 36 Abs. 2 erweitert durch 36 Abs. 3 - Rechte, die keine Vermögensrechte sind - freigegebene Vermögensgegenstände (einschließlich der in 35 Abs. 2 Genannten).

11 Sonderregelung bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners ( 35 Abs. 2) Erklärung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Schuldner, ob das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört oder nicht gehört zu insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters; ggf. SE nach 60 Veröffentlichung der Erklärung erfolgt auf Anzeige durch den Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht im Internet Freigabe Wird erteilt Der Masse entgeht der Neuerwerb Die Masse haftet nicht für die im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit begründeten Verbindlichkeiten Schuldner muss so viel an die Masse abführen, wie ein unselbstständig tätiger Schuldner (Verweis auf 295 Abs. 2) Wird nicht erteilt Erzielte Einkünfte gehören ohne Abzüge zur Insolvenzmasse Schuldner bleiben keine Mittel, die mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben, Abgaben, Steuern zu zahlen Insolvenzmasse haftet uneingeschränkt für die vom Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten, Steuern (Masseverbindlichkeiten), ohne dass dem Insolvenzschuldner die Ausübung seiner selbstständigen Tätigkeit untersagt werden kann Aufhebung der Freigabe: Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung im Nachhinein für unwirksam erklären Problem: Wirkt die Unwirksamkeitserklärung ex nunc oder ex tunc? Wohl ex nunc, Arg: Haftungsrisiko für den Insolvenzverwalter, Unsicherheit im Rechtsverkehr

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13 Auswirkung des Verlusts der Verfügungsbefugnis Auswirkungen auf Schuldner Auswirkungen auf Gläubiger Unwirksamkeit der Verfügungen des Schuldners, soweit nach Eröffnung des Verfahrens, 81 Abs. 1 S. 1 (Schutz gutgläubigen Erwerbs nur nach 892, 893 BGB) Unwirksamkeit der Abtretung von Arbeitslohn, 81 Abs. 2 (Sinn: Ermöglichung der Restschuldbefreiung) Ausschluß der Zwangsvollstreckung für Insolvenzgläubiger, 89 Abs. 1, + Rückwirkung, 88 Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Arbeitseinkommen für alle Gläubiger, 89 Abs. 2 Unwirksamkeit bereits bestehender Lohnpfändungen, 114 Abs. 3 Einschränkung der Vollstreckung für Massegläubiger, 90

14 Übersicht über Sonderregelungen für Arbeitseinkommen und gleichgestellte Bezüge - 81 Abs. 2: Verfügungen des Schuldners nach der Insolvenzeröffnung sind auch dann unwirksam, wenn sie den Zeitraum nach Beendigung des Verfahrens betreffen (keine Vorausabtretung), Sinn: Vermögenserhalt für die Restschuldbefreiung; kein Wettlauf der Gläubiger - 89 Abs. 2: Keine Vollstreckung in künftige Forderungen aus einem Dienstverhältnis, auch für Gläubiger, die nicht Insolvenzgläubiger sind (aber Vorrang für Unterhaltsansprüche, vorsätzliche unerlaubte Handlungen hinsichtlich der privilegierten Differenz; Gleichbehandlung fordert insoweit keine Vollstreckungssperre) - 114 Abs. 1: Begrenzung der Abtretung auf Forderungen für die nächsten zwei Jahre - 114 Abs. 2: Lohnpfändung wirksam nur für den Monat, in welchem das Verfahren eröffnet wird (Gleichbehandlung); zusätzlich Schranke des 88 und des 89 Abs. 2

15 Veräußerung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse durch den Schuldner 433 BGB Schuldner 929 BGB, 81 Abs. 1 InsO (kein 932 BGB) Dritter Insolvenzverwalter 985 BGB, kein Recht zum Besitz, da Kaufvertrag nur zwischen Drittem und Schuldner 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 wegen des Kaufpreises beschränkt durch 81 Abs. 1 S. 3 InsO: Masseschuld, soweit die Masse bereichert (insbesondere nicht bei Zahlung an den Schuldner und fehlender Weiterleitung an die Masse)

16 Leistung auf eine Forderung aus der Insolvenzmasse an den Schuldner ( 82) befreiende Wirkung: wenn der Drittschuldner die Eröffnung des Verfahrens zur Zeit der Leistung nicht kannte vom Drittschuldner zu beweisen Vermutung, wenn vor der öffentlichen Bekanntmachung geleistet Vermutung widerlegt, wenn dem Drittschuldner nach 30 Abs. 2 ivm mit 28 Abs. 3 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt wurde Bedeutung der Weiterleitung der Zahlung durch den Schuldner an die Masse in Fällen, in denen die Voraussetzungen der Leistung mit befreiender Wirkung nicht erfüllt sind: Qualifizierung als Zahlung des Schuldners auf die noch ausstehende Schuld des Dritten oder Genehmigung der Annahme seitens des Schuldners ( 362 Abs. 2 BGB) durch den Insolvenzverwalter

17 Veräußerung eines Gegenstandes durch den Schuldner unter Eigentumsvorbehalt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Bedingungseintritt 433 BGB Schuldner 929, 158 BGB Dritter Insolvenzverwalter 985 BGB? Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Dritten auf Herausgabe der Sache nach 985 BGB... Eigentum des Schuldners? Schuldner war Eigentümer Verlust des Eigentums nach 929?: Einigung Übergabe Berechtigung: Fehlen wegen 81 Abs. 1 S. 1 InsO? Nein, da Schuldner (unter einer aufschiebenden Bedingung) vor der Eröffnung des Verfahrens verfügt hat. Unwirksamkeit nach 91 InsO?: Rechtserwerb nach Eröffnung des Verfahrens an einem Gegenstand der Insolvenzmasse keine Verfügung des Schuldners, aber Schutz des durch die bedingte Verfügung Begünstigten durch 161 Abs. 1 BGB Schuldner nicht mehr Eigentümer, so dass Anspruch aus 985 BGB ausscheidet.

18 Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei schwebenden Geschäften gegenseitiger, noch nicht beidseitig erfüllter Vertrag Gläubiger hat erfüllt, Leistung des Schuldners steht (z.t.) noch aus Schuldner hat erfüllt, Leistung des Gläubigers steht (z.t.) aus von beiden Seiten stehen Leistungen aus, 103 Erfüllungsanspruch geht nach 45 in Geldforderung über bzw. SE wegen Nichterfüllung nach den Regeln des BGB, beides aber nur als Insolvenzforderung (Rechtfertigung: Vorleistung des Gläubigers) Bei Teilleistungen ist die Forderung auf die Gegenleistung Insolvenzforderung, auch wenn hinsichtlich der ausstehenden Leistungen Erfüllung gewählt wird (vgl. 105) Insolvenzverwalter zieht Leistung des Gläubigers zur Masse (Rechtfertigung: keine Benachteiligung des Gläubigers, da er Leistung des Schuldners erhalten hat) Ablehnung der Erfüllung Anspruch wegen Nichterfüllung als Insolvenzforderung, Differenzmethode: Gläubiger kann seine noch nicht erbrachte Leistung behalten und Schadensersatz allein wegen der Differenz verlangen; bei Teilleistungen: 105 S. 2 Wahl der Erfüllung Durchführung des Vertrages Forderung des Gläubigers ist Masseverbindlichkeit, 55 Abs. 1 Nr. 2; bei Teilleistungen: 105 S. 1 Konstruktion des Wahlrechts: Verlust der Durchsetzbarkeit des Erfüllungsanspruchs mit Verfahrenseröffnung + Entstehen des neuen Anspruchs/Aufwertung zur Masseschuld mit Wahl der Erfüllung (vorteilhaft für die Masse bei Abtretung und Aufrechnung, weil dem durch die Erfüllungswahl entstehenden Masseanspruch weder die Abtretung des ursprünglichen Anspruchs noch die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen entgegengesetzt werden kann) Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs trotz der Verfahrenseröffnung + Erlöschen des Anspruchs entweder bei Ablehnung der Erfüllung oder bei Teilnahme des Gläubigers am Insolvenzverfahren

19 Auswirkung der Verfahrenseröffnung auf den Zivilprozess Unterbrechung des Verfahrens, 240, 249 ZPO Aktivprozess über Gegenstand der Insolvenzmasse Passivprozess Wahlrecht des Insolvenzverwalters, 85 Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter keine Aufnahme durch Insolvenzverwalter, Aufnahme durch Schuldner oder Gegner, 85 Abs. 2 über Aussonderung abgesonderte Befriedigung Masseverbindlichkeiten Aufnahme durch Insolvenzverwalter oder Gegner, 86 Abs. 1 über Insolvenz- Forderung Anmeldung der Forderung des Klägers nach 174 über andere Ansprüche keine Auswirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Insolvenzverwalter erkennt sofort an bei Aufnahme durch Gegner Insolvenzverwalter erkennt nicht sofort an bei Widerspruch gegen die Forderung Aufnahme des Verfahrens als Feststellungsklage, 180 Abs. 2 Prozesskosten als Insolvenzforderung, 86 Abs. 2 Prozesskosten als Masseverbindlichkeiten, 55 Abs. 1 Nr. 1

20 Die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters Masse als selbständiges rechtsfähiges Gebilde Insolvenzverwalter als Organ der Masse Schuldner als Träger des Vermögens Einwand: Behandlung der Masse als rechtsfähig ist systemfremd (z.b. Eintragung der Masse in das Grundbuch) Insolvenzverwalter als Zwangsvertreter des Schuldners Einwand: Schuldner kann nicht selbst handeln; keine Bindung an das Interesse des Vertretenen Insolvenzverwalter als Organ des Schuldners Einwand: Kann das Organ mehr Rechte haben als der Träger des Rechts? Insolvenzverwalter als Träger eines besonderen Amtes, kraft dessen er im eigenen Namen für den Schuldner handeln darf (Partei kraft Amtes) Auswahl des Insolvenzverwalters: 56 InsO

21 Aufgaben des Insolvenzverwalters bis zum Berichtstermin Inbesitznahme und Verwaltung des Schuldnervermögens, soweit zur Insolvenzmasse gehörig (insbesondere nicht unpfändbare Sachen) Bei Weigerung des Schuldners: Herausgabevollstreckung, 148 Abs. 2 Vermögensübersicht erstellen Verzeichnis über Gegenstände der Insolvenzmasse, 151 Verzeichnis der Gläubiger, 152 (nicht zu verwechseln mit der Tabelle, 175) Vermögensübersicht durch Gegenüberstellung der Verzeichnisse, 153 i.d.r. Fortführung des Unternehmens bis zum Berichtstermin, 158 aber: Veräußerung ist mit Zustimmung des Gläubigerausschusses möglich, 158 Abs. 1 Bericht über Vermögenssituation und Aussichten der Unternehmensfortführung im Berichtstermin ( 156, 29 Abs. 1 Nr. 1)

22 Einziehung von Forderungen durch den Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners Forderungen der Gläubiger Forderungen aus anfechtbaren Rechtsgeschäften Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters aus 80 Freiwerden bei Leistung an den Schuldner nur unter den Voraussetzungen des 81 Kosten bei Rechtsstreit: Masseverbindlichkeiten nach 55 Nr. 1 Forderung wegen Gesamtschadens, 92 (insbesondere wegen: Verschleppung des Insolvenzantrages und der damit verbundenen Masseverringerung pflichtwidrigen Handelns des Insolvenzverwalters) Forderungen gegen persönlich haftende Gesellschafter, 93 (z.b. 128 HGB; 161 Abs. 2, 128 HGB; 278 Abs. 2 AktG, 161 Abs. 2, 128 HGB; Sonderregelung in 171 Abs. 2 HGB; auch bei Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

23 Insolvenzanfechtung Rechtshandlung Alles, was rechtliche Wirkungen hat (z. B. nicht Erheben der Verjährungseinrede) Nichtige Rechtshandlungen(zB Scheingeschäft): Frage der Anfechtbarkeit stellt sich nicht; zur Klarstellung möglich (Vorteil: Rückabwicklung auch ohne Nachweis der subjektiven Voraussetzungen für die Nichtigkeit) auch Handlungen Dritter auch Rechtshandlungen im Wege der Zwangsvollstreckung, vgl. 141 vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, maßgebend Eintritt der Wirkungen, 140 Abs. 1 bei Rechten an Grundstücken Sonderregelung in 140 Abs. 2 + Sonderregelung in 147 bei bedingten Rechtsgeschäften kommt es auf die Willenserklärung, nicht auf den Bedingungseintritt an, 140 Abs. 3 Benachteiligung der Gläubiger Objektive Erschwerung, Vereitelung oder Verzögerung der Befriedigung auch mittelbare Benachteiligung (z.b. Kursgewinn der weggegebenen Wertpapiere), Ausnahme: 132 Abs. 1 Sonderregelung für Bargeschäfte 142 Anfechtbarkeitsgrund Rechtsfolge der Anfechtbarkeit Rückgewähranspruch nach 143 Abs. 1 (ohne Rechtsgestaltung seitens des Insolvenzverwalters) Entstehen mit Eröffnung des Verfahrens Umfang nach Bereicherungsrecht bei bösgläubigem Empfänger, 143 Abs. 1 S. 2, Ausnahme: unentgeltliche Leistung, vgl. 143 Abs. 2

24 Anfechtbarkeitsgrund vorsätzliche Benachteiligung, 133 10-Jahresfrist Vorsatz Kenntnis (Vermutung nach 133 Abs. 1 S. 2; Beweislastumkehr bei nahen Angehörigen und Rechtsgeschäft innerhalb der 2-Jahresfrist, 133 Abs. 2) unentgeltliche Leistungen, 134 4-Jahresfrist keine gebräuchlichen Gelegenheitsgeschenke geringen Werts Kongruenzanfechtung, 130 3-Monatsfrist Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Leistungszeitpunkt Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit bzw. der Antragstellung Inkongruenzanfechtung, 131 kein Anspruch des Gläubigers Monatsfrist oder 3- Monatsfrist + Kenntnis des Gläubigers Wegen unmittelbar benachteiligender Rechtshandlung, 132 Kapitalerhaltende Anfechtung, 135, 136 Parallele: 3 AnfG 4 AnfG 6 AnfG Durch die Reform zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens ist der Kreis der nahestehenden Personen ( 138) auf bestimmte Personen mit dienstvertraglicher Verbindung zum Schuldner und bestimmte juristische Personen bzw. Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ausgedehnt worden

25 Rückabwicklung anfechtbarer Rechtsgeschäfte 1. Anfechtbarkeit allein des Erfüllungsgeschäfts S 433 BGB 929 BGB D S/I 143 Abs. 1 InsO (Rückübereignung) 433 Abs. 1 BGB, 144 Abs. 1 InsO (Wiederaufleben der Forderung mit dem ursprünglichen Forderungsinhalt; kein 144 Abs. 2, da Verpflichtungsgeschäft bestehen bleibt) D 2. Anfechtbarkeit auch des Verpflichtungsgeschäfts S 433 BGB 929 BGB D S/I 143 Abs. 1 InsO (Rückübereignung) 144 Abs. 2 InsO (Anspruch wegen der Gegenleistung Masseschuld, soweit Gegenleistung noch unterscheidbar vorhanden ist oder Masse bereichert ist, sonst Insolvenzforderung) D

26 Sicherungsrechte in der Insolvenz 1. Eigentumsvorbehalt D 433 BGB 929, 158 BGB S D 985 BGB, 47 InsO Durchsetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens, ggf. im Wege der Einzelzwangsvollstreckung S/I 2. Sicherungsübereignung D 929 BGB (Sicherungsübereignung) S D 985 BGB, aber 50, 51 InsO Beschränkung auf abgesonderte Befriedigung im Insolvenzverfahren S/I

27 Die Aufrechnung in der Insolvenz G 100.000 S 433 BGB (50.000 ), 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO 398 BGB 100.000 D Anspruch des I/S auf 100.000 Anspruch erloschen: 389 BGB Aufrechnungslage: Aufrechnungserklärung bleibt trotz Anfechtbarkeit bestehen, da Rechtsfolge der Anfechtbarkeit nur Rückgewähr bzw. Einrede, nicht Nichtigkeit ist kein Aufrechnungsverbot: 96 Nr. 2: -, da Erwerb vor der Eröffnung des Verfahrens 96 Nr. 3, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO Ergebnis: Anspruch gegen D nicht erloschen, Anspruch des D gegen S als Insolvenzforderung geltend zu machen

28 Feststellung einer Insolvenzforderung zur Tabelle Anmeldung der Forderung zur Tabelle, 174 (bei Fristversäumung 177) Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers Widerspruch des Schuldners kein Widerspruch titulierte Forderung nicht titulierte Forderung hindert Feststellung nicht, 178 Abs. 1 S. 2 178 Abs. 1 S. 1 Klage des Bestreitenden gegen den Anmeldenden Klage des Anmeldenden gegen den/die Bestreitenden keine Vollstreckung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vgl. 201 Abs. 2 Rechtsstreit anhängig 180 Abs. 2 kein Rechtsstreit anhängig 180 Abs. 1 Rechtsstreit anhängig 180 Abs. 2 kein Rechtsstreit anhängig 180 Abs. 1 Klage gegen Schuldner bei Klage innerhalb 2 Wochen Zurückbehaltung des Betrages, 189 Abs. 2 ggf. Auszahlung oder Nachtragsverteilung, 203 sonst Ausschluss der Forderung, 189 Abs. 3 mit der Möglichkeit der nachträglichen Berücksichtigung, 192 ggf. Berichtigung der Tabelle, 183 Abs. 2 während des Insolvenzverfahrens Feststellungsklage nach 184 Abs.1 Besteht für die Forderung ein Titel, liegt Klagelast beim Schuldner, 184 Abs.2 nach Abschluss des Insolvenzverfahrens Leistungsklage

29 Beendigung des Insolvenzverfahrens Aufhebung nach Schlussverteilung Einstellung des Verfahrens Aufhebung nach Bestätigung eines Insolvenzplans Beschluss, 200 Abs. 1 Funktionelle Zuständigkeit: Rechtspfleger Rechtsbehelfe: befristete Rechtspflegererinnerung, 11 Abs. 2 RPflG* Wirksamwerden 9 Abs. 1 S. 3: 2 Tage nach Bekanntgabe Folgen: - Beseitigung der Folgen der Eröffnung ex nunc - Rechtsdurchsetzung durch Einzelgläubiger möglich, 201 mangels Masse, 207 Vermögen deckt Verfahrenskosten nicht ausser Vorschuss oder Stundung nach 4a Rechtsbehelf: 216 Beschluss Funktionelle Zuständigkeit: Rechtspfleger wegen Masseunzulänglichkeit, 211 Abs. 1 Vermögen deckt Verfahrenskosten, aber nicht die Masseverbindlichkeiten kein Rechtsbehelf nach 216, befristete Rechtspflegererinnung 11 Abs. 2 RPflG* wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes, 212 Wegfall oder Nichtbestehen eines Eröffnungsgrundes Rechtsbehelf: 216 Beschluss, 258 Funktionelle Zuständigkeit: Rechtspfleger Rechtsbehelfe: befristete Rechtspflegererinnerung, 11 Abs. 2 RPflG* wegen Zustimmung aller Insolvenzgläubiger, 213 Rechtsbehelf: 216 *Die befristete Rechtspflegererinnerung hat keine aufschiebende Wirkung, vgl. 11 Abs. 2 S. 4 RPflG, 570 ZPO

30 Restschuldbefreiung Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung Natürliche Personen Verbraucher oder Kaufmann Keine Erstreckung auf Mithaftende Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung Durchführung eines Insolvenzverfahrens keine Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, aber: Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten gem. 4a keine Einstellung des Verfahrens, Ausnahme: wegen Masseunzulänglichkeit nach 209, 211, vgl. 289 Abs. 3 kein Versagungsgrund nach 290 Abs. 1 (vom Insolvenzgläubiger beantragt und glaubhaft gemacht) Ankündigung der Restschuldbefreiung, 291 Wohlverhaltensphase Übertragung des Einkommens auf Treuhänder für die Dauer von 6 Jahren, 287 Abs. 2, 291 Abs. 2 Erfüllung der Obliegenheiten nach 295 keine Versagung der Restschuldbefreiung nach 296, 298 Erteilung der Restschuldbefreiung Beschluss des Insolvenzgerichts, funktionelle Zuständigkeit des Richters, 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG, soweit ein Insolvenzgläubiger die Versagung beantragt hat, sonst Rechtspfleger Wirkung der Rechtsschuldbefreiung: Forderungen der Gläubiger nicht mehr durchsetzbar, aber erfüllbar; Einschränken der Rückgriffsansprüche von Mithaftenden und Sicherungsgebern gegenüber dem Schuldner, 301 Abs. 2; Ausnahme von der Restschuldbefreiung: 302 Möglichkeit des Widerrufs der Restschuldbefreiung nach 303; funktionelle Zuständigkeit des Richters

31 Das Insolvenzplanverfahren bis zur Vorbereitung der Abstimmung Vorlage des Planes durch Schuldner oder Insolvenzverwalter (Mitwirkungsrechte, 218 Abs. 3), 218 Abs. 1 S. 1 Gläubiger nur über Beschluss der Gläubigerversammlung, 157 S. 2, 218 Abs. 2 Vorprüfung durch das Insolvenzgericht, 231 von Amts wegen: Plan entspricht nicht gesetzlichen Vorgaben, Nr. 1 bei Planvorlage durch den Schuldner: Plan offensichtlich aussichtslos, Nr. 2 im Plan vorgesehene Ansprüche können offensichtlich nicht erfüllt werden, Nr. 3 auf Antrag des Insolvenzverwalters mit Zustimmung des Gläubigerausschusses: bei wiederholter Vorlage eines Plans durch den Schuldner, 231 Abs. 2 Rechtsbehelf: sofortige Beschwerde, 231 Abs. 3 Auslegung zur Einsicht, 234 Erörterung des Plans und der Stimmrechte Erörterung des Plans mit der Möglichkeit der Änderung, 240 Erörterung der angemeldeten Forderungen und der damit verbundenen Stimmrechte bei bestrittener Forderung: 237, 77 bei nicht betroffener Forderung: Kein Stimmrecht, 237 Abs. 2 Absonderungsberechtigte Gläubiger: in der Gruppe der Insolvenzgläubiger nur mit mutmaßlichem Ausfall, 237 Abs. 1 S. 2 Stimmliste, 239

32 Abstimmung der Gläubiger über den Insolvenzplan Absonderungsberechtigte Gläubiger, soweit in ihr Recht eingegriffen wird (Kürzung, Stundung, Sicherungstausch) Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger Arbeitnehmer als besondere Gruppe der Insolvenzgläubiger Kleingläubiger in der jeweiligen Gruppe Nachrangige Insolvenzgläubiger nach 39 Abs. 1 Nr. 1 (Zinsen auf Insolvenzforderung), soweit Forderung nicht als erlassen gelten soll Nachrangige Insolvenzgläubiger nach 39 Abs. 1 Nr. 2 (Kosten), soweit Forderung nicht als erlassen gelten soll Nachrangige Insolvenzgläubiger nach 39 Nr. 3 (Geldstrafen etc.) Nachrangige Insolvenzgläubiger nach 39 Nr. 4 (unentgeltliche Leistungen), soweit Forderung nicht als erlassen gelten soll Nachrangige Insolvenzgläubiger nach 39 Abs. 1 Nr. 5 (Eigenkapital ersetzende Darlehn), soweit Forderung nicht als erlassen gelten soll Zustimmungsfiktion nach 246 Nr. 1 Zustimmung entbehrlich, 237 Abs. 2, 225 Abs. 3 Zustimmungsfiktion nach 246 Nr. 2 Annahme des Plans in jeder Gruppe, 244 mit Mehrheit der abstimmenden Gläubiger mit Mehrheit der Summe der Ansprüche Ersetzung der Zustimmung in einzelnen Gruppen nach 245 Gläubiger der nicht zustimmenden Gruppe stehen voraussichtlich nicht schlechter als ohne Plan angemessene Beteiligung der Gläubiger (dazu i.e. 245 Abs. 2 ) Annahme des Plans in der Mehrheit der Gruppen

33 Eigenverwaltung durch den Schuldner Voraussetzungen der Eigenverwaltung Antrag des Schuldners, 270, vor Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Verfahrens (vgl. 270 Abs. 1 S. 1) keine Verbraucherinsolvenz, 312 Abs. 3 Zustimmung des Gläubigers, soweit der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Gläubiger gestellt wurde nach Umständen zu erwarten, daß Verfahren nicht verzögert wird und sonstige Nachteile den Gläubigern nicht entstehen Anordnung der Eigenverwaltung auch nachträglich auf Antrag der ersten Gläubigerversammlung, 271 öffentliche Bekanntmachung, 273 Aufhebungsmöglichkeit nach 272 Auswirkungen der Anordnung der Eigenverwaltung auf die Rechtsstellung des Schuldners Verfügungsbefugnis Zustimmung des Sachwalters bei außergewöhnlichen Geschäften, 275 (Sollbestimmung) Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit, 277 Überwachung durch Sachwalter Sanktion: nur Informationsmöglichkeit, 274 Abs. 3, keine Antragsbefugnis hinsichtlich Aufhebung der Eigenverwaltung Wahrnehmung der Aufgaben des Insolvenzverwalters Ausübung des Wahlrechts, ( 103-128), 279, eingeschränkt durch 279 S. 3 in den Fällen der 120, 122, 126 Anfertigung der Vermögensverzeichnisse, Unterrichtung der Gläubiger, 281 Widerspruchsrecht im Prüftermin, 283 Verwertung von Sicherungsgut, 282 Verteilung der Masse, 283 Abs. 2 Aufstellen eines Insolvenzplans im Auftrag der Gläubigerversammlung, 284 dem Sachwalter vorbehalten bleiben, 280: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach 92, 93 Geltendmachung der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts, 129 ff.

34 Verbraucherinsolvenz natürliche Personen mit selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, soweit ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen bei Antrag auf Restschuldbefreiung Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten gem. 4a Antrag des Schuldners Antrag eines Gläubigers außergerichtliche Einigung gescheitert, 305 Abs. 1 Nr. 1, 305a Erklärung über Restschuldbefreiung, 305 Abs. 1 Nr. 2 Vermögensverzeichnis und Forderungsverzeichnis (Auskunftsanspruch gegen Gläubiger, 305 Abs. 2), 305 Abs. 1 Nr. 3 Schuldenbereinigungsplan, 305 Abs. 1 Nr. 4 bei Fehlen von Unterlagen trotz Aufforderung des Gerichts: Rücknahmefiktion, 305 Abs. 3 Sicherungsmaßnahmen sind möglich, 306 Abs. 2, 21 (z.b. Bestellung eines vorläufigen Treuhänders) zusätzlicher Antrag des Schuldners, 306 Abs. 3 kein zusätzlicher Antrag des Schuldners Zustellung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger, 307 keine Einwendungen Fiktion der Zustimmung nach 307 Abs. 2 S. 1 kein Nachforderungsrecht, 308 Abs. 3 S. 2 Ersetzen der Zustimmung, 309 (funktionelle Zuständigkeit: Richter) Zustimmung durch Mehrheit der Gläubiger nach Zahl und Kapital angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers Gläubiger steht voraussichtlich nicht schlechter als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung (fiktive Berechnung der Quote zuzüglich der Befriedigung über Treuhänder im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens) ja Schuldenbereinigungsplan angenommen, 308 (funktionelle Zuständigkeit: Richter) Wirkung: wie Prozessvergleich (Vollstreckungstitel), 308 Abs. 1 S. 2 Rücknahme der Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung nicht berücksichtigte Forderungen bestehen grundsätzlich fort, 308 Abs. 3 nein Vereinfachtes Insolvenzverfahren Treuhänder statt Insolvenzverwalter nur Prüftermin, kein Berichtstermin, schriftliches Verfahren möglich, 312 Abs. 2 keine Eigenverwaltung, 312 Abs. 3 Anfechtbarkeit von Rechtsgeschäften nicht durch Treuhänder, sondern durch Gläubiger geltend zu machen, 313 Abs. 2 Verwertung des Sicherungsguts durch Sicherungsnehmer, nicht durch Treuhänder, 313 Abs. 3 Verzicht auf Verwertung nach 314

35 Anschließend ggf. Restschuldbefreiungsverfahren