Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht 1. Teil: Ansprüche auf Geldleistungen A. Eingriffe in Rechte i.s.d. Art. 14 GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Art. 14 III GG Betrffensein des Eigentums i.s.d. Art. 14 I 1 GG (P1) Definitin des ET im verfassungsrechtlichen Sinne alles, was die einfache Rechtsrdnung gesetzlich zum Eigentum bestimmt, insbesndere Sacheigentum, andere vermögenswerte Rechte, wie Frderungen, Marken, Patente ör- Vermögenspsitinen, sfern sie ein Äquivalent eigener Leistung darstellen (-), Vermögen als slches, blße Gewinnaussichten und -chancen, rechtswidrig erlangte Vermögenspsitinen Enteignung i.s.d. Art. 14 III GG (P2) Abgrenzung zur ISB (Art. 14 I 2 GG) früher: Schweretherie/ Snderpfertherie (Intensität) heute: Finalitätskriterium des BVerfG (Intentin) (S) Naßauskiesungsbeschluss des BVerfG Abgrenzung nach Rechtsträgerwechsel bzw. Begriffsmerkmalen (knkret-individuell/ abstraktgenerell) Art der Enteignung durch Gesetz Legalenteignung aufgrund eines Gesetzes Administrativenteignung Rechtmäßigkeit der Enteignung, Art 14 III GG: Gesetzesvrbehalt Junktimklausel: (P3) Dulde und Liquidiere (P4) Salvatrische Klauseln Enteignung nur zum Whle der Allgemeinheit: Seite 1 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
Enteignung darf nur ultima rati sein (P5) staatlicher Güterbeschaffungsvrgang streitig, b erfrderlich Ältere Rspr. (BVerfGE 83, 201, 211) Entscheidendes Merkmal der Enteignung ist der Entzug des Eigentums und der dadurch bewirkte Rechts- und Vermögensverlust, nicht aber die Übertragung des entzgenen Objekts auf den Staat allerdings wurde bereits hier durch die Rspr. vertreten, dass die Enteignung über eine blße Beschränkung/ ein Verbt der Nutzung hinausgehen muss. Erfrderlich war, dass durch die Enteignung jedenfalls die Nutzungsmöglichkeit durch einen anderen realisiert wird. Neuere Rspr. (BVerfG 104, 1 ff Baulandumlegung ; BVerfG NJW 2017, 217 Atmausstieg ) Wesentliches Merkmal einer Enteignung ist dch ein staatlicher Güterbeschaffungsvrgang VHM 2. Anspruch aus enteignendem Eingriff (P1) Rechtsgrundlage: früher Art. 14 III GG analg heute 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufpferungsgedanke) Anspruchsvraussetzungen rechtmäßiger, hheitlicher Eingriff Betrffensein des Eigentums (s..) kein Fall des Art. 14 III GG es fehlt am Finalitätskriterium eigentumsrelevante Maßnahme ist blß unbeabsichtigte Nebenflge Beispiele: Überlaufen eines Regenrückhaltebeckens bei Starkregenereignis und dadurch bedingte Überflutung eines Hauses (BGH, NVwZ 2006, 1086) Beschädigung eines denkmalgeschützten Hauses bei Kanal- und Straßenbauarbeiten durch die öffentliche Hand (BGH, NJW 1999, 938) Seite 2 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
(P2) Immissinsfälle BGH: 906 BGB analg keine ISB (Beeinträchtigung des Eigentums darf gerade nicht beabsichtigt sein) insbesndere tatsächliche Handlungen Unmittelbarkeit zwischen Eingriff und Eigentumsverletzung zur Haftung des Staates ist gerade keine Finalität erfrderlich Gemeinwhlbezgenheit wird teilweise nicht mehr verlangt, da der Bürger besnders dann ein Interesse auf Entschädigung hat, wenn die hheitliche Maßnahme nicht dem Allgemeinwhl gedient hat Snderpfer des Bürgers: gerade nicht durch Rechtswidrigkeit des Eingriffs indiziert Abgrenzung Szialbindung/ Privatnützigkeit des Eigentums BGH Snderpfertherie BVerwG Schweretherie ggf. Mitverschulden analg 254 BGB? (-), da kein Primärrechtsschutz gegen rechtmäßige Maßnahmen im Übrigen 254 BGB direkt denkbar kein Ausschluss wegen Höherer Gewalt es darf gerade kein vn außen kmmendes (S) Drittereignis vrliegen Regenrückhaltebecken BGH, NVwZ 2006, 1086 (Rspr.-Übersicht Seite 15, Nr. 63) Entschädigungsverpflichteter: begünstigter Hheitsträger bei Fehlen einer Begünstigung Hheitsträger, in dessen Aufgabenbereich die Handlung erflgte (P3) Subsidiarität Anspruch (-), wenn spezialgesetzliche Grundlage ( 39 Ia OBG NW) Seite 3 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
3. 839 I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (-), es fehlt regelmäßig am Verschulden 4. Anspruch gem. 39 Ia OBG NW jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. 19 OBG NW anzusehen ist II. Rechtswidriger Eingriff (schuldls) 1. Art. 14 III GG (-), es fehlt an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (sweit Enteignung vrliegt, muss diese primär angefchten werden) 2. Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff Rechtsgrundlage: früher Art. 14 III GG analg (Erst- Recht- Schluss) heute 74, 75 EinlPreuß ALR (Aufpferungsgedanke) Anspruchsvraussetzungen: rechtswidriger hheitlicher Eingriff (P1) Haftung für legislatives Unrecht Rspr. (-) Arg.: Haushaltsprärgative des Gesetzgebers; (S) Flächenbrand der Staatsfinanzen muss verhindert werden (P2) Haftung bei Unterlassen grds. (-) ausnahmsweise bei (S) qualifiziertem Unterlassen, wenn sich dies im Einzelfall wie ein tatsächlicher Eingriff auswirkt Betrffensein des Eigentums eigentumsrelevante Maßnahme ist blß unbeabsichtigte Nebenflge Unmittelbarkeit des Eingriffs Gemeinwhlbezgenheit (s..) Seite 4 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
Snderpfer des Betrffenen wird durch Rechtswidrigkeit indiziert ggf. Mitverschulden: 254 BGB analg (P3) keine Verflgung vn Primärrechtsschutz Grds. Dulde und liquidiere gilt nicht mehr daher: Nichtverflgung vn Primärrechtsschutz als anspruchsausschließendes Mitverschulden ( 254, 839 III BGB analg) im Übrigen 254 BGB direkt Subsidiarität gegenüber 39 Ib OBG NW Beispiel: Rechtswidrige Vllsperrung einer Bundesstraße, da Vllsperrung nicht ntwendig war; weil Bauarbeiten auch bei einer den Anliegergebrauch nch ermöglichenden einseitigen Sperrung nch möglich gewesen wären (OLG Brandenburg NVwZ- RR 2017, 77) Rechtsflge: Entschädigungsanspruch 3. 839 I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (-), es fehlt am Verschulden 4. Anspruch gem. 39 Ib OBG NW (+) III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) 1. Art. 14 III GG (-) keine rechtmäßige Enteignung 2. Enteignungsgleicher Eingriff (+) 3. 839 I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG Betrffensein des Eigentums hheitliches Handeln. Unterlassen eines Beamten (P1) Jemand Seite 5 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
(P2) Verkehrsregelungspflicht Verkehrssicherungspflicht prblematisch insbesndere im Straßenverkehr Verkehrsregelungspflicht regelmäßig öffentlich- rechtlich Verkehrssicherungspflicht streitig BGH: grds. zivilrechtlich, aber VSP kann öffentlich- rechtlich ausgestaltet werden 9a StrWG NRW aa.: Straßenverkehrssicherungspflicht ist immer öffentlich- rechtlich im Fall der Verletzung liegt in jedem Fall ein hheitliches Handeln des Beamten vr in Ausübung eines öffentlichen Amtes innerer und äußerer Zusammenhang zwischen Verletzungshandlung und dem Dienst des Amtswalters (S) nicht nur bei Gelegenheit Verletzung einer Amtspflicht abstrakt: Pflicht zum rechtmäßigen Verwaltungshandeln; Pflicht, nichts zu tun der zu unterlassen, was jemanden rechtswidrig schädigen könnte Drittbezgenheit der Amtspflicht (!) (P3) Drittschutz der Amtspflicht (-), wenn ausschließlich der Allgemeinheit dienend Ist die Pflicht überhaupt drittschützend? Gehört der Betrffene dem geschützten Persnenkreis an? Wurde ein geschütztes Rechtsgut verletzt? (P4) Haftung für legislatives Unrecht grds. (-), Arg.: Rechtssetzung dient ausschließlich der Allgemeinheit, vgl. Art 19 I 1 GG 2 Ausnahmen: Bauleitpläne Arg.: beschränkter und individualisierbarer Adressatenkreis ntwendig ist eine besndere Rechtsbeziehung zwischen dem Rechtssetzungsakt ( 10 BauGB) und dem betrffenen Interesse (+) für Bauherrn und denjenigen, der Ersatzansprüchen Dritter aus- Seite 6 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
gesetzt ist (-) für denjenigen, der blß wirtschaftliche Interessen verflgt (-) für Baunachbarn rechtswidrige bzw. nicht fristgemäße Umsetzung vn EU-Richtlinien ( effet utile ), wenn Richtlinie dem einzelnen Rechte verleiht die Rechte in der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt sind und der Verstß zu kausalem Schaden führt Verschulden (des Amtswalters) Maßstab: (S) pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter beachte Spruchrichterprivileg, 839 II BGB (P5) Haftungsausschluss durch Gesetzgeber möglich? (+), vgl. Wrtlaut des Art. 34 S. 1 GG:...grundsätzlich... (P6) Haftungsausschluss durch kmmunale Satzungen möglich? (-), Staatshaftungsrecht ist der kmmunalen Satzungshheit entzgen, Gesetzgebungskmpetenz liegt beim Bund, vgl. Art 74 I Nr. 27 GG (P7) Beweislastumkehr zu Gunsten des Betrffenen nach h.m. (-), da snst Gefahr der Knstruktin einer Gefährdungshaftung da aber häufig Verschuldensnachweis für Bürger schwierig Objektivierung des Verschuldens ist vrzunehmen (P8) Analge Anwendung des 680 BGB? Haftung nur bei Vrsatz der grbe Fahrlässigkeit, wenn das Handeln der Abwehr einer dringenden Gefahr dient BGH, Urt. v. 14.06.2018, III ZR 54/ 17 Analge Anwendung mangels Regelungslücke und mangels vergleichbarer Interessenlage Schaden i.d.r. ist nur das (S) negative Interesse ersatzfähig Kausalität Seite 7 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
beachte: grds. sind nur die Schäden ersatzfähig, die in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fallen (Lehre vm Schutzzweck der Nrm) (-), wenn Schaden auch bei pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre (P9) Ermessensentscheidungen nur (+), wenn feststeht, dass bei krrekter Ermessensausübung anders entschieden wrden wäre whl nur bei Ermessensreduzierung auf Null Haftungsausschluss nach 839 I 2 keine Haftung, wenn: Amtsträger nur fahrlässig gehandelt hat, Geschädigter anderweitig Ersatz erlangen kann und anderweitige Anspruchsrealisierung zumutbar/ durchsetzbar erscheint restriktive Auslegung der Vrschrift nach Ansicht der Rspr. gebten Arg.: Sinn und Zweck der Regelung Überleitungsvrschrift des Art. 34 S. 1 GG kein Haftungsausschluss bei: (S) erkauftem/ erarbeitetem Vrteil (z.b. Versicherung) Verursachung eines Verkehrsunfalls (aber 35 StVO) Verletzung einer ÖR- Verkehrssicherungspflicht anderer Anspruch richtet sich ebenfalls gegen Hheitsträger Haftungsausschluss wegen Rechtsmittelversäumnis i.s.d. 839 III Mitverschulden ( 254 BGB) Anspruchsgegner kann nur Hheitsträger sein (P10) Haftungszurechnung h.m.: Anvertrauenstherie; die Körperschaft, die dem Amtswalter das Amt, bei dessen Ausführung dieser fehlerhaft handelte, anvertraut hat i.d.r. die Anstellungskörperschaft aa.: Anstellungstherie, Funktinstherie Seite 8 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
Rechtsflge: SchE ( 249 ff. BGB) allerdings keine Naturalrestitutin ( 249 BGB) möglich sndern Wertersatz ( 251 I BGB) (S) mittelbare Staatshaftung Schmerzensgeld möglich, 253 BGB ggf. Rückgriffsmöglichkeit des Staates auf den Beamten gem. Art 34 S. 2 GG grds. nur zulässig bei Vrsatz der grber Fahrlässigkeit (P) Private Unternehmen als Verwaltungshelfer Haftungsbeschränkung aus Art 34 S. 2 GG findet keine Anwendung, da keine Schutzbedürftigkeit Abschleppunternehmer kann auch bei leichter Fahrlässigkeit in Regress genmmen werden 4. 280 BGB des ÖR- Schuldverhältnisses Betrffensein des Eigentums Bestehen eines verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses Nähebeziehung Bürger --- Staat Bsp.: Austauschverhältnisse (Daseinsvrsrge; Leistungsverwaltung); (S) Snderbeziehung ör Ausgestaltung des Näheverhältnisses Bsp.: Satzungen Bestehen vn Fürsrge- u. Obhutspflichten Vraussetzungen des 280 BGB: Pflichtverletzung Verschulden ( 276, 278 BGB) (P) Haftungsfreizeichnung durch Satzung möglich? (+), da Vermeidung der Überhaftung der Öffentlichen Hand Umfang: sweit sachlich gerechtfertigt und vhm kein Ausschluss vn Vrsatz und grber Fahrlässigkeit hinreichende Publikatin Schaden haftungsausfüllende Kausalität ggf. Mitverschulden ( 254 BGB) Rechtsflge: SchE ( 249 ff.) Seite 9 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
allerdings auch hier nur Wertersatz ( 251 I BGB) möglich Rechtsweg: Klage Bürger gegen Staat Zivilrechtsweg, 40 II 1 VwGO Klage Staat gegen Bürger Verwaltungsrechtsweg 5. Anspruch gem. 39 Ib OBG NW (+) B. Eingriffe in Rechte i.s.d. Art. 2 II GG I. Rechtmäßiger Eingriff 1. Anspruch aus Aufpferung Betrffensein vn Rechten i.s.d. Art. 2 II GG (allg.: nicht vermögenswerte Rechte) Rechtsgrundlage 74, 75 EinlPreuß ALR Subsidiarität zu spezialgesetzlichen Regelungen hheitlicher Eingriff beachte: unbeachtlich, b rechtmäßiger der rechtswidriger Eingriff ausreichend, wenn der Bürger einer hheitlichen Zwangswirkung ausgesetzt wird (-) bei Freiwilligkeit Unmittelbarkeit des Eingriffs Snderpfer für den Betrffenen nicht allgemeines Lebensrisik Gemeinwhlbezgenheit (s..) ggf. Mitverschulden ( 254 BGB analg) Rechtsflge: Entschädigungsanspruch (P) gewährt Anspruch aus Aufpferung Schmerzensgeld? BGH alt: (-), da Aufpferungsanspruch blßer Entschädigungsanspruch und eben kein (vllständiger) Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld lediglich Genugtuungsfunktin Seite 10 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
BGH neu: (+), da mittlerweile allgemeiner Grundsatz, dass auch immaterieller Schaden ersetzt werden sll 2. 39 Ia OBG NW: jedenfalls (+), wenn Bürger als Nichtstörer gem. 19 OBG in Anspruch genmmen wurde II. Rechtswidriger Eingriff (schuldls) 1. Anspruch aus Aufpferung Betrffensein vn (immateriellen) Rechten i.s.d. Art. 2 II GG (P) Subsidiarität (+) ggü. 39 Ib OBG NW Rechtsflge: Anspruch (-) 2. Anspruch aus 39 Ib OBG NW III. Rechtswidriger Eingriff (schuldhaft) 1. 839 I BGB i.v.m. Art. 34 S. 1 GG (+) 2. Anspruch aus Aufpferung (-) Subsidiaritätsgrundsatz 3. 280 BGB des ÖR- Schuldverhältnisses (+) 4. Anspruch aus 39 Ib OBG NW Literaturhinweis: vgl zu den Entschädigungsansprüchen: Frenz, JA 2018, 360 ff. 2. Teil: Ansprüche auf Wiederherstellung/ Unterlassung A. ÖR- Flgenbeseitigungsanspruch Seite 11 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
möglich als allg. FBA und als Vllzugsflgen- FBA nach hm ist der Vllzugs- FBA ist kein eigenständiger materiell- rechtlicher Anspruch, sndern schafft nur eine vereinfachte przessuale Durchsetzungsmöglichkeit (vgl. dazu Brsius- Gersdrf. JA 2010, 41) Zulässigkeit des Vllzugs- FBA- Antrages: Erhebung einer Anfechtungsklage Antrag auf Rückgängigmachung der Vllzugsflgen I. Rechtsgrundlage Analgie zu 1004, 12, 862 BGB Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG) Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 III GG) Freiheitsgrundrechte i.e. aber unbeachtlich, da ör FBA inzwischen gewhnheitsrechtlich anerkannt II. Vraussetzungen 1. hheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht Abgrenzung zu privatrechtlichen Beeinträchtigungen 2. Schaffung eines rechtswidrigen Zustandes, der nch andauert Rechtswidrigkeit (-), wenn Duldungspflicht des Betrffenen 3. Unmittelbarkeit der Flge (-), wenn erst durch freien Entschluss eines Dritten 4. Andauern des Zustandes 5. Wiederherstellung des status qu ante tatsächlich möglich rechtlich zulässig und (P) Verfügung ggü. Dritten (Obdachlsen-Fälle) Seite 12 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
zumutbar (P) unverhältnismäßiger Aufwand (+), wenn krasses Missverhältnis zwischen Wiederherstellungsaufwand und Eingriff 6. (P) Mitverschulden des Betrffenen 254 BGB analg überhaupt anwendbar? ggf. (-), da Wiederherstellungsanspruch; kein SchaE- der Entschädigungsanspruch keine (S) Teilbarkeit des FBA frühere Rspr.: Alles-der-Nichts-Prinzip (je nach Überwiegen des Verschuldens); Kritik: zu starre Rechtsflge, die dem Einzelfall nicht gerecht wird heute h.m.: FBA wandelt sich in einen dann nach 254 BGB analg gekürzten Entschädigungsanspruch ( 251 I BGB analg) (S) Flgenentschädigungsanspruch III. statthafte Klageart FBA ist auf Erlass eines VA gerichtet Verpflichtungsklage (P) VA gegenüber Dritten hm: Verpflichtungsklage aa.: allg. Leistungsklage, da AGL für Erlass des VA der FBA übrige Fälle: allgemeine Leistungsklage ggf. 113 I 2 bzw. 80 V 3 VwGO beachten B. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch I. Rechtsgrundlage str.; vgl. ör FBA II. Vraussetzungen 1. hheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht drht der Wiederhlung drht auch hier Abgrenzung zu privatrechtlichen Eingriffen (s..) beachte Abgrenzung zum ÖR- FBA (drt ist der Eingriff bereits erflgt!) 2. abzuwehrendes Handeln würde einen rechtswidrigen Zustand schaffen Seite 13 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
insbes. keine Duldungspflicht des Betrffenen 3. Unmittelbares Bevrstehen der Beeinträchtigung 4. ggf. 254 BGB analg III. Rechtsflge: Unterlassungsanspruch bezüglich des hheitlichen Handelns 3. Teil: Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch I. Rechtsgrundlage ea: 812 ff. BGB analg whl hm: eigenständiges ÖR-Rechtsinstitut Streit kann letztlich dahinstehen, da gewhnheitsrechtlich anerkannt II. Vraussetzungen 1. Subsidiarität kein Eingreifen spezialgesetzlicher Snderregelungen (Bsp.: 49a VwVfG) 2. Vermögensverschiebung durch Leistung der in snstiger Weise 3. ÖR- Rechtsbeziehung Handlungsfrm/ zu Grunde liegendes Recht 4. fehlender Rechtsgrund beachte: Gleichbehandlung vn anfänglich fehlenden und nachträglich weggefallenen Rechtsgründen (P) Vermögensverschiebung auf Grund eines VA Rechtsgrund auch (+), wenn VA rechtswidrig Rechtsgrund (-), wenn VA aufgehben wird der nichtig dann aber meist Vllzugs-FBA ( 113 I 2 VwGO) Seite 14 03/ 2020 RAuN Christian Ppe
(P) Aufgehbene Kstenbescheide ÖR- Erstattungsanspruch und FBA sind nebeneinander anwendbar 5. Rückfrderung widerspricht nicht den Grundsätzen vn Treu und Glauben ( 242 BGB) III. Rechtsflge Herausgabe des Erlangten (bzw. Wertersatz) Möglichkeit des Wegfalls der Bereicherung (aber: kein direkter Rückgriff auf die zivilrechtlichen Wertungen des 818 III BGB (i.v.m. 819 I, 818 IV BGB i.v.m. allg. Vrschriften; arg.: restriktivere Auslegung, da ör; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) IV. Durchsetzung des Anspruchs: Staat gegen Staat: allg. Leistungsklage, da keine Hheitsgewalt gegen Hheitsträger ( VA nur in Ausnahmefällen Bürger gegen Staat: allg. Leistungsklage Staat gegen Bürger: grds. allg. Leistungsklage ausnahmsweise VA, wenn gesetzl. Ermächtigung ( 49a I 2 VwVfG) Rückfrderung als actus cntrarius Subrdinatinverhältsnis ies. (zb. Beamtenverhältnis) Seite 15 03/ 2020 RAuN Christian Ppe