Ansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis

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1 Ansprüche im Staat-Bürger-Verhältnis Fall 1 (zum Selbststudium) E ist Eigentümer eines Grundstücks auf dem Gebiet der Gemeinde G. Da das Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (B-Plans) im Außenbereich lag, E dieses aber bebauen wollte, beantragte E bei G, den Geltungsbereich des B- Plans auf sein Grundstück zu erweitern. G fasste einen entsprechenden Änderungsbeschluss. Da die Erschließungsanlage des Baugebiets bereits abgerechnet war, verlangte G, dass E für die nicht anfallenden Erschließungskosten einen Ausgleichsbetrag zu einem gemeinnützigen Zweck zahlt. G wollte das Geld zur Instandsetzung von Kinderspielplätzen nutzen. G und E unterzeichneten eine entsprechende Vereinbarung, in der sich E zur Zahlung für den Fall verpflichtete, dass die Planänderung durchgeführt werde. Nach Zahlung und Planerweiterung erhielt E die Baugenehmigung. E errichtete ein Wohnhaus und bezog es, dann aber verlangte er von G das Geld zurück, da die Vereinbarung nichtig sei. Allgem. Verwaltungsrecht - 9. VL 1

2 Fall 2 (Besprechung in der Vorlesung) Der Kläger (Kl.) ist Eigentümer eines im Gebiet der Beklagten (Bekl.), einer schleswig-holsteinischen Stadt, gelegenen Grundstücks, das an die dortige E-Straße grenzt. Diese war zum Zeitpunkt, als der Kl. sein Grundstück bebaute, auf Grund eines Bebauungsplans (B-Plans) als Sackgasse ausgebaut und entsprechend gewidmet. In der Folgezeit beschloss die Bekl. einen B-Plan, der die E-Straße als durchgehende Verbindungsstraße zwischen zwei Bundesstraßen auswies. Nach dessen Inkrafttreten wurde die E-Straße entsprechend ausgebaut und als Ortstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Auf Antrag des Kl. erklärte das OVG den B-Plan wegen ungenügender Beachtung immissionsschutzrechtlicher Belange des Kl. im Verfahren nach 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für nichtig. Der Kl. verlangt nunmehr von der Bekl., die E-Straße durch Aufstellen von Pfosten für den Durchgangsverkehr zu schließen. Zur Begründung trägt er vor, für den Ausbau der E-Straße fehle es an einer Rechtsgrundlage; zudem werde er durch den Durchgangsverkehr erheblich beeinträchtigt. BVerwG Urt. v C 24.91= DVBl. 1993, 1357= BayVBl. 1994, 84. Allgem. Verwaltungsrecht - 9. VL 2

3 Fall 3 (zur Vorbereitung auf die Vorlesung vom ) Der Kl., Inhaber eines stadtbekannten Maurerbetriebs, errichtete im Jahr 1972 im Gebiet der Bekl., der Gemeinde W, ein Haus. In der Folge kam in der Verwaltung der Bekl. der objektiv nicht zutreffende Verdacht auf, der Kl. habe den nach der ihm von der Bekl. erteilten Baugenehmigung einzuhaltenden Straßenabstand um 1,50 m unterschritten. Die Gemeindevertretung der Bekl. fasste am und am zwei Beschlüsse, in denen sie zum Ausdruck brachte, der Kl. habe die ihm erteilte Baugenehmigung nicht eingehalten. In gleicher Weise äußerte sich der Bürgermeister der Bekl. in Schreiben vom und Der Kl. fragt an, ob er einen Anspruch darauf hat und gerichtlich durchsetzen kann, dass die Bekl. diese Behauptung widerruft und die Kosten für eine Veröffentlichung der Widerrufsverpflichtung in der örtlichen Tageszeitung übernimmt. Hess. VGH Urt. v OE 24/83= NJW 1988, 1683= DÖV 1988, 468 = Erichsen, JK 88, Allgem. VerwR Folgenbeseitigungsanspruch/6. Allgem. Verwaltungsrecht - 9. VL 3

4 I. Prüfung eines Folgenbeseitigungsanspruchs 1. Rechtsgrundlage: Grundrechte und einfachgesetzliche subjektivöffentliche Rechte (Rspr. greift meist auf Grundrechte zurück); aus ihnen erwächst (nach teilweiser Auffassung i.v.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht nur ein Abwehranspruch ( Unterlassen von Beeinträchtigungen), sondern auch ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen erfolgter Beeinträchtigungen. 2. Öffentlich-rechtliches Handeln 3. führt zur Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts 4. und deshalb zu einem rechtswidrigen Zustand, 5. welcher andauert (und auch nicht rechtmäßig geworden ist). 6. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes noch möglich, rechtlich zulässig sowie für die Verwaltung zumutbar. 7. FbA ist keine unzulässige Rechtsausübung. Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes = Beseitigung der Störungsquelle und der (grund)rechtsbeeinträchtigenden Auswirkungen (nicht auch mittelbarer Folgen, kein Schadensersatz). Allgem. Verwaltungsrecht - 9. VL 4

5 II. Prüfung eines Erstattungsanspruchs 1. Spezielle Rechtsgrundlage? Z.B. 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG. 2. Allgemeiner ö-r Erstattungsanspruch (ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Verwaltungsrechts) Unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten, hat ihre Grundlage im Öffentlichen Recht, erfolgt ohne Rechtsgrund oder Rechtsgrund ist nachträglich weggefallen (anhand der materiellen Rechtslage zu prüfen, Rechtsgrund kann z.b. aus Vertrag oder wirksamem VA folgen), kein Wegfall der Bereicherung; nach h.m. nicht analog 818 Abs. 3, 819 BGB, sondern anhand von ö-r Vertrauensschutzregeln zu beurteilen: Schutzwürdigkeit entfällt bei grob fahrlässiger Verkennung des Fehlens des Rechtsgrundes. Anspruch auf Herausgabe des Erlangten = Rückerstattung der Leistung Allgem. Verwaltungsrecht - 9. VL 5

6 III. Prüfung einer öffentlich-rechtlichen GoA 1. Rechtsgrundlage sind 677, 683, 670 BGB analog; kommen aber selten zur Anwendung: Voraussetzungen einer Analogie (planwidrige Regelungslücke, gleiche Interessenlage) liegen nicht vor für Handeln, bei dem gesetzliche Grundlage besteht (dann Auftrag vorhanden) oder erforderlich ist (dann Verstoß gegen Gesetzesvorbehalt). 2. Maßnahme des Geschäftsführers muss öffentlich-rechtlich sein (z.b.: Bürger nimmt eine Aufgabe wahr, die eigentlich dem Staat obliegt) 3. Maßnahme liegt im öffentlichen Interessen, entweder - sie liegt im wirklichen oder mutmaßlichen Interesse des Geschäftsherrn (z.b.: Bürger leistet Nothilfe, zu der die Behörde nicht in der Lage war) oder - der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn ist unbeachtlich, weil (analog 679 BGB) eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht des Geschäftsherrn andernfalls nicht erfüllt worden wäre (Bürger leistet Nothilfe, zu der die Behörde zwar in der Lage, aber nicht bereit war). 4. Kein Ermessen des Geschäftsherrn (Behörde hätte einschreiten müssen). Allgem. Verwaltungsrecht - 9. VL 6

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