Stadt Elsdorf Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 71.1 Elsdorf, Hinter den Elsdorfer Gärten



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Stadt Elsdorf Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 71.1 Elsdorf, Hinter den Elsdorfer Gärten

2 Bebauungsplan Nr. 71.1 Elsdorf, Hinter den Elsdorfer Gärten Textliche Festsetzungen, Hinweise A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Sondergebiet SO 1.1 Zweckbestimmung Das Sondergebiet ist in drei Teilflächen (SO 1 SO 3 ) gegliedert. Für die Sondergebiete SO 1 SO 3 werden entsprechend der derzeitigen Nutzung folgende Zweckbestimmungen festgesetzt: SO 1 SO 2 und SO 3 Verbrauchermarkt, Fachmärkte Einzelhandel, Lebensmitteldiscounter 1.2 Zulässige Art der Nutzung (1) Zulässig sind innerhalb der festgesetzten Sondergebiete - SO 1 SO 3 Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten und nicht nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Hauptsortiment (gemäß Elsdorfer Liste zur Definition der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente, nachstehend hinter Abs. 4, rechte Spalte) sowie mit solchen Sortimenten, die gemäß nachstehend Abs. 2 nicht ausdrücklich als Hauptsortiment unzulässig sind. (2) Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete - SO 1 SO 3 sind Neuansiedlungen von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten im Hauptsortiment (gemäß Elsdorfer Liste zur Definition der nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente, nachstehend hinter Abs. 4, linke Spalte) nicht zulässig. (3) Zentrenrelevante Sortimente gemäß der Elsdorfer Liste sind nur als Randsortiment zulässig. (4) Vorhandene Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind entsprechend den in der Baugenehmigung zulässigen Nutzungen und Verkaufsflächen zulässig. Betriebliche Weiterentwicklungen ansässiger Betriebe für Modernisierungs-, Erweiterungs- und Erneuerungsmaßnahmen (z.b. durch Hausbrand) sind zulässig.

3 Elsdorfer Liste zur Definition der nahversorgungsrelevanten, zentren- und nicht -zentrenrelevanten Sortimente (gemäß Ratsbeschluss vom 31.05.2011) Warengruppe zentren- / nahversorgungsrelevante Einzelhandelssortimente nicht zentren- / nahversorgungsrelevante Einzelhandelssortimente Nahrungs- und Genussmittel Gesundheit, Körperpflege Blumen, Pflanzen, zoologischer Bedarf Bücher, Schreib- / Spielwaren Bekleidung, Schuhe, Sport Elektrowaren Hausrat, Möbel, Einrichtungen Sonstiger Einzelhandel - Lebensmittel, Reformwaren - Getränke, Tabakwaren - Brot, Backwaren - Fleisch-, Wurstwaren - Drogerie- / Reinigungsartikel - Kosmetikartikel - pharmazeutische Artikel - -Sanitätswaren - Blumen / Zimmerpflanzen - Tiere / zoologischer Bedarf - Tierfutter - Bücher - Zeitschriften - Papier-, Schreibwaren - Spielwaren - Bastelbedarf - Bekleidung - Wäsche / Miederwaren - Schuhe - Lederwaren - Sportbekleidung - Sportschuhe - Sportartikel - Kurzwaren / Handarbeitsartikel - Wolle / Stoffe kurzfristiger Bedarf mittelfristiger Bedarf langfristiger Bedarf - Elektrokleingeräte - Elektrozubehör - Beleuchungskörper, Leuchten / Lampen - Radio, TV, Video ( braune Ware"/ Unterhaltungselektronik) - Ton- / Bildträger - Telefone / Telefonzubehör - Fotoartikel - Computer - Glas, Porzellan, Keramik (GPK) - Geschenkartikel - Haushaltswaren - Kunst / Kunstgewerbe - Spiegel - Heimtextilien, Bettwaren, Raumausstattungsartikel - Optikartikel - Hörgeräte - Uhren, Schmuck - Babyartikel - Musikalien - Anglerbedarf - Fahrräder / Fahrradzubehör - Freilandpflanzen - Sämereien / Düngemittel / landwirtschaftlicher Bedarf - Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)* - Sportgroßgeräte - Elektrogroßgeräte ( weiße Ware") - Möbel / Matratzen - Büromöbel - Küchen - Teppiche - Bau- und Heimwerkerbedarf - Gartenbedarf, -möbel - Baustoffe - Werkzeuge, Maschinen - Sanitärartikel (inkl. Installationsbedarf, Badeinrichtungen) - Farben, Tapeten - Bodenbeläge - Kamine - Sauna- / Schwimmbadanlagen - Markisen - Campingartikel, Zelte, Campingwagen - Autozubehör, Reifen, Kraftfahrzeuge - Motorradbedarf * einem Betrieb wird eine überwiegend gewerbliche Ausrichtung zugeschrieben, wenn dieser mehr als die Hälfte (> 50 %) seines Umsatzes mit gewerblichen Kunden erzielt Quelle: GMA-Darstellung

4 1.3 Zulässige Gebäudehöhe Für die Sondergebiete sind in der Planzeichnung folgende maximal zulässigen Gebäudehöhen gemäß 16 Abs. 2, Nr. 4 BauNVO festgesetzt. SO 1 9,0 m über Bezugspunkt (BZP) 1 SO 2 10,5 m über Bezugspunkt 2 SO 3 9,0 m über Bezugspunkt 3 Die Höhenfestsetzung bezieht sich bei geneigten Dächern auf Oberkante First, bei Flachdächern auf Oberkante Dachhaut bzw. Attika. 1.4 Flächen für den ruhenden Verkehr (Stellplätze) Stellplätze sind nur auf den dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. 1.5 Erhaltung von Bäumen Die im Bebauungsplan gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB als zu erhalten festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang von Bäumen sind diese durch standortgerechte Neuanpflanzungen zu ersetzen. 1.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft Die innerhalb der mit A festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sind gemäß 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit Bäumen und Sträuchern gemäß der nachfolgenden Artenliste zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Auf 100 m² Fläche sind 1 Baum I. Ordnung, 2 Bäume II. Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher anzupflanzen. Artenliste Einzelbäume / Bäume I. Ordnung Hochstämme, 250-300 cm Acer platanoides Spitzahorn Prunus avium Vogelkirsche Quercus robur Stieleiche Tilia cordata Winterlinde Kleinbäume / Bäume II. Ordnung 150-200 cm Acer campestre Feldahorn Betula pendula Birke Carpinus betulus Hainbuche Prunus padus Traubenkirsche Sorbus aucuparia Eberesche Sorbus intermedia Mehlbeere Sträucher 80-100 cm Amelanchier lamarckii Comos mas Corylus avellana Felsenbirne Komelkirsche Hasel

5 Ligustrum vulgare Lonicera pileata Prunus spinosa Rosa canina Rosa rugosa Salix caprea Liguster Lonicera Schlehdorn Hundsrose Apfelrose Salweide 1.7 Zuordnung der Ausgleichsflächen Die im Bebauungsplan innerhalb der Teilflächen SO 1 und SO 2 festgesetzten Flächen zum Ausgleich i.s. des 1a Abs. 3 BauGB werden den jeweiligen Sondergebieten gemäß 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet. Für das SO 1 wird die mit A gekennzeichnete Maßnahmenfläche und für das SO 2 die mit B gekennzeichnete Maßnahmenfläche zugeordnet. B. Kennzeichnungen ( 9 Abs. 5 BauGB) Eine Teilfläche des Plangebietes wird gemäß 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, gekennzeichnet. In diesem Bereich befindet sich eine Altablagerung aus Baugrubenaushub mit lokalem Versatz mit Bauschutt und Aschen. Soweit innerhalb dieser Fläche Erdarbeiten tiefer 0,4 m durchgeführt werden, sind diese mit der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen und gutachterlich zu überwachen. In der Planzeichnung ist der betroffene Bereich gemäß der Ziffer 15.12 der Planzeichenverordnung (PlanzV) umfahren. C. Hinweise 1. Archäologische Bodenfunde Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Stadt als Untere Denkmalbehörde oder das Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Amtes für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 2. Kampfmittelfunde Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Sollten innerhalb des Plangebietes Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.b. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) durchgeführt werden, wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 3. Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse S. bei deren baulicher Nutzung bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Maßnahmen gegen Naturgewalten wegen der Lage in der Erdbebenzone 3 erforderlich sind.

6 4. Artenschutz Erforderliche Holzfällungen sind nur außerhalb der Brutzeiten von Vögeln, d.h. nicht im Zeitraum März bis September durchzuführen. Sollte eine Flächeninanspruchnahme in Gehölzbeständen innerhalb der Brutzeit wildlebender Vogelarten stattfinden, sind entweder vorher Maßnahmen zur Vermeidung einer Brutansiedlung zu treffen oder es ist eine ökologische Baubegleitung einzurichten, die sicherstellt, dass Brutvorkommen rechtzeitig identifiziert und geschützt werden können. 5. Lärmschutz Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Veränderung der Betriebe innerhalb des Plangebietes oder bei neu hinzukommenden Gewerbebetrieben, zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung, eine detaillierte Berechnung und Beurteilung nach TA Lärm durchzuführen ist. Bei der Beurteilung ist die vorhandene Vorbelastung zu berücksichtigen, bzw. sind die Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm um mindestens 6 db(a) zu unterschreiten (s. grazy + zanolli engeering, 22.10.2013). Bei einer Aufstellung von Bebauungsplänen im Umfeld des Plangebietes sind die Gewerbelärmimmissionen ebenfalls zu betrachten und zu bewerten. 6. Entsorgung von belastetem Bodenmaterial Falls bei Aushubarbeiten belastete Bodenmassen festgestellt werden, so ist die Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises umgehend zu benachrichtigen. Die Entsorgung dieser Materialien bedarf der Zustimmung der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises. 7. Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL) Für die Verwendung von aufbereiteten Altbaustoffen (RCL), Müllverbrennungsaschen etc. ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die bei der Unteren Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises zu beantragen ist. 8. Beseitigung des unbelasteten Niederschlagswassers Gemäß 51a Landeswassergesetz (LWG) ist unbelastetes Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 01.01.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.