Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: 2012/0903428 Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr. Unsere Ausführungen im Einzelnen finden Sie anliegend. Mit freundlichen Grüßen i. V. Jörg Schwenker Geschäftsführer Anlage
Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Abt. Steuerrecht Telefon: 030 24 00 87-61 Telefax: 030 24 00 87-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 25. Oktober 2012
Seite 2 Allgemeines Die Änderung des 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist zu begrüßen. Durch die Regelung in der UStDV wird für die Unternehmen Rechtssicherheit hinsichtlich der für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlichen Nachweise geschaffen. Sehr positiv ist, dass an der Gelangensbestätigung als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit nicht mehr festgehalten wird, sondern für die Unternehmen alternative, gleichwertige Nachweismöglichkeiten geschaffen werden. So kann beispielsweise auch mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs der Nachweis über das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Viele der in 17a UStDV-E aufgeführten Nachweismöglichkeiten erscheinen sehr praktikabel und sind als durchaus gelungen zu bewerten. In einigen Punkten besteht jedoch Klarstellungsbedarf, auf die wir im Folgenden hinweisen möchten. Wir empfehlen weiterhin, bestimmte Details ausführlich im Rahmen des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) zu erläutern. Einige Punkte haben wir in unserem Schreiben hervorgehoben. Das Anwendungsschreiben sollte zeitnah zur Veröffentlichung der geänderten UStDV erscheinen, um den Unternehmen ausreichend Vorlauf zur Umsetzung der neuen Voraussetzungen für den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen zu verschaffen. Bei Veröffentlichung der geänderten UStDV bis zum Jahresende würde den Unternehmen ein zeitlicher Vorlauf von sechs Monaten bleiben, dies ist als realistisch für die Umsetzung der Neuregelungen anzusehen. 17a UStDV-E Bevor wir detailliert auf die Änderungen in 17a UStDV-E eingehen, möchten wir kurz auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinweisen. Der EuGH hat in mehreren Urteilen, so unter anderem am 6. September 2012 (Az. C-273/11, Mecsek-Gabona), zu der Problematik des Belegnachweises Stellung genommen. Der EuGH stellt darin die Pflicht des Steuerpflichtigen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Gegenstand an Orte außerhalb des Liefermitgliedsstaats versandt oder befördert worden ist, nicht in Frage. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, Bedingungen festzulegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien. Hierbei verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Steuerpflichtige seine steuerlichen Verpflichtungen kennt, bevor er ein Geschäft abschließt. Eine korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiung ist nach Auffassung des EuGH nicht gewährleistet, wenn der Steuerpflichtige in einer Situation, in der es offenbar keinen stichhaltigen Beweis gibt, der den Schluss zulässt, dass die betreffenden Gegenstände an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaates verbracht werden, verpflichtet ist, einen solchen Nachweis zu erbringen. Ob der Steuerpflichtige demnach die tatsächliche Beförderung/Versendung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen muss, ist fraglich.
Seite 3 Insbesondere können bestimmte Nachweise, die in 17a UStDV-E aufgeführt sind, nicht zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht erbracht werden (beispielsweise 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV-E Bestätigung der Abgangsstelle, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird ). Dies sollte bei der endgültigen Abfassung bedacht werden. 17a Abs. 2 UStDV-E Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Unternehmer verpflichtet, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachzuweisen. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachvollziehbar ergeben. Die Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (sog. Gelangensbestätigung) bleibt als Nachweismöglichkeit für die innergemeinschaftliche Lieferung bestehen. So wird insbesondere ein Nachweis, der durch das Doppel der Rechnung und die Gelangensbestätigung geführt wird, als eindeutig und leicht nachprüfbar angesehen ( 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV-E). 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV-E In 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV-E sind die für die Gelangensbestätigung erforderlichen Angaben aufgeführt. Zu begrüßen ist, dass der Zusatz gegenüber dem Unternehmen oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten bei der Bestätigung des Abnehmers weggefallen ist, d. h. die Gelangensbestätigung muss lediglich dem liefernden Unternehmer als Nachweisverpflichteter vorliegen. Weiter ist positiv hervorzuheben, dass anstelle der Angabe des genauen Tages des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet (bzw. im Fall der Beförderung durch den Abnehmer des Tages des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet) lediglich der Monat als Zeitpunkt des Warenerhalts angegeben werden muss. Aus Sicht der Praxis wird sehr positiv gewertet, dass bei der Gelangensbestätigung anstelle der persönlichen Unterschrift des Abnehmers auch die Unterschrift eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (z. B. eigener Arbeitnehmer oder selbstständiger Lagerhalter) ausreichend ist ( 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e UStDV-E). Wir empfehlen, ggf. im Rahmen des UStAE, klarzustellen, dass die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten der Unterschrift eines Vertretungsberechtigten gleichzusetzen ist und hierfür keine weiteren Dokumente, wie beispielsweise eine Vertretungsvollmacht, vorgelegt werden müssen. Bei einer elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für den liefernden Unternehmer erkennbar sein muss, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers (oder dessen Beauftragten) begonnen haben muss. Fraglich ist, wie der Verfügungsbereich definiert ist, wie der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis zu führen hat und ob beispielsweise an die Archivierung der elektronisch übermittelten Datei besondere Voraussetzungen geknüpft sind.
Seite 4 Wir empfehlen daher dringend, diesen Punkt im Rahmen des UStAE detaillierter zu erläutern, um für den Steuerpflichtigen Klarheit zu schaffen. 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 UStDV-E Nach 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV-E kann die Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Hierbei können Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Diese praktikable Handhabung ist insbesondere unter dem Aspekt von Bürokratieabbau sehr zu begrüßen, ebenso die Klarstellung, dass die Gelangensbestätigung in jeder Form erbracht werden und aus mehreren Dokumenten bestehen kann ( 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 UStDV-E). 17a Abs. 3 UStDV-E In 17a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs sind weitere Belege aufgeführt, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung den Nachweis des Gelangens des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet führen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStDV-E dem bisherigen Wortlaut nach nur im Versendungsfall Anwendung finden. Wir empfehlen, in der UStDV klarzustellen, dass der Nachweis über das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch durch andere als die in 17a Abs. 2 und 3 UStDV-E aufgeführten Belege erbracht werden kann und insoweit die Aufzählung nicht abschließend ist. Dies wird in der Begründung zum Referentenentwurf entsprechend erläutert und sollte durch Anpassung des Verordnungstextes verdeutlicht werden. 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStDV-E Nach 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStDV-E kann bei Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer der Nachweis durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen CMR- Frachtbrief (Buchst. a), durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Buchst. b), bei Kurierdienstleistungen durch eine Auftragserteilung und ein Protokoll zum Nachweis des Transports bis zur Ablieferung beim Empfänger (Buchst. c) oder bei Postsendungen durch Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters und Zahlungsnachweis (Buchst. d) geführt werden. Der CMR-Frachtbrief ist vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung zu unterzeichnen. Das Erfordernis der Unterschrift ist in der Praxis oft nicht bzw. nur mit einem erheblichen administrativen Aufwand umsetzbar. Die Unternehmensprozesse müssten umgestellt werden, da das Feld 24 in der Praxis meist nicht ausgefüllt ist. Hier sollte eine praxistaugliche Lösung gesucht werden. Wird der Nachweis mit einer Spediteursbescheinigung geführt, hat der Spediteur (der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer) die Bescheinigung zu unterzeichnen. Wir empfehlen, entsprechend unserer obigen Ausführungen zu 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e UStDV-E klarzustellen, dass die Unterschrift eines Vertretungsberechtigten ausreichend ist.
Seite 5 Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Spediteurs begonnen hat. Wir empfehlen, entsprechend unseren Ausführungen zu 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e UStDV-E, in dem UStAE die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der elektronischen Übermittlung detailliert zu erläutern. Kurierdienstleister haben als Nachweis für die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein sog. Tracking-and-tracing- Protokoll vorzuweisen. Es ist zu begrüßen, dass ein Transportprotokoll als Nachweis erbracht werden kann. Hinsichtlich der Dokumentation der Auftragserteilung ist jedoch fraglich, warum diese schriftlich bzw. elektronisch erfolgen muss. In der Praxis werden viele Aufträge mündlich erteilt. Weiterhin empfehlen wir, die Formulierung in 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UStDV-E etwas schwächer zu formulieren, indem das Wort lückenlos gestrichen wird. Oft werden in der Praxis vom Dienstleister kürzere Protokolle erstellt, die dennoch alle erforderlichen Angaben enthalten. 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV-E In 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV-E ist eine weitere Nachweismöglichkeit für den Fall der Versendung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer aufgeführt. Neben dem Nachweis über die Zahlung ist eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs erforderlich. Diese Bescheinigung hat unter anderem eine Versicherung des Spediteurs zu enthalten, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Es wird nicht deutlich, warum die erforderlichen Angaben bei der Spediteursbescheinigung im Fall von 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV-E hierzu abweichend sind und in welchem Verhältnis Nr. 1 und Nr. 2 stehen. Der Zahlungsnachweis kann in der Regel erst nach erfolgter Lieferung erbracht werden. Zum Zeitpunkt der Lieferung muss sich das liefernde Unternehmen jedoch darüber klar sein, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV-E Bei der Lieferung von Fahrzeugen, für die eine Zulassung im Straßenverkehr erforderlich ist, ist ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsland der Lieferung erforderlich, wenn die Beförderung durch den Abnehmer erfolgt. Lediglich bei direktem Verkauf an den Endkunden, der das Fahrzeug nutzt, könnte diese Nachweisführung praktikabel erscheinen. Ist hingegen der Abnehmer beispielsweise ein Kfz-Händler, erfolgt die Zulassung des PKWs im Bestimmungsmitgliedstaat erst durch seine Kunden. Ein sofortiger Nachweis über die Zulassung könnte nicht erbracht werden. Der Lieferer könnte nicht einschätzen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind, da die Zulassung durch den Endkunden erst Tage oder Wochen nach der ursprünglichen Lieferung erfolgt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen zur EuGH-Rechtsprechung.
Seite 6 Artikel 2 Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass die Verordnung erst am 1. Juli 2013 in Kraft treten wird. So haben sowohl die Unternehmen als auch die steuerlichen Berater Zeit, sich mit den neuen Vorgaben zu befassen und diese umzusetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine zeitnahe Veröffentlichung der UStDV sowie eines entsprechenden Anwendungsschreibens.