GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:



Ähnliche Dokumente
17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen

Belegnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirektor Michael Sell Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 25.

Mandantensonderrundschreiben Buch- und Belegnachweise bei innergemeinschaftlichen

Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Europa-Forum Bayern. Steuerfallen bei EU-Exporten. Prof. Dr. Thomas Küffner WP/StB/RA/FA f. SteuerR München

Umsatzsteuer bei Reihengeschäften: Anwendungsschreiben des BMF

Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. gebrochener Beförderung oder Versendung

MERKBLATT. Gelangensbestätigung als Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen [WÄHLEN SIE DAS DATUM AUS]

Die neuen Regelungen in der UStDV sehen im Einzelnen vor:

6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen Gelangensbestätigung

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:

DIE GELANGENSBESTÄTIGUNG

Gesundheitssektor, Finanzsektor.

Informationsbrief Gelangensbestätigung

C.O.X. Umsatzsteuerbefreiung für Exporte (Nachweispflichten)

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Die Gelangens - bestätigung ein Update!

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

Neue Nachweispflichten für Umsatzsteuerzwecke

Schwarzwaldstraße Lahr. Telefon Telefax Infothek. Gelangensbestätigung. Stand: 12/2013

Belegnachweis für grenzüberschreitende Beförderungen Brief International: Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Nach 6a UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Änderungen in der Umsatzsteuer 2013

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn Ministerialdirigent Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 22.

An das Bundesministerium der Finanzen c/o Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 22.

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung

USt-Gelangensbestätigung

2. Bei nicht ordnungsgemäßem Beleg- und Buchnachweis kommt auch kein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG in Betracht.

Bundesministerium der Finanzen Berlin April Sehr geehrte Damen und Herren,

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Title Lieferungen - Gelangensbestätigung

è die andere Lieferung gilt nicht als Warenbewegung und damit kann keine Steuerbefreiung

Mandanteninformation: Gelangensbestätigung, der nächste Versuch

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Oberste Finanzbehörden der Länder. - Verteiler U Verteiler U 2 -

Grundsätzliches zur Nachweisführung zur Erlangung einer (Einfuhr)-Umsatzsteuerfreiheit. Dr. Walter Summersberger

wir bedanken uns für die Einladung zu dem öffentlichen Fachgespräch zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an dem wir gern teilnehmen.

Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 GZ: IV C 5 S 2353/13/10004 DOK: 2013/

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 20. April 2012

I. Erlass und Aufhebung von Bescheinigungen nach 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen. Thema: Gelangensbestätigung

I. Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. September 2014, V R 19/11

B & P Special. Neue Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche 06/2013. I. Einleitung

Reihengeschäfte. Michael Debus ARBEITSHILFE UND FALLBEISPIELE FÜR DIE PRAXIS. Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße Hamburg.

wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr.

IHK-Merkblatt. Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Aktuelle Änderungen im Umsatzsteuerrecht. Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Jedoch müssen die Voraussetzungen hierfür vom leistenden Unternehmer nachgewiesen werden.

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens zu den Nachweisvorschriften (Stand 10/2013)

MITGLIEDERINFORMATION

Der Frachtbrief als Versendungsbeleg im Umsatzsteuerrecht

Steuern/Buchhaltung/Controlling. Steuern. Udo Cremer. Reihengeschäfte. Verlag Dashöfer

Wir schaffen Lösungen für den Mittelstand professionell, individuell!

Sonderbeilage Wichtige Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Abkürzungsverzeichnis 9. Ihr neues Informationspaket 12. Zur Arbeit mit diesem Buch 14

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher. Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Tobias Hoffmann

Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen

Aktenzeichen Telefon Telefax Datum NP/Me /12 - S 06/

6 Reihengeschäft. 6.1 Allgemeines

Steuerberaterin Anja Brunnhübner, Dörth 1

Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Nr. 131/14

Nur per Oberste Finanzbehörden der Länder

Aktuelle Rechtsprechung 2/2013


Merkblatt. Innergemeinschaftliche Lieferung von BRD in EU

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro.

Checkliste für EU-Verkäufe (Die Liste muss vollständig ausgefüllt werden)

Die Fiskalvertretung

Fiskalvertretung. Hierzu folgende Beispiele:

Innergemeinschaftliche Lieferungen. Sehr geehrte Mandanten,

Betreff: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung);

Grenzüberschreitende Lieferungen - wichtige Änderungen der Nachweispflichten seit

Umsatzsteuer: (Erfreuliche) aktuelle Entwicklungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen

4. UmsatzsteuerRundschreiben Juni Vorwort. EU Recht. Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen. Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

Leitfaden Gelangensbestätigung und alternative Nachweisformen

Nachweis der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

Fachkompetenz für Zoll und Aussenwirtschaft

Gelangensbestätigung - inkl. ebook

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MR van Nahmen Referat III C Berlin. Düsseldorf, 2. Februar 2016

innergemeinschaftlicher Erwerb BFG zu Doppelbesteuerung I

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften;

Wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu o.g. Entwurf.

Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMF für eine Elfte Verordnung zur Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Durch Artikel 10 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc und Buchstabe

IST DAS ANGEKOMMEN? - WARENLIEFERUNGEN IN EUROPA

Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung

M e r k b l a t t K f z H a n d e l i n D r i t t l ä n d e r

Änderung der Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen ab dem 1. Oktober 2013 (Gelangensbestätigung)

Diskussionsentwurf für eine gesetzliche Umsetzung der Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065

Checkliste für EU-Verkäufe von Gebrauchtwagen

An das Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße Berlin. Düsseldorf, 13. Januar

Universität Hannover Grundlagen zur Betriebswirtschaftlichen. Verkehr- und Substanzsteuern Sommersemester 2011

Checkliste für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen - Lieferung von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat -

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Transkript:

Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: 2012/0903428 Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr. Unsere Ausführungen im Einzelnen finden Sie anliegend. Mit freundlichen Grüßen i. V. Jörg Schwenker Geschäftsführer Anlage

Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Abt. Steuerrecht Telefon: 030 24 00 87-61 Telefax: 030 24 00 87-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 25. Oktober 2012

Seite 2 Allgemeines Die Änderung des 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungsund Versendungsfällen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) ist zu begrüßen. Durch die Regelung in der UStDV wird für die Unternehmen Rechtssicherheit hinsichtlich der für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen erforderlichen Nachweise geschaffen. Sehr positiv ist, dass an der Gelangensbestätigung als weitgehend einzige Nachweismöglichkeit nicht mehr festgehalten wird, sondern für die Unternehmen alternative, gleichwertige Nachweismöglichkeiten geschaffen werden. So kann beispielsweise auch mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs der Nachweis über das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Viele der in 17a UStDV-E aufgeführten Nachweismöglichkeiten erscheinen sehr praktikabel und sind als durchaus gelungen zu bewerten. In einigen Punkten besteht jedoch Klarstellungsbedarf, auf die wir im Folgenden hinweisen möchten. Wir empfehlen weiterhin, bestimmte Details ausführlich im Rahmen des Umsatzsteuer- Anwendungserlasses (UStAE) zu erläutern. Einige Punkte haben wir in unserem Schreiben hervorgehoben. Das Anwendungsschreiben sollte zeitnah zur Veröffentlichung der geänderten UStDV erscheinen, um den Unternehmen ausreichend Vorlauf zur Umsetzung der neuen Voraussetzungen für den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen zu verschaffen. Bei Veröffentlichung der geänderten UStDV bis zum Jahresende würde den Unternehmen ein zeitlicher Vorlauf von sechs Monaten bleiben, dies ist als realistisch für die Umsetzung der Neuregelungen anzusehen. 17a UStDV-E Bevor wir detailliert auf die Änderungen in 17a UStDV-E eingehen, möchten wir kurz auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinweisen. Der EuGH hat in mehreren Urteilen, so unter anderem am 6. September 2012 (Az. C-273/11, Mecsek-Gabona), zu der Problematik des Belegnachweises Stellung genommen. Der EuGH stellt darin die Pflicht des Steuerpflichtigen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass der Gegenstand an Orte außerhalb des Liefermitgliedsstaats versandt oder befördert worden ist, nicht in Frage. Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, Bedingungen festzulegen, unter denen sie innergemeinschaftliche Lieferungen befreien. Hierbei verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Steuerpflichtige seine steuerlichen Verpflichtungen kennt, bevor er ein Geschäft abschließt. Eine korrekte und einfache Anwendung der Steuerbefreiung ist nach Auffassung des EuGH nicht gewährleistet, wenn der Steuerpflichtige in einer Situation, in der es offenbar keinen stichhaltigen Beweis gibt, der den Schluss zulässt, dass die betreffenden Gegenstände an Orte außerhalb des Liefermitgliedstaates verbracht werden, verpflichtet ist, einen solchen Nachweis zu erbringen. Ob der Steuerpflichtige demnach die tatsächliche Beförderung/Versendung des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachweisen muss, ist fraglich.

Seite 3 Insbesondere können bestimmte Nachweise, die in 17a UStDV-E aufgeführt sind, nicht zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht erbracht werden (beispielsweise 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV-E Bestätigung der Abgangsstelle, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird ). Dies sollte bei der endgültigen Abfassung bedacht werden. 17a Abs. 2 UStDV-E Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Unternehmer verpflichtet, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet nachzuweisen. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachvollziehbar ergeben. Die Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (sog. Gelangensbestätigung) bleibt als Nachweismöglichkeit für die innergemeinschaftliche Lieferung bestehen. So wird insbesondere ein Nachweis, der durch das Doppel der Rechnung und die Gelangensbestätigung geführt wird, als eindeutig und leicht nachprüfbar angesehen ( 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV-E). 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV-E In 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV-E sind die für die Gelangensbestätigung erforderlichen Angaben aufgeführt. Zu begrüßen ist, dass der Zusatz gegenüber dem Unternehmen oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten bei der Bestätigung des Abnehmers weggefallen ist, d. h. die Gelangensbestätigung muss lediglich dem liefernden Unternehmer als Nachweisverpflichteter vorliegen. Weiter ist positiv hervorzuheben, dass anstelle der Angabe des genauen Tages des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet (bzw. im Fall der Beförderung durch den Abnehmer des Tages des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet) lediglich der Monat als Zeitpunkt des Warenerhalts angegeben werden muss. Aus Sicht der Praxis wird sehr positiv gewertet, dass bei der Gelangensbestätigung anstelle der persönlichen Unterschrift des Abnehmers auch die Unterschrift eines von ihm zur Abnahme Beauftragten (z. B. eigener Arbeitnehmer oder selbstständiger Lagerhalter) ausreichend ist ( 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e UStDV-E). Wir empfehlen, ggf. im Rahmen des UStAE, klarzustellen, dass die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten der Unterschrift eines Vertretungsberechtigten gleichzusetzen ist und hierfür keine weiteren Dokumente, wie beispielsweise eine Vertretungsvollmacht, vorgelegt werden müssen. Bei einer elektronischen Übermittlung ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass für den liefernden Unternehmer erkennbar sein muss, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers (oder dessen Beauftragten) begonnen haben muss. Fraglich ist, wie der Verfügungsbereich definiert ist, wie der Steuerpflichtige einen entsprechenden Nachweis zu führen hat und ob beispielsweise an die Archivierung der elektronisch übermittelten Datei besondere Voraussetzungen geknüpft sind.

Seite 4 Wir empfehlen daher dringend, diesen Punkt im Rahmen des UStAE detaillierter zu erläutern, um für den Steuerpflichtigen Klarheit zu schaffen. 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 bis 4 UStDV-E Nach 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStDV-E kann die Gelangensbestätigung als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Hierbei können Umsätze bis zu einem Quartal zusammengefasst werden. Diese praktikable Handhabung ist insbesondere unter dem Aspekt von Bürokratieabbau sehr zu begrüßen, ebenso die Klarstellung, dass die Gelangensbestätigung in jeder Form erbracht werden und aus mehreren Dokumenten bestehen kann ( 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 UStDV-E). 17a Abs. 3 UStDV-E In 17a Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs sind weitere Belege aufgeführt, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung den Nachweis des Gelangens des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet führen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStDV-E dem bisherigen Wortlaut nach nur im Versendungsfall Anwendung finden. Wir empfehlen, in der UStDV klarzustellen, dass der Nachweis über das Gelangen des Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch durch andere als die in 17a Abs. 2 und 3 UStDV-E aufgeführten Belege erbracht werden kann und insoweit die Aufzählung nicht abschließend ist. Dies wird in der Begründung zum Referentenentwurf entsprechend erläutert und sollte durch Anpassung des Verordnungstextes verdeutlicht werden. 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStDV-E Nach 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStDV-E kann bei Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer der Nachweis durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen CMR- Frachtbrief (Buchst. a), durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Buchst. b), bei Kurierdienstleistungen durch eine Auftragserteilung und ein Protokoll zum Nachweis des Transports bis zur Ablieferung beim Empfänger (Buchst. c) oder bei Postsendungen durch Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters und Zahlungsnachweis (Buchst. d) geführt werden. Der CMR-Frachtbrief ist vom Empfänger als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung zu unterzeichnen. Das Erfordernis der Unterschrift ist in der Praxis oft nicht bzw. nur mit einem erheblichen administrativen Aufwand umsetzbar. Die Unternehmensprozesse müssten umgestellt werden, da das Feld 24 in der Praxis meist nicht ausgefüllt ist. Hier sollte eine praxistaugliche Lösung gesucht werden. Wird der Nachweis mit einer Spediteursbescheinigung geführt, hat der Spediteur (der mit der Beförderung beauftragte Unternehmer) die Bescheinigung zu unterzeichnen. Wir empfehlen, entsprechend unserer obigen Ausführungen zu 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e UStDV-E klarzustellen, dass die Unterschrift eines Vertretungsberechtigten ausreichend ist.

Seite 5 Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift nicht erforderlich, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im Verfügungsbereich des Spediteurs begonnen hat. Wir empfehlen, entsprechend unseren Ausführungen zu 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e UStDV-E, in dem UStAE die Einzelheiten zu den Voraussetzungen der elektronischen Übermittlung detailliert zu erläutern. Kurierdienstleister haben als Nachweis für die Beförderung in das übrige Gemeinschaftsgebiet eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein sog. Tracking-and-tracing- Protokoll vorzuweisen. Es ist zu begrüßen, dass ein Transportprotokoll als Nachweis erbracht werden kann. Hinsichtlich der Dokumentation der Auftragserteilung ist jedoch fraglich, warum diese schriftlich bzw. elektronisch erfolgen muss. In der Praxis werden viele Aufträge mündlich erteilt. Weiterhin empfehlen wir, die Formulierung in 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UStDV-E etwas schwächer zu formulieren, indem das Wort lückenlos gestrichen wird. Oft werden in der Praxis vom Dienstleister kürzere Protokolle erstellt, die dennoch alle erforderlichen Angaben enthalten. 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV-E In 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV-E ist eine weitere Nachweismöglichkeit für den Fall der Versendung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer aufgeführt. Neben dem Nachweis über die Zahlung ist eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs erforderlich. Diese Bescheinigung hat unter anderem eine Versicherung des Spediteurs zu enthalten, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Es wird nicht deutlich, warum die erforderlichen Angaben bei der Spediteursbescheinigung im Fall von 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UStDV-E hierzu abweichend sind und in welchem Verhältnis Nr. 1 und Nr. 2 stehen. Der Zahlungsnachweis kann in der Regel erst nach erfolgter Lieferung erbracht werden. Zum Zeitpunkt der Lieferung muss sich das liefernde Unternehmen jedoch darüber klar sein, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind. 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV-E Bei der Lieferung von Fahrzeugen, für die eine Zulassung im Straßenverkehr erforderlich ist, ist ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsland der Lieferung erforderlich, wenn die Beförderung durch den Abnehmer erfolgt. Lediglich bei direktem Verkauf an den Endkunden, der das Fahrzeug nutzt, könnte diese Nachweisführung praktikabel erscheinen. Ist hingegen der Abnehmer beispielsweise ein Kfz-Händler, erfolgt die Zulassung des PKWs im Bestimmungsmitgliedstaat erst durch seine Kunden. Ein sofortiger Nachweis über die Zulassung könnte nicht erbracht werden. Der Lieferer könnte nicht einschätzen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt sind, da die Zulassung durch den Endkunden erst Tage oder Wochen nach der ursprünglichen Lieferung erfolgt. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen zur EuGH-Rechtsprechung.

Seite 6 Artikel 2 Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt, dass die Verordnung erst am 1. Juli 2013 in Kraft treten wird. So haben sowohl die Unternehmen als auch die steuerlichen Berater Zeit, sich mit den neuen Vorgaben zu befassen und diese umzusetzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine zeitnahe Veröffentlichung der UStDV sowie eines entsprechenden Anwendungsschreibens.