kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld



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Transkript:

kranken- und pflegeversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld

Bezieher von Arbeitslosengeld 3 Liebe Leserin, lieber Leser, wer Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit erhält, soll während dieser Zeit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung genießen können und ist deshalb kraft Gesetzes pflichtversichert. Diese Broschüre informiert Sie darüber, wann Versicherungspflicht als Bezieher von Arbeitslosengeld eintritt, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht möglich ist und wer sich frei willig versichern kann. Außerdem erfahren Sie, wie und von wem die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während der Dauer des Leistungs bezuges durch die Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden. Gern beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Geschäftsstelle Ihnen Ihre Fragen. Mit freundlichen Grüßen Ihre Knappschaft

inhaltsverzeichnis Allgemeines... 5 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht... 5 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht... 6 Wenn keine Krankenversicherungspflicht eintritt... 7 Zuständige Krankenkasse... 8 Beginn und Ende der Mitgliedschaft... 9 Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge... 10 Unser Info-Service... 12

Bezieher von Arbeitslosengeld 5 Allgemeines Bezieher von Arbeitslosengeld genießen selbstverständlich den gleichen Versicherungsschutz wie alle übrigen Mitglieder der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. An die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung tritt hier der Bezug von Arbeitslosengeld. Auch die familienversicherten (beitragsfrei mitversicherten) Angehörigen haben die gewohnten Leistungsansprüche. Voraussetzungen für die Versicherungspflicht In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden Sie versicherungspflichtig, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch _ ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder _ ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung ruht. Versicherungspflicht tritt dagegen nach dem 55. Lebensjahr nicht ein, wenn für Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflicht- oder freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand und

Sie mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Wünschen Sie die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht, weil Sie privat gegen Krankheit versichert sind, können Sie sich von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges durch die Agentur für Arbeit nicht gesetzlich krankenversichert waren und von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Vertragsleistungen erhalten, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Eine Bescheinigung über den Beginn und die Gleichgewichtigkeit Ihres privaten Krankenversicherungsschutzes können Sie bei Ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen anfordern. Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bewirkt, dass für Sie auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt.

Bezieher von Arbeitslosengeld 7 Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Ver sicherungspflicht als Arbeitslosengeldbezieher zu stellen. Zuständig ist die Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren oder bei der Sie die Agentur für Arbeit angemeldet hat. Nach Ablauf der Frist ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Eine einmal ausgesprochene Befreiung kann nicht widerrufen werden. Bei einem weiteren Leistungsbezug ist ein neuer Antrag erforderlich. Wenn Sie von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen, erhalten Sie von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenund Pflegeversicherung. Wenn keine Krankenversicherungspflicht eintritt Wenn Sie sich bei der örtlichen Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden, Ihnen aber keine Leistungen der Arbeitsförderung zuerkannt werden, entsteht auch keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sofern Sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren und Sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall aufgrund gesetzlicher und sonstiger Regelungen - wie möglicherweise aus einer vorrangigen Pflichtversicherung oder der privaten Krankenversicherung haben, kann Ihre Mitgliedschaft automatisch als freiwillige Versicherung fortgeführt werden.

Zuständige Krankenkasse Wenn Sie zuletzt bei der Knappschaft kranken- und pflegeversichert waren, bleiben Sie selbstverständlich auch als Arbeitslosengeldbezieher Mitglied der Knappschaft. Sie sind Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse und haben sich arbeitssuchend gemeldet, dann haben Sie die Möglichkeit, die Knappschaft als zuständige Kranken- und Pflegekasse zu wählen. Wenn Sie weitere Informationen zu einem Krankenkassenwechsel zur Knappschaft wünschen, sprechen Sie uns einfach an.

Bezieher von Arbeitslosengeld 9 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag, von dem an Arbeitslosengeld bezogen wird. Wird die Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum zuge billigt, beginnt auch die Mitgliedschaft rückwirkend. Verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, beginnt die Mitgliedschaft mit dem zweiten Monat der Sperrzeit, frühestens jedoch mit dem Tag der Arbeitslosmeldung. Ruht der Anspruch auf die Leistung in vollem Umfang oder wird er versagt, besteht keine Versicherungspflicht und damit auch keine Mitgliedschaft. Wird die Leistung dagegen nur gekürzt, tritt eine Mitgliedschaft ein. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Leistungsbezuges. Sollten Sie Fragen zu Ihrem weiteren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz haben, sprechen Sie uns einfach an, wir beraten Sie gerne.

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Die Bundesagentur für Arbeit zahlt die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag aus dem Arbeitslosengeld allein in voller Höhe an den Gesundheitsfonds, so dass Ihnen keine finanziellen Belastungen entstehen. Haben Sie neben dem Arbeitslosengeld weitere beitragspflichtige Ein nahmen (z. B. Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge, ausländische Renten oder Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit), sind auch hiervon Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Bei diesen Einkünften erfolgt jedoch keine Beitragszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit, sondern sie werden wie folgt getragen: Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt tragen Sie und Ihr Arbeitgeber anteilig. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag tragen Sie allein. Die Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente tragen Sie und Ihr Rentenversicherungsträger anteilig. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und die Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente tragen Sie allein. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie den kassenindividuellen Zusatzbeitrag aus Versorgungsbezügen, ausländischen Renten und aus Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit tragen Sie allein.

Bezieher von Arbeitslosengeld 11 Weitere Informationen zu den Beitragssätzen in der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung und der jeweiligen Beitragstragung entnehmen Sie bitte der Anlage zu dieser Broschüre.

Unser Info-Service Die Versicherten der Knappschaft werden rundum gut informiert. Sie erhalten vierteljährlich unsere Mitgliederzeitschrift tag per Post ins Haus. Darin erfahren Sie alle wichtigen Neuerungen im Sozialversicherungsrecht, Wissenswertes aus den knappschaftlichen Einrichtungen, über Gesundheitsthemen, Vorsorgemaßnahmen und gesunde Lebensführung. Zudem halten wir zu allen wichtigen sozial- und gesundheitspolitischen Themen Broschüren und Faltblätter für Sie bereit. Selbstverständlich beraten wir unsere Versicherten und alle, die es gerne werden möchten, auch individuell in unseren über 130 Geschäfts- und Beratungsstellen. Darüber hinaus haben wir für Sie gebührenfreie bundesweite Service-Telefone eingerichtet: Kranken- und Pflegeversicherung: 08000 200 501 (kostenfrei) E-Mail: krankenversicherung@knappschaft.de

Bezieher von Arbeitslosengeld 13 Die Service-Telefone der Kranken- und Pflegeversicherung erreichen Sie montags bis freitags: 8.00 bis 19.00 Uhr Rentenversicherung / Rehabilitation: 08000 1000 48080 (kostenfrei) E-Mail: rentenversicherung@kbs.de E-Mail: rehabilitation@kbs.de Die Service-Telefone der Rentenversicherung/Rehabilitation erreichen Sie montags bis donnerstags: 7.30 bis 19.30 Uhr und freitags: 7.30 bis 15.30 Uhr Minijob-Zentrale: 0355 290270 799 E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de Das Service-Telefon der Minijob-Zentrale erreichen Sie montags bis freitags: 7.00 bis 19.00 Uhr,gut DABEI Das Gesundheitsprogramm: 08000 200 506 (kostenfrei) Das Service-Telefon von,gut DABEI Das Gesundheitsprogramm erreichen Sie montags bis donnerstags: 8.00 bis 16.00 Uhr und freitags: 8.00 bis 14.00 Uhr

Für Internet-Benutzer haben wir zwei Homepages mit vielen weiteren Informationen zu unserem Verbundsystem und zur Minijob-Zentrale eingerichtet: www.knappschaft.de www.minijob-zentrale.de

impressum Herausgeber: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Pieperstraße 14-28, 44789 Bochum www.knappschaft.de Nachdruck, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Stand: Januar 2015 Vordr. 10024 11. 14 BAL I 2 000 3264