IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHEN. Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen



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Transkript:

Sonderdruck SteuerBrief IN ZUSAMMENARBEIT MIT DEM ZWEITEN DEUTSCHEN FERNSEHEN Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen Die Besteuerung der Renten Die bisherige Rentenbesteuerung Seite 1 Die Rentenbesteuerung ab 2005 Besteuerung mit dem Ertragsanteil Seite 3 Besteuerung von Pensionen Seite 4 Wann müssen Sie überhaupt Steuern zahlen? Seite 5 Umsetzung der Neuregelungen in der Praxis Seite 6 Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen Seite 7 Sonstige Vorsorgeaufwendungen Ermittlung der Abzugsbeträge Änderungen bei der Vorsorgepauschale Seite 12 Günstigerprüfung soll Schlechterstellung verhindern Seite 13 Gestaltungstipps zur künftigen Altersvorsorge Betriebliche Altersversorgung Änderungen bei der Direktversicherung Seite 14 Erweiterte Portabilität Seite 16 Alle Durchführungswege im Überblick Seite 18 Änderungen bei der Riester-Rente Vereinfachtes Antragsverfahren Seite 20 Unisex-Tarife ab 2006 Einheitlicher Sockelbetrag Abfindung von Kleinbetragsrenten Neue Auszahlungsmöglichkeiten Übertragung bei Scheidung Verbesserte Informationen des Anbieters

Impressum Impressum Herausgeber Verlag Redaktion Bezugsbedingungen Hinweise Druck WISO-SteuerBrief (ISSN 0948-0625) Michael Opoczynski, WISO-Redaktion des ZDF; WISO und ZDF sind geschützte Marken. IWW Institut für Wirtschaftspublizistik Verlag Steuern Recht Wirtschaft GmbH & Co. KG, Max- Planck-Str. 7/9, 97082 Würzburg, ein Unternehmen der Vogel Business Medien, Telefon: 0931/418-3070, Fax: 0931/418-3080, E-Mail: iww-wuerzburg@iww.de, Internet: www.iww.de RA Norbert Rettner (Chefredakteur); Dipl.-Kauffr. Chris Wiegand (verantwortlich) Der Informationsdienst erscheint monatlich. Der Jahresbezugspreis beträgt 120 EUR inklusive Porto, Versand und Umsatzsteuer. Das Abonnement ist jederzeit zum Quartalsende kündbar. Zu viel gezahlte Jahresbeträge werden erstattet. Alle Rechte am Inhalt liegen beim Verlag. Nachdruck und jede Form der Wiedergabe auch in anderen Medien sind selbst auszugsweise nur nach schriftlicher Zustimmung des Verlages erlaubt. Der Inhalt des Informationsdienstes ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Schützdruck, 45657 Recklinghausen

Das Alterseinkünftegesetz und seine Folgen Seit 1. Januar 2005 greifen die Regeln des Alterseinkünftegesetzes. Tenor: Aufwendungen für die gesetzliche und private Altersvorsorge werden ab 2005 schrittweise steuerlich entlastet. Im Gegenzug sind Rentenauszahlungen nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 voll steuerpflichtig. Das Prinzip ist einfach, seine Realisierung jedoch wegen zahlreicher Übergangsregelungen kompliziert. Wichtig für: Alle Steuerzahler Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt ausführlich zu den Einzelheiten geäußert (Schreiben vom 24.2.2005; Az: IV C 3 2255 51/05 IV C 4 S 2221 37/05 IV C 5 S 2345 9/05; Abruf-Nr. 050607). Die Besteuerung der Renten ab 2005 Wer muss künftig mehr oder erstmals Steuern bezahlen? Mit welchem Prozentsatz wird die Rente versteuert? Wie wirken sich Nebeneinkünfte aus? Geraten Rentner als Steuersünder ins Visier des Finanzamts, wenn sie in den letzten Jahren keine Steuererklärungen abgegeben haben? Lesen Sie nachfolgend die Antworten. Bisherige Rentenbesteuerung Bis 2004 müssen Rentner ihre Renten weiterhin mit dem Ertragsanteil ver steuern. Besteuert wird dadurch nur der Zinsanteil für das eingezahlte Kapital in die Rentenversicherung. Das heißt: Sind Sie mit 65 Jahren in Rente gegangen, wurden Ihre jährlichen Rentenbezüge bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens mit 27 Prozent berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn mit 60 Jahren wurden 32 Prozent der Rente erfasst ( 22 Einkommensteuergesetz [EStG]). Bis 2004 wird der Ertragsanteil besteuert Die neue Rentenbesteuerung Ab 2005 gilt: Haben Sie bereits vor 2005 Rente bezogen, müssen Sie künftig immer 50 Prozent Ihrer Rente als sonstige Einkünfte versteuern. Ab 2005 sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig Heinz Wolf ging im Jahr 2000 mit 65 Jahren in Rente. Im Jahr 2004 besteuert das Finanzamt 27 Prozent seiner Rentenbezüge, im Jahr 2005 sind es bereits 50 Prozent. 2004 2005 Renteneinnahmen 14.000 Euro 14.000 Euro Steuerpflichtiger Prozentsatz 27 Prozent 50 Prozent Steuerpflichtiger Anteil 3.780 Euro 7.000 Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag./. 102 Euro./. 102 Euro = zu versteuernde Rente 3.678 Euro 6.898 Euro Sonderdruck / 2005 1

Gehen Sie im Jahr 2005 in den Ruhestand müssen Sie ebenfalls immer 50 Prozent Ihrer Rente versteuern. Für jedes Jahr, das Sie später in Rente gehen, steigt der Prozentsatz. Von 2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, da nach um einen Prozentpunkt, bis im Jahr 2040 die 100 Prozent erreicht sind ( 22 Nummer 1 Satz 3 Doppelbuchstabe aa EStG 2005). Der fortlaufende Zuschlag wirkt sich aber nur auf die jeweils hinzukommenden Rentnerjahrgänge aus. Der steuerfreie Anteil der Rente wird als Freibetrag festgeschrieben. Dieser wird dann bis ans Lebensende in unveränderter Höhe von den Renteneinnahmen abgezogen. Der Freibetrag wird in dem Jahr ermittelt, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt ( 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005). Für Bestandsrenten (Rentenbeginn 2004 und früher) wird der Freibetrag im Jahr 2005 ermittelt. Zuschlag für jeden neuen Rentnerjahrgang Steuerfreier Anteil wird als Freibetrag festgeschrieben Herr Müller geht im Oktober 2005 (Variante 2008) in Rente. Seine monatliche Rente beträgt 1.500 Euro. Herr Müller muss wie folgt rechnen: Rentenbeginn 2005 Rentenbeginn 2008 Renteneinnahmen Erstjahr (3 x 1.500 Euro) 4.500 Euro 4.500 Euro steuerpflichtiger Anteil 2.250 Euro (50 % x 4.500 Euro) 2.520 Euro (56 % x 4.500 Euro)./. Werbungskosten- Pauschbetrag./. 102 Euro./. 102 Euro = zu versteuernde Rente 2.148 Euro 2.418 Euro Renteneinnahmen Folgejahr (12 x 1.500 Euro) 18.000 Euro 18.000 Euro steuerpflichtiger Anteil 9.000 Euro (50% x 18.000 Euro) 10.080 Euro (56% x 18.000 Euro)./. Werbungskosten- Pauschbetrag./. 102 Euro./. 102 Euro = zu versteuernde Rente 8.898 Euro 9.978 Euro Freibetrag Rente./. steuerpflichtiger Anteil im Folgejahr 9.000 Euro (18.000 Euro./. 9.000 Euro) 7.920 Euro (18.000 Euro./. 10.080 Euro) Der im Jahr nach Rentenbeginn ermittelte Freibetrag bleibt in unveränderter Höhe bestehen. Beachten Sie: Durch den festgeschriebenen Freibetrag werden spätere regelmäßige Rentenerhöhungen zu 100 Prozent versteuert. Der Freibetrag wird aber neu ermittelt, wenn sich die Rente aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ändert ( 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005). Rentenerhöhungen werden zu 100 Prozent versteuert Sonderdruck / 2005 2

Herr Müller (Variante Rentenbeginn 2005) erhält ab 2007 eine jährliche Rentenerhöhung von 200 Euro. Er muss wie folgt rechnen: Rente 2007: 12 x 1.500 Euro + 200 Euro 18.200 Euro./. festgeschriebener Freibetrag aus 2006 9.000 Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = zu versteuernde Rente 9.098 Euro Diese Besteuerungsmethode gilt nach 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005 für alle Leibrenten und Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständigen Versorgungseinrichtungen und einer Rentenversicherung im Sinne von 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG 2005 ( Rürup-Rente ). Letztere sind Versicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung in Form einer monatlichen lebenslangen Leibrente. Die Ansprüche dürfen allerdings nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Besteuerung mit dem Ertragsanteil Alle anderen Renteneinkünfte, zum Leibrenten aus einer Veräußerung oder private Rentenversicherungen, werden weiterhin mit dem Ertragsanteil versteuert ( 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG 2005). Die Ertragsanteile wurden ab dem Jahr 2005 gesenkt. Die neuen Werte gelten sowohl für Neu- als auch für Bestandsrenten. Ertragsanteile werden gesenkt Unser Service: Eine Tabelle mit den neuen Ertragsanteilen finden Sie in unserem Online-Service (www.iww.de) unter Arbeitshilfen. Einzelheiten zu unserem Online-Service finden Sie auf der dritten Umschlagseite. Wichtig: Die Besteuerung mit dem Ertragsanteil wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auch für Leibrenten und Leistungen des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG 2005 gewährt. Diese Öffnungsklausel wurde gegen Ende des Gesetzgebungsverfahrens eingebracht, um der Kritik der Doppelbesteuerung entgegen zu treten. Sie dürfte vor allem bei Selbstständigen greifen, die bereits in Rente sind oder deren Ruhestand in Kürze bevorsteht und die Leistungen aus einer Versorgungskasse beziehen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Öffnungsklausel soll Doppelbesteuerung vermindern Die Ansprüche beruhen auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen, die Sie aus versteuertem Einkommen bestritten haben. Sie haben mindestens zehn Jahre lang (nicht zwingend hintereinander) die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung überschritten. Sie können die ehemaligen Beitragszahlungen nachweisen. Sie haben einen entsprechenden Antrag gestellt. Vier Voraussetzungen Sonderdruck / 2005 3

Beachten Sie: Es wird nur der Teil der Rente mit dem Ertragsanteil besteuert, der auf Beiträgen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze beruht. Die Rentenzahlung wird daher gesplittet in Anteile für die nachgelagerte Besteuerung und solche, die mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die Versorgungskassen werden die Rentenanteile separat ausweisen und die ursprünglich gezahlten Beiträge auflisten. Renten werden gesplittet Zahnarzt Dr. Klatt ist am 1. Dezember 2004 in den Ruhestand getreten. Die monatliche Rente aus der berufsständigen Versorgung beträgt 3.500 Euro. Davon stammen 620 Euro aus Beiträgen über der Bemessungsgrenze. Herr Klatt erfüllt alle Voraussetzungen für die Ertragsanteilsbesteuerung. Anteil für nachgelagerte Besteuerung 12 x (3.500 Euro./. 620 Euro) 34.560 Euro Steuerpflichtiger Anteil 50 % Ertragsanteilsbesteuerung 12 x 620 Euro 7.440 Euro Summe Einnahmen Steuerpflichtiger Anteil 18 % 17.280 Euro 1.339 Euro 18.619 Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = steuerpflichtige Einkünfte 18.517 Euro Herr Klatt muss insgesamt 18.517 Euro versteuern. Ohne anteilige Ertragsanteilsbesteuerung würden seine steuerpflichtigen Einnahmen 20.898 Euro (12 x 3.500 Euro x 50 Prozent./. 102 Euro) betragen. Besteuerung von Pensionen ( 19 EStG 2005) Pensionen (Versorgungsbezüge) werden weiterhin als Arbeitslohn versteuert. Analog zu den Renten beträgt ab 2005 der Werbungskosten- Pauschbetrag 102 Euro ( 9a Satz 1 Buchstabe b EStG 2005). Der bisher gewährte Arbeitnehmer-Pauschbetrag (920 Euro) entfällt. Werbungskosten- Pauschbetrag nur noch 102 Euro Während einer Übergangszeit bis 2039 bleiben ein Versorgungs-Freibetrag (Prozentsatz) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Euro-Betrag) steuerfrei. Die Summe aus Versorgungs-Freibetrag und Zuschlag ist allerdings auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Festlegung der Höhe erfolgt mit Pensionsbeginn. Ab dem Jahr 2040 sind die Pensionen in voller Höhe steuerpflichtig ( 19 Absatz 2 EStG 2005). Unser Service: Die ab 2005 maßgeblichen Werte finden Sie in unserem Online-Service (www.iww.de) unter Arbeitshilfen. Einzelheiten zu unserem Online-Service finden Sie auf der dritten Umschlagseite. Unser Tipp: Beziehen Sie als Pensionsempfänger daneben noch Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit erhalten Sie zusätzlich den ungekürztenarbeitnehmer-pauschbetrag in Höhe von 920 Euro ( 9a Satz 1 Buchstabe a EStG 2005). Einkünfte aus einer aktiven nichtselbstständigen Arbeit Sonderdruck / 2005 4

Wann müssen Sie überhaupt Steuern zahlen? Auch wenn der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt, heißt das noch nicht, dass Sie auch tatsächlich Steuern zahlen müssen. Erzielen Sie neben Ihrer Rente keine weiteren Einkünfte, liegen Ihre Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen in der Regel unter dem Grundfreibetrag (7.664 Euro für Ledige / 15.328 Euro für Ehepaare) und Sie müssen auch weiterhin keine Steuern zahlen. Zu versteuerndes Einkommen unter Grundfreibetrag Die Rente von Herrn Müller beträgt im Jahr 2005 18.500 Euro. Davon sind 50 Prozent steuerpflichtig. Herr Müller kann Sonderausgaben in Höhe von 1.500 Euro geltend machen. Herr Müller muss wie folgt rechnen: Rente Davon steuerpflichtig (50 Prozent) 18.500 Euro 9.250 Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = Summe sonstige Einkünfte 9.148 Euro./. Sonderausgaben 1.500 Euro = zu versteuerndes Einkommen 7.648 Euro Das zu versteuernde Einkommen von Herrn Müller liegt unter dem Grundfreibetrag (7.648 Euro < 7.664 Euro). Er muss keine Steuern zahlen. Rentner mit zusätzlichen Einkünften Mehr rechnen müssen Sie, wenn Sie neben Ihrer Rente weitere Einkünfte erzielen, zum aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger Arbeit. Übersteigt die Summe aller Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen den Grundfreibetrag, müssen Sie mit Steuernachzahlungen rechnen. In diesen Fällen können Sie aber zusätzlich den Altersentlastungsbetrag abziehen. Dieser begünstigt alle Einkünfte außer Renten und Pensionen. Den Altersentlastungsbetrag erhalten Sie, wenn Sie vor Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr beendet haben. Beachten Sie: Der Altersentlastungsbetrag wird schrittweise bis zum Jahr 2040 abgebaut. Im Jahr 2005 sind 40 Prozent der begünstigten Einkünfte steuerfrei, höchstens jedoch 1.900 Euro. Der im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahrs geltende Prozentsatz bzw. Höchstbetrag wird zeitlebens berücksichtigt ( 24a EStG 2005). Altersentlastungsbetrag kann abgezogen werden Altersentlastungsbetrag wird abgeschmolzen Gerda Frohsinn (65 Jahre) bekommt ab 2005 jährlich eine Rente in Höhe von 10.000 Euro. Außerdem erzielt sie Einkünfte aus der Vermietung einer Eigentumswohnung in Höhe von 6.000 Euro. Frau Frohsinn muss wie folgt rechnen: Sonderdruck / 2005 5

Rente Davon steuerpflichtig (50 Prozent) 10.000 Euro 5.000 Euro./. Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro = Sonstige Einkünfte 4.898 Euro + Einkünfte aus Vermietung 6.000 Euro = Gesamtbetrag der Einkünfte 10.898 Euro./. Sonderausgaben 1.500 Euro./. Altersentlastungsbetrag 1.900 Euro = zu versteuerndes Einkommen 7.498 Euro Frau Frohsinn muss keine Steuern zahlen. In den kommenden Jahren kann sie, entsprechende Einkünfte vorausgesetzt, 40 Prozent der Einkünfte bzw. maximal 1.900 Euro als Altersentlastungsbetrag abziehen. Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes in der Praxis Gesetzliche und private Rentenversicherer müssen ihre Auszahlungen an Rentner künftig an eine zentrale Stelle melden ( 22a EStG 2005). Die Daten werden den Landesrechenzentren übermittelt und nach einer Vorauswahl an die zuständigen Finanzämter weitergegeben. Zusätzlich greift ab 2005 die neue EU-Zinsrichtlinie mit grenzüberschreitenden Meldungen. Außerdem sind die Banken verpflichtet für das Jahr 2004 erstmals eine Jahresbescheinigung auszustellen ( 24c EStG). All diese Maßnahmen führen dazu, dass ab 2005 die Renteneinkünfte und Erträge aus Versicherungen transparent werden. Davon betroffen sind nicht nur Rentner, die 2005 erstmals zur Besteuerung herangezogen werden, sondern auch Rentner, die in der Vergangenheit aus Unwissenheit oder bewusst keine Steuer-Erklärungen abgegeben haben. Beachten Sie: Inwieweit Rentner mit Steuernachforderungen für vergangene Jahren rechnen müssen, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. In dem BMF-Schreiben wurden die Finanzämter angewiesen, bei Vorliegen einer Rentenbezugsmitteilung zu berücksichtigen, inwieweit der Ermittlungsaufwand durch das voraussichtliche steuerliche Ergebnis gerechtfertigt ist. Daher werden die Beamten in Bagatellfällen ein Auge zudrücken. Zentrale Meldestelle für Renteneinnahmen Renteneinkünfte werden künftig transparent Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Sonderdruck / 2005 6

Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen Bislang wurden alle Vorsorgeaufwendungen (Beiträge für Renten-, Kranken-, Lebensversicherungen usw.) in einen Topf geworfen und bis zu den geltenden Höchstgrenzen steuerlich berücksichtigt. Künftig wird zwischen besonders begünstigten und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterschieden. Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen Zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b EStG 2005) zählen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (freiwillig oder gesetzlich) zu landwirtschaftlichen Alterskassen zu berufsständigen Versorgungseinrichtungen bei Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Notaren zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung, soweit eine lebenslange Leibrente frühestens ab dem 60. Lebensjahr oder die Absicherung der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen (Ehegatte, Kinder) vorgesehen ist. Der Anspruch darf nicht vererbbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b EStG 2005) zählen die Beiträge zur Kranken-, Haftpflicht-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung; zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen rechnen; zu Risikolebensversicherungen; zu Lebensversicherungen, wenn die Police bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen und ein Beitrag entrichtet wurde. Die Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung werden aber nur zu 88 Prozent berücksichtigt ( 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b EStG). Künftig zwei Töpfe 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG Ermittlung der Abzugsbeträge Alle Vorsorgeaufwendungen werden weiterhin als Sonderausgaben abgezogen. Die Höhe des abzugsfähigen Betrags hängt davon ab, ob die Aufwendungen zu den besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen oder zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. Höhe des Abzugs abhängig vom Topf Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 3 EStG 2005) Besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen können im Jahr bis maximal 20.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden, bei Ehepaaren bis 40.000 Euro. Dieser Höchstbetrag wirkt 2005 allerdings nur mit 60 Prozent. Das heißt: Im Jahr 2005 starten Sie maximal mit 12.000 Euro Sonderausgabenabzug. Der Höchstbetrag erhöht sich bis 2025 jährlich um weitere zwei Prozentpunkte. Inwieweit sich die Beiträge tatsächlich steuerlich auswirken, hängt von Ihrer beruflichen Tätigkeit ab. 2005 maximal 12.000 Euro abzugsfähig Sonderdruck / 2005 7

Arbeiter und Angestellte: Bei Arbeitern und Angestellten wird der Höchstbetrag um den weiterhin steuerfreien Arbeitgeberanteil ( 3 Nummer 62 EStG) gekürzt. Kürzung bei Arbeitern und Angestellten Der ledige Arbeitnehmer Müller zahlt im Jahr 4.000 Euro in eine private Rentenversicherung. Die Beiträge sind besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen. Herr Müller und sein Arbeitgeber zahlen außerdem jeweils 6.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung. Herr Müller kann folgende Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen: Jahr 2005 2010 2025 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil 12.000 12.000 12.000 Private Vorsorge 4.000 4.000 4.000 Summe der Vorsorgeaufwendungen 16.000 16.000 16.000 Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % = 9.600 11.200 16.000 Abzüglich Arbeitgeberanteil 6.000 6.000 6.000 Als Sonderausgaben abzugsfähig 3.600 5.200 10.000 Erst 2025 wirken sich bei Herrn Müller sämtliche selbst geleisteten Beiträge steuerlich aus. 2005 beträgt die Absetzungsquote 36 Prozent. Beachten Sie: Hätte Herr Müller die Beiträge bereits 2004 geleistet, wären insgesamt nur 2.001 Euro als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen, inklusive der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Anders sieht es aus, wenn Herr Müller keine zusätzliche private Rentenversicherung hat. Begünstigte private Vorsorge bringt Vorteile Jahr 2005 2010 2025 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil 12.000 12.000 12.000 Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % = 7.200 8.400 12.000 Abzüglich Arbeitgeberanteil 6.000 6.000 6.000 Als Sonderausgaben abzugsfähig 1.200 2.400 6.000 Die Abzugsbeträge für Herrn Müller fallen deutlich geringer aus. Beamte und Abgeordnete: Beamte und Abgeordnete erwerben ihren Anspruch auf Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistungen. Daher wird bei ihnen der Höchstbetrag ebenfalls gekürzt. Für die Kürzung wird ein fiktiver Rentenbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) ermittelt. Dieser errechnet sich aus dem Bruttolohn und dem für das Jahr gültigen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden nicht berücksichtigt. Kürzung um fiktiven Rentenbeitrag Sonderdruck / 2005 8

Ein lediger Beamter zahlt jährlich 4.000 Euro in eine begünstigte private Rentenversicherung. Sein Jahresgehalt beträgt 40.000 Euro. Jahr 2005 2010 2025 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil 0 0 0 Private Vorsorge 4.000 4.000 4.000 Höchstbetrag 20.000 20.000 20.000 Abzüglich Fiktivanteil 40.000 x 19,5 % 7.800 7.800 7.800 Maßgebender Höchstbetrag 12.200 12.200 12.200 Anzusetzende Aufwendungen insgesamt 4.000 4.000 4.000 Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % Als Sonderausgaben abzugsfähig 2.400 2.800 4.000 Erst im Jahr 2025 wirken sich alle selbst geleisteten Beiträge steuerlich aus. Im Jahr 2005 beträgt die Absetzungsquote aber bereits 60 Prozent. Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf): Bei GGf, die zum Personenkreis des 10c Absatz 3 Nummer 1 und 2 EStG 2005 gehören, wird der Höchstbetrag analog den Beamten um einen fiktiven Rentenbeitrag gekürzt, wenn sie Ansprüche auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erwerben ( 10 Absatz 3 Satz 3 EStG 2005). Bei sozialversicherungspflichtigen GGf wird der abzugsfähige Betrag um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt. Sonderfall Gesellschafter- Geschäftsführer Herr Kleinhans (ledig) ist sozialversicherungspflichtiger GGf einer GmbH mit einem Jahresgehalt von 48.000 Euro. Im Jahr 2005 schließt er eine private Rentenversicherung ab. Die Beiträge in Höhe von 5.000 Euro jährlich kann er als besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Herr Kleinhans muss wie folgt rechnen: Jahr 2005 2010 2025 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil 9.360 9.360 9.360 zur gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge private Vorsorge 5.000 5.000 5.000 Summe 14.360 14.360 14.360 Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % = 8.616 10.052 14.360 Abzüglich Arbeitgeberanteil 4.680 4.680 4.680 Als Sonderausgaben abzugsfähig 3.936 5.372 9.680 Sozialversicherungspflichtiger GGf Alternative: Herr Kleinhans ist nicht sozialversicherungspflichtig. Er hat aber Anspruch auf eine Altersversorgung durch die GmbH. In diesem Fall muss Herr Kleinhans wie folgt rechnen: Sonderdruck / 2005 9

Jahr 2005 2010 2025 Höchstbetrag 20.000 20.000 20.000./. fiktiver Rentenbeitrag 48.000 x 19,5 % 9.360 9.360 9.360 Maßgebender Höchstbetrag 10.640 10.640 10.640 Beiträge private Vorsorge 5.000 5.000 5.000 Davon zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % Als Sonderausgaben abzugsfähig 3.000 3.500 5.000 Nicht sozialversicherungspflichtiger GGf Als sozialversicherungspflichtiger GGf kann Herr Kleinhans von seinen besonders begünstigten Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 9.680 Euro (5.000 Euro + 4.680 Euro) 3.936 Euro als Sonderausgaben geltend machen (= 40 Prozent). Als nicht sozialversicherungspflichtiger GGf sind es 60 Prozent (3.000 Euro von 5.000 Euro). Beachten Sie: Zum Personenkreis des 10c Absatz 3 Nummer 2 EStG 2005 gehören Sie als GGf künftig auch, wenn für Sie Beiträge gezahlt werden, die nach 3 Nummer 63 EStG steu erfrei sind (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung). Haben Sie daneben aber keinen Anspruch auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben, ist der Höchstbetrag nicht zu kürzen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge nach 3 Nummer 63 EStG arbeitgeberfinanziert oder arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) sind. Keine Kürzung bei Beiträgen nach 3 Nummer 63 EStG Herr Fleißig (ledig) ist nicht sozialversicherungspflichtiger GGf einer GmbH mit einem Jahresgehalt in Höhe von 60.000 Euro. Die GmbH zahlt für ihn Beiträge in eine Pensionskasse ( 3 Nummer 63 EStG). Für eine private begünstigte Rentenversicherung zahlt er jährlich 14.000 Euro an Beiträgen. Abhängig davon, ob er einen Anspruch auf Altersversorgung durch die GmbH hat, ergibt sich für das Jahr 2005 folgendes Bild: Altersversorgung durch GmbH Anspruch Kein Anspruch Höchstbetrag Fiktiver Rentenbeitrag (19,5 %) 20.000 Euro 11.700 Euro Maßgebender Höchstbetrag 8.300 Euro 20.000 Euro Private Vorsorge 14.000 Euro 14.000 Euro Davon zu berücksichtigen 60 % 60 % = 8.400 Euro 8.400 Euro Sonderausgabenabzug 8.300 Euro 8.400 Euro Im Jahr 2005 sind die Auswirkungen des gekürzten Höchstbetrags gering. Ohne Kürzung kann Herr Fleißig nur 100 Euro mehr als Sonderausgaben abziehen. Im Jahr 2010 beträgt der Unterschied bei gleichem Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und Jahresgehalt bereits 1.500 Euro (70 % x 14.000 Euro./. 8.300 Euro). Kürzung wirkt sich immer stärker aus Sonderdruck / 2005 10

Unser Tipp: Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung liegt nicht vor, wenn Sie als Allein-GGf von der GmbH eine Altersrente zugesagt bekommen. Denn durch die Bildung einer Pensionsrückstellung bei der GmbH für Ihre Altersversorgung mindern sich Ihre gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den GmbH-Gewinn. Selbstständige: Unternehmer oder Freiberufler erhalten den ungekürzten Höchstbetrag, weil sie ihre Altersversorgung aus eigener Tasche leisten. Ehepaare mit unterschiedlichen Ansprüchen: Bei Ehepaaren werden die geleisteten Beiträge zusammengefasst. Anschließend werden die für den jeweiligen Ehepartner geltenden Kürzungen durchgeführt. Ehepaare rechnen zusammen und kürzen getrennt Angestellter Klug erhält Arbeitgeberbeiträge von 6.000 Euro. Seine Frau bezieht als Beamtin ein Jahresgehalt von 30.000 Euro. Das Ehepaar zahlt insgesamt 10.000 Euro in eine begünstigte private Rentenversicherung ein. Ehepaar Klug kann folgende Sonderausgaben abziehen: Jahr 2005 2010 2025 Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil 12.000 12.000 12.000 Private Vorsorge 10.000 10.000 10.000 Summe der Vorsorgeaufwendungen 22.000 22.000 22.000 Höchstbetrag für Ehepaare 40.000 40.000 40.000./. Fiktivanteil Beamte (30.000 x 19,5 %) 5.850 5.850 5.850 gekürzter Höchstbetrag 34.150 34.150 34.150 Maßgebender Höchstbetrag 22.000 22.000 22.000 Davon sind zu berücksichtigen 60 % 70 % 100 % Absetzbar 13.200 15.400 22.000./. Arbeitgeberanteil 6.000 6.000 6.000 Als Sonderausgaben abzugsfähig 7.200 9.400 16.000 Sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 4 EStG 2005) Sonstigen Vorsorgeaufwendungen können Sie bis maximal 2.400 Euro im Jahr abziehen. Der Höchstbetrag wird auf 1.500 Euro gekürzt, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten (Arbeitgeberanteil oder Zuschuss zur privaten Krankenversicherung) oder Beihilfe in Anspruch nehmen. Ehepaare setzen den jeweils für den einzelnen Partner geltenden Betrag an. Kürzung des Höchstbetrags bei Arbeitnehmern Sonderdruck / 2005 11

Ehepaar Klein zahlt für Kranken-, Haftpflicht und sonstige Versicherungen 8.000 Euro. Außerdem zahlen sie für eine 1999 abgeschlossene Kapitallebensversicherung 600 Euro. 2005 schließen sie eine Kapitallebensversicherung (1.000 Euro) und Risikolebensversicherung (300 Euro) ab. Der Sonderausgabenabzug ermittelt sich wie folgt: Beiträge Kranken-/ Haft- und sonstige Versicherungen 8.000 + 88 % der Beiträge für Lebensversicherung aus 1999 528 + Risikolebensversicherung 300 Grundsätzlich abzugsfähig 9.328 Sind beide Ehepartner selbstständig, kann das Ehepaar insgesamt 4.800 Euro (2 x 2.400 Euro) als Sonderausgaben abziehen. Ist einer der Ehepartner Arbeitnehmer, beträgt der Abzug 3.900 Euro (1.500 Euro + 2.400 Euro). Sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, kann das Ehepaar insgesamt 3.000 Euro (2 x 1.500 Euro) abziehen. Höchstbetrag ist personenbezogen Wichtig: Die Beiträge für die 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung können die Kleins steuerlich nicht geltend machen. Vorsorgepauschale Die in der Regel nur beim Lohnsteuerabzugsverfahren relevante Vorsorgepauschale ( 10c EStG 2005) besteht künftig aus zwei Komponenten: Zwei Komponenten 1. Zum einen gibt es 10 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung (Arbeitnehmeranteil). Dieser Satz erhöht sich jährlich um zwei Prozent und beträgt im Jahre 2025 als Endstufe 50 Prozent. 2. Hinzu kommen 11 Prozent des Arbeitslohns, maximal 1.500 Euro. Beachten Sie: Gehören Sie zum Personenkreis des 10c Absatz 3 EStG 2005 erhalten Sie nur die gekürzte Vorsorgepauschale (11 Prozent des Arbeitslohns, maximal 1.500 Euro). Mit der Pauschale sind die besonders begünstigten und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen abgegolten. Alle Vorsorgeaufwendungen abgegolten Arbeitnehmer Meier (ledig) verdient 50.000 Euro im Jahr. Die Beiträge zur Rentenversicherung betragen 4.800 Euro. Die Vorsorgepauschale für 2005 berechnet sich wie folgt: Arbeitnehmer ist Angestellter Beamter 10 Prozent vom Rentenbeitrag 480 0 11 Prozent vom Lohn (5.500 Euro), maximal 1.500 1.500 Die Vorsorgepauschale beträgt 1.980 1.500 Sonderdruck / 2005 12

Beachten Sie: Die Vorsorgepauschale dient hauptsächlich dazu, Vorsorgeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Bei der Steuer-Erklärung spielt sie kaum eine Rolle, weil die Aufwendungen in der Regel immer höher sind als die Vorsorgepauschale. Günstigerprüfung Durch eine Günstigerprüfung bis 2019 soll verhindert werden, dass jemand durch das neue System schlechter gestellt wird. Dabei werden alle drei Komponenten per Nebenrechnung nach dem Rechtsstand 2004 durchgespielt. Die derzeit geltenden Höchstbeträge werden für die Prüfung ab 2011 kontinuierlich abgeschmolzen. Unser Tipp: Die Günstigerprüfung dürfte für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen Vorteile haben. Denn nach neuem Recht werden nur 60 Prozent der Beiträge zur Rentenversicherung angesetzt. Nach altem Recht ist unter Umständen der komplette Abzug möglich. Günstigerprüfung soll Schlechterstellung vermeiden Vorteile für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen Arbeitnehmer Lang (ledig) verdient im Jahr 50.000 Euro bzw. 20.000 Euro. Zusätzlich zahlt er 1.600 Euro für weitere Versicherungen (sonstige Vorsorgeaufwendungen). Nach altem Recht kann Herr Lang in beiden Fällen 2.001 Euro als Sonderausgaben abziehen. Nach neuem Recht ergibt sich für 2005 folgender Sonderausgabenabzug: Bruttolohn 50.000 20.000 Arbeitgeber-/ Arbeitnehmeranteil 9.750 3.900 Davon 60 % 5.850 2.340 Abzüglich Arbeitgeberanteil 4.875 1.950 besonders begünstigte Vorsorgeaufwendungen 975 390 + sonstige Vorsorgeaufwendungen 1.500 1.500 Sonderausgabenabzug 2.475 1.890 Bei einem Verdienst von 20.000 Euro fährt Herr Lang mit der alten Rechtslage besser (1.890 Euro < 2.001 Euro). Gestaltungstipps Bei einem hohen Steuersatz finanziert künftig der erhöhte Sonderausgabenabzug bereits große Teile Ihrer Vorsorgeaufwendungen. Der Systemwechsel lohnt sich nur, wenn Sie künftig zusätzliche Sparmöglichkeiten oder eine Umstellung Ihrer Altersvorsorge in Angriff nehmen. Sie müssen zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung in begünstigte private Versicherungen investieren ( Rürup-Rente ). Die neuen Produkte werden nach und nach auf den Markt kommen. Eile ist nicht angebracht. Denn die Beiträge wirken sich erst 2005 aus, so dass ein Vertragsabschluss Mitte 2005 ausreicht. Eigene Vorsorge notwendig Sonderdruck / 2005 13

Betriebliche Altersversorgung ab 2005 Zum 1. Januar 2005 sind Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung (bav) in Kraft getreten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Neuerungen bei der Direktversicherung und bei 4 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: Betriebsrentengesetz [BetrAVG]). Außerdem geben wir Ihnen einen Überblick, wie sich die Beiträge/Leistungen in den einzelnen Durchführungswegen steuerlich und bei den Sozialabgaben auswirken. Neuerungen bei der Direktversicherung Ab 2005 sind die Beiträge in eine Direktversicherung grundsätzlich steuerfrei ( 3 Nummer 63 EStG 2005). Das gilt aber nur für Beiträge, die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet werden. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein ( 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz [AltZerG]): Die Auszahlung der Versicherungsleistung erfolgt in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans. Eine Einmalauszahlung ist maximal mit 30 Prozent des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals möglich. Bei einem Auszahlungsplan ist eine Teilkapitalverrentung erst ab dem 85. Lebensjahr (!) des Bezugsberechtigten möglich. Steuerfreie Beiträge möglich Rente oder Auszahlungsplan Das heißt: Bei Verträgen, die am Ende der Vertragslaufzeit befristete Zahlungen oder einmalige Kapitalzahlungen festschreiben, können die Beiträge nicht steuerfrei gestellt werden. Beachten Sie: Sind die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht erfüllt, unterliegen die Beiträge für nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossene Verträge der Regelbesteuerung. Die bisher mögliche Pauschalversteuerung nach 40b EStG entfällt bei Neuverträgen. Pauschalversteuerung nicht mehr möglich Höhe der steuerfreien Beträge Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind die Beiträge zu einer Direktversicherung den Beiträgen zu einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds gleichgestellt. Sie sind zusammen mit den Beiträgen an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bis maximal vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung pro Kalenderjahr steuerfrei. Für 2005 sind das 2.496 Euro. Die Steuerfreiheit setzt außerdem wie bisher ein bestehendes erstes Dienstverhältnis voraus. Die Beschränkung der Steuerfreiheit bei einem Arbeitgeberwechsel entfällt ab 2005. Für die Steuerfreiheit gilt nunmehr eine arbeitgeberbezogene Betrachtung. Der Arbeitnehmer kann daher bei einem Arbeitgeberwechsel die Steuerfreiheit in den Grenzen des 3 Nummer 63 EStG noch einmal in Anspruch nehmen. Sonderdruck / 2005 14

Beachten Sie: Soweit die Beiträge in die Direktversicherung steuerfrei gestellt werden, sind die Versorgungsleistungen bei Auszahlung in voller Höhe zu versteuern ( 22 Nummer 5 EStG 2005). Zusätzlicher Festbetrag Der Freibetrag ( Vier-Prozent-Grenze ) erhöht sich ab 2005 um einen Festbetrag in Höhe von 1.800 Euro ( 3 Nummer 63 Satz 3 EStG). Bei einem Arbeitgeberwechsel kann neben der Vier-Prozent-Grenze der zusätzliche Festbetrag erneut in Anspruch genommen werden. Weitere 1.800 Euro können steuerfrei eingezahlt werden Wichtig: Für Altverträge wird der zusätzliche Festbetrag nicht gewährt, auch wenn sie die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllen. Vervielfältigungsregelung Der zusätzliche Festbetrag vervielfältigt sich für Beiträge die wegen Beendigung des Dienstverhältnisses gezahlt werden, um die Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat ( 3 Nummer 63 Satz 4 EStG). Der Betrag ist aber um die in den letzten sieben Jahren steuerfrei gezahlten Beiträge zu kürzen. 1.800 Euro für jedes Dienstjahr Arbeitnehmer Kurz wird im Jahr 2014 nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit entlassen. Er erhält eine Abfindung von 30.000 Euro. Seit 2005 wurden für ihn jährlich 2.000 Euro in eine Direktversicherung gezahlt. Steuerfreier Festbetrag (2005 bis 2014) 10 x 1.800 Euro 18.000 Euro./. Beiträge Direktversicherung (2008 bis 2014) 7 x 2.000 Euro 14.000 Euro = zusätzlich steuerfrei einzahlbarer Betrag 4.000 Euro Auswirkungen auf Altverträge Für Direktversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, bleiben die bisherigen Regeln auch nach 2005 erhalten. Das heißt: Die Pauschalversteuerung ist weiterhin möglich, unabhängig davon, in welcher Form später die Leistungen ausgezahlt werden. Selbst neu abgeschlossene Direktversicherungen können pauschal besteuert werden, wenn sie auf einer Zusage beruhen, die spätestens in 2004 arbeitsrechtlich erteilt wurde. Das ist zum der Fall, wenn ein Mitarbeiter bei Einstellung im Dezember 2004 die Zusage erhalten hat, dass für ihn nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit eine Direktversicherung abgeschlossen wird. Auch spätere Erhöhungen bestehender Versicherungen sind pauschalierungsfähig. Zeitpunkt der Zusage entscheidend Beachten Sie: Erfolgt aber die Erhöhung oder Ergänzung einer Kapital- Direktversicherung durch einen Rententarif, führt dies nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einer Neuzusage. Die Folge: Der Beitragsteil, der auf das neue biometrische Risiko entfällt, ist nicht mehr pauschalierungsfähig. Sonderdruck / 2005 15

Verzichtserklärung Erfüllt der Altvertrag die Voraussetzungen für die neue Steuerfreiheit, darf die Pauschalbesteuerung nur weiter angewandt werden, wenn der Arbeitnehmer auf die Steuerfreiheit verzichtet. Der Arbeitnehmer muss dazu gegenüber dem Arbeitgeber bis zum 30. Juni 2005 den Verzicht auf die Steuerfreiheit erklären ( 52 Absatz 6, 52a EStG 2005). Unser Tipp: Da in der Praxis eine bestehende Direktversicherung wegen ihrer generellen Vererbbarkeit nicht unter die Steuerbefreiung nach 3 Nummer 63 EStG fällt, erübrigt sich in der Regel die Verzichtserklärung. In der Regel keine Verzichtserklärung erforderlich Erweiterte Portabilität Eine weitere wesentliche Neuerung ist die erweiterte Portabilität der unverfallbaren Anwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel ( 4 BetrAVG). Hintergrund: Bislang konnte eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft nur eingeschränkt mit befreiender Wirkung auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden: Die Rechte und Pflichten konnte nur ein neuer Arbeitgeber, ein Lebensversicherer, eine Pensionskasse oder ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger übernehmen. Der Arbeitnehmer musste zustimmen. Seit dem 1. Januar 2005 kann der neue Arbeitgeber im Wesentlichen wie bisher die beim alten Arbeitgeber bestehende Zusage übernehmen ( 4 Absatz 2 Nummer 1 BetrAVG). Unter folgender Bedingung: Alter und neuer Arbeitgeber sowie der betroffene Arbeitnehmer müssen sich über die Übertragung einig sein. Der alte Arbeitgeber wird von sämtlichen Verpflichtungen frei. Die Zusage wird inhaltlich nicht verändert, für den Arbeitnehmer ändert sich lediglich der Versorgungsschuldner. Wertgleiche Zusage durch neuen Arbeitgeber Seit dem 1. Januar 2005 kann alternativ auch der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden ( 4 Absatz 2 Nummer 2 BetrAVG). Unter zwei Voraussetzungen: Einvernehmen der beteiligten Personen Übertragung des Werts Alter und neuer Arbeitgeber sowie der betroffene Arbeitnehmer müssen mit der Übertragung einverstanden sein. Der neue Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage. Wichtig: Die Zusage, die der neue Arbeitgeber erteilt, muss keineswegs inhaltlich identisch mit der Zusage sein, die der alte Arbeitgeber erteilt hatte. Sie muss nur den gleichen Wert haben. Beachten Sie: Die Regelung gilt auch für bestehende arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte Zusagen. Sie erleichtert die Abwicklung, wenn Erleichterung in der Abwicklung Sonderdruck / 2005 16

der neue Arbeitgeber bereits ein für alle Beschäftigten einheitliches System der betrieblichen Altersversorgung hat. Jetzt kann er auch die alte Altersversorgung des neuen Arbeitnehmers in seinem System mit dem entsprechenden Übertragungswert abdecken. Beim bisherigen Arbeitgeber bestand eine Zusage auf 100 Euro Alters- und Berufsunfähigkeitsrente. Das System der betrieblichen Altersversorgung beim neuen Arbeitgeber sieht jedoch eine dienstzeitabhängige Altersrente sowie eine 60-prozentige Witwenrentenanwartschaft vor. Für den Arbeitnehmer muss nun der Übertragungswert ermittelt werden, das heißt der Wert, den die Zusage beim alten Arbeitgeber gemessen an Hand seiner dort erdienten Anwartschaft hat. Für diesen Wert muss eine wertgleiche Altersrente inklusive 60-prozentiger Witwenrente bestimmt werden. Diese Anwartschaft hat der Arbeitnehmer also bereits bei Diensteintritt in die neue Firma. Für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Mit seiner künftigen Dienstzeit erwirbt er weitere Ansprüche auf Alters- und Witwenversorgung. Wertgleiche Altersrente Übertragungswert: Der Übertragungswert ist abhängig vom Durchführungsweg ( 4 Absatz 5 BetrAVG): Bei einer Direktzusage oder einer Unterstützungskassenzusage handelt es sich um den Barwert der Versorgungsanwartschaft. Bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder Direktversicherung ist das vorhandene Kapital der Übertragungswert. Steuerliche Behandlung: Die Übertragung von einer Direkt- bzw. Unterstützungskassenzusage auf eine Direkt- oder Unterstützungskassenzusage der Arbeitnehmer ist steuerlich unbeachtlich ( 3 Nummer 55 EStG). Bei der Direktversicherung, Pensionskasse und dem Pensionsfonds ist ebenfalls innerhalb dieser Gruppe eine Übertragung möglich, ohne dass steuerlich ein Zufluss unterstellt wird. Allerdings wird eine Querübertragung zur Direktzusage oder Unterstützungskasse und umgekehrt steuerlich nicht gefördert. Querübertragung schädlich Einseitiger Mitnahme-Anspruch des Arbeitnehmers Weiter geht 4 Absatz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitnehmer sogar einen einseitigen Mitnahme-Anspruch bei einer arbeitgeber- wie arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung hat. Der Arbeitnehmer kann innerhalb eines Jahres nach Dienstaustritt vom alten Arbeitgeber verlangen, dass der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird. Unter zwei Voraussetzungen: Zwei Voraussetzungen Die Zusagen wurden seit 1. Januar 2005 erteilt ( 30b BetrAVG) und werden über die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds abgewickelt. Sonderdruck / 2005 17

Der Übertragungswert übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, er beträgt maximal 62.400 Euro im Jahr 2005. Der Übertragungswert ermittelt sich aus dem gebildeten Kapital zum Zeitpunkt der Übertragung. Der Arbeitnehmer hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem alten und dem neuen Arbeitgeber ( 4a BetrAVG). Er kann zum den Übertragungswert beim alten Arbeitgeber erfragen. Übertragungswert ermitteln Steuerliche Behandlung: Steuerlich ergibt sich durch die Übertragung kein Zufluss beim Arbeitnehmer ( 3 Nummer 55 EStG). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auskehrung des Übertragungswerts richtet sich direkt gegen den Versorgungsträger in folgenden zwei Fällen: Anlässlich des Ausscheidens des Arbeitnehmers wurde die versicherungsvertragliche Lösung gemäß 2 Absatz 2 BetrAVG genutzt (das heißt die Ansprüche des ausgeschiedenen Arbeitnehmers richten sich nach der vom Lebensversicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringenden Versicherungsleistung). Der Arbeitnehmer hat die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortgeführt. Fazit: Die Portabilität eröffnet bei einem Arbeitgeberwechsel neue Möglichkeiten. Sie ist aus Sicht des Arbeitnehmers und des abgebenden Arbeitgebers zu begrüßen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der übernehmende Arbeitgeber, auch die mit der beim alten Arbeitgeber erteilten Zusage verbundenen Kosten übernimmt. Das sind etwa zu leistende Beiträge an den Pensionssicherungsverein oder Verwaltungskosten für eine Unterstützungskasse. Sinnvoll für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Betriebliche Altersversorgung ab 2005 im Überblick Wie sich die Beiträge/Leistungen in den einzelnen Durchführungswegen steuerlich und bei den Sozialabgaben auswirken, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen. Betriebliche Altersversorgung ab 2005 im Überblick Steuerliche Behand lung in der Ansparphase Durchführungsweg Arbeitgeberfinanziert Sozialabgaben Entgeltumwandlung Steuerliche Behand lung in der Auszahlungsphase beim Arbeitnehmer Direktzusage Gewinn mindernd beim Arbeitgeber (Bildung einer Pensionsrückstellung, 6a EStG), steuerfrei beim Arbeit nehmer ( 11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbe messungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, 19 EStG. Unterstützungs - kasse Gewinn mindernd beim Arbeitgeber ( 4d EStG), steuerfrei beim Arbeitnehmer ( 11 EStG). Abgabenfrei Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der jährlichen BBG der Rentenversicherung. Als Arbeitslohn beim Arbeitnehmer steuerpflichtig, 19 EStG. Sonderdruck / 2005 18

Steuerliche Behand lung in der Ansparphase Durchführungsweg Arbeitgeberfinanziert Sozialabgaben Entgeltumwandlung Steuerliche Behand lung in der Auszahlungsphase beim Arbeitnehmer Direktversicherung I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Bei Zusagen vor 2005: Auf Antrag Pauschal - versteue rung bis 1.752 / 2.148 Euro, 40b EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG bzw. 1.752 / 2.148 Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4% der jährlichen BBG der Rentenversicherung. Nicht aber in Höhe der zusätz lichen 1.800 Euro. Bei 40b EStG Förde rung abgabenfrei bis 1.752 / 2.148 Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen. Nachgelagerte Besteu erung der Renten. Bei Option Ka pital auszahlung volle Be steuerung, 22 Nr. 5 EStG; bei Pauschalver steuerung: Ertragsanteilsbesteuerung, 22 Nr. 1 EStG. Direkt - ver sicherung II Volle Steuerpflicht beim Arbeit nehmer, dafür Sonderausgabenabzug oder Zulagenförderung, 10a, 82 Abs. 2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung, 22 Nr. 5 EStG. Pensions fonds I Betriebsausgabe beim Arbeit geber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG, nicht aber in Höhe der zusätzlichen 1.800 Euro. Nachgelagerte Besteuerung der Renten zahlung, 22 Nr. 5 EStG. Pensions fonds II Volle Steuerpflicht beim Arbeit nehmer, dafür Sonder ausgabenabzug oder Zulagenförderung, 10a, 82 Abs. 2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Besteuerung der Renten zahlung, 22 Nr. 5 EStG. Pensions kasse I Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, pauschal versteuert beim Arbeitnehmer, 40 b EStG. Gilt bei Zusagen vor 2005 oder zeitlich unbe grenzt bei umlagen finanzierter betrieblicher Altersvorsorge. Abgabenfrei bis 1.752 / 2.148 Euro Abgabenfrei bis Ende 2008 bis 1.752 / 2.148 Euro bei Umwandlung von Sonderzahlungen Rentenzahlung mit Er trags anteil steuerpflichtig, 22 Nr. 1 EStG. Einmal aus zahlung ggf. steuerfrei, wenn Vertrag vor 2005 geschlossen. Pensions kasse II Betriebsausgabe beim Arbeitgeber, steuerfrei beim Arbeitnehmer, 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der BBG + 1.800 Euro. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenversi cherung. Nachgelagerte Besteuerung der Rente, 22 Nr. 5 EStG. Pensions kasse III Volle Steuerpflicht beim Arbeitneh mer, dafür Sonder ausgabenabzug oder Zulagenförderung, 10a, 82 Abs. 2 EStG. Abgabenpflichtig Abgabenpflichtig Nachgelagerte Be steuerung der Rente, 22 Nr. 5 EStG. Vervielfäl tigungsregelung Steuerfreie Übertragung von bis zu 1.800 Euro pro Dienst jahr ab 2005 in die Altersvorsorge, 3 Nr. 63 S. 4 EStG. Abgabenfrei bis zu 4 % der BBG Abgabenfrei bis Ende 2008 bis zu 4 % der BBG der Rentenver sicherung. Nachgelagerte Be steu erung der Rente, 22 Nr. 5 EStG. Beachten Sie: In der Auszahlungsphase sind die Leistungen unabhängig vom Durchführungsweg immer sozialabgabenpflichtig ( 229, 248 Sozialgesetzbuch V). Sonderdruck / 2005 19

Änderungen bei der Riester-Rente Vereinfachtes Antragsverfahren ( 89 Absatz 1a EStG 2005): Sie müssen künftig nicht jedes Jahr einen neuen Antrag auf Altersvorsorgezulage stellen. Sie können Ihren Anbieter bevollmächtigen, für Sie den Zulagenantrag zu stellen. Die Bevollmächtigung gilt bis auf Widerruf. Dauerzulagenantrag möglich Geschlechtsneutrale Tarife ab 2006: Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2006 abgeschlossen werden, sind geschlechtsneutrale Tarife (Unisex-Tarife) vorgeschrieben ( 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer AltZerG). Dadurch wird sichergestellt, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch gleiche Leistungen erhalten trotz unterschiedlicher Lebenserwartung. Einheitlicher Sockelbetrag ( 86 Absatz 1 EStG 2005): Für die Berechnung des Mindesteigenbetrags wird künftig ein einheitlicher Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro festgelegt. Abfindung von Kleinbetragsrenten ( 93 Absatz 3 EStG): Künftig kann in der Auszahlungsphase eine Kleinbetragsrente mit einem Kapitalbetrag abgefunden werden, ohne dass die Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen. Eine Kleinbetragsrente liegt vor, wenn die monatliche Rente nicht höher ist als ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß 18 Sozialgesetzbuch IV (2004 = 24,15 Euro). Neue Auszahlungsmöglichkeiten ( 1 Absatz 1 Nummer 4 AltZerG 2005): Künftig ist es zulässig, dass Sie sich zu Beginn der Auszahlungsphase 30 Prozent des Anfangskapitals in einem Betrag neben den monatlichen Leistungen auszahlen lassen. Zudem kann vereinbart werden, dass statt bisher drei künftig bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Außerdem können die in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge gesondert ausgezahlt werden. Bis zu zwölf Monatsleistungen Übertragung bei Scheidung ( 93 Absatz 1a EStG 2005): Lassen sich Ehepartner scheiden, kann ab 2005 das angesparte Kapital aufgeteilt werden. Das Geld muss in einen neuen Vertrag eingezahlt oder abgetreten werden. Der Ehepartner, der das Geld erhält, darf es nicht schädlich verwenden. Verbesserte Informationen des Anbieters ( 7 Absatz 1 AltZerG): Anbieter von Riester -Verträgen müssen ab 2005 dem Anleger vor Vertragsabschluss zusätzlich Folgendes mitteilen: Zusätzliche Informationen Die Höhe des Sparguthaben in einem Zeitraum von zehn Jahren jeweils am Jahresende. Dabei sind Zinssätze von zwei, vier und sechs Prozent zugrunde zu legen. Die verfolgte Anlagestrategie, die Zusammensetzung des Anlageportfolio, das Risikopotenzial und ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei der Anlage berücksichtigt werden. Dass Beamte, Soldaten, Richter und ähnliche Personen ihr Einverständnis gegenüber dem Arbeitgeber zur Weitergabe ihrer Einkom mens daten an die ZfA erteilen müssen, um die Altersvorsorgezulage zu erhalten. Sonderdruck / 2005 20