Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Eine Information der



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Transkript:

Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Eine Information der

Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen Verfasser: Dr. Peter Flieshardt Referat Finanz- und Steuerpolitik Herausgeberin: Arbeitnehmerkammer Bremen Körperschaft des öffentlichen Rechts Bürgerstraße 1, 28195 Bremen Telefon (4 21) 36 31 Telefax (4 21) 36 3 1-89 E-Mail: info@arbeitnehmerkammer.de Internet: www.arbeitnehmerkammer.de Bremen, August 24 1

Vorwort Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen reiht sich ein in eine Vielzahl von Gesetzen im Rahmen des Umbaus der sozialen Sicherungssysteme. Die ArbeitnehmerInnen betrachten die Änderungen eher argwöhnisch. Hierzu trägt das Hickhack der Parteien bei, obwohl ein Grundkonsens über die Parteigrenzen hinweg erkennbar ist. Für die ArbeitnehmerInnen bleiben aber Fragen: Was wird aus der Besteuerung von Aufwendungen für eine ausreichende Altersversorgung? Welche Steuern sind bei dem späteren Bezug der Renten zu entrichten? Insbesondere für die rentennahen Jahrgänge und die laufenden Renten sind die Auswirkungen der langen Übergangsregelungen undurchschaubar und erwecken somit Misstrauen. Die vorliegende Broschüre versucht die Grundlagen der gesetzlichen Neuregelung aufzuarbeiten, um so der Verunsicherung entgegen zu wirken. 2

Inhaltsverzeichnis 1. Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber 4 2. Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung 4 2.1 Behandlung von Vorsorgeaufwendungen 5 2.1.1 Beiträge zu Leibrentenversicherungen 6 2.1.2 Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen 7 2.2 Besteuerung von Renten 7 2.3 Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen 12 2.4 Vereinfachungen im Bereich der Riester-Rente 12 2.5 Neuregelungen der Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung 13 2.6 Schrittweise Beseitigung von Freibeträgen 14 3. Fortführung der Ertragsanteilbesteuerung 17 3.1 Besteuerung von Renten aus (Spar-) Kapital 17 3.2 Regelung der Besteuerung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst 18 3

1 Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber Die Neuordnung der Besteuerung von Renten und Altersvorsorgeaufwendungen ist von der Politik vernachlässigt und auf die lange Bank geschoben worden. Erst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 22 wurde die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes festgestellt. Damit verbunden war der Auftrag an den Gesetzgeber, unter Fristsetzung bis zum 1.1.25 eine entsprechende Neuregelung herbeizuführen. Die nunmehr in das Gesetz eingeflossenen Regelungen stammen von einer eigens hierfür eingesetzten Kommission und sind weitgehend zwischen Opposition und Regierung abgestimmt. Die Neuregelung umfasst auch die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen, die während der aktiven Zeit des Arbeitslebens aufgebracht werden. Ziel des gesamten Gesetzesvorhabens ist eine steuersystematisch schlüssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen auf der einen und den Altersbezügen auf der anderen Seite. Eingebettet in dieses Reformpaket ist die Verbesserung der Handhabung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente). Darüber hinaus galt es im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, die unterschiedlichen Produkte möglichst einheitlich zu behandeln, um damit die Transparenz zu erhöhen und das System der betrieblichen Altersversorgung insgesamt zu vereinfachen. Als letzter Punkt ist die sog. Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung, d. h. die Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden. 2 Übergang zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung Als tragendes Element der Neuordnung wird auch bei den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die sog. nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Hierbei muss sichergestellt werden, dass es zu einer gleichmäßigen, verfassungskonformen und generationsadäquaten Besteuerung während und nach der Erwerbsphase kommt. Durch die schrittweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung über einen Zeitraum von 35 Jahren, sollen Nachteile, insbesondere für die rentennahen Jahrgänge und die bereits im Rentenbezug Stehenden weitgehend vermieden werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine langfristige Übergangsregelung auch den Haushaltsrisiken, die mit solch einer Umstellung verbunden sind, Rechnung tragen muss, und dabei eine Zweifach- Besteuerung weitgehend vermieden wird. Die Neuordnung wird durch den Schritt weisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d. h. durch die Steuerentlastung der Altersvorsorgebeiträge und die Besteuerung der darauf beruhenden Renten vollzogen. Was versteht man nun unter nachgelagerter Besteuerung und welche Vorteile erwachsen daraus? Im Kern bedeutet dies: Die Altersvorsorgeaufwendungen werden vollständig steuerfrei gestellt, die Altersbezüge in der Auszahlungsphase jedoch in vollem Umfang besteuert, wenn auch unter Beachtung der dann geltenden Freibeträge. Ausgangspunkt ist, dass während der Ansparphase der Steuerpflichtige über die Beiträge zur Altersvorsorge nicht 4

verfügen kann. Insofern müssen die Beiträge steuerfrei bleiben. Im Gegenzug müssen die Altersbezüge zu dem Zeitpunkt besteuert werden, zudem sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich zufließen. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass die nachgelagerte Besteuerung dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit am besten Rechnung trägt und dass das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung sich international bewährt hat, weil es auf die veränderten demografischen Bedingungen und deren Konsequenzen für die Rentensysteme am besten eingeht. 2.1 Behandlung von Vorsorgeaufwendungen Im Rahmen der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen wurde auch die Abzugsmöglichkeit von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs neu geregelt. Hierbei unterteilt der Gesetzgeber die Vorsorgeaufwendungen wie folgt: Vorsorgeaufwendungen Altersvorsorgeaufwendungen Sonstige Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmer-/Arbeitgeberbeiträge z.b. zur gesetzlichen Rentenversicherung - Kranken-, Arbeitslosen- u. Pflegeversicherung - Beiträge zu landwirtschaftlichen - Unfallversicherung Alterskassen - Beiträge zu berufsständischen - Haftpflichtversicherung Versorgungseinrichtungen - Beiträge zu privaten kapitalgedeckten - Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen Leibrentenversicherungen (nur bei Altverträgen: Abschluss bis Ende 24) 5

2.1.1 Beiträge zu Leibrentenversicherungen Darunter versteht man im wesentlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen. Diese unter dem Begriff der Altersvorsorgeaufwendungen zusammengefassten Beiträge sind als Sonderausgaben innerhalb bestimmter Grenzen abziehbar und mindern somit die Steuerbelastung. Für Arbeitnehmer gilt, dass die während der aktiven Phase des Arbeitslebens je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedlich behandelt werden. Während der Arbeitgeberanteil steuerfrei eingezahlt wird, erfolgen die Beitragszahlungen der Arbeitnehmer, wegen des nur begrenzten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben, zu einem bedeutenden Teil aus versteuertem Einkommen. Hier wird die Neuregelung im Endstadium zu einer vollständigen Steuerfreiheit auch der Arbeitnehmerbeiträge zur privaten Altersvorsorge führen. Dies wird in jährlichen Schritten, innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren verwirklicht. Ab 25 werden von den gesamten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeraufwendungen für die Altersvorsorge 6% der Aufwendungen durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs steuerlich freigestellt. In dieser Anfangsphase sind als Höchstbetrag 12. Euro festgelegt. Dies sind maximal 6% von 2. Euro pro Jahr, die an Vorsorgeaufwendungen steuerwirksam aufgebracht werden können. Dieser steuerfreie Anteil steigt jährlich um 2 Prozentpunkte bis zum Jahr 225 an, und erreicht dann die Höchstgrenze von 2. Euro. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine sog. Günstigerprüfung vorgesehen, d.h. altes Recht geht im Zweifel vor neuem Recht. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums werden die finanziellen Spielräume für die heute Erwerbstätigen durch die Steuerfreistellung der Altersvorsorgeaufwendungen bereits im Jahr 25 um 1,9 Milliarden Euro erweitert und steigen jährlich ca. um 1 Milliarde Euro an. Im Jahre 21 soll danach die Entlastung der heute aktiv Beschäftigten schon mehr als 6 Milliarden Euro erreichen. Tab. 1: Steuerliche Entlastung durch verbesserten Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersvorsorge Jährliche steuerfreie Entlastung in Euro (allein stehende Arbeitnehmer) Beim Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen zu Bruttolohn in mindestens Euro 6% 8% 1% im Startjahr 25 im Jahr 215* im Endjahr 225* 2 182 392 3 27 4 766 4 12 672 123 5 199 1 1784 6 296 1333 237 *schrittweise Steigerung um 2% pro Jahr bis zum Endjahr 225; berechnet nach Einkommensteuertarif 25 Quelle: Bundesministerium für Finanzen 2.1.2 Aufwendungen für sonstige Vorsorgeaufwendungen 6

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, sind insbesondere Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, aber auch Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind die Beschränkungen hinsichtlich des Abzugs als Sonderausgaben sehr viel enger als bei den Altersvorsorgeregelungen. Ein alleinstehender Arbeitnehmer kann diese Aufwendungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.5 Euro abziehen. Diejenigen, die ihre Krankenversicherungsaufwendungen im vollen Umfange alleine tragen müssen (z.b. Selbständige) können dies bis zu einem Höchstbetrag von 2.4 Euro. Diese Beträge verdoppeln sich jeweils für verheiratete Steuerpflichtige. 2.2 Besteuerung von Renten Die steuerliche Behandlung von Renten umfasst die sog. Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Leibrentenversicherungen. Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten werden demnach nachgelagert besteuert. Diese Form der Besteuerung setzt ab dem Jahre 25 einheitlich ein und legt fest, dass 5% der bezogenen Renten der Besteuerung unterworfen werden. Dies gilt auch für alle sog. Bestandsrenten, d. h. für die Renten, die bereits laufen und für solche, die im Jahr 25 erstmals gezahlt werden. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahre 22 in Schritten von 2% auf 8% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 24 auf 1% angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird, für jeden Rentnerjahrgang gesondert, als Freibetrag auf Dauer festgeschrieben. Tab. 2: Besteuerungsanteile Besteuerungsante Besteuerungsante Jahr des Jahr des il il Rentenbeginns Rentenbeginns i.v.h. i.v.h. bis 25 5 223 83 bis 26 52 224 84 27 54 225 85 28 56 226 86 29 58 227 87 21 6 228 88 211 62 229 89 212 64 23 9 213 66 231 91 214 68 232 92 215 7 233 93 216 72 234 94 217 74 235 95 218 76 236 96 219 78 237 97 22 8 238 98 221 81 239 99 222 82 24 1 Quelle: BMF Was heißt dies im Einzelnen? 7

Bisher erfolgte die steuerliche Berücksichtigung der Renten über sog. Ertragsanteile. Die Sozialversicherungsrenten unterlagen auch bisher schon dieser Besteuerung, die sich je nach Renteneintrittsalter zwischen 32% (Vollend. 6. LJ.) und 27% (Vollend. 65. LJ.) bewegte. Ab 25 werden auch diese Bestandsrenten einheitlich mit einem steuerpflichtigen Anteil von 5% erfasst. Der steuerfreie Teil wird als Freibetrag über die gesamte Laufzeit der Rente, d. h. bis zum Lebensende, festgeschrieben. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch auch, dass die jährlichen Rentenerhöhungen zusätzlich in den Besteuerungsanteil eingehen. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang erhöht sich der steuerpflichtige Anteil um zwei Prozent und der verbleibende Anteil wird dann als Freibetrag fixiert. Beispiel: Ein Arbeitnehmer geht zum 1.9.25 in Rente. Er erhält monatlich 1. Euro Rente. Zum 1.7.26 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.2 Euro und zum 1.7.27 auf 1.4 Euro. 1. Wie wird diese Rente besteuert? Im Jahr 25 gilt ein Besteuerungsanteil von 5 Prozent. Der Rentner hat daher folgende Beträge zu versteuern: In 25 4 x 1. Euro 4. Euro x 5 Prozent Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag zu versteuern 2. Euro 12 Euro 1.898 Euro In 26 6 x 1. Euro 6. Euro 6 x 1.2 Euro 6.12 Euro Summe 12.12 Euro X 5 Prozent Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag zu versteuern 6.6 Euro 12 Euro 5.958 Euro Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.6 Euro festgeschrieben. In 27 6 x 1.2 Euro 6.12 Euro 6 x 1.4 Euro 6.24 Euro Summe 12.36 Euro Abzüglich Freibetrag Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag zu versteuern 6.6 Euro 12 Euro 6.198 Euro Quelle: Eigene Berechnungen nach Angaben des Bundesministeriums für Finanzen. Dieser Rentner zahlt keine Steuern, wenn er nur diese Rente bezieht und daneben keine weiteren Einkünfte hat und damit das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. 8

Diese abgestufte Vorgehensweise korrespondiert mit der ebenfalls in Schritten ansteigenden Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen der aktiv Beschäftigten. Es stellt sich die berechtigte Frage: Welche Renten sind überhaupt durch die Reform betroffen? Nach dem Gesetz sind die Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 25 bis zu einer Höhe von rd. 18.9 Euro pro Jahr, das sind 1.575 Euro pro Monat (bei Alleinstehenden) generell steuerfrei. Für Verheiratete verdoppeln sich die Beträge. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch künftig Durchschnittsrenten steuerunbelastet bleiben. Dies gilt selbst dann, wenn noch eine normale Betriebsrente hinzukommt. Tab. 3 Steuerliche Belastung nach dem neuen Alterseinkünftegesetz 25 monatliche Alterseinkünfte in Euro allein Stehende Einkommensteuer zzgl. SolZ gesetzliche zusätzliche Differenz in Summe Rente Betriebsrente eines Rentners nach Euro geltendem Recht AltEinkG 1. 4 1. 1.4 8 1.8 16,67 16,67 1.3 1.3 4 8 1.7 2.1 39,58 39,58 1.6 4 1.6 2. 1,58 16,75 1,58 16,75 8 2.4 65,75 65,75 verheiratete Einkommensteuer zzgl. SolZ gesetzliche zusätzliche Differenz in Summe Rente Betriebsrente eines Rentners nach Euro geltendem Recht AltEinKG 2. 8 2. 2.8 1.6 3.6 19,5 15,67 86,17 2.6 2.6 8 1.6 3.4 4.2 51,17 19,17 182,58 19,17 131,41 3.2 8 3.2 4. 4,5 77,17 4,5 77,17 1.6 4.8 9,17 277,8 186,91 Quelle: Bundesministerium der Finanzen 9

Durch die Anhebung des steuerpflichtigen Anteils der Renten von rd. 3% auf nunmehr 5%, erweitert sich im Regelfall nicht der Kreis der tatsächlich steuerzahlenden Rentner. Allerdings sind im Zusammenwirken mit anderen Einkünften, wie z. B. größeren Betriebsrenten, Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Zinsen zusätzliche Rentnerhaushalte betroffen. Das Bundesfinanzministerium hat errechnet, dass durch die Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften ein Anstieg der steuerbelasteten Rentnerhaushalte um rd. 1,3 Mio., d. h. von rd. 2 Mio. auf 3,3 Mio. eintreten wird. Grafik 1: Steuerbelastete Rentnerhaushalte (2, Mio Steuerpflichtige) 2, Nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte (12,2 Mio Steuerpflichtige) 12,2 Steuerbelastete Rentnerhaushalte (3,3 Mio Steuerpflichtige) 3,3 Nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte (1,9 Mio Steuerpflichtige) 1,9 Steuerbelastete und nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte 25 nach altem Recht Steuerbelastete Rentnerhaushalte (2, Mio Steuerpflichtige) 14% Nicht steuerbelastete Rentnerhaushal te ( 12,2 Mio Steuerpflichtige) 86% nach neuem Recht Steuerbelastete Rentnerhaushalte (3,3 Mio Steuerpflichtige) 23% Nicht steuerbelastete Rentnerhaushalte (1,9 Mio Steuerpflichtige) 77% Quelle:BMF 1

Insgesamt gibt es 14,2 Millionen Rentnerhaushalte. In diesen befinden sich 19,5 Mio. Rentenempfänger, wobei Ehepaare als ein Haushalt gelten. Von diesen 14,2 Mio. Rentnerhaushalten bleiben im ersten Jahr der Reform 1,9 Mio., also 77%, steuerunbelastet. Dieses Ergebnis kann nicht verwundern, wenn man sich vor Augen hält, dass die sog. Standardrente (Eckrente) hochgerechnet auf 25 bei rd. 14.11 Euro pro Jahr, d. h. 1.176 Euro pro Monat, liegt. Danach wäre eine steuerliche Belastung von Standardrenten frühestens für Neurentenfälle ab dem Jahr 212 zu erwarten. Die tatsächlich erzielten Durchschnittsrenten liegen aber häufig aufgrund verkürzter Versicherungsverläufe deutlich darunter. Sie betragen für das Jahr 22 für die alten Bundesländer 75 Euro pro Monat (9. Euro pro Jahr) und für die neuen Bundesländer 87 Euro pro Monat (rd. 1.4 Euro pro Jahr). Es wird also deutlich, dass der Gesetzgeber das Hauptaugenmerk darauf gerichtet hat, die zum jetzigen Zeitpunkt bereits Rentenbeziehenden sowie die rentennahen Jahrgänge von zusätzlichen steuerlichen Belastungen auch in absehbarer Zukunft freizustellen. Grafik 2: Steuerunbelastetes Bruttoeinkommen 25* Euro/Jahr 42.64 45. 4. 35. 3. 25. 18.893 2. 15. 12.836 1.776 1. 5. Rente alt (Ertragsanteil Rente neu Beamtenpension Arbeitnehmergehalt 27%) (Besteuerungsanteil 5%) *einens allein stehenden Rentners im Vergleich zu Pensionären und Arbeitnehmern, jeweils unter Berücksichtigung der geltenden Abzugs-, Pausch- und Freibeträge (inkl. Grundfreibetrag) Quelle: Bundesministerium der Finanzen 11

2.3 Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen bestand darin, dass einerseits die Beiträge zu den privaten Kapitallebensversicherungen im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben absetzbar waren und andererseits Erträge aus den Kapitallebensversicherungen (im Erlebens- oder im Todesfall) steuerfrei ausgezahlt werden konnten. Die steuerfreie Auszahlung war allerdings an Voraussetzungen geknüpft, so u.a. daran, dass die Auszahlung erst nach Ablauf von 12 Jahren und nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Steuerpflichtigen erfolgten durfte. Während sich Regierung und Opposition im Grundsatz über die Neuregelung der Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen einig waren, traten doch hinsichtlich der Einbeziehung der Kapitallebensversicherungen in die so genannte nachgelagerte Besteuerung erhebliche Differenzen auf. Während die Regierung davon ausging, dass aus Gründen der Gleichbehandlung auch Erträge aus Kapitallebensversicherungen der nachgelagerten Besteuerung zu unterwerfen seien, beharrte die Opposition darauf, diese Anlageform aus der Neuregelung weitestgehend herauszuhalten. Als Kompromiss wurde im Gesetzentwurf eine abgemilderte Besteuerung der vollen Erträge aus Kapitallebensversicherungen eingearbeitet und im Bundestag beschlossen. Daraufhin hat der Bundesrat mit der unionsgeführten Mehrheit das Gesetz abgelehnt und den Vermittlungsausschuss angerufen. Dieser hat hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Kapitallebensversicherungen im Ergebnis vorgeschlagen, dass von den zufließenden Erträgen (nach Vollendung des 6. Lebensjahres des Versicherungspflichtigen und nach Ablauf von 12 Jahren seit Versicherungsabschluss) nur die Hälfte besteuert werden. Dieses weitere Zugeständnis sowie der Umstand, dass die Neuregelung erst für Verträge gilt, die ab 25 abgeschlossen werden, führen dazu, dass von einer Beseitigung des Steuerprivilegs für Kapitallebensversicherungen nicht gesprochen werden kann. Im Sinne einer vom Bundesverfassungsgericht geforderten Gleichbehandlung der unterschiedlichen Alterseinkünfte hätte eine vollständige steuerliche Erfassung der Erträge/Zinsanteile sichergestellt werden müssen. 2.4 Vereinfachungen im Bereich der Riester-Rente Im Rahmen der bereits beschlossenen Absenkung des Niveaus der Sozialversicherungsrenten wurde verstärkt auf die Notwendigkeit privater Altersvorsorge hingewiesen und eine private Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) geschaffen. Im Rahmen der Neuordnung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Altersbezüge galt es die bisherigen bürokratischen Hindernisse soweit als möglich zu beseitigen, die zu einer nur geringen Inanspruchnahme dieser Form der Altersvorsorge geführt hatten. Um dies zu erreichen werden im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und die Anbieter umgesetzt. So wird beispielsweise das Antragsverfahren durch eine Einführung eines Dauerzulageantrages vereinfacht. In diesem Falle bevollmächtigt der Zulageberechtigte seinen Anbieter, für ihn jedes Jahr einen Zulagenantrag bei der Zulagenstelle zu stellen und vermeidet so die alljährlich neue Antragstellung. Weitere Änderungen vollziehen sich bei den Zertifizierungskriterien. So wird der Katalog der Zertifizierungskriterien im Verhältnis zu den früheren Regelungen gestrafft und zugunsten der Anleger vereinfacht. Es ist u.a. vorgesehen: - den Anlegern die Möglichkeit einzuräumen, in der Auszahlungsphase 3 % des angesparten Kapitals zur freien Verwendung zu entnehmen, 12

- die Möglichkeit des Produktvergleichs durch entsprechende Angaben der Anbieter zu verbessern, - die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife ab dem 1.1.26 vorzuschreiben. Frauen und Männer erhalten dadurch bei gleichen Beiträgen auch die gleichen Leistungen. Im Übrigen ist vorgesehen, dass auch bereits abgeschlossene Altersvorsorgeverträge aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Anbieter und Anleger grundsätzlich auf die neuen Kriterien umgestellt werden können. Letztlich wird auch der Schutz des Anlegers verbessert, indem die vorvertraglichen und die vertraglichen Informationspflichten des Anbieters gegenüber dem Anleger ergänzt werden. Dem Verbraucher wird der Vergleich der verschiedenen Riester-Produkte erleichtert und er wird zudem besser über die Verwendung seiner Beiträge unterrichtet. Es ist sicherlich zu begrüßen, dass ausgehend von der Notwendigkeit neben der Alterssicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer auch die Möglichkeit zu erhalten und auszubauen, eine private kapitalgedeckte Altersvorsorge aufzubauen. Hierfür müssen die bürokratischen Hindernisse soweit als möglich abgebaut werden. Ob die nunmehr erfolgten Änderungen, z.b. die Möglichkeit einen Teilbetrag von 3 % des angesparten Kapitals bei Auszahlung in einer Summe zu vereinnahmen, die Attraktivität dieser Anlageform nachhaltig stärken wird, bleibt abzuwarten. 2.5 Neuregelung der Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Als unterschiedliche Durchführungswege sind festzumachen: - Direktzusage des Arbeitgebers - Betriebliche Unterstützungskasse, - Direktversicherung - Pensionsfond - Pensionskasse Diese Durchführungswege wurden bisher teilweise steuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Diese Differenzierung soll weitgehend abgeschafft werden und durch die dann für alle Durchführungswege mögliche nachgelagerte Besteuerung ersetzt werden. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit einbezogen. Dies kommt insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen zugute, für die es keine kollektiven betrieblichen Versorgungsangebote gibt. Die bisher vorhandene Möglichkeit, die Beiträge mit einer Lohnsteuerpauschalierung zu belegen, ist aus gesetzessystematischer Sicht ein Fall der vorgelagerten Besteuerung. D.h. hier wird bereits der Beitrag in ein Altersvorsorgesystem belastet. Dies passt aber nicht mehr in die Systematik der nachgelagerten Besteuerung. Aus diesem Grund wurde die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung grundsätzlich aufgehoben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese aber weiterhin möglich sein, sofern die Versorgungszusage vor dem 1.1.25 erteilt wurde (Altverträge). Wegen der fiskalischen Auswirkungen (Ausfälle bei der Steuer- und Sozialversicherung) wurde der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung des Öffentlichen Dienstes noch nicht vollzogen (Siehe dazu weiter unten). 13

Für Versorgungszusagen, die ab dem 1.1.25 erteilt werden (Neufälle), wird als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung der steuerfreie Höchstbetrag (bisher 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) um einen festen Betrag in Höhe von 1.8 Euro im Kalenderjahr erhöht. Ein weiterer wichtiger Punkt im Rahmen der Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung betraf die Portabilität, d.h. die Mitnahmemöglichkeit erworbener kapitalgedeckter Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel. Falls zwischen den Beteiligten (ehemaliger Arbeitgeber, neuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer) Einvernehmen besteht, soll eine Mitnahme der Anwartschaften zukünftig problemlos möglich sein. Darüber hinaus erhalten Beschäftigte ein Recht, dass ihnen beim ehemaligen Arbeitgeber oder bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebaute Betriebsrentenkapital zum neuen Arbeitgeber oder in dessen Versorgungseinrichtung mitzunehmen. Die steuerlich flankierenden Maßnahmen hierzu sollen sicherstellen, dass keine negativen steuerlichen Folgerungen aus der Übertragung gezogen werden, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Mitnahme der Betriebsrentenanwartschaften hat. Gleiches gilt für die Übertragung auf der Ebene der oben beschriebenen fünf unterschiedlichen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. 2.6 Schrittweise Beseitigung von Freibeträgen Ausgehend von dem Ziel des Gesetzes, eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, durch Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung sicherzustellen, war es flankierend zu den bisher beschriebenen Maßnahmen erforderlich, nach und nach die folgenden steuerlichen Vergünstigungen abzubauen und letztendlich zu beseitigen: - Versorgungsfreibetrag, - Arbeitnehmer-Pauschbetrag, - Altersentlastungsbetrag. Der Versorgungsfreibetrag diente dem Ausgleich der steuerlichen Ungleichbehandlung zwischen den Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung und den Pensionen (Beamtenpensionen und sogenannten Betriebsrenten) und ist im Laufe der Zeit mehrfach erhöht worden. Er verliert seine Rechtfertigung, wenn im Endzustand der neuen Besteuerung die Renten zu 1 % nachgelagert besteuert werden. Die durch das Gesetz herbeigeführte Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge sieht die Umstellung auf das neue Besteuerungssystem sowohl aus Gründen der sozialverträglichen als auch aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht in einem Schritt vor, sondern, wie weiter oben beschrieben, in Stufen über einen Zeitraum von 35 Jahren. Der Versorgungsfreibetrag muss deshalb grundsätzlich in gleichem Maße abgeschmolzen werden. Denn die gleichheitswidrige Begünstigung der Renten bei der Besteuerung verringert sich mit jedem Jahr und damit auch der Bedarf diese bei den Versorgungsbezügen im bisherigen Umfang auszugleichen. Der Versorgungsfreibetrag wird bisher in Höhe von 4 % der Versorgungsbezüge maximal 3.72 Euro pro Jahr gewährt. Sowohl die relativen Anteile als auch die absoluten Höchstbeträge werden über 35 Jahre gestreckt auf Euro abgesenkt. Wie bei der Besteuerung der Renten wird die Besteuerungssituation des einzelnen Rentnerjahrganges im Zustand eingefroren, der im Jahr seines Eintritts in die Rente oder Pension vorgelegen hat. Danach wird der steuerfreie Teil des Rentenbezugs des Erstjahres als Rentenfreibetrag zeitlebens berücksichtigt. Entsprechend bleibt bei Empfängern von Versorgungsbezügen der bei Beginn des Versorgungsbezugs ermittelte Versorgungsfreibetrag ebenfalls auf Dauer unverändert. Die angestrebte Umstellung innerhalb von 35 Jahren bedeutet zwar eine Fortführung 14

Tab. 4: unterschiedlicher Besteuerungsmethoden von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen (Beamten- und Werkspensionen) über einen sehr langen Zeitraum, dies muss nach Ansicht des Gesetzgebers aber aus Gründen der Vermeidung einer Zweifachbesteuerung, der Sozialverträglichkeit und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hingenommen werden. Der Versorgungsfreibetrag wird somit durch das schrittweise Abschmelzen und Festschreiben auf einen bestimmten Wert für den einzelnen Pensionär zu einem individuellen Besteuerungsmerkmal, dass für jeden einzelnen festgestellt werden muss und dann beibehalten wird. Im Zuge der Neuordnung der Besteuerung der Altersbezüge wird auch eine Absenkung des Arbeitnehmer- Pauschbetrages für die Bezieher von Versorgungsbezügen vorgenommen. So wird anstatt dieses Pauschbetrages (z.z. 1.44 Euro) nur noch ein jährlicher Werbungskosten-Pauschbetrag von 12 Euro, so wie bei allen anderen Beziehern von Renten, gewährt. Um zu vermeiden, dass diese im ersten Jahr der Umstellungsphase durchgeführte Absenkung des Arbeitnehmerpauschbetrages, die Bezieher niedrigerer Beamten- und Werkspensionen überproportional belastet, wird die Absenkung in Schritten vollzogen. Technisch wird dies durch einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag umgesetzt, der anfänglich gerundet 9,- Euro beträgt und sich dann bis auf Euro verringert. Jahr des Vorsorgungs in v.h. der -beginns Versorgungsbezüge bis 25 ab 26 27 28 29 21 211 212 213 214 215 216 217 218 219 22 221 222 223 224 225 226 227 228 229 23 231 232 233 234 235 236 237 238 239 24 Quelle: BMF Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag in Euro 4, 3. 38,4 2.88 36,8 2.76 35,2 2.64 33,6 2.52 32, 2.4 3,4 2.28 28,8 2.16 27,2 2.4 25,6 1.92 24, 1.8 22,4 1.68 2,8 1.56 19,2 1.44 17,6 1.32 16, 1.2 15,2 1.14 14,4 1.8 13,6 1.2 12,8 96 12, 9 11,2 84 1,4 78 9,6 72 8,8 66 8, 6 7,2 54 6,4 48 5,6 42 4,8 36 4, 3 3,2 24 2,4 18 1,6 12,8 6, Zuschlag zum Freibetrag in Euro Der obigen Tabelle, kann der in den jeweiligen Jahrgängen festgeschriebene Versorgungsfreibetrag (in seiner relativen und absoluten Höhe) sowie der verbleibende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, als Ersatz für den wegfallenden Arbeitnehmer- Pauschbetrag bei Versorgungsempfängern, entnommen werden. 9 864 828 792 756 72 684 648 612 576 54 54 468 432 396 36 342 324 36 288 27 252 234 216 198 18 162 144 126 18 9 72 54 36 18 15

Tab.5: Der Altersentlastungsbetrag führt für diejenigen Einkünfte, die nicht Versorgungsbezüge bzw. Leibrenten sind, zu einer Verringerung der steuerlichen Belastung. Insbesondere bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sowie den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es für ältere Steuerpflichtige (mit Vollendung des 64. Lebensjahres) zu einer Verringerung des zu versteuernden Einkommens. Die Entlastung der Versorgungsbezüge erfolgte dagegen über den Versorgungsfreibetrag und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag und für die Leibrenten durch die Erfassung mit dem niedrigen Ertragsanteil (bisher um 3%). Der Altersentlastungsbetrag verliert aber seine Rechtfertigung, wenn in der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung die Renten und Versorgungsbezüge zu 1% besteuert werden. Deshalb wird parallel zur Abschmelzung des Versorgungsfreibetrages und Arbeitnehmer-Pauschbetrages auch der Altersentlastungsbetrag von bisher rund 1.9 Euro, über einen Zeitraum von 35 Jahren auf Null abgesenkt. Aus der folgenden Tabelle gehen die abzuschmelzenden von Hundert Sätze sowie die jeweiligen Höchstbeträge für die einzelnen Rentnerjahrgänge hervor. Konkret bedeutet dies, dass für den einzelnen Bezieher von Alterseinkünften (z.b. aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen) die Besteuerungssituation in dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres Altersentlastungsbetrag Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr Quelle: BMF Altersentlastungsbetrag in v.h. der Einkünfte Höchstbetra g in Euro 25 4, 1.9 26 38,4 1.824 27 36,8 1.748 28 35,2 1.672 29 33,6 1.596 21 32, 1.52 211 3,4 1.444 212 28,8 1.368 213 27,2 1.292 214 25,6 1.216 215 24, 1.14 216 22,4 1.64 217 2,8 988 218 19,2 912 219 17,6 836 22 16, 76 221 15,2 722 222 14,4 684 223 13,6 646 224 12,8 68 225 12, 57 226 11,2 532 227 1,4 494 228 9,6 456 229 8,8 418 23 8, 38 231 7,2 342 232 6,4 34 233 5,6 266 234 4,8 228 235 4, 19 236 3,2 152 237 2,4 114 238 1,6 76 239,8 38 24, folgenden Jahres eingefroren wird. Der in diesem Jahr anzuwendende vom Hundert Satz und der Höchstbetrag werden zeitlebens berücksichtigt. 16

3 Fortführung der Ertragsanteilversteuerung Der im Alterseinkünftegesetz vollzogene Übergang zur nachgelagerten Besteuerung setzt dem Grunde nach voraus, dass die Aufwendungen zur Erlangung einer Altersversorgung bzw. Rente aus unversteuertem Einkommen aufgebracht werden. Dies kann im Rahmen des Gesetzes nur durch den Schritt weisen Übergang zur Freistellung der Aufwendungen bei gleichzeitig steigendem Anteil der Versteuerung der Alterseinkünfte sichergestellt werden. 3.1 Besteuerung von Renten aus (Spar)Kapital Die Ertragsanteilbesteuerung findet jedoch weiterhin in den Fällen Anwendung, in denen ein (Spar)Kapital, dass vollständig aus versteuertem Einkommen gebildet wurde, verrentet wird (insbesondere Veräußerungsleibrenten, Leibrenten gegen Einmalbetrag). Die Ertragsanteile sind im Vergleich zum geltenden Recht, welches bei der Besteuerung der Sozialversicherungsrenten bisher Anwendung findet, niedriger. Grund für die Absenkung ist, dass der Diskontierungsfaktor für die Berechnung der Ertragsanteile in Reaktion auf die zu niedrige Besteuerung von Sozialversicherungsrenten in der Vergangenheit mehrfach erhöht wurde. Da Sozialversicherungsrenten künftig von der Ertragsanteilversteuerung ausgenommen sind und in die nachgelagerte Besteuerung überführt werden, kann für die Bestimmung der Ertragsanteile wieder ein zutreffender, d.h. niedrigerer Diskontierungsfaktor unterstellt werden. Dabei wird typisierend von einem Kapitalertrag von 3 % per anno ausgegangen. Der Gesetzgeber hat nunmehr den untauglichen Versuch aufgegeben über eine dauernde Anhebung der Ertragsanteile, mit denen die Sozialversicherungsrenten in die Besteuerung eingingen, dem Umstand der ungleichmäßigen Behandlung zwischen Versorgungsbezügen von Beamten und Renten von Arbeitnehmern entgegen zu treten. Erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die Forderung an den Gesetzgeber annähernd gleiche Besteuerungssachverhalte sicherzustellen, konnte für die Sozialversicherungsrenten die Abkehr von der Ertragsanteilversteuerung vollzogen werden. Dies bedeutet aber zwangsläufig, dass für all diejenigen Renten, die durch den Einsatz von ausschließlich versteuertem Einkommen erworben werden, weiterhin die Ertragsanteilversteuerung, wenn auch mit niedrigeren Ertragsanteilen, gilt. 17

Tab. 6: Ertragsanteile Bei Rentenbeginn vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Quelle: BMF bis 1 2 bis 3 4 bis 5 6 bis 8 9 bis 1 11 bis 12 13 bis 14 15 bis 16 17 bis 18 19 bis 2 21 bis 22 23 bis 24 26 bis 26 27 28 bis 29 3 bis 31 32 33 bis 34 35 36 bis 37 38 39 bis 4 41 42 43 bis 44 45 46 bis 47 48 49 5 Ertragsanteil in v.h. Bei Rentenbeginn vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten 59 51 bis 52 58 53 57 54 56 55 bis 56 55 57 54 58 53 59 52 6 bis 61 51 62 5 63 49 64 48 65 bis 66 47 67 46 68 45 69 bis 7 44 71 43 72 bis 73 42 74 41 75 4 76 bis 77 39 78 bis 79 38 8 37 81 bis 82 36 83 bis 84 35 85 bis 87 34 88 bis 91 33 92 bis 93 32 94 bis 96 31 ab 97 3 Ertragsanteil in v.h. 29 28 27 26 25 24 23 22 21 2 19 18 17 16 15 14 13 12 11 1 9 8 7 6 5 4 3 2 1 3.2 Regelung der Besteuerung der Altersversorgung im öffentlichen Dienst Die Zusatzversorgung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird im Rahmen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgewickelt. Es handelt sich dabei im Kern um ein umlagefinanziertes System der Zusatzversorgung. Dies beinhaltet, dass die aufgrund des Tarifvertrages Altersversorgung (ATV) vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen Arbeitslohn darstellen und damit grundsätzlich lohnsteuerpflichtig sind. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung werden wie bisher grundsätzlich aus dem versteuerten Einkommen des Arbeitnehmers entrichtet. Insofern bleibt es für diesen Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei der sogenannten vorgelagerten Besteuerung, verbunden mit der Möglichkeit, die Zahlungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.752 Euro im 18

Kalenderjahr pauschal mit 2% zu versteuern. Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Beiträge zur Umlage werden individuell lohnbesteuert. Da für den umlagefinanzierten Teil der Zusatzversorgung die vorgelagerte Besteuerung nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiter gelten soll, werden die Renten aus der Zusatzversorgung auch zukünftig mit dem Ertragsanteil versteuert (Siehe hierzu die Tab. 6). Zusätzlich zu diesem umlagefinanzierten Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes besteht für die Arbeitnehmer die Möglichkeit, aus dem versteuerten Einkommen heraus in eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung bei der VBL einzusteigen. Für diese Beiträge können die Arbeitnehmer die Förderung durch Zulagen bzw. Sonderausgaben (sogenannte Riester-Förderung) in Anspruch nehmen. Damit wird für diese Anlageform die nachgelagerte Besteuerung zur Anwendung kommen, so dass die daraus erzielten Renten, so wie die Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung auch, mit dem entsprechenden Besteuerungsanteil der Einkommensteuer unterworfen werden. Eine weitere Variante, die nicht nur auf den Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beschränkt ist, besteht in der Möglichkeit der sogenannten Gehaltsumwandlung, die allerdings zur Zeit nur den pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im kommunalen öffentlichen Dienst zugänglich ist. Im Bereich der Tarife von Bund und Ländern ist die Entgeltumwandlung derzeit noch nicht möglich. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch vereinbart, Verhandlungen zu einer tarifvertraglichen Gehaltsumwandlung aufzunehmen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass es im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Prinzip bei der Form der vorgelagerten Besteuerung bis auf weiteres bleibt und somit die Beiträge lohnsteuerpflichtig sind. Die Renteneinnahmen müssen dann aber auch nur mit dem niedrigeren Ertragsanteil versteuert werden. 19

Eine Kammer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Lande Bremen Die Arbeitnehmerkammer Bremen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem (landes-) gesetzlichen Auftrag der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der kammerzugehörigen Arbeitnehmer..., insbesondere ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder die Gleichberechtigung der Geschlechter fördernden Belange im Einklang mit dem Gemeinwohl. Außerdem hat die Arbeitnehmerkammer Bremen Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen. Mitglieder der Arbeitnehmerkammer Bremen sind so bestimmt es das Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen - alle im Bundesland Bremen abhängig Beschäftigten mit Ausnahme der Beamten. 2