Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 1 von 6 Rechtsbehelfe in der ZPO Vollstreckungserinnerung, 766 ZPO Zweck: Prüfung des Vollstreckungshandelns eines Vollstreckungsorgans Schuldnererinnerung: 766 I ZPO Schuldner rügt formelle Fehler d. GVZ/VG Gläubigererinnerung: 766 II ZPO GVZ/VG verweigert Ausführung der ZV A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Einwände gegen die Art und Weise der ZV II. Zuständigkeit sachlich u. örtlich: das Vollstreckungsgericht ist ausschließlich zuständig, 766 I, 764 I, II, 802 ZPO Amtsgericht in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattgefunden hat III. Form & Frist Frist: keine Form: 569 II, III ZPO analog schriftlich/zu Protokoll der Geschäftsstelle IV. Beschwer/Erinnerungsbefugnis Vollstreckungsschuldner, 766 I ZPO Vollstreckungsgläubiger, 766 II ZPO ausnahmsweise Dritte bei Verletzung eigener Rechte, z.b.: 809 ZPO bei Pfändung schuldnerfremder Sachen ist 771 ZPO vorrangig V. Rechtsschutzinteresse Zwischen Beginn und Beendigung der ZV (vgl. S. 14 d. Übersichten) B. Begründetheit I. Allgemeine Verfahrensvorschriften z.b. Partei- u. Prozessfähigkeit von Vollstreckungsgläubiger und - schuldner
Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 2 von 6 II. Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, 750 I ZPO 1. Antrag grds. als Generalauftrag ausgestaltet, konkrete Anweisung durch Gläubiger aber möglich und zu berücksichtigen, sofern nicht Verstoß gg. Gesetz oder GVGA (z.b. schikanöse Vollstreckung Verstoß gg 104 S. 2 GVGA: Wahrung der Schuldner(ehr-)interessen) 2. Titel rechtskräftige Endurteile vorläufig vollstreckbare Urteile 794 ZPO Vollstreckung gegen Gesellschaften: Titel gegen die Gesellschaft notwendig (P) Vollstreckung gegen GbR ( 736 ZPO): o Titel gegen alle Gesellschafter, nach BGH ausreichend o Titel gegen die Gesellschaft, nach BGH auch ausreichend alle Gesellschafter = Gesellschaft 3. Klausel Wortlaut: 725 ZPO Anfügung ans Urteil am Ende vollstreckbare Ausfertigung, 724 I ZPO grds. u.a. nicht notwendig bei Vollstreckungsbescheiden, 796 I ZPO Klauselarten: o einfache Klausel, 724 f. ZPO, auch bei Abhängigkeit der ZV von SiLei, 726 I ZPO kalendermäßiger Bestimmung des ZV-Beginns, 751 I ZPO Zug-um-Zug-Leistungen (Ausnahme: WE, 726 II ZPO) o titelergänzende Klausel, 726 ZPO o titelübertragende Klausel, 727 ff. ZPO 4. Zustellung wg 795 ZPO auch für Titel i.s.d. 794 ZPO notwendig Klausel muss grds. nicht zugestellt werden, Ausn. 750 II, 750 III ZPO bei Urteilen und Beschlüssen erfolgt die Zustellung grds. durch das Gericht, 317 I 1, 329 III, 166 II ZPO
Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 3 von 6 III. Besondere Voraussetzungen der ZV, 751, 756, 765 ZPO nur in bestimmten Fällen relevant Prüfung durch Vollstreckungsorgan vor Beginn der ZV bei Zug-um-Zug Leistung: (HK Fall 4) ob der Schuldner befriedigt ist oder sich im Annahmeverzug befindet, 756, 765 ZPO bei Abhängigkeit der Geltendmachung des Anspruchs von bestimmtem Kalendertag: ob der Kalendertag abgelaufen ist, 751 I ZPO bei Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung: (HK Fall 3) ob der Nachweis der Sicherheitsleistung erbracht wurde, 751 II ZPO Wartefrist: 750 III, 720 a ZPO bzw. 798 ZPO IV. Keine Vollstreckungshindernisse Vollstreckungsverbot während des Insoverfahrens, 89, 90 InsO Einstellung der ZV, 775 ZPO einstw. Einstellung der ZV gem. o 766 I 2, 769, 771 III ZPO, einstw. Einstellung wg anhängiger Rechtsbehelfe o 765a ZPO, Beantragung von Vollstreckungsschutz o 707 ZPO V. Besondere Voraussetzungen der jeweiligen Vollstreckungsart (vgl S.4 ff. d. Übersichten) Vollstreckungsgegenklage, 767 ZPO beseitigt die Vollstreckbarkeit des Titels Abgrenzung zur Erinnerung: es geht nicht um eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme, sondern die Vollstreckbarkeit insgesamt A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit statthaft, wenn Schuldner materiell-rechtl. Einwendungen gegen den Titel geltend macht, z.b. Erfüllung Titel: Urteil oder ein in 794 ZPO genannter Titel
Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 4 von 6 II. Zuständigkeit grds. Prozessgericht des ersten Rechtszugs, 767 I ZPO, ausschließl. zust., 802 ZPO Ausnahmen (da es kein Prozessgericht des ersten Rechtszugs gab): o 796 III ZPO o 797 V ZPO III. Rechtsschutzinteresse ZV zulässig, sobald die Vollstreckung droht (= Titel vorliegt) bis zur Beendigung (-), wenn Berufung eingelegt wurde, da dort letztlich u.a. die gleiche Prüfung vorgenommen wird B. Begründetheit (+), wenn materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch bestehen Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen (P) Präklusion, 767 II ZPO o Einwendungen, die vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, hätten bereits vorher geltend gemacht werden können nicht mit 767 ZPO geltend zu machen o Entstehung = objektive Entstehung, nicht subj. Kenntnis o Grund: Rechtssicherheit, Schutz der Rechtskraft von Titeln o (P) Gestaltungsrechte, z.b. Aufrechnung: Ist Aufrechnungslage oder - erklärung für das Entstehen maßgeblich? e.a. Erklärung (= Ausübung der Gestaltung) ist maßgeblich, da erst dann wirkl. materiell-rechtl. Einwendung; sonst faktische Verkürzung der materiellen Fristen (z.b. Anfechtung) a.a.: Lage (= Entstehung der Möglichkeit zur Aufrechnung) ist maßgeblich, Arg. Rechtssicherheit Schutz der Rechtskraft des Urteils Korrektur in unbilligen Fällen über 826 BGB möglich o Keine Anwendung von 767 II ZPO bei VBen, 796 II ZPO Ablauf der Einspruchsfrist VUen, 767 II a.e. Ablauf der Einspruchsfrist
Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 5 von 6 vollstreckbaren Urkunden und Prozessvergleichen, 797 IV ZPO; da diese nicht in Rechtskraft erwachsen, ist kein Schutz der Rechtskraft notwendig Drittwiderspruchsklage, 771 ZPO Beseitigung der ZV in einen bestimmten Gegenstand Dritter kann sich gegen die ZV wehren Dritter = Kläger, ZV-Gläubiger = Beklagter Beachte: GVZ prüft bei der ZV nur Gewahrsam, nicht die Eigentumsverhältnisse A. Zulässigkeit I. Statthaftigkeit Ein Dritter erhebt materiell-rechtl. Einwendungen gegen die ZV er macht ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend II. Zuständigkeit örtlich: Gericht, in dessen Bezirk die ZV erfolgt, 771 I ZPO, ist ausschließlich zuständig, 802 ZPO sachlich: allg. Zuständigkeitsregeln beachten, 23, 71 GVG III. Rechtsschutzinteresse Vollstreckung droht konkret/hat begonnen und ist noch nicht beendet B. Begründetheit (+), wenn dem Kläger ein die Veräußerung hinderndes Recht zusteht und der Beklagte keine Einwendungen hat I. die Veräußerung hinderndes Recht (= Interventionsrecht) (+) bei: Eigentum, auch Vorbehaltseigentum, da der Verkäufer bis zum Bedingungseintritt Eigentümer bleibt, str. o (P) Sicherungseigentum als Interventionsrecht? e.a. Sicherungsübereignung erfolgte nur zum Schutz des Sicherungsgläubigers statt eines Pfandes a.a. Sicherungseigentum ist vollwertiges Eigentum
Zivilrecht Rechtsbehelfe in der ZPO Seite 6 von 6 o (P) AnwartschaftsR des Vorbehaltskäufers; h.m.: der Kläger kann der Verwertung, nicht aber der Pfändung widersprechen, da er erst durch die Verwertung beschwert wird und das AnwR verliert Inhaberschaft der gepfändeten Forderung h.m. berechtigter Besitz an beweglichen Sachen II. Einwendungen des Beklagten 242 BGB, unzulässige Rechtsausübung (+), wenn der Kläger ohnehin mithaftet, z.b. als Bürge, Gesamtschuldner Beklagter könnte sich ja jederzeit einen Titel gegen den Kläger beschaffen 138 BGB, Gläubigerbenachteiligung (+), wenn sich der Kläger zur Verfolgung eigener Interessen an sich statthafter Rechtsmittel bedient hat, dadurch aber Ansprüche anderer Gläubiger vereitelt, z.b. Ausnutzen von Machtpositionen