FB Grundkurs Öffentliches Recht I Staatsorganisationsrecht Fall 7 WS 2013/2014 Kompetenzverteilung Föderale Kompetenzverteilung Ausgangspunkt Art. 30 GG: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Legislative Art. 70 ff. GG Exekutive Art. 83 ff. GG Judikative Art. 92 ff. GG auswärtige Gewalt Art. 32 GG Europäische Union Art. 23 GG 2 1
Kompetenzverteilung I. Überblick Verteilung der Verwaltungskompetenzen 1. Ausführung von Landesgesetzes Vollzug nur durch die Landesverwaltungen 2. Ausführung von Bundesgesetzen a) Vollzug von Bundesgesetzen durch die Länder Grundsatz: Ausführung Bundesgesetze durch Länder als eigene Angelegenheiten, soweit GG nichts anderes bestimmt (Art. 83 f.) Ausnahme: Ausführung der Bundesgesetze durch Länder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG) b) Vollzug von Bundesgesetzen durch den Bund selbst bundeseigene Verwaltung bei ausdrücklicher Einzelregelung (bspw. Art. 86 GG, Art. 87b GG) 3 Kompetenzverteilung I. Überblick II. Landeseigene Ausführung der Bundesgesetze Landeseigene Ausführung der Bundesgesetze 1. Verwaltungsverfahren u. Einrichtung der Behörden Regelung durch die Länder selbst (Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG) Länder haben Abweichungsrecht von Regelungen des Bundes (Art. 84 Abs. 1 S. 2 und 3 GG; Ausnahme S. 5) 2. Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften Erlass verbindlicher Verwaltungsvorschriften durch Bund mit Zustimmung BRat (Art. 84 Abs. 2 GG) 3. Aufsicht Rechtsaufsicht, d.h. nur Rechtmäßigkeitskontrolle (Art. 84 Abs. 3 S. 1); Aufsichtsmittel (Art. 84 Abs. 3 S. 2, Abs. 4) 4. Weisungsrecht durch Bundesgesetz mit Zustimmung BRat (Art. 84 Abs. 5 GG); Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue 4 2
Kompetenzverteilung I. Überblick II. Landeseigene Ausführung der Bundesgesetze III. Bundesauftragsverwaltung Bundesauftragsverwaltung, Art. 85 GG nur bei ausdrücklicher Normierung im Grundgesetz oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung BRat Länder haben uneingeschränkt Wahrnehmungskompetenz, Sachkompetenz jedoch nur, solange Bund keine Weisung erteilt 1. Verwaltungsverfahren u. Einrichtung der Behörden Regelung grds. durch Länder selbst, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung BRat etwas anderes bestimmen (Art. 85 Abs. 1 S. 1 GG) 2. Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften Erlass verbindlicher Verwaltungsvorschriften durch Bund mit Zustimmung BRat (Art. 85 Abs. 2 S. 1 GG) BReg kann nach S. 2 einheitliche Ausbildung von Beamten und Angestellten regeln (Rechtsform strittig) 5 Kompetenzverteilung I. Überblick II. Landeseigene Ausführung der Bundesgesetze III. Bundesauftragsverwaltung 3. Aufsicht Rechtsaufsicht- und Fachaufsicht, d.h. Rechtmäßigkeitsund Zweckmäßigkeitskontrolle (Art. 85 Abs. 4 S. 1 GG); Aufsichtsmittel (Art. 85 Abs. 4 S. 2 GG) 4. Weisungsrecht durch oberste Bundesbehörden an oberste Landesbehörden (Art. 85 Abs. 3 S. 1, 2 GG) bzgl. jeder Materie der Bundesauftragsverwaltung Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitskontrolle Beachtung des Grundsatzes der Bundestreue/bundesfreundliches Verhalten, d.h. Gebot der Weisungsklarheit Gelegenheit zur Information und Stellungnahme vor Weisungserlass Weisungsausübung nur bei äußerster Missachtung des Gemeinwohlverantwortung rechtswidrig 6 3
Kompetenzverteilung I. Überblick II. Landeseigene Ausführung der Bundesgesetze III. Bundesauftragsverwaltung IV.Bundeseigene Verwaltung Bundeseigene Verwaltung, Art. 86 f. GG nur bei ausdrücklicher Bestimmung im GG, vgl. Art. 87, 87b, 87d, 89, 90 Abs. 3 GG Errichtung von Bundesbehörden BReg regelt die Einrichtung der Behörden (Art. 86 S. 2) Sonderregelung für Einrichtung von Bundesoberbehörden/ bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des ÖffR (Art. 87 Abs. 3 S. 1), sowie bundeseigene Mittel- und Unterbehörden (Art. 87 Abs. 3 S. 2) 7 Gutachten Aufbau des Bund-Länder-Streits Obersatz: Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig (A.) und begründet (B.) ist. Obersatz: Es müssen alle Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG vorliegen, damit das Verfahren vor dem BVerfG durchgeführt werden darf. Obersatz: Der Antrag ist begründet, wenn die Weisung formell und/oder materiell verfassungswidrig ist und das Land dadurch in seinen Rechten verletzt ist. 8 4
des Antrags Der Antrag ist zulässig, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG vorliegen. 9 I. Zuständigkeit des BVerfG Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG. 05.11.2013 10 5
I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung Antragsberechtigung, 68 BVerfGG für den Bund: Bundesregierung für ein Land: Landesregierung hier: Landesregierung A als Antragstellerin gegen die Bundesregierung als Antragsgegnerin (+) 11 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Streitgegenstand Streitgegenstand, Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, 69 i.v.m. 64 Abs. 1 GG Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder [...] Konkretisierung durch 69 BVerfGG, der auf 64 BVerfGG verweist erforderlich daher: konkrete, rechtserhebliche Maßnahme bzw. Unterlassen Weisung des Bundesumweltministers G als rechtserhebliche Maßnahme (+) 12 6
I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsbefugnis Antragsbefugnis, 69 i.v.m. 64 Abs. 1 BVerfGG Antragsteller muss plausibel geltend machen, durch die Maßnahme oder das Unterlassen in eigenen Rechten aus dem GG verletzt zu sein geltend machen : es genügt, wenn Antragsteller darlegen kann, dass eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist (sog. Möglichkeitstheorie) Ermittlung der Verletzung eigener Rechte des Landes aus GG mögliche Verletzung von Rechten aus Art. 83 ff. GG: Regelfall ist Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit der Länder nach Art. 83 GG Ausnahme ist die Bundesauftragsverwaltung nach Art. 85 GG; sie muss durch das GG ausdrücklich vorgesehen werden o Anordnung durch das GG selbst (bspw. Art. 90 Abs. 2 GG) o Ermächtigung des Bundesgesetzgebers durch das GG, vgl. wie hier Art. 87c GG i.v.m. 24 Abs. 1 S. 1 AtG hier: mögliche Verletzung von Rechten des Landes aus Art. 85 GG und dem Gebot der Bundestreue 13 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist Form, 23 Abs. 1, 69 i.v.m. 64 BVerfGG Frist 23 Abs. 1 BVerfGG: schriftlich und mit Begründung 69 i.v.m. 64 Abs. 2 BVerfGG: Nennung der möglicherweise verletzten GG-Bestimmung 1. Möglichkeit: 70 BVerfGG: bei Vorliegen eines Beschlusses des BRat nach Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG, beträgt die Anfechtungsfrist einen Monat 2. Möglichkeit: liegt kein solcher Beschluss vor, gilt 69 i.v.m. 64 Abs. 3 BVerfGG: Frist von 6 Monaten 14 7
I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis Ergebnis Der Antrag der Regierung des Landes A ist zulässig. 15 I. Zuständigkeit des BVerfG II. Antragsberechtigung III.Antragsgegenstand IV.Antragsgrund V. Form und Frist VI.Ergebnis Obersatz: Der Antrag der Regierung des Landes A ist begründet, wenn die Weisung des Bundesumweltministers G verfassungswidrig ist und das Land A dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Ermächtigungsgrundlage Zuständigkeit und richtiger Adressat Verfahren II. Verletzung von Rechte des Landes A 16 8
Obersatz: Die Weisung eines Bundesministers ist verfassungsgemäß, wenn sie auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann sowie formell und materiell verfassungsmäßig ist. 17 Ermächtigungsgrundlage Art. 84 Abs. 5 S. 1 GG: Einzelweisungen in besonderen Fällen (-), da dies die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheiten betrifft Art. 85 Abs. 3 GG: Weisung bei Bundesauftragsverwaltung (+) 18 9
Zuständigkeit und Adressat, Art. 85 Abs. 3 S. 1 GG zuständige oberste Bundesbehörde : im Atomrecht Bundesumweltminister für das Bundesumweltministerium als zuständige oberste Bundesbehörde Adressat: Landesumweltminister S für die zuständige oberste Landesbehörde 19 Verfahren Art. 85 GG enthält selbst keine besonderen Anforderungen jedoch folgen solche aus dem Gebot der Bundestreue und dem Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens Grundsatz: Bund und Länger haben bei Wahrnehmung ihrer Kompetenzen das Gesamtinteresse des Bundes sowie die Belange der Länder zu berücksichtigen Ausprägungen: Kompetenzschranken und Verfahrenspflichten spezielle Verfahrenspflichten für Bundesauftragsverwaltung: o Gewährung rechtlichen Gehörs vor Erteilung der Weisung Ankündigung, dass Weisung erteilt werden soll Möglichkeit der vorherigen Stellungnahme o o o Zweck der Anhörung: Warnung des Landes und Gelegenheit, Argumente vorzutragen; Herbeiführung einer Verhandlungslösung ist gerade nicht Zweck Entbehrlichkeit einer Anhörung nur bei besonderer Dringlichkeit hier: Entbehrlichkeit (-), da keine Gefahren 20 10
Obersatz: Die Weisung eines Bundesministers G ist materiell verfassungsgemäß, wenn sie inhaltlich nicht von Art. 85 Abs. 3 GG gedeckt war. 21 Tauglicher Weisungsgegenstand kann auf jede Gesetzesmaterie bezogen sein, die i.r.d. Auftragsverwaltung von den Ländern ausgeführt wird Einzelweisung oder für Vielzahl von Fällen verfahrensabschließende Entscheidungen mit Außenwirkung oder Maßnahmen des vorbereitenden Verwaltungshandelns hier (+), da Einzelweisung im Bereich des Atomrechts (Bundesauftragsverwaltung nach Art. 87c GG i.v.m. 24 Abs. 1 AtG), die sich auf den Widerruf der Betriebsgenehmigung eines Atomkraftwerks bezieht 22 11
b) Gebot der Weisungsklarheit Gebot der Weisungsklarheit Sinn und Zweck: Weisungsadressat soll erkennen können, dass ihm ggü. eine Weisung ergangen ist und welches administrative Verhalten von ihm verlangt wird hier: Landesumweltminister S erkennt, dass ihm ggü. eine Weisung ergangen ist und der Inhalt ist so bestimmt, dass er erkennen kann, welche Maßnahme (Widerruf der Betriebsgenehmigung) verlangt wird 23 b) Gebot der Weisungsklarheit c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit Inhaltliche Rechtmäßigkeit der Weisung Weisung muss zu einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug anhalten (vgl. Rechtstaatsprinzip, Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG Weisung, die zu rechtswidrigem Verwaltungshandeln anweist, ist verfassungswidrig sie muss jedoch trotz Verfassungswidrigkeit so lange befolgt werden, wie sie nicht durch behördliche oder gerichtliche Aufhebung aus der Welt geschafft wurde 24 12
Obersatz: Der Bund-Länder-Streit ist nur dann begründet, wenn die gerügte Maßnahme nicht nur verfassungswidrig ist, sondern auch, dass der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist. b) Gebot der Weisungsklarheit c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit II. Verletzung von Rechten des Landes 25 Verletzung durch unterlassene Anhörung Verstoß gegen das Prinzip der Bundestreue Bundesminister hat keine Rücksicht auf die Belange des Landes genommen b) Gebot der Weisungsklarheit c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit II. Verletzung von Rechten des Landes 1. Durch unterlassene Anhörung 26 13
b) Gebot der Weisungsklarheit c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit II. Verletzung von Rechten des Landes 1. Durch unterlassene Anhörung 2. Durch inhaltlich rechtswidrige Weisung Verletzung durch inhaltlich rechtswidrige Weisung Verletzung des Rechts des Landes aus Art. 85 GG zur Ausführung des AtG i.r.d. Bundesauftragsverwaltung dieses Recht als Ausprägung des Art. 30 GG, das jedoch durch die Rechts- und Fachaufsicht des Bundes (Art. 85 Abs. 3, 4 GG) stark eingeschränkt ist (P)Verletzung des Art. 85 GG hängt davon ab, wie Weisungserteilung durch den Bund rechtsdogmatisch zu sehen ist: e.a.: Weisung ist wie ein Verwaltungsakt zu sehen, d.h. ist sie rechtswidrig, liegt auch rechtswidriger Eingriff in ein subjektives Recht des Weisungsadressaten vor (+) entspricht Bundesstaatsprinzip und Kompetenzvermutungsregel des Art. 30 GG, dass Eingriffe in Länderkompetenzen nur bei umfassender Legalität zulässig sind BVerfG: keine automatische Rechtsverletzung bei verfassungswidriger Weisung, sondern Differenzierung zwischen Wahrnehmungskompetenz und Sachkompetenz 27 b) Gebot der Weisungsklarheit c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit II. Verletzung von Rechten des Landes 1. Durch unterlassene Anhörung 2. Durch inhaltlich rechtswidrige Weisung Wahrnehmungskompetenz: Befugnis zur Ausführung des Gesetzes dem Bürger gegenüber: ist den Ländern durch das GG unentziehbar garantiert Sachkompetenz: Kompetenz zur Sachbeurteilung und Sachentscheidung, die zunächst bei den Ländern liegt, jedoch unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme durch den Bund steht; zieht der Bund mit Weisung Sachkompetenz an sich, greift er nicht in fremdes Recht ein, sondern übt lediglich eigene Kompetenz aus (+) Gewährleistung eines zügigen Gesetzesvollzugs (Länder müssen Weisung befolgen, auch wenn sie diese für rechtswidrig halten) bei Durchsetzung von Gemeinwohlinteressen (+) macht sich Land durch Ausführung einer rechtswidrigen Weisung ggü. Bürger entschädigungspflichtig, kann es die Kosten über Art. 104a Abs. 5 S. 1 GG vom Bund ersetzt verlangen (-) dies kann nur soweit gehen, dass von den Ländern nichts verlangt werden kann, was aufgrund der damit verbundenen allgemeinen Gefährdung oder Verletzung bedeutender Rechtsgüter schlechterdings nicht verantwortet werden kann d.h. Grenze ist grober Verfassungsverstoß, eine unmittelbare Gefährdung der Allgemeinheit in Leben und Gesundheit o.ä. hier: nach dieser Ansicht keine Rechtsverletzung 28 14
Zwischenergebnis Land A ist durch die unterlassene Informierung und Anhörung vor Erlass der Weisung in seinen Rechten verletzt worden. Die mit dem AtG nicht zu vereinbarende verfassungswidrige Weisung stellt keinen Eingriff in die Rechte des Landes dar. b) Gebot der Weisungsklarheit c) Inhaltliche Rechtmäßigkeit II. Verletzung von Rechten des Landes 1. Durch unterlassene Anhörung 2. Durch inhaltlich rechtswidrige Weisung 3. Zwischenergebnis Endergebnis Der Antrag des Landes wäre zulässig und hinsichtlich Informierung und Anhörung begründet und hätte damit Aussicht auf Erfolg. 29 15