Tarifrecht für Mitarbeiter in

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Transkript:

Kommission Eingruppierung und Besoldung (KEB) Berufsverband Kristina Lippold Neue Entwicklungen im Tarifrecht für Mitarbeiter in Bibliotheken Vortrag auf dem 95. Deutschen Bibliothekartag in Dresden am Mittwoch, dem 22.3.2006

Teil 1 Berufsverband Einzelprobleme aus der Überleitung in das neue Tarifrecht

Überleitung aus Vergütungsgruppen Vb / IVb Überleitung erfolgt in beiden Fällen nach EG 9 Unterschiede: Individuelles Vergleichsentgelt ist bei Herkunft aus IVb höher Kommunale Beschäftigte: Beschäftigte aus IVb mit Stufe 6 Beschäftigte aus Vb ohne Stufe 6, Stufe 5 erst nach 9 Jahren in Stufe 4

Teilzeitvereinbarung im Arbeitsvertrag bei Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit Absolute Stundenangabe im Arbeitsvertrag: Einkommensminderung bei gleichbleibender Arbeitszeit Beispiel (VKA EG 5, Stufe 3): Arbeitszeitumfang im Arbeitsvertrag 19,25 h 28,88 h Durchschnittliche tarifliche wöchentliche Arbeitszeit (Vollzeit) Umfang 50 % 75 % 38,5 h Entgelt 985,00 1478,00 Umfang 48 % 72 % 40,0 h Entgelt 948,00 1422,00

Teilzeitvereinbarung im Arbeitsvertrag bei Erhöhung der tariflichen Arbeitszeit Prozentuale Angabe im Arbeitsvertrag: gleichbleibendes Einkommen, aber Erhöhung der Arbeitszeit Beispiel: Arbeitszeitumfang im Arbeitsvertrag VZÄ=38,5 h 50 % = 19,25 h 75 % = 28,88 h Erhöhung der Arbeitszeit bei einer durchschnittlichen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 h auf... 39,00 h 19,50 h 29,25 h 40 h 20 h 30 h

Teilzeitvereinbarung im Arbeitsvertrag bei Absenkung der tariflichen Arbeitszeit Angestellte im Bundesdienst Ost Absolute Stundenangabe im Arbeitsvertrag: Einkommenserhöhung bei gleichbleibender Arbeitszeit Prozentuale Angabe im Arbeitsvertrag: gleichbleibendes Einkommen, aber Reduzierung der Arbeitszeit

Wirkung von Teilzeitvereinbarungen im Arbeitsvertrag Bei den bisher abgeschlossenen neuen tariflichen Vereinbarungen zur Arbeitszeit gilt, dass Arbeitszeiten der Teilzeitbeschäftigten angepasst werden können, um Einkommensverluste ausgleichen zu können Im beiderseitigen Übereinkommen besteht jederzeit die Möglichkeit der Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiterin und Arbeitgeber

Fortführung von Bewährungsaufstiegen Beispiele im Bibliotheksbereich (Bund) 1. nach 8 Abs. 1 TVÜ BAT VIII, wenn Einstellung spätestens am 30.09.2004 BAT VII, wenn Einstellung spätestens am 01.04.2001 2. nach 8 Abs. 2 TVÜ BAT Vb, wenn Einstellung spätestens am 30.09.2001 BAT IIa mit 15jährigem Bewährungsaufstieg, wenn Einstellung spätestens am 30.09.1992

Fortführung von Bewährungsaufstiegen nach 8 Abs. 1 TVÜ Für Mitarbeiter, die aus Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 4 in Entgeltgruppe 3 übergeleitet worden sind und die vor dem 30.09.2004 in dieser Vergütungs-/Fallgruppe eingestellt worden sind, wird der Bewährungsaufstieg vollzogen nach 3 Jahren Gesamttätigkeit. Damit wird zu diesem Zeitpunkt ein Gehalt nach Entgeltgruppe 5 gezahlt. Der letzte Zeitpunkt für diesen Bewährungsaufstieg ist der 31.05.2007.

Fortführung von Bewährungsaufstiegen nach 8 Abs. 1 TVÜ Für Mitarbeiter, die aus Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 11 in Entgeltgruppe 5 übergeleitet worden sind und die vor dem 01.04.2001 in dieser Vergütungs-/Fallgruppe eingestellt worden sind, wird der Bewährungsaufstieg vollzogen nach 9 Jahren Gesamttätigkeit. Damit wird zu diesem Zeitpunkt ein Gehalt nach Entgeltgruppe 6 gezahlt. Der letzte Zeitpunkt für diesen Bewährungsaufstieg ist der 31.05.2010.

Fortführung von Bewährungsaufstiegen nach 8 Abs. 2 TVÜ Für Mitarbeiter, die aus Vergütungsgruppe Vb, Fallgruppe 16 in Entgeltgruppe 9 übergeleitet worden sind und die ihre Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe vor dem 30.09.2001aufgenommen haben, wird eine neue Vergleichsberechnung durchgeführt. Sie erhalten nach 6 Jahren Gesamttätigkeit das Entgelt, das ihnen bei Weitergeltung des BAT zustehen würde. Dabei verbleiben sie in der Entgeltgruppe 9.

Fortführung von Bewährungsaufstiegen nach 8 Abs. 2 TVÜ Für Mitarbeiter, die aus Vergütungsgruppe IIa, Fallgruppe 1a in Entgeltgruppe 14 übergeleitet worden sind mit 15jährigem Bewährungsaufstieg, die diese Tätigkeit spätestens am 30.09.1992 aufgenommen haben, wird eine neue Vergleichsberechnung durchgeführt. Sie erhalten nach 15 Jahren Gesamttätigkeit das Entgelt, das ihnen bei Weitergeltung des BAT zustehen würde. Dabei verbleiben sie in der Entgeltgruppe 14.

Höhergruppierung bei demselben Arbeitgeber ( 17 Abs. 4 TVöD) Zuordnung zu der Stufe in der neuen Entgeltgruppe, die unmittelbar über dem bisherigen Einkommen liegt Mindestens Stufe 2 Mindestgarantiebetrag in EG 1 - EG 8 25 Euro EG 9 - EG 15 50 Euro

Höhergruppierung bei demselben Arbeitgeber ( 17 Abs. 4 TVöD) Beispiel: Mitarbeiterin in EG 9 mit einem Monatsbrutto von 2540 Euro (Stufe 3+) Höhergruppierung zum 01.04.2006 in EG 10, Stufe 2 Entgeltgruppe EG 9 EG 10 Stufe 1 2061 2340 Stufe 2 2290 2600 Stufe 3 2410 2800 Stufe 4 2730 3000 Stufe 5 2980 3380

Teil 2 Berufsverband Gewinner und Verlierer der Reform des Tarifrechts

TVöD Gewinner und Verlierer Berufsverband Neuer Aufbau der Entgelttabelle: Steiler Anstieg am Beginn der Tabelle Flacher Anstieg in mittleren Jahren Ende der Tabelle bereits nach 15 Jahren erreichbar

TVöD Stellenwechsel zum Arbeitgeber Bund Berufsverband EG 2-8: Stufe 1 ohne Berufserfahrung Stufe 2 bei einschlägigen Berufserfahrungen Stufe 3 mindestens 3 Jahre Berufserfahrung bei Einstellung nach 31.12.2008 Ausnahmen möglich EG 9-15: immer Stufe 1, Ausnahme: vorhergehendes Arbeitsverhältnis zum Bund

TVöD Stellenwechsel zu / zwischen kommunalen Arbeitgebern Einstellung in - Stufe 1 ohne Berufserfahrung - Stufe 2 bei einschlägigen, mindestens einjährigen Berufserfahrungen - Stufe 3 mindestens 3 Jahre Berufserfahrung bei Einstellung nach 31.12.2008 Neu: jegliche Berufserfahrung (auch außerhalb des öffentlichen Dienstes) kann angerechnet werden, wenn sie für die neue Tätigkeit förderlich ist.

TVöD Wer verliert? Stellenwechsler zu einem anderen Arbeitgeber! Beispiel: Mitarbeiterin mit 15jähriger Berufserfahrung (verh., 2 Ki.) zuletzt in Vergütungsgruppe IVb Wechsel auf eine Stelle bei einem Arbeitgeber, der den TVöD anwendet mit Tätigkeiten, die nach Vergütungsgruppe IVa bewertet werden. Die Bezahlung erfolgt nach TVöD Entgeltgruppe 10.

TVöD Wer verliert? Stellenwechsler zu einem anderen Arbeitgeber! Einkommen in der vorherigen Stelle: 3.140,27 Einkommen in der neuen Stelle: Einstellung in Entgeltgruppe EG 10 Stufe 1 EG 10 Stufe 2 (Bund) (Kommune) Maximal erreichbares Einkommen EG 10 Stufe 5 (Bund) EG 10 Stufe 6 (Kommune) 2.340,00 2.600,00 3.380,00 3.470,00

TVöD Wer verliert? Stellenwechsler zu einem anderen Arbeitgeber! Fazit: erst nach einer Beschäftigungszeit von 9 Jahren im Bereich der VKA und 10 Jahren im Bereich des Bundes in EG 10 werden in Stufe 5 Realeinkommensverluste aus dem Stellenwechsel trotz nomineller Höhergruppierung von IVb nach IVa / EG 10 aufgehoben. Die weitere Steigerung nach Stufe 6 im Bereich der Kommunen dauert weitere 5 Jahre. Beim Arbeitgeber Bund gibt es keine Stufensteigerung nach Stufe 6.

TVöD Wer gewinnt? Berufsanfänger! Berufsverband Beispiel 1 FAMI, ledig, unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung, Gehalt für jeweils 6 Jahre im BAT / VKA Verg. Gr. VII Gesamtbruttoeinkommen 131.163,60 im TVöD EG 5 Gesamtbruttoeinkommen 136.176,00 Einkommensplus im TVöD: 5.012,40

TVöD Wer gewinnt? Berufsanfänger! Berufsverband Beispiel 2 Dipl.-Bibl., ledig, unmittelbar nach Abschluss des Studiums, Gehalt für jeweils 6 Jahre im BAT / VKA Verg. Gr. Vb Gesamtbruttoeinkommen 160.326,48 im TVöD EG 5 Gesamtbruttoeinkommen 166.452,00 Einkommensplus im TVöD: 6.125,52

Teil 3 Berufsverband Ausblick auf leistungsabhängige Zahlungen

Arten der leistungsorientierten Vergütung 1. Leistungsentgelt zusätzlich zum Tabellenentgelt ab 01.01.2007 2. Leistungsabhängiger Aufstieg in den Stufen 4-6 nach 01.10.2007 3. Einführung von Führung auf Zeit bzw. auf Probe seit 01.10.2005

Leistungsentgelt 18 TVöD Berufsverband Leistungsprämie: in der Regel einmalige Zahlung Leistungszulage: zeitlich, befristet, widerruflich, in der Regel monatlich wiederkehrend Erfolgsprämie: in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg Alle Elemente sind kombinierbar

Rechtsgrundlagen der Leistungsbewertung Bund: noch abzuschließender Tarifvertrag Kommune: Abschluss einvernehmlicher Dienstvereinbarungen zwischen Leitung und Personalrat möglichst bis 30.09.2007

Empfehlung der KEB Berufsverband Dienstvereinbarungen im kommunalen Bereich nicht vor Abschluss des Tarifvertrages im Bundesbereich Dienstvereinbarung nicht unter Zeitdruck abschließen, sondern Leistungskriterien ausreichend prüfen

Grundsätzliche Regelungen Berufsverband Leistung muss in regelmäßiger Arbeitszeit erreichbar sein Kein Ausschluss bestimmter Beschäftigtengruppen (z.b. Teilzeitbeschäftigte) Leistungsminderung (z.b. Schwerbehinderung) ist angemessen zu berücksichtigen Verpflichtung zur jährlichen Ausschüttung der finanziellen Mittel

Methoden der Leistungsbewertung 1. Zielvereinbarung Freiwillig Zwischen Führungskraft und einzelnen Beschäftigten oder Gruppen von Beschäftigten Inhalt: objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen, die zu ihrer Erfüllung erforderlich sind

Methoden der Leistungsbewertung 2. Systematische Leistungsbewertung Grundlage ist ein betrieblich zu vereinbarendes System Leistungsfeststellung nach messbaren / objektivierbaren Kriterien oder Aufgabenbezogene Bewertung Leistungsziele müssen durch Beschäftigte beeinflussbar sein Regelbeurteilung ist kein Instrument der Leistungsbewertung

Verantwortung der Personalräte Berufsverband Abschluss der grundlegenden Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt Beteiligung am ständig laufenden Controlling für die Kriterien des betrieblichen Systems der Leistungsmessung Beteiligung der Personalräte nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz beachten

Betriebliche Kommission Berufsverband Besteht jeweils hälftig aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (vom Personalrat beauftragt) Hat nur beratende Stimme, Letztentscheidung liegt beim Arbeitgeber Ist zuständig für Beschwerden, die sich auf Mängel im System und dessen Anwendung ergeben

Hemmen und Beschleunigen von Stufenaufstiegen Aufstieg am 01.10.2007 für Übergeleitete ist zwingend Weitere Stufenaufstiege sind ab Stufe 4 leistungsabhängig bei Leistungen, die erheblich unter- oder oberhalb des Leistungsdurchschnittes liegen Bei Schlechtleistung sollte Arbeitgeber auf Gefährdung des Aufstieges hinweisen

Was ist eigentlich unterdurchschnittlich? Aus der Rechtsprechung: Ein Arbeitnehmer genügt seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet als er könnte. (Beweislast liegt beim Arbeitgeber)

Führung auf Probe Berufsverband Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab EG 10 Befristet für maximal 2 Jahre; innerhalb der 2 Jahre maximal 2 Vertragsverlängerungen Erprobung endet mit Fristablauf, danach ergibt sich bei Bewährung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis Vergütung erfolgt wie bei einer Höhergruppierung Bei Nichtbewährung endet das Probeverhältnis, bei bereits Beschäftigten erfolgt ein Rückfall auf die Ausgangsvergütung

Führung auf Zeit Berufsverband Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab EG 10 Bis zu 4 Jahre befristet, danach Verlängerung möglich: EG 10-12 max. 2 Verlängerungen auf max. 8 Jahre Ab EG 13 max. 3 Verlängerungen auf max. 12 Jahre Vergütung: wie bei Höhergruppierung, zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedsbetrages zur nächsten Entgeltgruppe Nach Führung auf Zeit Rückfall in alte EG

Noch Fragen? Berufsverband Mail an: