Stand Oktober 2006. Inhalte:

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Transkript:

Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue Tarifvertrag im Länderbereich(TV-L) Alle Angaben stehen unter dem Vorbehalt der noch stattfindenden Redaktionsverhandlungen Inhalte: Stand Oktober 2006 Einmalzahlungen Erholungsurlaub Jubiläumszuwendung vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten Erschwerniszuschläge Vorarbeiter-/Teamleiterzulagen Zuschlagsregelungen für Führungspositionen auf Zeit Gehaltsfortzahlung Im Krankheitsfall Urlaubs- und Weihnachtsgeld Befristete Beschäftigungen Kündigungsfristen Unkündbarkeit Leistungsorientiertes Arbeitsentgelt Schwerpunkt Arbeitszeit wöchentliche Arbeitszeit Meistbegünstigungsklausel Teilzeitarbeit Reisezeiten bei Dienstreisen Arbeitszeitkorridor, Rahmenarbeitszeit und Arbeitszeitkonten Zeitzuschläge Schwerpunkt Neues Entgeltsystem Grundsätzliches Die neue Tabelle (Anlage) Das System der Überleitung Beispiele zur Überleitung aus dem Angestellten- und Arbeiterbereich Liebe Kolleginnen und Kollegen, mit diesem Info möchten wir euch über die wesentlichen, bisherigen Ergebnisse der Reform des Tarifrechtes der Länder informieren. Diese stehen unter dem Vorbehalt der noch andauernden Redaktionsverhandlungen! ver.di- Aachen/Düren/Erft Fachbereich 3 Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen V.i.S.d.P. ver.di Aachen/Düren/Erft, Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen, Stefan Jungheim, Am Langen Graben 5, 52353 Düren

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 2 Einmalzahlungen In den kommenden Jahren werden folgende Einmalzahlungen fällig: 2006: Im Juli: E1 bis E8 = 150, E9 bis E12 = 100, E13 bis E15 = 50 2007: Im Januar: E1 bis E8 = 310, E9 bis E12 = 210, E13 bis E15 = 60 2007: Im September: E1 bis E8 = 450, E9 bis E12 = 300, E13 bis E15 = 100 Die Teilbeträge werden gezahlt, wenn für den jeweiligen Stichtagsmonat mindestens an einem Tag Anspruch auf Bezüge (Lohn, Gehalt, Krankenbezüge) besteht. Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Schülerinnen / Schüler in der Krankenpflege und Praktikantinnen / Praktikanten erhalten Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 100 im Juli 2006, im Januar 2007 und im September 2007. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Anteil der Einmalzahlungen, der ihrem Arbeitszeitanteil gemessen an der Vollzeitarbeit entspricht. Erholungsurlaub : 26 TV-L Der Erholungsurlaub beträgt bis zum 30. Lebensjahr bis zum 40. Lebensjahr ab dem 40. Lebensjahr 26 Arbeitstage 29 Arbeitstage 30 Arbeitstage. Für die Altbeschäftigten ändert sich nichts. Jubiläumszuwendung : 23 TV-L Die Jubiläumszuwendung beträgt nach 25 Jahren 350 40 Jahren 500 Dies stellt eine Mindestregelung dar, die aufgrund einer betrieblichen Öffnungsklausel verbessert werden kann. Vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten : 14 TV-L Wird dem/der Beschäftigten vorübergehend oder vertretungsweise eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner/ihrer Eingruppierung entspricht, und hat er/sie diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er/sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Die Zulage bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe und der Entgeltgruppe und Stufe, die dem Beschäftigten zustehen würde, wenn er in die Entgeltgruppe des/der Vertretenen höhergruppiert worden wäre. Steht die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat zu, erhält er/sie für jeden Kalendertag der Übertragung 1/30 der Zulage.

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 3 Erschwerniszuschläge : 19 TV-L Anspruchsvoraussetzungen: Die Arbeit muss außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Dies gilt nicht bei Erschwernissen, die dem Berufs- oder Tätigkeitsbild zugrunde liegen und mit der Eingruppierung bereits abgegolten sind. Außergewöhnliche Erschwernisse können sich grundsätzlich nur bei Arbeiten ergeben, die mit besonderer Gefährdung, mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung, mit besonders starker Schmutz- oder Strahlenbelastung oder sonstigen vergleichbaren Umständen verbunden sind. Die Zuschlagshöhe beträgt zwischen 5% bis 15% des Stundenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. Bis zur Neuregelung in einem landesbezirklichen TV gelten die derzeitigen Bestimmungen weiter. Vorarbeiter-/Teamleiterzulage : 14 TV-L und 17 Absatz 9 TVÜ Beschäftigte, denen die Tätigkeit eines Vorarbeiters oder Teamleiters übertragen wird, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit jeweils eine Zulage. In den EG 9 bis 15 wird die Differenz zur nächsten EG sowie in den EG 1 bis 8 eine Zulage in Höhe von 4,5% von individuellen Entgelt gezahlt Diese Zulagen sind jederzeit widerruflich. Zuschlagsregelungen für Führungspositionen auf Zeit : 32 TV-L Für die Dauer der Übertragung der Führungsposition (auf Zeit) werden 75% des Unterschiedsbetrages zwischen den stufengleichen Entgelten der übertragenen Funktion zur nächsthöheren Entgeltgruppe gezahlt. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall : 22 TV-L Für Beschäftigte, die unter die Alt-Übergangsregelung des 71 BAT (Entgeltfortzahlung max. bis zur 26. Woche) fallen, wird als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Nettokrankengeld gezahlt. Für alle übrigen Beschäftigten bleibt es bei der bisherigen Regelung (Differenz zwischen Nettourlaubsentgelt und Bruttokrankengeld). In beiden Fällen wird der Krankengeldzuschuss statt längstens bis zum Ende der 26. Woche zukünftig längstens bis zum Ende der 39. Woche gewährt. Urlaubs- und Weihnachtsgeld : 20 TV-L 1. Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits am 30.6.2003 bestanden hat und die seit diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Zuwendung der tariflichen Nachwirkung unterliegen, beträgt die jeweils mit den Bezügen für den Monat November zustehende Jahressonderzahlung ab dem Jahre 2006 im Tarifgebiet West in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8a = 95 %, E 9 bis E 11 = 80 %, E 12 bis E 13 = 50 %, E 14 bis E 15 = 35 % des in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Im Jahr 2006 wird zusätzlich der Betrag gezahlt, der sich bei Fortgeltung des bisherigen Urlaubsgeldtarifvertrages ergeben hätte. Urlaubs- und Weihnachtsgeld : 20 TV-L

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 4 2. Für die Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, gilt Folgendes: a) Im Jahr 2006 richtet sich der Anspruch auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Es wird mindestens der Betrag gezahlt, der ihnen am basierend auf dem am 19. Mai 2006 geltenden Arbeitsvertrag zusteht. b) Im Jahr 2007 wird die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und Urlaubsgeld um 50 % des Differenzbetrages zu der Jahressonderzahlung nach Nr. 1 erhöht, sofern die Jahressonderzahlung nach Nr. 1 höher ist. 3. Ab 2008 werden die Jahressonderzahlungen für alle wie in der Tabelle dargestellt gezahlt. Befristete Beschäftigungen : 30 TV-L Die Forderung der Arbeitgeber, Befristungen nur noch ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen vornehmen zu können, hat sich nicht durchgesetzt. Es bleibt bei den günstigeren, tariflichen Bestimmungen der Sonderregelung 2y BAT. Kündigungsfristen / Unkündbarkeit : 34 TV-L Die Grundkündigungsfrist für Beschäftigte beträgt 1 Monat zum Monatsende. Innerhalb der ersten 6 Monate kann eine Kündigungsfrist von 2 Wochen vereinbart werden. Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr mindestens 5 Jahren mindestens 8 Jahren mindestens 10 Jahren mindestens 12 Jahren auf 6 Wochen auf 3 Monate auf 4 Monate auf 5 Monate auf 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Forderung der Arbeitgeber, die sogenannte Unkündbarkeit abzuschaffen, hat sich nicht durchgesetzt! Es bleibt bei den für Arbeiter und Angestellte geltenden Regelungen. Leistungsbezogene Bezahlung : 18 TV-L In einem Start-Zielmodell wird, beginnend mit dem Jahr 2007, 1% des Bruttojahresentgelts des Vorjahres als Leistungsentgeltvolumen zur Verfügung gestellt. Die Zielgröße im Jahre... beträgt 8%. Eine Zeitschiene bis zum Erreichen der Zielgröße von 8% ist nicht verabredet. Rahmenbedingungen zur betrieblichen Ausgestaltung: Dieser Topf muss zur Auszahlung kommen. Leistungsentgelte werden zusätzlich zur monatlichen Gesamtvergütung gezahlt ( On Top ) Einzelheiten (Beurteilungssystem, Kriterien der Ausschüttung etc.) müssen im Rahmen einer Betriebs- /Dienstvereinbarung geregelt werden. Kommt es zu keiner Vereinbarung müssen mit dem Dezemberentgelt 12% (12 x 1%) des im September zustehenden Tabellenentgelts ausgezahlt werden.

Schwerpunkt Arbeitszeit wöchentliche Arbeitszeit : 6 TV-L ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 5 a) Durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Länderbereich Die Arbeitszeit wird im Tarifgebiet West für jedes Land einzeln festgelegt. Sie ergibt sich aufgrund folgender Berechnung: Die Differenz tarifvertragliche Arbeitszeit zur tatsächlichen Arbeitszeit wird für Februar 2006 festgestellt. Die Differenz wird mit 2 multipliziert, wobei für den 2. Teil höchstens 0,4 Stunden berücksichtigt werden. Die dadurch festgestellte Zeit ist die neue durchschnittliche Arbeitszeit. In NRW gelten für den TdL Bereich = 39 Stunden und 50 Minuten. b) Für folgende Beschäftigte bleibt es bei der 38, 5 Stundenwoche - Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, - Beschäftigte an Unikliniken, Landeskrankenhäusern, sonstigen Krankenhäusern und psychiatrischen Einrichtungen, - Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen (Schulen, Heime) und in heilpädagogischen Einrichtungen. c) Die Ärztinnen und Ärzte arbeiten künftig 42 Stunden auf ihren Wunsch müssen mit ihnen 38,5 Stunden Arbeitsverträge abgeschlossen werden. Teilzeitarbeit : 11 TV-L Für die Vereinbarung von Teilzeitarbeit gilt einheitlich : Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag befristet werden. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (Redaktionelle Änderungen vorbehalten) Reisezeiten bei Dienstreisen : 6 Absatz 11 TV-L Bei Dienstreisen wird nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit gewertet, jedoch mindestens die auf den Reisetag entfallende dienstplanmäßige oder regelmäßige oder durchschnittliche Arbeitszeit. Nicht anrechenbare Reisezeiten von 15 Stunden und mehr im Monat werden auf Antrag zu 25% als Arbeitszeit berücksichtigt.

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 6 Arbeitszeitkorridore / Rahmenarbeitszeiten : 6 Absatz 6 und 7 TV-L Zukünftig können betrieblich sogenannte Arbeitszeitkorridore von 45 Stunden wöchentlich oder Rahmenarbeitszeiten von täglich 12 Stunden innerhalb der Zeit 6.00 20.00 Uhr vereinbart werden. Dies ist nur alternativ möglich und nur per Betriebs-/Dienstvereinbarung zulässig. Für Arbeitsstunden, die innerhalb des Arbeitszeitkorridors oder einer Rahmenarbeitszeit über die Vollarbeitszeit (39,68 bzw. 38,5 Stunden) hinaus geleistet werden, entstehen keine Ansprüche auf Überstundenzuschläge! Im Falle der Vereinbarung von Arbeitszeitkorridoren oder Rahmenarbeitszeiten ist für die Beschäftigten ein Arbeitszeitkonto einzurichten. Auf ein solches Arbeitszeitkonto können gebucht werden: Zeitguthaben oder Zeitschuld nach Ablauf des Ausgleichszeitraums Überstunden in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge sonstige Kontingente, sofern über Dienst- oder Betriebsvereinbarung geregelt Arbeitszeitkorridor oder Rahmenarbeitszeiten können nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit vereinbart werden. Eintretende Arbeitsunfähigkeit beim Zeitausgleich hat keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitszeitkonto, diese Stunden verbleiben als Guthaben auf dem Konto. Zeitzuschläge : 8 TV-L Überstundenzuschläge betragen in den Entgeltgruppen Entgeltgruppen 1 bis 9 Entgeltgruppen 10 15 Nachtarbeitszuschlag Samstagsarbeit Sonntagsarbeit Feiertagsarbeit Arbeit am 24.12./31.12 30 Prozent 15 Prozent. 20 Prozent (21 h - 6 h) 1,28 für Ang. in Krankenhäusern 20 Prozent (13 21 h) 0,64 für Ang. in Krankenhäusern 25 Prozent 35 Prozent 35 Prozent (ab 6 Uhr).

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 7 Schwerpunkt Neues Entgeltsystem : 12 bis 17 TV-L Grundsätzliches Die Tarifvertragsparteien hatten sich zum Ziel gesetzt, ein einheitliches, transparentes und durchlässiges Entgeltsystem für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes zu entwickeln. Dies bedeutet, die Lohngruppenverzeichnisse sowie Vergütungsordnungen aus 5 Tarifverträgen vollständig zu überarbeiten und zusammenzufassen. Aufgrund des Umfangs und vor allem der Komplexität dieses Vorhabens verständigten sich die Tarifvertragsparteien darauf, die neue Entgeltordnung sorgfältig zu entwickeln und wollen sich dafür bis Ende 2007 Zeit nehmen. Bis dahin werden Eingruppierungen grundsätzlich noch nach den bisherigen Bestimmungen vorgenommen. Allerdings hat man sich auf eine neue, einheitliche Entgelttabelle mit Tabellensätzen verständigt, die wir im weiteren vorstellen. Die bisherigen Lebensaltersstufen entfallen zukünftig! Dafür wurden 2 Grundstufen (Stufe 1 und 2) sowie 4 Erfahrungs-/Entwicklungsstufen eingeführt (Stufen 3 bis 6). In den Entgeltgruppen 9 bis 15 gibt es nur 3 Erfahrungs-/Entwicklungsstufen. Auch entfallen grundsätzlich die bisherigen Bewährungs-/Tätigkeits-/Zeitaufstiege. In welchen Fällen sie dennoch berücksichtigt werden können, ist im nachfolgenden Abschnitt aufgeführt. Alle Beschäftigten werden zum Stichtag 01. November 2006 in diese neue Tabelle übergeleitet (siehe Abschnitt Das System der Überleitung ). Dabei gilt der Grundsatz, dass kein Beschäftigter zum Zeitpunkt dieser Überleitung materiell benachteiligt werden darf. Das System der Überleitung : TVÜ 3 bis 7 Um festzustellen, wie sich die Überleitung am 01.11.2006 auswirkt, sollten folgende Schritte nacheinander abgearbeitet werden: 1. Schritt: Zuordnung der bisherigen Lohn-/Vergütungsgruppe zu einer Entgeltgruppe aus der neuen Entgelttabelle zum TV-L Die einzelnen Lohn-/Vergütungsgruppen werden den neuen Entgeltgruppen zugeordnet. Neben der tatsächlichen Lohn-/Vergütungsgruppe am Stichtag 01.11.2006 spielt eine Rolle, ob man sich noch in einer Aufstiegslohn-/-vergütungsgruppe befindet oder bereits aus niedrigerer Lohn-/Vergütungsgruppe aufgestiegen ist.

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 8 Hierzu kann die Tabelle der Anlage 1 verwandt werden. 2. Schritt: Bewährungs- / Zeit- / Tätigkeitsaufstieg zu berücksichtigen? (50% - Regel) Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege wird es ab dem 01.11.2006 grundsätzlich nicht mehr geben. In einigen Lohn- und Vergütungsgruppen werden allerdings schon begonnene Bewährungs-/Tätigkeits-/Zeitaufstiege dann noch berücksichtigt, wenn zum Stichtag 01.11.2006 mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen (Bewährungs-)Zeit zurückgelegt ist. Dies gilt für die in die Entgeltgruppen 5, 6 und 8 übergeleiteten Lohn- und Vergütungsgruppen sowie für den Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppe Vc in Vergütungsgruppe Vb BAT. Nach Ablauf der jeweiligen (Bewährungs-)Zeit wird die Höhergruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe vorgenommen. Erfüllt der Arbeitnehmer in dem Monat, in den der Stichtag fällt, die Voraussetzungen für eine Höherstufung in der Lohn-/Vergütungstabelle und/oder eine Höhergruppierung in eine Lohn- bzw. Vergütungsgruppe, so wird der Arbeitnehmer zum Stichtag zunächst höhergestuft und/oder höhergruppiert und sodann übergeleitet. 3. Schritt: Welches bisherige Bruttoentgelt wird als Vergleichsentgelt berücksichtigt? Bei den Angestellten werden die nachfolgenden Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Grundvergütung Ortszuschlag Stufe 1 oder Ortszuschlag zu Stufe 2; wenn beide Ehegatten im Geltungsbereich des bisherigen BAT arbeiten, dann nur 50% Allgemeine Zulage Bei den ArbeiterInnen wird der jeweilige Monatstabellenlohn berücksichtigt. 4. Schritt: In welche Stufe komme ich? Bildung einer Zwischenstufe! Bei den Angestellten hatten wir im 3. Schritt die Summe der berücksichtigungsfähigen Gehaltsbestandteile (Vergleichsentgelt) ermittelt. Nun prüfen wir in den Stufentabellensätzen der zugeordneten Entgeltgruppe (siehe Schritt 1), in welcher Stufe dieser Betrag erreicht wird. In der Regel findet man sich zwischen zwei Stufentabellensätzen der neuen Entgeltgruppe wieder. In diesen Fällen erfolgt die Einordnung grundsätzlich in eine individuelle Zwischenstufe mit dem individuell ermittelten Betrag aus Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage. Die nächste Stufensteigerung findet dann nach 2 Jahren statt. Für die Arbeiter und Arbeiterinnen gilt folgende Regelung: Bei der Überleitung zum Stichtag in die neuen Entgeltgruppen und stufen werden die Arbeiterinnen und Arbeiter so behandelt, als ob sie bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit nach dem neuen Entgeltsystem bezahlt worden wären. Das heißt: Arbeiter/Arbeiterinnen werden am Stichtag nach ihrer Beschäftigungszeit in die

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 9 Stufe übergeleitet, die sie erreicht hätten, wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte. Die Stufe 1 wird in jeden Fall mit einem Jahr berücksichtigt. Die Beschäftigten werden jedoch mindestens in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet, die dem ermittelten Vergleichsentgelt entspricht. Wenn sie die notwendige Beschäftigungszeit zum Erreichen der nächsten Stufe erfüllt haben, steigen sie auf. 5. Schritt: Prüfung, ob Strukturausgleich beansprucht werden kann (Vertrauensschutz) Die neue Tabelle sieht höhere Einkommen für jüngere Beschäftigte vor, gleichzeitig wird der Anstieg der hinteren Stufen der Tabelle durch längere Aufstiegszeiten abgeflacht. Die neue Tabelle führt dadurch in einigen Fällen zu einer Verringerung der Entgeltzuwachsperspektive im Verhältnis zum bisherigen Tarifrecht. Zum Ausgleich werden dafür Strukturausgleichszulagen in der Größenordnung zwischen 20 und 130 monatlich ohne Anrechnung gezahlt. Diese nicht dynamischen Strukturausgleichsentgelte als monatliche Zulagen zum Tabellenentgelt sollen einen erweiterten Vertrauensschutz sicherstellen. Der weitere Besitzstand ist zum Überleitungszeitpunkt gewahrt (siehe Schritt 6). 6. Schritt: Besitzstandsregelungen beachten Neben den möglichen Strukturausgleichszulagen werden folgende Lohn- /Gehaltsbestandteile als dynamische Besitzstandszahlungen gewährt: Sozialzuschläge bei den Arbeitern Ortszuschlagsbeträge der Stufen 3 ff ( Kinderzuschlag bei den Angestellten) Achtung: Für die Zahlung dieser Zuschläge werden neben bereits berücksichtigungsfähigen Kindern weitere Kinder nur noch berücksichtigt, sofern diese bis spätestens 31.12.2006 geboren werden. Vergütungsgruppenzulagen Für Beschäftigte, die in der Phase zwischen In-Kraft-Treten des TV-L (01.11.2006) und In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage erwerben, wird die Vergütungsgruppenzulage bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt. Die Weiterzahlung über das In- Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung hinaus steht unter dem Vorbehalt einer dort zu treffenden entsprechenden Regelung. Funktionszulagen (Meister, Techniker etc.) wie bisher; Diese Besitzstandsentgelte werden nicht in das Vergleichsentgelt (siehe Schritt 3) eingerechnet, sondern zusätzlich zu den neuen Tabellensätzen gezahlt.

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 10 Beispiele zur Überleitung: Angestellte (1) Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b seit 4,5 Jahren (1.5. 2002 mit 6-jährigem Bewährungsaufstieg in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b) Lebensaltersstufe: 29. verheiratet, Ehegatte nicht im Öffentlichen Dienst (noch) keine Kinder Schritt 1: Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe 5; Schritt 2: Bewährungsaufstieg Zum Zeitpunkt der Überleitung ist mehr als die Hälfte der vorgeschriebenen, 6-jährigen Bewährungszeit zurückgelegt. Damit wird der Bewährungsaufstieg im Jahre 2008 berücksichtigt (Höhergruppierung in Entgeltgruppe 6); Schritt 3: Ermittlung des Vergleichsentgeltes Grundvergütung Stufe 5: 1.305,86 Ortszuschlag Stufe 2: 575,03 Allgemeine Stellenzulage mittl. Dienst: 107,44 gesamt: 1.988,33 Schritt 4: Stufenfindung Mit dem Vergleichsentgelt von 1.988,33 liegen wir in den Tabellensätzen der neuen Entgeltgruppe 5 zwischen der Stufe 3 (1.970,00 ) und der Stufe 4 (2.065,00 ) somit erfolgt eine Einreihung in eine individuelle Zwischenstufe mit 1.988,33. Nach 2 Jahren erfolgt die Einreihung in die Stufe 4 (siehe nächster Schritt). Schritt 5: Strukturausgleichszulage Nach 2 Jahren erfolgt die Stufensteigerung in Stufe 4 mit dann 2.065,00 Nach altem Recht wäre jetzt die Stufe 6 erreicht worden mit 2.019,40 Ein Strukturausgleich ist nicht erfolderlich Zum 1.5. 2008 Höhergruppierung in EG 6 Stufe 4 2.220,00 * *die Tabellenwerte werde zum 1.1.2008 um 2,9% erhöht und auf volle 5 Beträge aufgerundet Schritt 6: Besitzstandsregelungen Da der/die Angestellte (bisher) keine Kinder hat und auch keine Vergütungsgruppenund/oder Funktionszulage erhielt, werden keine weiteren Besitzstandszahlungen fällig. Sofern der/die Angestellte z.b. 2 Kinder hätte, würde der Differenzbetrag des Ortszuschlages zwischen den Stufen 2 und 4 als persönlicher, dynamischer Besitzstand zusätzlich gezahlt.

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 11 Angestellte (2) Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a (kein Bewährungsaufstieg); Lebensaltersstufe: 29. ledig keine Kinder Schritt 1: Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe 5; Schritt 2: Bewährungsaufstieg Kein Bewährungsaufstieg möglich Schritt 3: Ermittlung des Vergleichsentgeltes Grundvergütung Stufe 5: 1.305,86 Ortszuschlag Stufe 1: 473,21 Allgemeine Stellenzulage mittl. Dienst: 107,44 gesamt: 1.886,51 Schritt 4: Stufenfindung Mit dem Vergleichsentgelt von 1.886,51 liegen wir in den Tabellensätzen der neuen Entgeltgruppe 5 zwischen der Stufe 2 (1.875,00 ) und der Stufe 3 (1.970,00 ). Damit erfolgt sofort die Einreihung in die individuelle Zwischenstufe mit 1.886,51 Die nächste Stufe 3 wird nach 2 Jahren am 1.11. 2008 erreicht. Schritt 5: Strukturausgleichszulage In der Entgeltgruppe 5 wird der/die Angestellte mit Erreichen der Stufe 5 die Gesamtvergütung der Endstufe (43.) der Vergütungsgruppe VII erreicht haben (2.098,85 alt / 2.135,00 neu) und erhält noch eine weitere Stufensteigerung in die neue Endstufe 6 mit dann 2.185,00 (Endstufe alt: 2.098,85 ). Schritt 6: Besitzstandsregelungen Da der/die Angestellte (bisher) keine Kinder hat und auch keine Vergütungsgruppenund/oder Funktionszulage erhielt, werden keine weiteren Besitzstandszahlungen fällig. Sofern der/die Angestellte z.b. 1 Kind hätte, würde der Differenzbetrag des Ortszuschlages zwischen den Stufen 2 und 3 als persönlicher, dynamischer Besitzstand zusätzlich gezahlt.

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 12 Arbeiter (1) Seit dem 01.04.1999 beschäftigt; Zur Zeit Lohngruppe 4, 2 Kinder Schritt 1: Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe 4; Schritt 2: Bewährungs-/Tätigkeits-/Zeitaufstieg Der Arbeiter/die Arbeiterin würde ab dem 01.04.2007 in Lohngruppe 4a höhergruppiert werden. Die Lohngruppe 4a entspricht in der Zuordnung zur neuen Entgelttabelle ebenfalls der neuen Entgeltgruppe 4. Mit dem Tabellensatz der Endstufe der neuen Entgeltgruppe 4 von 2.081,00 wird auch der in der Endstufe der alten Lohngruppe 4a zu zahlende Monatstabellenlohn von 2.080,69 erreicht. Schritt 3: Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn Lohngruppe 4 Stufe 4: 1.909,71 Schritt 4: Stufenfindung Wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigung 01.04.1999 gegolten hätte, wäre der/die Beschäftigte jetzt in Stufe 4 (nach 6 Jahren). Der Tabellensatz der neuen Entgeltgruppe 4 Stufe 4 beträgt 1.970,00. Mit diesem Tabellensatz wird der bisherige Monatstabellenlohn erreicht. Damit erhält der/die Beschäftigte ab dem 01.11.2006 den neuen Tabellensatz von 1.970,00, also 60,29 mehr als bisher. Schritt 5: Strukturausgleichszulage Für den ArbeiterInnenbereich wurden keine Strukturausgleichszahlungen vereinbart. Schritt 6: Besitzstandsregelungen Der bisherige Sozialzuschlag in Höhe von 201,58 wird als persönlicher, dynamischer Besitzstand zusätzlich gezahlt.

Arbeiter (2) Seit dem 01.04.1992 beschäftigt; Zur Zeit Lohngruppe 6a, 1 Kind Schritt 1: Zuordnung zur neuen Entgeltgruppe 6; Schritt 2: Bewährungs-/Tätigkeits-/Zeitaufstieg ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 13 Ein weiterer Aufstieg ist ohne Änderung der Tätigkeit nicht möglich. Schritt 3: Ermittlung des Vergleichsentgeltes Monatstabellenlohn Lohngruppe 6a Stufe 8: 2.272,14 (Endstufe) Schritt 4: Stufenfindung Wenn die neue Entgelttabelle bereits seit dem Beginn der Beschäftigung 01.04.1992 gegolten hätte, wäre der/die Beschäftigte jetzt in Stufe 5 (nach 10 Jahren). Der Tabellensatz der neuen Entgeltgruppe 6 Stufe 5 beträgt 2.220,00. Mit diesem Tabellensatz wird der bisherige Monatstabellenlohn nicht erreicht. Damit wird der/die Beschäftigte ab dem 01.11.2006 in eine individuelle Zwischenstufe (zwischen Stufe 5 und 6) mit seinem tatsächlichen Monatstabellenlohn von 2.272,14 eingeordnet. Ab dem 01.04.2007 kommt er/sie in die Stufe 6 der Entgeltgruppe 6 mit dann 2.285,00, also 12,86 mehr als bisher. Schritt 5: Strukturausgleichszulage Für den ArbeiterInnenbereich wurden keine Strukturausgleichszahlungen vereinbart. In diesem Fall wird durch Einordnung in die individuelle Zwischenstufe mit dem bisherigen Monatstabellenlohn der Grundsatz eingehalten, dass kein/-e Beschäftigte/-r zum Zeitpunkt der Überleitung materiell benachteiligt wird. Ab dem 01.04.2006 erhält er/sie durch die Einreihung in die Stufe 6 der neuen Entgelttabelle monatlich 12,86 mehr als in der Endstufe der bisherigen Lohngruppe 6a. Schritt 6: Besitzstandsregelungen Der bisherige Sozialzuschlag in Höhe von 90,57 wird als persönlicher, dynamischer Besitzstand zusätzlich gezahlt.

Die Überleitungstabelle Anlage 1 ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 14 I Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia Ib ohne Aufstieg nach Ia Ib nach Aufstieg aus II Vergütungsgruppe / Lohngruppe (alt) IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib ( nach 3 bis 6 Jahren ) IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib ( nach 11 bzw. 15 Jahren ) IIa ohne Aufstieg nach Ib IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIa III ohne Aufstieg nach IIa III nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach III IVa ohne Aufstieg nach III IVa nach Aufstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVa Vb in den ersten 6 Monaten der Berufsausübung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zur Stufe 1) EG (neu) 15ü 15 14 13ü 13 12 11 10 IVb ohne Aufstieg nach IVa IVb nach Aufstieg aus Vb Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) Vb nach Aufstieg Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) LG 9 (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5) Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb Vc ohne Aufstieg nach Vb Vc nach Aufstieg aus VIb LG 8a LG 8 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 8a LG 7a LG 7 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 7a LG 7 nach Aufstieg aus LG 6 LG 6 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 7 und LG 7a 9 8 7

Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 15 Vergütungsgruppe / Lohngruppe (alt) VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach Vc VIb nach Aufstieg aus VII LG 6a LG 6 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 6a LG 6 nach Aufstieg aus LG 5 LG 5 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 6 und LG 6a VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIb VII ohne Aufstieg nach VIb VII nach Aufstieg aus VIII LG 5a LG 5 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 5a LG 5 nach Aufstieg aus LG 4 LG 4 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 5 und LG 5a LG 4a LG 4 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 4a LG 4 nach Aufstieg aus LG 3 LG 3 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 4 und LG 4a VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VII VIII ohne Aufstieg nach VII VIII nach Aufstieg aus IX LG 3a LG 3 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 3a LG 3 nach Aufstieg aus LG 2 LG 2 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 3 und LG 3a LG 2a LG 2 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 2a LG 2 nach Aufstieg aus LG 1 LG 1 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 2 und LG 2a EG (neu) 6 5 4 3 2ü IXa IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IX nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6) X (keine Stufe 6) LG 1a (keine Stufe 6) LG 1 mit ausstehendem Aufstieg nach LG 1a (keine Stufe 6) 2 nur Neueingestellte ab 01.11.2006 (fest vereinbarter Tätigkeitskatalog) 1

Die neue Entgelttabelle - Anlage 2 ver.di Aachen/Düren/Erft Fachbereich Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Der neue TV-L -- Info für Beschäftigte -- Stand Oktober 2006 Seite 16 Tabelle TV-L Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 nach 1 Jahr nach 3 Jahren nach 6 Jahren nach 10 Jahren nach 15 Jahren 15 3.384 3.760 3.900 4.400 4.780 14 3.060 3.400 3.600 3.900 4.360 13 2.817 3.130 3.300 3.630 4.090 12 2.520 2.800 3.200 3.550 4.000 11 2.430 2.700 2.900 3.200 3.635 10 2.340 2.600 2.800 3.000 3.380 9 2.061 2.290 2.410 2.730 2.980 8 1.926 2.140 2.240 2.330 2.430 2.493 7 1.800 2.000 2.130 2.230 2.305 2.375 6 1.764 1.960 2.060 2.155 2.220 2.285 5 1.688 1.875 1.970 2.065 2.135 2.185 4 1.602 1.780 1.900 1.970 2.040 2.081 3 1.575 1.750 1.800 1.880 1.940 1.995 2a 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906 2 1.449 1.610 1.660 1.710 1.820 1.935 1 je 4 Jahre 1.286 1.310 1.340 1.368 1.440 Übergangsregelung IIa a) Bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages vorhandene Beschäftigte der VergGr. IIa BAT/ BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. I b BAT/BAT-O nach 11 oder 15 Jahren werden in die Entgeltgruppe E 13 Ü mit den nachstehenden Tabellenwerten (Tarifgebiet West) übergeleitet Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4a Stufe 4b Stufe 5 Nach 2 Jahren in Stufe 2 Nach 4 Jahren in Stufe 3 Nach 3 Jahren in Stufe 4a Nach 3 Jahren in Stufe 4b Beträge aus (E 13/2) (E 13/3) (E 14/3) (E 14/4) (E 14/5) E 13 Ü 3.130 3.300 3.600 3.900 4.360 Die Überleitung erfolgt mit dem festgestellten Vergleichsentgelt in eine individuelle Zwischenstufe der Entgeltgruppe E 13 Ü, mindestens jedoch in die Stufe 2 der Entgeltgruppe E 13 Ü. Zwei Jahre nach der Überleitung erfolgt der Aufstieg in die nächste reguläre Stufe. Der weitere Aufstieg richtet sich nach der Tabelle. b) Bei In-Kraft-Treten des Tarifvertrages vorhandene Beschäftigte der VergGr. IIa BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach VergGr. I b BAT/BAT-O nach 5 oder 6 Jahren werden in die Entgeltgruppe E 14 übergeleitet. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die schon vor dem Überleitungsstichtag aus VergGr. II a BAT/BAT-O nach VergGr. I b BAT/BAT-O aufgestiegen sind.