Steuerrechliche Bewertung des Anlagevermögens Unterschiede zur HB



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Transkript:

Steuerrechliche Bewertung des Anlagevermögens Unterschiede zur HB 1. Ausgangswert: identisch mit Handelsbilanz AK/HK 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG 2. planmäßige Abschr.: gleichmäßig (linear) Verteilung der 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG AK/HK auf die Jahre der Nutzung 7 Abs. 1 S. 1 EStG alternativ: bei beweglichen WG des AV Leistungs-AfA und Nachweis der Leistung 7 Abs. 1 S. 6 EStG 3. außerplanm. Abschr.: Teilwertabschreibung 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG (Wertverlust) Abschreibung auf den niedrigeren Wert, der sich i.d.r. aus den Wiederbeschaffungskosten ergibt Teilwertbegriff 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zulässig generell nur bei vsl. dauernder Wertminderung (gilt auch für nicht abnutzbare Anlagegüter, also auch für FAV!) 4. Zuschreibung: Striktes Wertaufholungsgebot, wenn der 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG Grund der Teilwertabschreibung zum (abnutzbares AV) nächsten Jahresabschluss entfallen ist. 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i.v.m. Nr. 1 S. 4 EStG (übriges Vermögen) Bewertungsmaßstäbe Anschaffungskosten 255 Abs. 1 HGB 6 EStG, R 6.2 EStR Bestandteile Handelsrecht Steuerrecht Aufwendungen des Kaufpreis, Übernahme von Rentenver- Erwerbs pflichtungen, bei Tausch Wert der hin- dto. gegebenen Wirtschaftsgüter Kosten der Inbetriebnahme Anschlüsse, Fundamente, Zugänge, Um- (Herstellung der Betriebs- bauten bereitschaft) (nur Einzelkosten!) nachträgliche AK Anschaffungsnebenkosten Zugänge zum Wirtschaftsgut nach dem Anschaffungszeitpunkt (Werkzeuge, Module, Klimaanlage im PKW...) Notar, Eintragung im Grundbuch, (keine Finanzierungskosten!), Transport, Verpackung, Transportversicherung, Zulassung, Zölle) - Anschaffungspreismin- Skonti, Boni, nachträgliche Rabatte derungen oder Nachlässe ) Seite 1

Übung Anschaffungskosten Patent entgeltlich erworbener Vermögensgegenstand des immateriellen AV, da im Wege der Unternehmensübernahme gekauft und mit 4 Jahren RND dem Geschäftsbetrieb dient. 246 Abs. 1 HGB Vollständigkeitsprinzip! Steuerlich ebenfalls Bilanzierungsgebot wegen 5 Abs. 2 EStG Zuordnung zum AV gem. 247 Abs. 2 HGB Ausweis unter 266 Abs. 2 A. I. 2 HGB Zugangsbewertung gem. 253 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu Anschaffungskosten, Folgebewertung vermindert um planmäßige Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 u. 2 HGB und 7 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG zum 31.12.2014 Erwerb zum 01.01.2014 200.000 - planmäßige Abschreibung 1/4-50.000 Bilanzansatz 31.12.2014 150.000 Gebäude Anlagevermögen gem. 247 Abs, 2 HGB dient dauernd dem Geschäftsbetrieb Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 1 HGB Zugangsbewertung gem. 253 Abs. 1 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG zu Anschaffungskosten, in der Folge vermindert um planmäßige Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 u. 2 HGB und 7 Abs. 4 S. 2 EStG (tatsächliche Nutzungsdauer 25 Jahre < 50 Jahre Fertigstellung 1956) Wahlrecht Anwendung gem. Aufgabenstellung niedrigster steuerlicher Gewinn! (höchste AfA) Zugang 01.01.2014 2.500.000 - planmäßige Abschreibungen 100.000 Bilanzansatz 31.12.2014 2.400.000 Technische Anlagen und Maschinen Anlagevermögen gem. 247 Abs. 2 HGB Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 2. HGB Zugangsbewertung mit Anschaffungskosten gem. 253 Abs. 1 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB und 7 Abs. 1 S.1 und 2 EStG Zugang 01.01.2014 600.000./. planmäßige Abschreibung 120.000 Bilanzansatz zum 31.12.2014 480.000 Seite 2

Betriebs- und Geschäftsausstattung Anlagevermögen gem. 247 Abs. 2 HGB Ausweis unter 266 Abs. 2 A. II. 3. HGB Zugangsbewertung mit Anschaffungskosten gem. 253 Abs. 1 HGB und 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG Abschreibungen gem. 253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB und 7 Abs. 1 S.1 und 2 EStG Zugang 01.01.2014 100.000./. planmäßige Abschreibung 25.000 Bilanzansatz zum 31.12.2014 75.000 Geschäfts- oder Firmenwert Weil die für die Übernahme des Unternehmens bewirkte Gegenleistung höher ist, als die Summe der Vermögensgegenstände abzgl. der Schulden (bewertet zu Zeitwerten), muss ein Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert werden ( 246 Abs. 1 S. 4 HGB). entgeltlicher Erwerb! Steuerlich ist die Aktivierung gem. 5 Abs. 2 EStG ebenfalls geboten. Ausweis unter 266 Abs. 2 A. I. 3 HGB Wert gem. 246 Abs. 1 S. 4 HGB: Kaufpreis 5.000.000 Wert der übernommenen VG 5.525.000 abzgl. Schulden 2.000.000 Wert des übernommenen EK 3.525.000 Geschäfts- oder Firmenwert (Zugangswert) 1.475.000 Abschreibung gem. 253 Abs. 3 HGB über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - handelsrechtlich wird in Anlehnung an 285 Nr. 13 HGB eine Nutzungsdauer von 5 Jahren fingiert - Steuerrechtlich gilt zwingend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren gem. 7 Abs. 1 S. 3 EStG Es handelt sich um eine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips nach 5 Abs. 1 S. 1 EStG durch den Bewertungsvorbehalt des Steuerrechts gem. 5 Abs. 6 EStG HB SB Zugang 01.01.2014 1.475.000 1.475.000 - planmäßige Abschreibung 295.000 98.333 Bilanzansatz 31.12.2014 1.180.000 1.376.667 Differenzbetrag 196.667 Der Unterschiedsbetrag ist gem. 60 Abs. 2 EStDV zum Zwecke der steuerlichen Gewinnermittlung hinzuzurechnen. Seite 3

Buchungen: (Korrekturbuchungen) entgeltlich erworbene Konzessionen. 200.000 Geschäfts- oder Firmenwert 1.475.000 an sonstige betriebliche Aufwendungen 1.675.000 Abschreibungen auf immat. VG und SA 590.000 an entgeltlich erworbene Konzessionen 50.000 an Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte 100.000 an Technische Anlagen und Maschinen 120.000 an andere Anlagen BGA 25.000 an Geschäfts- oder Firmenwert 295.000 Herstellungskosten 255 Abs. 2 HGB, R 6.3 EStR Aufwendungen durch Verbrauch von Gütern und Inanspruchnahme von Diensten für 1. Herstellung eines Vermögensgegenstandes 2. Erweiterung eines Vermögensgegenstandes 3. wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus Pflichtbestandteile ( Dazu gehören... ) Wahlbestandteile I ( dürfen auch ) Wahlbestandteile II ( gelten als... ) Keine Bestandteile ( dürfen nicht ) Durch die Fertigung veranlasste Kosten - Materialeinzelkosten - Fertigungseinzelkosten - Sondereinzelkosten der Fertigung - Materialgemeinkosten angemessene Teile - Fertigungsgemeinkosten - Werteverzehr des AV soweit durch die Fertigung veranlasst Angemessene, nur zeitlich zurechenbare Kosten - Kosten der allgemeinen Verwaltung - Aufwendungen für soziale Einrichtungen... Zeitlich zurechenbare Fremdkapitalzinsen Vertriebskosten und Forschungskosten steuerliche Besonderheiten Kosten der allgemeinen Verwaltung usw., die nach 255 Abs. 2 S. 3 einem Wahlrecht unterliegen, sind nach Steuerrecht einbeziehungspflichtig (R 6.3 Nr. 1 EStR). EE-Steuern und die Gewerbesteuer dürfen nicht einbezogen werden! Beispiel Herstellungskosten Zuordnung zum UV, da zum Absatz bestimmt und damit nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienend. Ausweis unter 266 Abs. 2 B. I. 2 HGB Seite 4

Handelsrechtliche Bewertung (Mindestansatz) Materialeinzelkosten 160.000,00 notwendige Materialgemeinkosten (angemessene Anteile) 6,00% 9.600,00 Fertigungseinzelkosten 100.000,00 notwendige Fertigungsgemeinkosten (angemessene Anteile) 120,00% 120.000,00 Wertuntergrenze Handelsrecht 389.600,00 Werkstofflager Fertigung I variabel fix variabel fix Kostenstellensumme 48.000,00 260.000,00 162.000,00 276.000,00 - freiwillige soz. Leistungen 4.000,00 10.000,00 12.000,00 14.000,00 - Altersvorsorge 10.000,00 16.000,00 - Lehrlingsausbildung 8.000,00 12.000,00 - kalk. Zinsen 52.000,00 72.000,00 44.000,00 180.000,00 150.000,00 162.000,00 90,00% 90,00% GK nach Leerkostenabzug 44.000,00 100.000,00 150.000,00 90.000,00 Gemeinkosten akt.-pfl. 144.000,00 240.000,00 Einzelkosten 2.400.000,00 200.000,00 Zuschlagssätze 6,00% 120,00% Die Kostenstelle Einkauf zählt zur Verwaltung! steuerliche Bewertung (Mindestansatz) Werkstofflager Fertigung I variabel fix variabel fix Kostenstellensumme 48.000,00 260.000,00 162.000,00 276.000,00 - kalk. Zinsen 52.000,00 72.000,00 48.000,00 208.000,00 162.000,00 204.000,00 90,00% 90,00% Einzelkosten 2.400.000 200.000 Gemeinkosten variabel 48.000 162.000 Gemeinkosten 115.556 113.333 Summe der Gemeinkosten 163.556 275.333 steuerliche GK-Zuschläge 6,81% 137,67% Bemessungsgrundlage für die zwingend zu berücksichtigenden Verwaltungsgemeinkosten (inkl. Einkauf und Betriebsrat) MEK 2.400.000 MGK 163.556 FEK ohne kalk. Zinsen! 200.000 FGK 275.333 HK Erz 3.038.889 Betriebsrat (600+4700*50/90+ 1800+14100*50/90) 12.844 Einkauf (16300+79150*5/9) 60.272 Verwaltung (10300+37550*5/9) 31.161 VwGK 104.277 VwGKZS 3,43% Seite 5

Materialeinzelkosten 160.000 notwendige Materialgemeinkosten (angemessene Anteile) 6,81% 10.896 Fertigungseinzelkosten 100.000 notwendige Fertigungsgemeinkosten (angemessene Anteile) 137,67% 137.670 vorläufige HK 408.566 Verwaltungsgemeinkosten 3,43% 14.014 Wertuntergrenze Steuerrecht 422.580 Kosten des Fertigerzeugnislagers und Vertriebskosten dürfen nicht aktiviert werden! Unfertige Erzeugnisse 422.580 an Bestandsveränderungen unfertige Erzeugnisse 422.580 Seite 6