Gut leben im Heim Aktualisierung des Ratgebers, 1. Auflage 2013 Änderungen zum 1. Januar 2016 PSG II, Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Unterhalt Stand: Januar 2016 Am 1. Januar 2016 ist der zweite Teil des Pflegestärkungsgesetzes in Kraft getreten. Er bringt für Pflegebedürftige erst einmal nur leichte Anpassungen an bestehende Leistungen. Die wirklich wichtigen Änderungen stehen ab 1. Januar 2017 an. Dann gilt ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der körperliche, seelische und geistige Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt. Statt drei n gibt es dann fünf Pflegegrade. So sollen mehr Menschen Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Wichtig für Sie zu wissen: Wer schon eine hat, bekommt automatisch einen Pflegegrad zugeteilt und erhält weiterhin mindestens die bisherigen Leistungen. Für viele Menschen werden diese sogar steigen. Es ist keine erneute Begutachtung notwendig. Es ist empfehlenswert, im Jahr 2016 zu prüfen, ob die bestehende Einstufung die passende ist. Vor allem sollte geklärt werden, ob Einschränkungen der Alltagskompetenz, etwa wegen einer Demenz, bestehen. Außerdem soll ab dem Jahr 2017 der Eigenanteil beim Heimaufenthalt unabhängig vom Pflegegrad für alle Bewohner eines Heimes einheitlich sein. Diese Mischkalkulation wird voraussichtlich dazu führen, dass Personen mit geringem Pflegebedarf mehr zuzahlen als heute, Personen mit hoher bzw. Pflegegrad weniger.
2 Aktualisierung des Ratgebers Gut leben im Heim Mit dem ersten Teil des Pflegestärkungsgesetzes, das schon seit 1. Januar 2015 gilt, gab es wesentliche Veränderungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Zwischenzeitlich sind außerdem das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und das Hospiz- und Palliativgesetz in Kraft getreten. Das Krankenhausstrukturgesetz war bei Redaktionsschluss (16. Dezember 2015) noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, soll aber ebenfalls ab 1. Januar 2016 gelten. Auch diese Gesetze wirken sich auf die Pflege aus. Auch die Regelsätze der Sozialhilfe und die Freibeträge wurden Anfang 2016 erhöht. Alle Neuerungen, die 2016 für Sie relevant sind, werden im Folgenden erklärt. Pflegeversicherung Die meisten Leistungen der Pflegeversicherung wurden zum 01.01.2015 erhöht. Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (vgl. S. 85/86) profitieren nun von fast allen Leistungen der Pflegeversicherung, jedoch nicht bei der vollstationären Pflege (siehe nachfolgende Tabelle). 0 (eingeschränkte Alltagskompetenz) I Pflegegeld 123 244 (316) Pflegesachleistungen 231 468 (689) Tages-/Nachtpflege 231 468 (689) II 458 (545) 1.144 (1.298) 1.144 (1.298) III 728 (728) 1.612 (1.612) 1612 (1612) IV (Härtefälle) 728 (728) 1.995 (1.995) Stationäre Pflege 0 1.064 1.330 1.612 1.995 (Betrag in Euro im Monat. Betrag in Klammern, wenn zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt.)
Aktualisierung des Ratgebers Gut leben im Heim 3 Leistung Betrag Kurzzeitpflege 1.612 Euro pro Jahr (auch 0) Verhinderungspflege 1.612 Euro pro Jahr (auch 0) Zusätzliche Betreuungsleistungen (und Entlastungsleistungen) Pflegehilfsmittel (zum Verbrauch bestimmt) 104/208 Euro im Monat je nach Betreuungsbedarf, (auch bei I bis IV) 40 Euro im Monat (auch 0) Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen 4.000 pro Maßnahme (auch 0) Zuschuss für Wohnungen/Pflege-WGs 205 Euro im Monat (auch 0) (Betrag in Euro im Monat. Betrag in Klammern, wenn zusätzlich ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt (vgl. S. 85ff).) Die Leistungen für die vollstationäre Pflege sind in gleicher Höhe gestiegen wie die ambulanten Leistungen (vgl. S. 90). Für Menschen mit einer, die in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe leben, zahlt die Pflegekasse nun 266 Euro monatlich (vgl. S. 91). Die Zahl der Betreuungskräfte in vollstationären Einrichtungen wurde deutlich erhöht. Unabhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit und Einschränkungen der Alltagskompetenz übernimmt die Pflegekasse Kosten für qualifiziertes Personal, dass zur Gestaltung des Alltags oder gemeinschaftliche Aktivitäten der Heimbewohner eingesetzt wird. Es gilt die Regel: Auf 20 Bewohner kommt eine Betreuungskraft (vgl. S. 90). Der Zuschuss für Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe (Pflege-WG) beträgt 205 Euro im Monat je anspruchsberechtigtem Bewohner. Außerdem wurden die Voraussetzungen konkretisiert, um den WG-Zuschlag zu erhalten: In der Wohngruppe müssen mindestens drei, maximal zwölf pflegebedürftige Personen oder Personen mit erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz zusammen leben. Die Gemeinschaft der Bewohner muss eine Person beauftragen, die beispielsweise das Alltagsleben organisiert oder den Haushalt führt. Die Kasse kann als Nachweis den Mietvertrag sowie Name und Anschrift der beauftragten Person und deren Aufgaben verlangen (vgl. S. 58, 95).
4 Aktualisierung des Ratgebers Gut leben im Heim Die Förderung zur Neugründung einer Wohngruppe wurde entfristet, sodass auch Wohngruppen, die nach dem 31. Dezember 2015 gegründet werden, von der Anschubförderung profitieren können (vgl. S. 53, 97). Die Kosten zur Wohnungsanpassung werden nun bis zu einer Höhe von 4.000 Euro übernommen, wohnen mehrere Personen zusammen, etwa in einer Wohngruppe, gibt es einen Maximalbetrag von 16.000 Euro (vgl. S. 56, 97). Eine Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsangebote (vgl. S. 57, 96) von bis zu 104 Euro monatlich bekommen nun alle Pflegebedürftigen, also auch Menschen mit einer, bei denen keine erheblichen Einschränkungen ihrer Alltagskompetenz festgestellt wurden (vgl. S. 85/86). Diese Kostenerstattung soll auch für Entlastungsangebote genutzt werden können, etwa für Unterstützung im Haushalt, Hilfe bei Behördengängen oder bei der Organisation und Koordination diverser Dienste für Bewohner eine Wohngruppe. Die Abrechnung erfolgt wie bei den Betreuungsangeboten. Entweder stellt der Dienst eine Rechnung und der Pflegebedürftige geht in Vorleistung bevor er sich das Geld von der Pflegekasse zurück erstatten lässt. Oder er unterschreibt dem Dienstleister eine Abtretungserklärung, sodass dieser direkt mit der Kasse abrechnet. Letzteres ist bequemer, dafür fehlt aber die Kontrollmöglichkeit. Auch die Entlastungsangebote müssen nach Landesrecht anerkannt sein, bevor die Pflegekasse die Rechnung akzeptiert. Leider fehlen in vielen Bundesländern noch die Regelungen, sodass in vielen Regionen noch keine Entlastungsdienste am Markt sind. Die Pflegestützpunkte sollten Adressen der zugelassenen Anbieter haben. Schon in der Vergangenheit gab es die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Seit 2015 können die Gelder der Pflegesachleistung noch flexibler genutzt werden. Bis zu 40 Prozent des Anteils, der für einen Pflegedienst genutzt werden kann (Pflegesachleistung), kann für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwendet werden. In der Praxis ist dies
Aktualisierung des Ratgebers Gut leben im Heim 5 jedoch nicht ganz einfach, denn zunächst müssen die Ausgaben für den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Da diese Kosten in den einzelnen Monaten häufig schwanken, ist kaum einschätzbar, wie hoch das für die Betreuungs- und Entlastungsangebote tatsächlich nutzbare Budget für den jeweiligen Monat ausfällt. Neue Kombinationsmöglichkeiten gibt es auch bei der Kurzzeitund Verhinderungspflege (vgl. S. 57 ff, 93 ff). Wie bisher besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf Verhinderungspflege auch in Einrichtungen der Kurzzeitpflege zu nutzen. Dadurch kann der Pflegebedürftige bis zu acht Wochen in der Kurzzeitpflege versorgt werden, wobei die Pflegeversicherung maximal 3224 Euro pro Jahr übernimmt. Die Übertragung funktioniert nun auch teilweise anders herum. Die Hälfte des Anspruchs auf Kurzzeitpflege (zwei Wochen bzw. 806 Euro) können nun für die Verhinderungspflege genutzt werden. Diese Übertragungsmöglichkeit hilft vor allem Demenzkranken, die mit Ortswechseln oft schlecht zurecht kommen. Auch Bewohner von Wohngemeinschaften können von dieser Regelung profitieren, da bei diesem Modell immer davon ausgegangen wird, dass es sich nicht um eine Vollversorgung handelt, sondern sich auch Angehörige um den Betroffenen kümmern. Sozialhilfe und Unterhalt Zum 1. Januar 2016 wurden die Eckregelsätze der Sozialhilfe angehoben. Damit beträgt nun auch die Grundsicherung monatlich 404 Euro für einen Alleinstehenden und bei Paaren 364 Euro je Person (vgl. S. 100). Mit der Steigerung der Eckregelsätze erhöht sich auch der Barbetrag für Heimbewohner auf 109,08 Euro im Monat (vgl. S. 103). Auch für Menschen, die Eingliederungshilfe beziehen, erhöht sich der Freibetrag auf monatlich 808 Euro. Die Vermögensfreigrenze beträgt unabhängig vom Alter 2.600 Euro (vgl. S. 108). Der Selbstbehalt für unterhaltspflichtige Kinder, beispielsweise für ihre im Heim lebenden Eltern, beträgt 1.800 Euro monatliches Einkommen (vgl. S. 104).
6 Aktualisierung des Ratgebers Gut leben im Heim S. 36: Rechenbeispiel: Ein Pflegeheim in Duisburg im mittleren Preissegment Kosten pro Monat im Durchschnitt (Tagessatz x 30,4) 0 I II III Härtefall Pflegekosten 930 1.440 2.040 2.670 3.050 Anteil Pflegekasse 0-1.064-1.330-1.612-1.995 Eigenanteil Pflege 930 378 710 1058 1.055 Unterkunft 543 543 543 543 543 Verpflegung 418 418 418 418 418 Investitionskosten 425 425 425 425 425 Ausbildungsumlage 112 112 112 112 112 Eigenanteil insgesamt 2.428 1.874 2.208 2.558 2.553 S. 59: Rechenbeispiel: ambulant betreute Wohngemeinschaft ohne Pflegekosten (Kosten nach einer Kalkulation des Vereins Wohnen in Gemeinschaft NRW e.v. ) Für pflegebedürftige Person, I mit Demenz pro Monat Kosten pro Monat in Euro Miete (warm) 460 Haushaltsgeld + 200 Persönliches Taschengeldkonto + 90 Kosten für Wohnen und Leben insgesamt 750 Betreuungskosten 1.200 Pflegekasse: Wohngruppenzuschlag* - 205 * Pflegekasse: Verhinderungspflege (4 Wochen zzgl. 50% Kurzzeitpflege) Pflegekasse: Betreuungs- und Entlastungsleistungen - 201-104 Eigenanteil Betreuungskosten 690 Eigenanteil insgesamt 1.440 * wird in der Regel nur für selbstverantwortete WGen gezahlt
Aktualisierung des Ratgebers Gut leben im Heim 7 S. 93: Beispiel Anteil Pflegegeld Person mit II Heimentgelt für den Monat August: 900 Pflege in häuslicher Umgebung in der Zeit vom 6 Tage 03.08. bis 05.08. und vom 17.08. bis 19.08.: Sachleistungsanteil (900 Euro von 1.144 Euro): 78,67 % Geldleistungsanteil: 21,33 % Ergebnis: Es besteht ein Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von insgesamt 19,54 (21,33 % von 458,00 = (97,69 / 30) x 6) S. 105: Unterhaltsverpflichtung: Beispielrechnung für einen alleinstehenden Angehörigen Gehalt (brutto) 3.200 Mieteinnahmen +750 Zinseinkünfte + 50 Einkommen pro Monat 4.000 Steuern (abzüglich anrechenbare Ausgaben) -750 Sozialversicherung -780 sonstige Versicherungen -220 Werbungskosten -100 bereinigtes Einkommen 2.150 Mindestselbstbehalt -1.800 Überhang 350 Unterhaltsbetrag (50% vom Überhang) 175