Crashkurs Allgemeines Verwaltungsrecht - zur Vorbereitung auf die Klausur im Besonderen Verwaltungsrecht

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AUFBAUSCHEMA FÜR EINE KLAGE BETREFFEND BELASTENDES POLIZEILICHES HANDELN ZUR GEFAHRENABWEHR

Transkript:

Folie Nr. 1 Crashkurs Allgemeines Verwaltungsrecht - zur Vorbereitung auf die Klausur im Besonderen Verwaltungsrecht Tag 2 - Vormittagseinheit Allg. VerwR und Polizeirecht (insbesondere: Ermessensfehlerlehre, Verhältnismäßigkeit, Vollstreckung)

Folie Nr. 2 Veranstaltungsgliederung Tag 1 Einheit 1 (vormittags) Herangehensweise an Verwaltungsrechtsklausuren Handlungsformen der Verwaltung und Rechtsbehelfe (Klagearten) Einheit 2 (nachmittags) Die wichtigsten Normen des Allg. VerwR und Standardprobleme Tag 2 Einheit 3 (vormittags) Allg. VerwR und Polizeirecht (insbesondere: Ermessensfehlerlehre, Verhältnismäßigkeit, Vollstreckung) Einheit 4 (nachmittags) Allg. VerwR und Baurecht (insbesondere: Nebenbestimmungen, Rechtschutz Dritter, Eilrechtsschutz) Bezüge zu Kommunalrecht und Sicherheitsrecht nur, soweit noch zeitlich möglich

Folie Nr. 3 Im Grundsatz 3 Ebenen: Primärebene, (v.a. Anordnungen): = Polizeirechtliche Verfügung / Unmittelbare Ausführung normale einstufige Rechtmäßigkeitsprüfung Sekundärebene (Vollzug): Überblick über Problemebenen im PolR/SichR = Vollzug / Vollstreckung (Durchsetzung der Anordnung auf Primärebene) gesetzlicher Normalfall (Art. 53 Abs. 1 PAG): Eine Anordnung auf Primärebene ergeht, der Adressat folgt dieser nicht Anwendung des Verwaltungszwangs durch Polizei» (!) hier ist nach h.m. keine Konnexität nötig. Grund: Wortlaut Art. 53 Abs. 1 Unanfechtbar oder keine aufschiebende Wirkung gesetzlicher Ausnahmefall (Art. 53 Abs. 2 PAG): Eine Anordnung auf Primäreben fehlt aus bestimmten Gründen (nicht abschließende Aufzählung in Abs. 2). Die Situation erfordert aber dennoch ein einschreiten Anwendung des Verwaltungszwangs durch Polizei» hier ist nach h.m. die RMK einer fiktiven Grundverfügung zu prüfen, Grund: Die Ausnahmeregelung der Abs. 1 trifft hier nicht zu, da keine Unanfechtbarkeit / aufschiebende Wirkung denkbar ist. Tertiärebene (manchmal als Sekundärebene bezeichnet): = Kosten (finanzielle Abwicklung der vorherigen Ebenen), Erstattung, Ersatz Grundsatz: Für polizeiliche Maßnahmen werden keine Kosten erhoben (Art. 3 Nr. 10 KG) Ausnahme (in Klausur Regelfall): Art. 76 S. 1 PAG

Folie Nr. 4 Rechtsschutz beim Zusammentreffen mehrerer Maßnahmen Die Polizeirechtsklausur ist im Regelfall nicht allzu schwer konzipiert, bereitet aber immer wieder wegen fehlenden Systemverständnisses Probleme. Folgende Aspekte sollten Sie daher immer beachten: Bei Zusammentreffen mehrerer Maßnahmen der gleichen Ebene im Regelfall gegen jede Maßnahme einzeln wenden (Prozessual die Klagehäufung ansprechen; siehe letzte Veranstaltung) Beim Zusammentreffen mehrerer Ebenen den Rechtsbehelf wählen, der der letzten Ebene entspricht. Die unteren Ebenen werden dann inzident geprüft (zumindest in Klausuren häufig) Beachten Sie hier: Sie müssen zwingend durch Obersätze deutlich machen, wenn Sie auf die nächste Ebene hinüber leiten (siehe Beispiel nächste Folie) Jede Ebene ist separat auf die bei ihr geltenden formellen und materiellen Anforderungen zu untersuchen (Sofern hier Fragen vermischt werden, zeigen Sie dem Korrektor fehlendes Systemverständnis und können im Regelfall nicht mehr mit einem VB rechnen) Wenn Sie den bayerischen Aufbau wählen (m.e. bei Kostenbescheiden nicht zu empfehlen): Achten Sie auf konsequente Umsetzung.» Dazu die Übersicht bei: Knemeyer, Polizei und Ordnungsrecht, Rn. 68. ACHTUNG: Im Lehrbuch von Heckmann (Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, S. 259) wurde der bayerische Aufbau in der Vergangenheit (bis Auflage 4) fehlerhaft wiedergegeben (Widerspruch zwischen dargestelltem Aufbau und zitierter Quelle!!!) Egal auf welcher Ebene Sie sind: Die Abgrenzung zwischen den in Betracht kommenden Handlungsformen muss bereits bei der Darlegung der Rechtsgrundlage der jeweiligen Ebene erfolgen

Folie Nr. 5 Auf dem Grundstück des A befindet sich ein alter Baum. Es fielen bereits mehrfach Äste des Baumes auf den Gehweg. A ist urlaubsbedingt nicht zuhause. Der Wetterdienst prognostiziert für den Sonntag starken Sturm. Die Polizei lässt den Baum fällen und schickt A einen Kostenbescheid, den dieser am Tag seiner Rückreise im Briefkasten findet. Ist dieser Kostenbescheid rechtmäßig? Herangehensweise: Nur Rechtslage (nichts Prozessuales) prüfen Prüfung des Kostenbescheids mit inzidenter Prüfung der RMK der Maßnahme der Polizei Lösungsansatz: Obersatz: Der Kostenbescheid ist rechtswidrig, wenn er einer RGL entbehrt oder formell oder materiell rechtswidrig ist. I. RGL: Art. 53 Abs. 2, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. S. 2, 3 ivm. Art. 76 PAG. (vertretbar wäre auch Art. 9 II PAG) II. III. IV. Beispielsfall mit mehreren Ebenen formelle RMK: Der Kostenbescheid ist rechtswidrig (Anhörung fehlte) mat. RMK: insb. Art. 16 V KG (lesen!) Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Maßnahme müsste rechtmäßig gewesen sein. 1. RGL der Entfernung des Baumes: Art. 53 Abs. 2, 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 S. 1 PAG 2. formelle RMK: (+) [Anhörung Art. 28 I Nr. 5 VwVfG) 3. mat. RMK: Gemäß Art. 53 II PAG müsste die real nicht vorliegende aber hypothetisch zu vollziehende Grundverfügung rechtmäßig gewesen sein. a) Die hypothetische Primärmaßnahme würde sich hier auf Art. 11 Abs. 1, 2 Nr. 3 PAG stützen. b) Sie wäre formell rechtmäßig (eine Anhörung ist entbehrlich) c) Sie wäre materiell rechtmäßig. 4. Damit war die sofortige Vollstreckung rechtmäßig Der Kostenbescheid war rechtmäßig

Folie Nr. 6 Begründetheitsaufbau im PolR (bayerischer Aufbau vs. normaler Aufbau) bayerischer Aufbau normaler Aufbau 1. Aufgabeneröffnung a. Handeln der Vollzugspolizei (Art. 1 PAG) b. generelle Aufgabe (Art. 2, 3 PAG, Art. 3 POG) 2. Befugnisnorm a. braucht es eine Befugnis (Gesetzesvorbehalt, etc.), ist diese wirksam? b. Spezialbefugnis einschlägig? (Art. 12 ff. PAG) c. wenn nein, Generalklausel (Art. 11 PAG) d. Erfüllung der Voraussetzungen der Befugnisnorm? 3. Einhaltung der Handlungsgrundsätze a. Entschließungsermessen b. Auswahlermessen c. Verhältnismäßigkeit (auf allen Ebenen) d. Anhörung, Form, etc. 4. Störerauswahl (eigentlich müsste auch hier wieder die Vhmkt eine Rolle spielen) Hinweis: In fast jedem Buch finden Sie im Detail einen anderen Aufbau. Falsch zitiert ist er jedoch der bei Heckmann, zu dessen Verteidigung jedoch gesagt sei, dass er diesen Aufbau ohnehin ablehnt und nur am Rande darstellt. 1. Rechtsgrundlage a. Braucht es eine Befugnis (Gesetzesvorbehalt, etc.), ist diese wirksam? b. Spezialbefugnis einschlägig (Art. 12 ff. PAG) c. wenn nein, Generalklausel (Art. 11 PAG) d. Erfüllung der Voraussetzungen der Befugnisnorm? 2. formelle Rechtmäßigkeit a. Zuständigkeit der Polizei (Art. 1 PAG, 2 PAG, 3 PAG, Art. 3 POG) b. Verfahren (z.b. Anhörung), Form 3. materielle Rechtmäßigkeit a. Voraussetzungen der RGL (z.b. auch Entschließungsermessen) c. Störerauswahl d. Verhältnismäßigkeit und Ermessen (Ermessensfehlerlehre) Meine persönliche Empfehlung: Wenn Sie mit diesem Aufbau sicherer sind, nehmen Sie diesen! Es wirkt sich auf die Klausur negativer aus, wenn Sie einen Fehler machen weil Sie den Aufbau nicht richtig nachvollzogen haben (was beim Bayerischen je nach Lehrbuch schwierig sein kann), als wenn Sie einen anderen Aufbau wählen, als die Lösungsskizze.

Folie Nr. 7 Vollstreckung im Verwaltungsrecht Vollstreckung wird im Verwaltungsrecht dann relevant, wenn eine Anordnung, die dem Bürger bestimmte Pflichten auferlegt nicht befolgt wird und diese Anordnung mittels Zwang durchgesetzt werden muss. Dies ist auf allen Ebenen möglich. Nicht nur die Polizei und Sicherheitsbehörden vollstrecken, sondern auch alle anderen Verwaltungsgliederungen (vom Jugendamt, über Krankenkassen bis hin zur Bundeswehr) Literaturtipp: kurz und prägnant ist hier: Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20 (ca. 16 Seiten) Normen: Bund: VwVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz); UZwG (unmittelbarer Zwang); UZwGBw (unmittelbarer Zwang durch Bundeswehr); sonstige Normen (z.b. im AufenthG) Bayern: Art. 53 ff. PAG (beim Handeln der Polizei); Art. 18 ff. VwZVG (Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz; wenn nicht die Vollzugspolizei handelt) Zum Verständnis: Der Bürger selbst kann nie eigenmächtig vollstrecken. Er braucht dazu einen gerichtlichen Titel. Behörden können sich ihre eigenen Titel verschaffen. Wenn den Behörden zu letzterem die Befugnisse fehlen, müssen auch Sie auf gerichtliche Titel zurück greifen und somit zunächst den Rechtsweg bemühen Klausurprobleme Mehrere Zwischenschritte bis zur endgültigen Vollstreckung Wie genau ist hier der Rechtsschutz zu organisieren? Oft inzidente aber nicht vollumfängliche Prüfungen nötig Schwerpunkt liegt oft auf Verhältnismäßigkeit (insb. Erforderlichkeit) Möglicherweise handelt nicht die Behörde, die ursprünglich den zu vollziehenden VA erlassen hat. (Verknüpfung mit Amts-, Vollzugs- oder Vollstreckungshilfe)

Folie Nr. 8 Überblick: Der Weg bis zum Vollstreckungserfolg (Grundsatz) Beginn Verwaltungsverfahren Ausnahme: Sofortvollzug (Vollzug ohne vorherigem VA, z.b. Art. 53 Abs. 2 PAG) Erlass eines befehlenden VA (muss Gebot oder Verbot enthalten) Keine (rechtzeitige) Pflichterfüllung durch Bürger Unanfechtbarkeit (Ablauf der Rechtsbehelfsfristen) oder sofort vollziehbar (z.b. 80 II, III VwGO) Rechtmäßigkeit nicht immer nötig VA war auf Geldleistung gerichtet (z.b. Art. 23 ff. VwZVG) Mahnung Vollstreckungsanordnung an Finanzamt Beitreibung nach Maßgabe AO, ZPO (z.b. Pfändung, etc.) Ersatzvornahme (z.b. Ordnungsamt fällt gefährlichen Baum) Zwangsgeld oder Ersatzzwangshaft (letzteres sehr selten) VA war auf Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet (z.b. Art. 29 ff. VwZVG) Androhung (=VA) unmittelbarer Zwang (z.b. Zwangsräumung)

Folie Nr. 9 Vollstreckung nach VwZVG immer dann anwendbar, wenn nicht die Polizei handelt (also v.a. im Sicherheitsrecht) Vollstreckung wegen Zahlungen (Art. 23 ff. VwZVG) wird eher selten Thema sein, da Sie die AO, ZPO anwenden müssten Besonderheit: Nach Art. 26, 27 VwZVG können Gemeinden und andere jur. Personen des öff. Rechts mittels der ordentlichen Gerichte oder selbst, bzw. durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken Verwaltungszwang Häufiger kommen in der Klausur die Art. 29 ff. VwZVG zur Anwendung Eingriffsprüfung (nachdem ein Zwangsmittel angewendet wurde): Rechtsgrundlage je nach Maßnahme: Art. 29 I, II ivm. Art. 31 oder 32 oder 33 oder 34 (numerus clausus) formelle RMK Zuständigkeit Art. 30 VwZVG (grds. die Anordnungsbehörde selbst) Verfahren: Zustellung (!) einer Androhung mit Fristsetzung und vorheriger Festlegung des Zwangsmittels (Art. 36 VwZVG) in unaufschiebbaren Fällen Art. 35 beachten! Form: nur bei Zwangsgeld (Art. 31) VA, daher Formvorschriften des VwVfG einzuhalten materielle RMK Voraussetzungen der Zwangsmittelanwendung nach Art. 29 ivm. Art. 31 ff Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 29 Abs. 3 VwZVG) Wirksamer VA (!) nicht unbedingt rechtmäßiger (außer bei Ersatzvornahme: dort einen hypothetischen Grund-VA prüfen, siehe Folie 11)

Folie Nr. 10 Die Vollstreckung im Polizeirecht läuft grundsätzlich ebenfalls nach obigen Schema ab. Es ergeben sich aber folgende Abweichungen: Androhung, Art. 59 PAG: sind möglichst schriftlich anzudrohen (Art. 59 I 1 PAG) d.h. im Eilfall keine Schriftform außerdem Abs. 1, S. 2, 3 keine Frist oder generell keine Androhung nötig bei Eile oder anderen Umständen (z.b. bei Ersatzvornahmen) unmittelbarer Zwang, Art. 54 Abs. 1 Nr. 3, 58, 60 ff. PAG: hier gelten verschärfte Rechtmäßigkeitsanforderungen der Unterschied zum VwZVG erklärt sich aus den Mitteln die der Polizei zur Verfügung stehen, siehe Art. 61 Abs. 2, 3 PAG: z.b. Pistole, Maschinengewehr (!), Handgranate (!), Sprengmittel (!) Androhung: Unterschied zw. Art. 64 und 59 PAG: Art. 64 PAG ist anzudrohen, keine Frist, bei Schusswaffengebrauch Abs. 2» Auch hier kann ausnahmsweise eine Androhung unterbleiben, z.b. wenn die Androhung den Zweck vereitelt, z.b. kurz vor der gewaltsamen Überwältigung eines Geiselnehmers, der sonst fliehen könnte Art. 59 PAG sind möglichst anzudrohen Verhältnismäßigkeit Vollstreckung im PolR insbesondere beim unmittelbaren Zwang ist der Schwerpunkt auf die Erforderlichkeit zu legen bei Schusswaffen gelten besondere Anforderungen nach Art. 66 ff. PAG (ultima ratio Prinzip)

Folie Nr. 11 Rechtschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen (P) Lesen Sie zunächst Art. 38 VwZVG und 18 VwVG vollständig Rechtschutz gegen die Zwangsanwendung (P) die Zwangsanwendung (z.b. Fesselung) ist ein Realakt damit grds. Unterlassungsklage, bzw. nachträgliche Feststellungsklage ABER: Nur aus historischen Gründen Art. 38 Abs. 2, 3 VwZVG und 18 Abs. 2 VwVG» früher konnte Rechtschutz nur gegen VAe erreicht werden (gleiche Problematik wie beim Konstrukt der konkludenten Duldungsverfügung) daher Immer Anfechtungsklage und FFK anwenden, wenn es sich um Sofortvollzug handelte Rechtsschutz gegen die Androhung hier bräuchte es Art. 38 Abs. 1 VwZVG und 18 Abs. 1 VwVG eigentlich nicht. Androhung ist immer VA Relevant ist aber das in Art. 38 Abs. 3 VwZVG erkennbare Verständnis: Grds. soll die Androhung angefochten werden und das Zwangsmittel gar nicht selbstständig angreifbar sein. wieder historische Gründe Rechtsschutz gegen die polizeiliche Zwangsanwendung? Teil der Rspr. wenden Art. 38 / 18 analog an bei polizeilichen Maßnahmen (P) Regelungslücke? Kein Grund mehr, da mittlerweile Rechtsschutz gegen Realakte anerkannt ist daher: Hier bei Statthaftigkeit frei wählbar (empfehlenswert: Feststellungs- / Leistungsklage)

Folie Nr. 12 Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein genereller aus dem Rechtsstaatsprinzip folgender Grundsatz (Art. 20 III GG; Art. 3 I BV). Er ist auf allen Ebenen staatlichen Handelns anzuwenden! Verwechseln Sie dies nicht mit dem Ermessen (dazu später). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt zwar auch hier, legt jedoch eher die Grenzen des Ermessens fest In der Klausur sind hier Verständnisfehler unverzeihlich. Dieser Grundsatz muss sitzen!!! Schema und Bedeutung bei Prüfung in Klausur (Prüfung der RMK eines Eingriffs) 1. Legitimer Zweck Ziel: Wenn bereits der verfolgte Zweck nicht sein darf, kann die ganze Maßnahme nicht gerecht sein Achten Sie darauf, welche Zwecke legitim sind (von Vorgaben der Befugnisnorm abhängig; wenn keine RGl nötig, dann von Aufgabe der Behörde). Es darf nicht immer jede Behörde jeden Zweck verfolgen! (z.b.: Polizei darf mit Eingriffsbefugnissen Jugendliche nicht erziehen, Jugendämter und Schulen unter Umständen aber doch) 2. Geeignetheit des Mittels ungeeignete Mittel die Rechte des Bürgers berühren sind nicht zulässig» Häufige Fehler: Die Beurteilung findet ex ante (nicht ex post) statt; Der Handelnde hat eine Einschätzungsprärogative (das Gericht prüft sozusagen die Vertretbarkeit der Einschätzung) 3. Erforderlichkeit (Kernstück der Prüfung) Der Staat muss die Rechte der Bürger so weit als möglich schonen! in Klausur immer mindestens ein Mittel in mindestens einem Halbsatz ansprechen» Auch hier: Beurteilung ex ante und Einschätzungsspielraum (letzteres sehr wichtig!!) 4. Zumutbarkeit (auch: Angemessenheit, Vhmkt im engeren Sinn) letzte Bastion des subjektiven Rechts. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Kern: Abwägung zwischen verfolgtem Ziel (oben 1.) und beeinträchtigtem Recht.

Folie Nr. 13 Ermessen ist ein zentraler Begriff der auf der Rechtsfolgenseite einer Verwaltungsentscheidung eine Rolle spielt. Es dient der Gerechtigkeit im Einzelfall. Der Handelnde in der Verwaltung kann die Rechtsfolgen einer Norm in den gesetzlich zulässigen Grenzen auf den konkreten Sachverhalt anpassen. Überblick: Basics: Ermessen (1/2) Tatbestand einer Norm ist erfüllt Rechtsfolge: Behörde muss tätig werden Rechtsfolge: Behörde kann tätig werden = kein Entschließungsermessen = Entschließungsermessen Rechtsfolge: Behörde kann zwischen mehreren Maßnahmen wählen Rechtsfolge: Behörde muss eine bestimmte Maßnahme wählen Auswahlermessen = kein Auswahlermessen Maßnahme A Maßnahme... Maßnahme Z

Folie Nr. 14 Funktionsweise, wenn Ermessen besteht wichtige Norm: /Art. 40 VwVfG (zum Verständnis auch: 114 S. 1 VwGO) Die Behörde kann relativ frei entscheiden ob und/oder wie sie tätig wird. Für die Entscheidung maßgeblich sind nicht nur Rechtmäßigkeitserwägungen, sondern (anschließend) auch Zweckmäßigkeitserwägungen» Zweckmäßigkeit heißt: Die Behörde kann sich daran orientieren, was ihrer Meinung nach die von ihr verfolgten (rechtlich zulässigen; gesetzlich vorgegebenen) Zwecke am besten fördert, wobei ferner liegende Gründe eine Rolle spielen dürfen (z.b. effektiver Ressourceneinsatz, Verwirklichung politischer Programme) Innerhalb der Behörde kann das Ermessen allerdings durch Weisungen und Verwaltungsvorschriften beschränkt, bzw. gelenkt sein. Auch dies ist zulässig, da es sich beim Ermessen nicht um eine Rechtsposition des einzelnen Verwaltungsmitarbeiters handelt. ABER: Bei jeder Ermessensausübung ist zwingend der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Rechtsschutz bei Ermessensentscheidungen Ausgangslage: Das Ermessen ist ein Werkzeug der Exekutive, deren Aufgabe u. a. die sachgerechte Anwendung der Gesetze ist. Die Judikative hat hingegen die Funktion der Rechtskontrolle, sie sollen nicht selbst exekutiv tätig werden Problem: In welchem Maße können die Gerichte die Ermessensausübung der Verwaltung überprüfen? Lösung: 114 S.1 VwGO Ermessensfehlerlehre Basics Ermessen (2/2) Gewaltenteilung!

Folie Nr. 15 Ermessensfehlerlehre (1/2) 114 S. 1 VwGO:...prüft das Gericht auch, ob der VA [...] rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. BVerwG: Ermessensfehlerlehre (Achtung: Terminologie in Literatur und Rspr. uneinheitlich) 1. Ermessensüberschreitung = die Behörde hat eine Rechtsfolge angeordnet, die von der Norm gar nicht gedeckt ist» Bsp.: Polizei verschickt Kostenbescheid für Sicherstellung ihv. 1.500 (Vgl. 1 PolKV) 2. Ermessensnichtgebrauch (Ermessensunterschreitung) = Behörde erkennt nicht, dass sie Ermessen ausüben kann und geht von Bindung aus. Oder erkennt das Ermessen grundsätzlich, meint aber, dass es aus irgendwelchen Gründen ausgeschlossen sei.» Bsp.: Polizei schreitet nicht gegen zu lautes Glockenläuten ein, da sie davon ausgeht, gegenüber der Kirche nicht befugt zu sein. 3. Ermessensfehlgebrauch = Die Behörde erkennt ihr Ermessen, ordnet auch eine grundsätzlich zulässige Rechtsfolge an, beachtet aber nicht die rechtlichen Bindungen, die im konkreten Fall die konkrete Entscheidung unzulässig machen.» Zweckverfehlung (Wenn Zwecke verfolgt werden, die von der Norm nicht gedeckt werden) Bsp.: Zur Generalprävention werden in Kostenbescheiden des Landratsamtes immer die höchst möglichen Betrag festgesetzt» Ermessensmissbrauch: der Landrat der Partei A ordnet bei Versammlungen der Partei B hohe Auflagen an, um im Wahlkampf Vorteile zu erlangen Hinweis: Art./ 40 VwVfG spricht von Grenzen des Ermessens: Daher führt jeder Verstoß gegen höherrangige Prinzipien zu einem Ermessensfehler! Bsp.: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Grundrechtsverstöße; Willkürverbot; etc...

Folie Nr. 16 Für die Klausur haben Ermessensfehler unterschiedliche Folgen. Eingriffsprüfungen: Liegt ein Ermessensfehler vor, ist ein VA rechtswidrig und muss aufgehoben werden, ein Realakt muss rückgängig gemacht werden (z.b. mittels FBA), etc. Anspruchsprüfungen: Liegt in der Ablehnung eines VA, eines Realaktes oder sonstigen Akten ein Ermessensfehler, ist zu differenzieren: Ergibt die Ermessensprüfung, dass aus rechtlichen Gründen nur eine Entscheidung der Verwaltung richtig ist: Ermessensreduktion auf Null = Anspruch auf genau diese Entscheidung bei Verpflichtungsklage: Verpflichtungsurteil ( 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) bei Leistungsklage: Leistungsurteil Ermessensfehlerlehre (2/2) Ergibt sich nur, dass das Ermessen falsch ausgeübt wurde, aber trotzdem noch mehrere Entscheidungsmöglichkeiten rechtmäßig sind: Ermessen muss (wegen der Gewaltenteilung) durch Verwaltung ausgeübt werden. Daher kann Gericht nur die Grenzen des Ermessens feststellen und der Behörde aufgeben in diesen Grenzen eine Entscheidung zu treffen. (es fehlt die Spruchreife) bei Verpflichtungsklage: Verbescheidungsurteil ( 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) bei Leistungsklage: eingeschränktes Leistungsurteil ( 113 Abs. 5 S. 2 VwGO analog) Exkurs: Spruchreife ( 115 Abs. 5 VwGO) bedeutet nicht nur Ermessensreduktion. Spruchreife liegt nur dann vor, wenn alle relevanten Fragen durch das Gericht geklärt sind, sodass das Gericht eine endgültige Entscheidung überhaupt treffen kann. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn noch ein eigenständiger Entscheidungsspielraum der Verwaltung bleibt, aber auch, wenn noch Verfahrenshandlungen nötig sind oder der Bürger/Dritte noch Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat.

Folie Nr. 17 Kurzüberblick: Amts- und Vollzugshilfe Bedeutung Die Hilfeleistungen dient u. a. der effizienten und effektiven Erfüllung der Verwaltungsaufgaben. Sie ist in der Praxis enorm bedeutsam und in der Klausur eher selten (wenn, dann meist im Polizeirecht) zu finden. Beispiele für die Hilfe unterschiedlicher Verwaltungseinheiten sind: Katastrophenschutzbehörden erhalten bei Flut Hilfe der Bundeswehr Bei einer Zwangsvollstreckung im Rotlichtmilieu braucht der Gerichtsvollzieher die Hilfe der Polizei Das LRA A möchte einen VA erlassen und braucht eine Messung von Emmissions-Grenzwerten, die aber das LRA B vornimmt Amtshilfe /Art. 4 ff. VwVfG; Grundsätzlich läuft dies verwaltungsintern ab. (z.b. Ausgleich nach /Art. 8 VwVfG) Vollzugshilfe Art. 50 PAG: Nur die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden. Eine Behörde, die darauf zurückgreifen will, muss sich daher in Bayern an die Polizei wenden. Diese vollzieht dann eine vorherige Anordnung der ersuchenden Behörde mittels unmittelbarem Zwang. Rechtsschutz (P) Wer ist richtiger Beklagter? Amtshilfe sowie echte Vollzugshilfe (Art. 50 PAG): Rechtsträger der ersuchten Behörde, da diese ggü Bürger handelt (a.a.: Verantwortlich bleibt die ersuchende Behörde, daher soll diese verklagt werden) unechte Vollzugshilfe (Art. 37 Abs. 2 VwZVG): Hier ist für den Bürger erkennbar, dass die ersuchende Behörde die Polizei nur hilfsweise heranzieht. Daher soll der Rechtsträger der ersuchenden Behörde zu verklagen sein. Der Rechtsschutz sollte immer gegen den letzten Eingriff gerichtet sein andernfalls: 44a VwGO In der Begründetheitsprüfung sind dann die Rechtmäßigkeitserfordernisse der angegriffenen Maßnahme zu prüfen. Änderungen können sich bei Zuständigkeitsfragen ergeben.

Folie Nr. 18...schwere Kost...... ab in die Mensa!