VerwPR II (VerwRechtsweg)

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Transkript:

vorgeschlagener Aufbau für die Prüfung der Sachentscheidungsvoraussetzungen (Reihenfolge orientiert sich an Wichtigkeit und Klausurrelevanz): Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO Statthaftigkeit der Klage bzw. des Rechtsbehelfsverfahrens Klage-bzw. Antragsbefugnis, 42 Abs. 2 VwGO Vorverfahren, 68 VwGO (falls erforderlich) Klagefrist, 74 VwGO Rechtsschutzbedürfnis (falls erforderlich) richtiger Beklagter, 78 VwGO sonstige allgemeine SEV (nur bei Anlass erwähnen!) Zuständigkeit des VG, 45 ff. VwGO ordnungsgemäße Klageerhebung, 81, 82 VwGO Beteiligtenfähigkeit, 61 VwGO Prozessfähigkeit, 62 VwGO Postulationsfähigkeit, 67 VwGO zur Orientierung: Im Folgenden werden zunächst die allgemeinen SEV (einschl. Verwaltungsrechtsweg) erörtert ( vorgezogen ), bevor anhand von Fällen auf die wichtigsten verwaltungsprozessrechtlichen Probleme im Rahmen der verschiedenen Klagearten eingegangen wird.

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ( 40 VwGO) Vorbemerkung: Angesichts der Unterscheidung zwischen ordentlichen und Verwaltungsgerichten geht es in diesem Prüfungspunkt im Wesentlichen um die Frage, ob nicht ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit (in Betracht kommen vor allem die Zivilgerichte) zuständig ist beachte: 40 VwGO beinhaltet Generalklausel; Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist nicht mehr vom Vorliegen eines VA abhängig kein Rechtsweg für Hoheitsakte eines anderen Staates grundsätzlich kein Rechtsweg für Hoheitsakte, die sich auf EU-Recht stützen Arg.: EU-Recht = supranationale, eigene Rechtsordnung mit eigener Gerichtsbarkeit und eigenem Rechtsschutzsystem, d.h. für Akte der Europäischen Union deutsche Gerichtsbarkeit (-) aber: deutsche Gerichtsbarkeit u.u. (+), wenn es sich um Hoheitsakte eines Trägers der deutschen Staatsgewalt handelt, die vom Unionsrecht lediglich determiniert oder jedenfalls mitbestimmt sind ([P] Richtlinie) beachte aber BVerfG: alle Organisationen, deren Rechtsakte in die nationale Rechtsordnung hineinwirkten und dadurch Rechte von Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffen könnten, seien in den Gewährleistungsbereich der deutschen Grundrechte einbezogen (davon sind letztlich alle supranationalen Akte der EU betroffen) Konsequenz: da vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg erschöpft werden muss, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet; dies gilt jedenfalls insoweit, als vor den europäischen Gerichten kein Rechtsschutz gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erlangt werden kann

1. Aufdrängende Sonderzuweisungen Gedankliche Frage: Gibt es eine Norm, die einen Rechtsstreit von Rechts wegen dem Verwaltungsrechtsweg zuweist, also die Streitigkeit den Verwaltungsgerichten aufdrängt? Beispiele 54 Beamtenstatusgesetz 82 Abs. 1 Soldatengesetz 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO (nur Klarstellung; spezialgesetzliche Regelung des 54 Beamtenstatusgesetz geht vor) wenn eine der genannten Normen erfüllt ist, wird 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdrängt (lex specialis-grundsatz) 2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit Gedankliche Frage: Ist das streitige Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen? beachte: Element der Streitigkeit lässt sich wg. Art. 19 Abs. 4 GG nach hm nicht (mehr) unter Hinweis auf das Vorliegen eines besonderen Gewaltverhältnisses bzw. Sonderstatusverhältnisses ablehnen (Bsp.: Beamtenverhältnis, Soldatenverhältnis, Schulverhältnis, Strafvollzugsverhältnis)

Abgrenzung erforderlich vor allem von den privatrechtlichen Streitigkeiten, für die gem. 13 GVG der ordentliche Gerichtsweg eröffnet ist maßgeblich ist das Vorbringen des Klägers, nicht seine Rechtsauffassung, d.h. es muss ermittelt werden, ob der streitgegenständliche Sachverhalt dem öffentlichen oder dem Privatrecht zuzuordnen ist. Hierfür existieren drei theoretische Ansätze: Interessentheorie Subordinationstheorie Subjektstheorie zur Interessentheorie: Gedankliche Frage: Welches Interesse überwiegt? Streitigkeit ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn bei der Rechtsbeziehung das öffentliche (staatliche) Interesse im Vordergrund steht (P) kein brauchbares Abgrenzungskriterium wegen Vermischung privater und öffentlicher Interessen; der Staat hat immer das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, auch wenn er sich der Mittel des Privatrechts bedient (v.a. bei der Leistungsverwaltung relevant)

zur Subordinationstheorie (auch: Subjektionstheorie): Gedankliche Frage: Gibt es ein Unter-Überordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten? (P) nur geeignet für den Bereich der Eingriffsverwaltung, weil hier der Staat unmittelbar in die Rechte der Bürger eingreift; nicht geeignet hingegen für die Abgrenzung i.r.d. Leistungsverwaltung, da diese häufig privatrechtlich abgewickelt wird (v.a. im Bereich der Daseinsvorsorge) hm: (modifizierte) Subjektstheorie (auch Sonderrechtstheorie) Gedankliche Frage: Wer ist das Subjekt, also Berechtigter oder Verpflichteter einer Norm? wenn ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet wird öffentliches Recht wenn ein Rechtssatz für alle Rechtspersonen gilt, unabhängig davon, ob sie Träger öffentlicher Gewalt sind Privatrecht beachte: im Allgemeinen liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit immer schon dann vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zurechnen (grds. daher nur bei problematischen Fällen auf die genannten Theorien [kumulativ keine Streitentscheidung führen!] eingehen)

in der öffentlich-rechtlichen Klausur wird der Verwaltungsrechtsweg i.d.r. eröffnet sein (Klausurtaktik!); ABER: bloßes Bejahen kostet Punkte! problematische Fallgruppen beachte: Zuordnung bemisst sich danach, wie der Staat tatsächlich gehandelt hat, nicht wie er hätte handeln müssen; zudem: entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls (keine schematischen Lösungen!) Subventionsrechtsverhältnisse Definition: Subventionen sind vermögenswerte Zuwendungen eines Hoheitsträgers an Privatpersonen zur Förderung eines (auch) im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks regelmäßig ist die sog. Zweistufentheorieheranzuziehen: Auf der ersten Stufe wird das Grundverhältnis untersucht, d.h. die Frage nach dem Ob einer Begünstigung; diesbezüglich ist i.d.r. das öffentliche Recht einschlägig. Das Abwicklungsverhältnis, also Vollzug und Durchführung der Subvention, das Wie, werden dann auf der zweiten Stufe vielfach dem Privatrecht unterstellt. beachte: Zweistufentheorie ist in der Lit. nicht unumstritten (Arg.: einheitliche Rechtsbeziehung wird aus prozessrechtlichen Gründen künstlich auseinander gerissen); vgl. aber 17 Abs. 2 Satz 1 GVG: Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Fall (nach Tettinger/Wahrendorf, VerwPR, 3. Aufl., 9 Rn. 17): Dem privaten Programmkino K wird eine einmalige Subvention zur Durchführung einer Kinderkinowoche gewährt. Diese findet jedoch nicht statt, der gewährte Betrag wird zweckwidrig für die Anschaffung eines Filmvorführgerätes verwendet. Die zuständige Behörde fordert nun per VA die gezahlte Unterstützung zurück. Dagegen wendet sich der Subventionsempfänger. Welchen Rechtsweg müsste er im Falle einer Klage beschreiten? Lösung: Nicht nur die Gewähr (das Ob, 1. Stufe), auch die Rückabwicklung (das Wie, 2. Stufe) der Subvention ist wegen der Rückforderung per VA dem öffentlichen Recht unterstellt. Damit wäre der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Abwandlung: Für die Anschaffung mehrerer neuer Filmvorführgeräte erhält K wiederum öffentliche Fördermittel in Form eines zinsgünstigen Darlehens. Die Auszahlung erfolgt über ein Kreditinstitut, mit dem K einen entsprechenden Darlehensvertrag abschließt. Allerdings erhebt die Bank bei der Auszahlung eigenmächtig und vertragswidrig einen Abschlag i.h.v. 5%. K verlangt nun den ganzen Betrag. Vor welchem Gericht müsste Klage erhoben werden? Lösung: Das Abwicklungsverhältnis ( Wie ) der Subventionierung richtet sich nach den Vorgaben des Darlehensvertrags (= Privatrecht). Folglich ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. beachte: sog. verlorene Zuschüsse (keine Rückabwicklung vorgesehen, zinslose Gewährung) sind immer dem öffentlichen Recht zuzuordnen

Hausverbot beachte: liegt ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung vor (vgl. 36 Abs. 2 GemO: Der Vorsitzende [ ] übt das Hausrecht aus. ), ist Streitigkeit immer öffentlich-rechtlicher Natur wenn (-), unterscheidet hm nach Zweck des Hausverbots (dient Hausverbot dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Verwaltung?) aa stellt ab auf Zusammenhang, in dem das Hausverbot ausgesprochen wird (wurde Hausverbot im Zusammenhang mit fiskalischem oder hoheitlichem Handeln der Behörde ausgesprochen?) Daseinsvorsorge = Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse (z.b. Energie-und Wasserversorgung; Unterhaltung der Kanalisation; Schulsystem) für das privatrechtliche Handeln und die Organisationsform von Hoheitsträgern (z.b. als AG oder GmbH) gilt das sog. Verwaltungsprivatrecht; Bsp.: Verpflichtung auf die Grundrechte; Beachtung bundestaatlicher Kompetenzen für den Rechtsweg ist jedoch allein maßgeblich, ob der Hoheitsträger gegenüber dem Bürger privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich handelt Bsp.: Streit eines Bürgers mit dem örtlichen, als GmbH organisierten Energieversorgungsunternehmen über die Bezahlung der Stromrechnung Privatrecht fiskalische Tätigkeit = Teilnahme von Hoheitsträgern als Privatrechtssubjekte am allgemeinen Rechtsverkehr

Bsp.: Bedarfsdeckung (z.b. Bleistifte und Dienstwagen) und Erwerbswirtschaft der öffentlichen Hand (z.b. Beteiligung an der Deutschen Lufthansa) Privatrecht (es sei denn, der Rechtsstreit betrifft öffentlich-rechtliche Vorschriften bzgl. Ausschreibung etc.) Wettbewerbshandeln tritt eine staatliche Stelle in Konkurrenz zu einem privatrechtlichen Anbieter derselben Leistung, kommt es bei einer daraus resultierenden Streitigkeit darauf an, gegen welche Norm möglicherweise verstoßen wurde: UWG Privatrecht; Verstoßgegen öffentlich-rechtlich normierte Grenzen erwerbswirtschaftlicher Aktivitäten (z.b: kommunalrechtlicher Art) öff. R. Benutzung öffentlicher Einrichtungen regelmäßig: Zweistufentheorie (Zulassung zur Benutzung Öff. R.; Benutzungsverhältnis PrivatR) beachte: bei privatrechtlicher Organisationsform richtet sich klägerisches Begehr auf Verpflichtung der Gemeinde, auf den rechtlich selbständigen Leistungsträger einzuwirken (Näheres bei allgemeiner Leistungsklage) bei Zweifeln wird vermutet, dass ein Hoheitsträger seine Aufgaben mit den Mitteln des öffentlichen Rechts erfüllen will; dies muss deutlich widerlegt sein, damit der Weg vor die ordentlichen Gerichte frei wird ( keine Flucht ins Privatrecht )

Verträge nach hm erfolgt die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen bzw. Privatrecht nach Maßgabe des 54 VwVfG und orientiert sich am Gegenstand des Vertrages auch Mischverträge sind möglich bei zusammengesetzten Verträgen, in denen zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Vertragsteile unabhängig nebeneinander stehen, kann auf unterschiedlichen Rechtswegen gestritten werden (bei einheitlichem Rechtsverhältnis aber keine Aufspaltung möglich) für alle Vertragsbeziehungen außerhalb des Regelungsbereichs des öff. R. gilt die Formenwahlfreiheit der Verwaltung bei Streitigkeiten um GoA kommt es darauf an, ob das Geschäft privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter gehabt hätte, wenn der Geschäftsherr es selbst ausgeführt hätte; die Rechtsnatur der vom Geschäftsführer ergriffenen Maßnahme ist unerheblich Immissionen wenn eine Anlage, von der Immissionen ausgehen, privatrechtlich organisiert ist, kann gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur vor den ordentlichen Gerichten erreicht werden, auch wenn sie von einem Träger der öffentlichen Verwaltung betrieben wird (Ansprüche v.a. aus 1004, 823 BGB) anders aber bei vorhandenem öffentlich-rechtlichem Planungsund Funktionszusammenhang der Einrichtung (Verwaltungsrechtsweg [+])

(P) Glockenläuten wegen Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 5 WRV sind die christlichen Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aber wegen Art. 137 Abs. 3 WRV ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnen im innerkirchlichen, ausschließlich auf Glaubensfragen bezogenen Bereich staatliche Gerichtsbarkeit (-); Bsp.: Erteilung der Sakramente bei Wirkung kirchlicher Tätigkeit in den weltlichen Bereich hinein staatliche Gerichtsbarkeit (+), aber Achtung: damit ist noch nicht unbedingt der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht eröffnet, denn auch die Kirchen können privatrechtlich handeln beim Glockenläuten ist nach BVerwG (NJW 1994, 956) zu unterscheiden zw. liturgischem Läuten (dann Verwaltungsrechtsweg [+]) und Zeitläuten (dann privatrechtlicher Charakter) behördliche Ehrverletzungen Beamter handelt als Privatperson Privatrecht, damit Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet Ehrverletzung bei der Ausübung dienstlicher Geschäfte: maßgeblich ist der Funktionsbereich, innerhalb dessen die ehrkränkende Äußerung erfolgt (aber: Abgrenzung ggf. schwierig) daher: wenn Zusammenhang mit hoheitlichen Tätigkeiten öff. R.; wenn Zusammenhang mit fiskalischen Tätigkeiten bzw. Ausdruck der persönlichen Meinung des Beamten PrivatR