Pflichtübungsklausur aus Finanzrecht, 14.11.2012 Mag. Gabriele Alkan-Bruderhofer Mag. Corinna Engenhart Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. Achten Sie auf die Fragestellung, antworten Sie kurz und sachgerecht; für Antworten, die nicht gefragt wurden, werden auch keine Punkte vergeben. Bei Unklarheiten im Sachverhalt treffen Sie Annahmen. Schreiben Sie nur auf der ausgeteilten Angabe. Der freie Platz hat keine Bedeutung für die notwendige Länge der Beantwortung. Sollten Sie während der Prüfung mit einer Gesetzesausgabe angetroffen werden, die mehr als reine Paragraphenverweise und Unterstreichungen enthält, wird Ihnen diese abgenommen. Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet werden, werden nicht beurteilt. Die Prüfung wird jedoch auf die Gesamtzahl der Wiederholungen angerechnet ( 10 Abs 6a der Satzung der Universität Wien). Punkte: 13 15: Befriedigend 18 20: Sehr gut 10,5 12,5: Genügend 15,5 17,5: Gut 0 10: Nicht genügend Nachname: Vorname: Punkte: Matrikelnummer: Note: Seite 1 von 6
1. [3,5 P] Einkommensteuer Beurteilen Sie folgende Einkünfte nach dem EStG! a) A betreibt eine Landwirtschaft. Um seinen Verdienst aufzubessern, vermietet er unter dem Slogan Urlaub am Bauernhof zwei Zimmer. [1] Es liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor [0,5], weil die Vermietung von Zimmern mit insgesamt bis zu zehn Betten als Nebenerwerb zur land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gehört. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 18] b) A ist an der A-GmbH zu 10 % beteiligt. Er erhält im Rahmen eines Werkvertrages eine monatliche Vergütung in Höhe von EUR 3.000,00. [0,5] Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 22 EStG), unabhängig von der Beteiligungshöhe. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 23] c) A ist zu 30 % an der Möbel-GmbH beteiligt. Er erhält eine Gewinnausschüttung. Einen Monat später verkauft A seinen Anteil an der A-GmbH mit Gewinn. Beurteilen Sie die Gewinnausschüttung und den Veräußerungsgewinn. [2] Gewinnanteile an Kapitalgesellschaften sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 25%, Kest-Abzug, endbesteuert.[1] Veräußerungsgewinne von GmbH Anteilen sind Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 25 %, endbesteuert. Da der Kest Abzug nicht möglich ist, ist eine Veranlagung notwendig. [1] [Doralt 2012/13, Tz 24ff] Seite 2 von 6
2. [2,5P] Einkommensteuer a) Der rechnungspflichtige Gewerbetreibende A hat am 01.02.2004 eine Maschine um EUR 100.000,00 erworben, welche im Freien steht, aber erst am 01.08.2004 in Betrieb genommen wurde. Die Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre. Am 01.04.2012 verkauft er die Maschine. Ermitteln Sie den Buchwert zum 31.12.2004 und zum 31.12.2012. [1,5] Da die Maschine im Freien steht, ist der Anschaffungszeitpunkt relevant [0,5]: Anschaffungskosten minus 1-Jahres Afa (Buchwert EUR 90.000,00 zum 31.12.2004) [0,5]. Der Verkauf erfolgt bereits im ersten Halbjahr: Anschaffungskosten minus 8-Jahres-Afa und ½ Afa für 2012 (Buchwert EUR 15.000,00 per 31.12.2012). [0,5] b) A hat die Maschine um EUR 30.000,00 verkauft. Neun Monate später erwirbt er wieder eine neue Maschine. Welche Möglichkeit hat A? [1] Die stillen Reserven in Höhe von 15.000,00 können auf eine Übertragungsrücklage [0,5] und sodann auf die Anschaffungskosten der neuen Maschine übertragen werden. [0,5] [Doralt 2012/13, Tz 77, 112] 3. [2 P] Einkommensteuer Ein Angestellter der Firma A möchte folgende Aufwendungen geltend machen. Beurteilen Sie, ob eine Sonderausgabe oder eine außergewöhnliche Belastung vorliegt sowie deren Abzugsfähigkeit. a) Kirchenbeitrag von EUR 600,00 [0,5] Der Kirchenbeitrag ist bis höchstens EUR 400,00 jährlich als Sonderausgabe abzugsfähig.[0,5] [Doralt 2011/12, Tz 150] Seite 3 von 6
b) Prämienzahlungen für die private Haushaltsversicherung [0,5] Prämienzahlungen an eine Sachversicherung sind nicht als Sonderausgabe abzugsfähig.[0,5] [Doralt 2011/12, Tz 146] c) Katastrophenschaden [0,5] Katastrophenschäden sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 154] d) Kosten für die Kinderbetreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person [0,5] Kosten für die Kinderbetreuung sind (bis höchstens 2.300 ohne Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. [0,5] [Doralt 2011/12, Tz 154] 4. Einkommensteuer [3,5] Die landwirtschaftlich tätige X-OG hatte in den letzten drei Jahren folgende Umsätze: Jahr 01: 500.000. Jahr 02: 600.000. Jahr 03: 450.000. a) Wie wird der Gewinn der X-OG im Jahr 04 ermittelt? (1) Die OG hat Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und hatte in den letzten drei Jahren Umsätze über 400.000. Sie ist buchführungspflichtig [0,5] und ermittelt ihren Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich gemäß 4 Abs 1 EStG [0,5]. [Doralt 2012/13 14, Tz 52] Seite 4 von 6
b) A ist Gesellschafter der X-OG und stellt ihr ein Darlehen zur Verfügung. Wie sind die Zinsen, die A für das Darlehen erhält, einkommensteuerrechtlich zu beurteilen? (1,5) Die Vergütungen für die Darlehensgewährung des A sind Teil seines Gewinnes an der Gesellschaft (Gewinnvoraus) [1]. A hat Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.[0,5] [Doralt 2012/13 14, Tz 125] c) B ist Gesellschafter der X-OG und betreibt außerdem eine Reparaturwerkstatt für landwirtschaftliche Maschinen. B repariert einen Mähdrescher der OG zu einem fremdüblichen Entgelt. Unter welche Einkunftsart fällt das Entgelt, das B für die Reparatur erhält? (1) Es liegt eine fremdübliche zwischenbetriebliche Leistung vor [0,5]. B hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus seiner Werkstatt). [0,5] [Doralt 2012/13 14, Tz 125] 5. Einkommensteuer [3,5] X ist als stiller Gesellschafter sowohl an der A-OG als auch an der gewerblich tätigen B-OG beteiligt. Bei der A-OG ist X nur am Gewinn bzw. am Verlust beteiligt. Bei der B-OG ist X auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt. a) Welche Einkünfte erzielt X aus seiner Beteiligung an der A-OG? (1) X ist echter stiller Gesellschafter der A-OG [0,5]. Er hat Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen [0,5]. [Doralt 2012/13 14, Tz 123] b) Welche Einkünfte erzielt X aus seiner Beteiligung an der B-OG? (1) X ist unechter stiller Gesellschafter (Mitunternehmer) der B-OG [0,5]. Er hat Einkünfte aus Gewerbebetrieb [0,5]. [Doralt 2012/13 14, Tz 123] c) Durch seine Beteiligung als stiller Gesellschafter an der A-OG erleidet X im Jahr 01 Verluste in Höhe von 5.000. Mit welchen Einkünften kann dieser Verlust im gleichen Jahr bzw in den Folgejahren verrechnet werden? (1,5) Seite 5 von 6
Verluste aus einer Beteiligung als stiller Gesellschafter können in den Folgejahren mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechnet werden [1]. Mit anderen Einkünften ist keine Verrechnung möglich. [0,5] [Doralt 2012/13 14, Tz 143] 6. Einkommensteuer [3] A betreibt eine Buchhandlung und ermittelte seinen Gewinn bisher durch Betriebsvermögens-vergleich gemäß 5 EStG. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation ist A im folgenden Jahr nicht mehr buchpflichtig und wird seinen Gewinn nach Einnahmen-Ausgabenrechnung ermitteln. Wie wirkt sich dieser Wechsel der Gewinnermittlungsart auf folgende Positionen in der Bilanz des A aus: a) Sein überwiegend betrieblich genutzter PkW (1,5) Der Pkw ist als Anlagevermögen in das Anlageverzeichnis der Einnahmen-Ausgabenrechnung aufzunehmen [1]. Es ergibt sich weder ein Übergangsgewinn noch ein Übergangsverlust [0,5]. [Doralt 2012/13 14, Tz 121] b) Sein Warenlager im Wert von 300.000 (1,5) Bei der Gewinnermittlung gemäß 5 EStG war der Warenbestand zu aktivieren [0,5]. Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist die Bezahlung der Waren als Betriebsausgabe in voller Höhe gewinnmindernd [0,5]. Daraus ergibt sich ein Übergangsverlust in Höhe von 3.000 [0,5]. [Doralt 2012/13 14, Tz 121] Seite 6 von 6