BEHÖRDEN / TÖB ANREGUNGEN ABWÄGUNGSVORSCHLÄGE. Keine Anregungen und Bedenken

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Transkript:

Gemeinde Eberdingen Bebauungsplan Biogasanlage Nussdorf mit örtlichen Bauvorschriften Öffentliche Auslegung gem. 3(2) BauGB sowie Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. 4(2) BauGB Sachstand Die öffentliche Auslegung gem. 3(2) BauGB sowie Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB) gem. 4(2) BauGB sind ordnungsgemäß erfolgt. Aus der Öffentlichkeit liegen keine Anregungen vor. Die Anregungen der Behörden und TöB sind nachfolgend dargestellt und mit Abwägungsvorschlägen ergänzt worden: Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TÖB): BEHÖRDEN / TÖB ANREGUNGEN ABWÄGUNGSVORSCHLÄGE Zweckverband Bodensee- Wasserversorgung 26.04.2016 RP Stuttgart 24.05.2016 Raumordnung Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird, ist der Flächennutzungsplan gem. 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren zu ändern und ein Sondergebiet auszuweisen. Wir gehen davon aus, dass die Änderung des FNP zeitnah betrieben wird. Wir weisen darauf hin, dass der Bebauungsplan genehmigungspflichtig ist, wenn der Flächennutzungsplan nach Satzungsbeschluss des Bebauungsplans noch nicht rechtskräftig ist. Wird berücksichtigt. Siehe auch Stellungnahme Stadt Vaihingen a.d. Enz vom 02.05.2016 Aus raumordnerischer Sicht kann die Planung - auch hinsichtlich der Belange des Regionalen Grünzugs nach PS 3.1.1 (Z) Regionalplan Verband Region Stuttgart mitgetragen werden. 011_BP-Nahwärme_Nussdorf-Abwägung-Offenlage_001

Verband Region Stuttgart. 11.05.2016 Regionalplanerische Bedenken gegen die Lage im Regionalen Grünzug werden zurückgestellt. Dem Beschlussvorschlag ging folgender Sachverhalt voraus: Südwestlich des Ortsteils Nußloch befindet sich ein Aussiedlerhof. Zusätzlich zur schon bestehenden Biogas-Anlage auf der Hofstelle wurde direkt anschließend eine Hackschnitzelanlage mit den dazugehörigen Lagerflächen gebaut. Die produzierte Wärme wird in das Nahwärmenetz Nußdorfs eingespeist. Bei der Biogas-Anlage handelt es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben im planungsrechtlichen Außenbereich. Die Hackschnitzelanlage erfüllt die Anforderungen an eine Privilegierung nicht. Daher wurde hierfür ein Bauantrag gestellt, der auch genehmigt wurde. Um die zwischenzeitlich bestehende Anlage bauplanungsrechtlich zu sichern ist ein Bebauungsplan erforderlich. Regionalplanerische Wertung: Das Vorhaben liegt im Regionalen Grünzug (Plansatz 3.1.1 (Z)). Die in der Raumnutzungskarte festgelegten Regionalen Grünzüge sind Vorranggebiete für den Freiraumschutz mit dem Ziel der Erhaltung und Verbesserung des Freiraumes und der Sicherung des großräumigen Freiraumzusammenhangs. Die Regionalen Grünzüge dienen der Sicherung der Freiraumfunktionen Boden, Wasser, Klima, Arten- und Biotopschutz, der naturbezogenen Erholung sowie insbesondere der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung und Produktion. Regionale Grünzüge dürfen keiner weiteren Belastung, insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden. Funktionswidrige Nutzungen sind ausgeschlossen. Die Erweiterung bestehender standortgebundener technischer Infrastruktur ist ausnahmsweise zulässig. Nach Plansatz 3.1.1 Abs. 2 des Regionalplanes können neue raumbedeutsame, auf den Außenbereich angewiesene privilegierte Vorhaben nach 34 Abs. 1. BauGB, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, in den Regionalen Grünzügen ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn diese einer bereits rechtskräftig bestehenden baulichen Anlage zugeordnet werden. Bei der Biogas-Anlage handelt es sich um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben, dem der Planungsaus- - 2 -

Netze BW GmbH 24.05.2016 Deutsche Telekom Technik GmbH 30.05.2016 schuss in seiner Sitzung am 14. Dezember 2005 zugestimmt hat (vgl. Vorlage PLA 204/2005). Für den Bau der Hackschnitzelanlage als Erweiterung der bestehenden Biogasanlage wurde ein Bauantrag gestellt, der im Jahr 2014 genehmigt wurde. Der Verband Region Stuttgart wurde als Träger öffentlicher Belange nicht im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens beteiligt. Die Anlage ist zwischenzeitlich gebaut. Um den Bestand nachträglich dennoch bauplanungsrechtlich zu sichern, ist ein Bebauungsplan erforderlich. Da die Hackschnitzel-Anlage nicht die Voraussetzungen für eine Privilegierung erfüllt, steht die Anlage zunächst im Widerspruch zu geltenden Zielen der Raumordnung. Die Hackschnitzelanlage, die der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst, fügt sich in die bestehenden baulichen Anlagen der Hofstelle ein. Die für die Hackschnitzelanlage erforderlichen Bauten sind größtenteils an der Stelle nicht mehr benötigter Fahrsilos errichtet worden. Für den Bau der Hackschnitzelanlage erfolgte kein über die bestehende Hofstelle hinausgehender Eingriff in den Freiraum. Mit dem vorliegenden Bebauungsplan soll nur der Bestand gesichert werden, eine Erweiterung ist nicht vorgesehen. Die Anlage grenzt innerhalb der Hofstelle unmittelbar an bestehende Gebäude an. Aufgrund des geringen Umfangs der Hackschnitzelanlage kann das Vorhaben als nicht raumbedeutsam eingestuft werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf soll zudem eine weitere ungeordnete bauliche Entwicklung unterbinden. Regionalplanerische Bedenken gegen die Lage im Regionalen Grünzug können vor diesem Hintergrund zurückgestellt werden. Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Der derzeitige Verlauf dieser Anlagen und die Positionen der einzelnen Kollisionspunkte sind aus der Anlage zu ersehen. Eine Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen kann nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nur dann verlangt werden, wenn uns die dabei entste- - 3 -

Unitymedia BW GmbH 29.04.2016 Stadt Markgröningen 18.04.2016 Stadt Vaihingen a.d. Enz 02.05.2016 henden Kosten vom Verursacher erstattet werden. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin, auch während der Baumaßnahme, gewährleistet bleiben. Bei eventuell auftretenden Unklarheiten, die im Zuge Ihrer Baumaßnahme auftreten (z.b. zur Erhebung bei unsicherer Lage unserer erdverlegten Tk-Linien) bitten wir Sie, sich mit der zuständigen PTI 21, Rosenbergstraße 59, 74074 Heilbronn oder unter der Rufnummer 07141/401-664 mit Herrn Harald Funk in Verbindung zu setzen. Sollte an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, bitten wir dies zwecks Koordinierung mit der Verlegung von anderen Versorgungsleitungen rechtzeitig (mindestens 3 Monate vor Baubeginn) mitzuteilen (Tel. 0800 3301903, E-Mail: bbbheilbronn@telekom.de). Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene Planunterlage nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Stadt Vaihingen an der Enz ist aufgrund der Aufstellung/Fortschreibung des Flächennutzungsplans innerhalb der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Vaihingen, Eberdingen, Oberriexingen, Sersheim, durch den Bebauungsplan berührt. Die Prüfung hat ergeben, dass gegen die Aufstellung eines Bebauungsplans entsprechend dem Entwurf vom 14.04.2016 keine Bedenken bestehen. Hinweis: Bei der Änderung des Flächennutzungsplans wurde die fragliche Fläche mit aufgenommen als "Berichtigung aufgrund von Entwicklungen", nachdem die gesamte Anlage aufgrund der besonderen Umstände bereits genehmigt war. Es ist vorgesehen, die bisherige Darstellung "Fläche für Versorgungsanlagen/Biogasanlage" mit einer Gesamtfläche von 1,4 ha beizubehalten, auch wenn die Fläche entsprechend dem überarbeiteten Entwurf vom 14.04.2016 nur 0,19 ha beträgt. - 4 -

LRA Ludwigsburg 07.07.2016 I. Immissionsschutz In den Planunterlagen werden bezüglich der Containertrocknung unter anderem als Trockengut Gärreste" genannt. In den bisherigen Diskussionen um den Bebauungsplan hatten wir diesen Einsatzstoff nicht näher thematisiert, da wir von einer Holz- bzw. Getreidetrocknung ausgegangen sind. Da Gärreste deutlich höhere Geruchsemmissionen aufweisen als z.b. Holz oder Getreide, habe ich Frau Ganter vom Planungsbüro Gerhardt mitgeteilt, dass wir die Trocknung von Gärresten kritisch sehen, da es zu Geruchsproblemen kommen könnte. Sie erläuterte hierzu, dass die Nennung nur beispielhaft erfolgt sei. Eine konkrete Absicht der Betreiber in der Anlage Gärreste zu trocknen sei nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund haben wir vereinbart, dass im weiteren Verfahren Gärreste nicht mehr als Einsatzstoff in den Planunterlagen aufgeführt werden. Wir gehen davon aus, dass das Planungsbüro Gerhardt entsprechende Anpassungen vornehmen wird. Unter dieser Voraussetzung bestehen bezüglich der Aufstellung des Bebauungsplans keine Anregungen und Bedenken. Dem Wunsch Gärreste als Beispiel für Trockengut, welches in der Containertrocknung getrocknet werden könnte, aus den Plangrundlagen herauszunehmen, wurde entsprochen. II. Veterinärangelegenheiten Seitens des Fachbereichs für Veterinärangelegenheiten und Verbraucherschutz spricht nichts gegen den Bebauungsplan. Die Biogasanlage ist nicht Bestandteil des Geltungsbereichs. Die Hackschnitzelanlage unterliegt nicht dem Veterinärecht. Die vorhandene Zulassung gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe g der VO (EG) Nr. 1069/2009 vom 26.11.2015 der o.g. Biogasanlage bleibt bestehen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 14.09.2015 und das Protokoll zur Besprechung am 04.02.2016. Karlsruhe, den 07.07.2016 GERHARDT.stadtplaner.architekten - 5 -