Lohnkostenoptimierung Kosten senken Mitarbeiter binden



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Transkript:

Lohnkostenoptimierung Kosten senken Mitarbeiter binden www.etl.de

Inhaltsverzeichnis 3 ETL nettomaxx-beratung 4 Optimierungsbaustein 01 Waren und Dienstleistungen Dritter 5 Optimierungsbaustein 02 Tankgutschein 6 Optimierungsbaustein 03 Stromkosten 7 Optimierungsbaustein 04 Zeitungsabonnement 8 Optimierungsbaustein 05 Betriebliche Altersvorsorge 9 Optimierungsbaustein 06 Betriebliche Gesundheitsförderung 10 Optimierungsbaustein 07 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 11 Optimierungsbaustein 08 Job-Ticket 12 Optimierungsbaustein 09 Firmenwagen 13 Optimierungsbaustein 10 Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit 14 Optimierungsbaustein 11 Fehlgeldentschädigung 15 Optimierungsbaustein 12 Mitarbeiterverpflegung 16 Optimierungsbaustein 13 Belegschaftsrabatt 17 Optimierungsbaustein 14 Erholungsbeihilfe 18 Optimierungsbaustein 15 Kinderbetreuungskosten 19 Optimierungsbaustein 16 Heimarbeiterzuschlag 20 Optimierungsbaustein 17 Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte 21 Optimierungsbaustein 18 Handy- und Telefonnutzung 22 Optimierungsbaustein 19 Internetpauschale 23 Optimierungsbaustein 20 Berufsbekleidung 24 Optimierungsbaustein 21 Vermietung von Werbeflächen 25 Optimierungsbaustein 22 Werkzeuggeld 26 Praxisbeispiel 27 Beispiel Mustervertrag

Optimieren Sie Ihre Lohnkosten Gerade in Zeiten des Mangels an hoch qualifiziertem Personal stellt sich Unternehmern die Frage, wie gute Mitarbeiter geworben und langfristig an das Unternehmen gebunden werden können. Die geschickte Gestaltung der Vergütung ist eine Möglichkeit hierfür. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Möglichkeiten eingeräumt, Arbeitnehmern Zahlungen und Sachleistungen zu gewähren, die steuerbegünstigt bzw. steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Davon profitiert sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber. Auch wenn nicht jedes Unternehmen jede der im Folgenden beschriebenen Optimierungsmaßnahme nutzen kann, können bereits wenige Bausteine zu einer optimalen Verzahnung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen. Dieser Zahnradeffekt sorgt für eine tiefere und längere Verbindung. Mit ETL nettomaxx Einsparpotenziale aufdecken und Löhne optimieren Mit der Umsetzung der nachfolgend aufgezeigten Vergütungsmöglichkeiten können Arbeitgeber ihre Belastungen reduzieren und Arbeitnehmer Mehrwerte erzielen. Für jede der Möglichkeiten ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich empfehlenswert. Die ETL-Rechtsanwälte stellen hierfür eine Vielzahl geprüfter Vertragsvorlagen zur Verfügung. Lernen Sie die Vorzüge unserer ETL nettomaxx-beratung kennen und profitieren auch Sie von der optimalen Gestaltung der Lohnkosten durch ETL nettomaxx. 3

01 Waren und Dienstleistungen Dritter Im Rahmen der Sachbezugsregelung kann die monatliche Freigrenze von 44 Euro in Form von Sachleistungen ausgeschöpft werden. Vom Arbeitgeber ausgegebene Gutscheine für Waren, die bei Dritten einzulösen sind, sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Entscheidend ist, welche Sache (kein Geldwert) in welchem Zeitraum konkret übertragen wird. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kann alternativ durch Vorlage von Kaufbelegen des Arbeitnehmers eine Erstattung vorgenommen werden. Gutscheine für Waren und Dienstleistungen dürfen nicht in Geldwert ausgezahlt werden. Rechtsvorschrift: 8 Abs. 2 S. 11 EStG; R 8.1 LStR 4

02 Tankgutschein Grundsätzlich findet hier die Regelung Waren und Dienstleistungen Dritter Anwendung, sofern die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wird. Alternativ kann eine Erstattung der vom Arbeitnehmer im eigenen Namen gezahlten Kraftstoffkosten in maximaler Höhe von 44 Euro durch Vorlage von Tankbelegen durchgeführt werden. Viele Tankstellen bieten auch eigene Tankkarten mit entsprechendem Wertguthaben an. Rechtsvorschrift: 8 Abs. 2 S. 11 EStG; R 8.1 LStR 5

03 Stromkosten Zu den Sachbezugsregelungen für Waren und Dienstleistungen Dritter gehören alle Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsverkehr wie Sachen behandelt werden, also auch elektrischer Strom und Wärme. Über eine monatliche Abschlagszahlung an den Energielieferanten des Arbeitnehmers lässt sich der Energiebezug des Arbeitnehmers in maximaler Höhe der monatlichen Freigrenze von 44 Euro steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber übernehmen. Je nach Größe der Wohnfläche und des Energieverbrauchs fallen in der Regel höhere Kosten im Haushalt des Arbeitnehmers an. Diese Nachzahlungen können gegebenenfalls mit der jährlichen Stromabrechnung steuer- und beitragspflichtig gezahlt werden. Rechtsvorschrift: 8 Abs. 2 S. 11 EStG; R 8.1 LStR 6

04 Zeitungsabonnement Besitzt der Arbeitnehmer ein Abonnement für seine Lieblings- oder Fachzeitschrift? Eine weitere Möglichkeit, Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Sachbezugsregelung steuer- und beitragsfrei an den Arbeitnehmer zu überlassen, ist das monatliche Abonnement einer Zeitung oder Zeitschrift. Der Arbeitgeber erhält hierbei die Rechnung, der Arbeitnehmer wiederum kommt in den Genuss seiner Lektüre. Der steuer- und beitragsrechtliche Vorteil für den Arbeit-nehmer wird über die Freigrenze von monatlich 44 Euro geregelt. Rechtsvorschrift: 8 Abs. 2 S. 11 EStG; R 8.1 LStR 7

05 Betriebliche Altersvorsorge Die gesetzliche Rentenversicherung dient heute nur noch der Grundsicherung. Neben der gesetzlichen und privaten Rente wurde mit der betrieblichen Altersvorsorge eine attraktive Möglichkeit für die zusätzliche Finanzierung des Ruhestands geschaffen. Seit einigen Jahren ist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber verpflichtet, für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge anzubieten. Dabei fließen die Beiträge direkt aus dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers in die Altersvorsorge. Das lohnt sich für beide Seiten, denn es sinkt nicht nur die Steuerlast für den Arbeitnehmer, sondern auch die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge fallen geringer aus. Pro Kalenderjahr lassen sich so bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei und darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen bis zu 1.800 Euro steuerfrei, aber beitragspflichtig, in bestimmte Modelle der betrieblichen Altersvorsorge einzahlen. Rechtsvorschrift: 3 Nr. 62, Nr. 63 EStG 8

06 Betriebliche Gesundheitsförderung Fehlzeiten eines Mitarbeiters verursachen im Betrieb hohe Kosten. Besonders in kleinen und mittleren Unternehmen kann der Ausfall eines Mitarbeiters empfindliche Störungen im Betriebsablauf verursachen. Viele Arbeitnehmer achten bereits aus persönlichen Gründen darauf, durch gesundheitsfördernde Aktivitäten einen Ausgleich zum beruflich anspruchsvollen Alltag zu finden, um gesund und fit zu bleiben. Der Arbeitgeber kann mit eigenen Maßnahmen gezielt die Aufrechterhaltung und Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands seiner Arbeitnehmer beeinflussen. Maßnahmen von bis zu 500 Euro sind hier pro Jahr steuer- und beitragsfrei. Sind im eigenen Betrieb keine gesundheitsfördernden Möglichkeiten gegeben, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen in gleicher Höhe Barzuschüsse für solche privat durchgeführten Maßnahmen gewähren. Rechtsvorschrift: 3 Nr. 34 EStG; 20, 20a SGB V 9

07 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Über die sogenannte Pendlerpauschale machen viele Arbeitnehmer die Belastungen, die durch regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen, jährlich gegenüber dem Finanzamt geltend. Vorteilhafter ist hier die Übernahme oder Bezuschussung der Fahrtkosten seitens des Arbeitgebers. Bei Fahrten mit dem Privatfahrzeug können dem Arbeitnehmer bis zu 0,30 Euro je Entfernungskilometer und Tag pauschalbesteuert und beitragsfrei gewährt werden. Die Berechnung der Arbeitstage je Monat lässt sich mit 15 Tagen pauschalieren. Bei öffentlicher Verkehrsmittel besteht sogar die Möglichkeit, die tatsächlichen Kosten für Fahrscheine zu ersetzen. Rechtsvorschrift: 9 Abs. 1, Abs. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 10

08 Job-Ticket Bei Job-Tickets handelt es sich um Monats- oder Jahreskarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder entgeltbegünstigt für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber schließt hierfür einen Vertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab und übernimmt die vereinbarten Kosten. Liegt der monatliche Wert des an den Arbeitnehmer überlassenen Job- Tickets unter der 44-Euro-Freigrenze, kann die Sachbezugsregelung angewandt werden. Damit kommt Steuer- und Beitragsfreiheit in Betracht, sofern keine weiteren Sachleistungen erfolgen. Übersteigt der Wert monatlich 44 Euro, kann das Job-Ticket pauschalbesteuert und beitragsfrei überlassen werden. Als Sachbezug anerkannt wird nur die Ausgabe des Job-Tickets im monatlichen Rhythmus. Rechtsvorschrift: 8 Abs. 2 S. 11 EStG 11

09 Firmenwagen Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur betrieblichen und privaten Nutzung, lassen sich auf beiden Seiten Vorteile erzielen. Nutzt der Arbeitnehmer den Firmenwagen nur zu betrieblichen Zwecken, fällt keine Steuer an, da es sich nicht um Entlohnung handelt. Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen, werden Lohnsteuer und Beiträge in der Sozialversicherung fällig. Gestaltet werden kann jedoch, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens für diese Fahrten kann in Höhe der Pendlerpauschale mit 15 % Lohnsteuer pauschal besteuert werden. Dann tritt auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein. Rechtsvorschrift: 40 Abs. 2 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 6 LStR 12

10 Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit In vielen Unternehmen erfüllt der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in Zeiten gesetzlich geregelter Ruhezeiten wie an Sonn- und Feiertagen oder nachts. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für diese Arbeitszeiten existiert nicht, wird jedoch häufig in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt. Das Einkommensteuerrecht gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Grundlohn, steuer- und beitragsfreie Zuschläge in prozentual unterschiedlicher Höhe für tatsächlich geleistete Arbeit zu zahlen. Rechtsvorschrift: 3b EStG; R 3b LStR 13

11 Fehlgeldentschädigung Tankstellen, Einzelhandel, Arztpraxen, Gastronomie sind nur einige Branchen, in denen Bargeld eine Rolle spielt. Doch es gibt weitaus mehr Branchen, in denen trotz modernster Zahlungsmethoden Bargeldkassen oder Bargeldbörsen im täglichen Einsatz nicht wegzudenken sind. Was passiert jedoch bei Fehlbeträgen und wer übernimmt die Verantwortung? Die Haftung für Fehlbeträge ist arbeitsrechtlich immer wieder ein Thema. Für die Übertragung von Verantwortung und Haftung auf den Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber eine pauschale Entschädigungszahlung als Risikoausgleich vor. Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst kann damit eine Fehlgeldentschädigung (auch Mankogeld genannt) in monatlicher Höhe von bis zu 16 Euro steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Rechtsvorschrift: R 19.3 Abs. 1 Nr. 1 LStR 14

12 Mitarbeiterverpflegung Mahlzeiten und damit verbundene Ruhepausen sind für die Gesundheit, Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer nicht unwesentliche Kriterien. Kosten für die Verpflegung des Arbeitnehmers, die während seiner Arbeitszeit in der betriebsinternen Kantine oder in einem Restaurant anfallen, können vom Arbeitgeber pauschalbesteuert und beitragsfrei gewährt werden. Der Wert einer Mahlzeit orientiert sich dabei an den aktuell geltenden Sachbezugswerten und kann durch einen zusätzlichen steuer- und beitragsfreien Betrag aufgestockt werden. Weitverbreitet ist bspw. die Ausgabe von Restaurantschecks, die bei einer Vielzahl von Akzeptanzpartnern eingelöst werden können. Rechtsvorschrift: 8 Abs. 2 EStG; 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG; R 40.2 Abs. 1 Nr. 1 LStR 15

13 Belegschaftsrabatt Im Dienstleistungs- und produzierenden Gewerbe kommt es häufig vor, dass dem Arbeitnehmer eigene Dienstleistungen oder Waren unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Dabei kann der Belegschaftsrabatt genutzt werden. Unter die Rabattregelung fallen jedoch nur Zuwendungen, mit denen der Arbeitgeber üblicherweise handelt, die er Dritten gegenüber erbringt und zu handelsüblichen Preisen anbietet. Die überlassenen Dienstleistungen und Waren werden mit 96 % des üblichen Endpreises angesetzt. Sie sind steuer- und beitragsfrei, sofern die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem um einen Abschlag von 4 % geminderten, handelsüblichen Preis den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro jährlich nicht übersteigt. Rechtsvorschrift: 8 Abs. 3 EStG; R 8.2 LStR 16

14 Erholungsbeihilfe Plant der Arbeitnehmer eine Erholungsphase und nimmt einen Teil seiner Urlaubstage dafür in Anspruch, so kann ihm der Arbeitgeber eine finanzielle Beihilfe (nicht zu verwechseln mit Urlaubsgeld), auch für Ehegatten und Kinder, gewähren. Die festgelegten Beträge in Höhe von bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind sind pauschalbesteuert eine optimale Lösung, um Danke zu sagen, einen Ansporn für weitere Leistungen zu geben oder die Identifikation des Arbeitnehmers mit dem Unternehmen zu stärken. Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer, so erhält eine vierköpfige Familie immerhin 364 Euro zusätzliche Erholungsbeihilfe. Voraussetzung ist, dass die Erholungsbeihilfe im zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub gewährt wird und der Arbeitnehmer diese zu Erholungszwecken einsetzt. Rechtsvorschrift: 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG; R 40.2 Abs. 3 LStR 17

15 Kinderbetreuungskosten Familie und Beruf sind oft nicht leicht zu vereinbaren. Einen besonderen Schwerpunkt bildet hierbei die Kinderbetreuung während der Arbeitszeit. Die Kosten für die Betreuung, Unterbringung und Verpflegung der nicht schulpflichtigen Kinder in Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen spielen eine wesentliche Rolle bei der Abwägung, ob es sich überhaupt lohnt, arbeiten zu gehen. Übernimmt der Arbeitgeber einen Zuschuss oder gar die Vollerstattung der Kosten, ist diese Übernahme steuer- und beitragsfrei. Die Aufwendungen des Arbeitnehmers müssen jedoch mindestens dem Zuschuss oder der Erstattung durch den Arbeitgeber entsprechen und diesem mit Originalvertrag nachgewiesen werden. Rechtsvorschrift: 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR 18

16 Heimarbeiterzuschlag Bestimmte Maßnahmen von Unternehmen zielen darauf ab, Berufsausübungen unter Rücksichtnahme auf private, soziale, kulturelle und gesundheitliche Erfordernisse zu ermöglichen. Unter der Bezeichnung Work-Life-Balance wird bspw. eine intelligente Verzahnung von Arbeits- und Privatleben vor dem Hintergrund einer sich dynamisch verändernden Arbeits- und Lebenswelt verstanden. Eine Möglichkeit ist die Heimarbeit. Heimarbeiter üben ihre Tätigkeit von zu Hause oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte aus. Zuschläge, die Heimarbeiter von ihrem Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehraufwendungen aus der Heimarbeit für Strom, Miete, Heizung und sonstigen Aufwendungen erhalten, sind steuer- und beitragsfrei, soweit diese 10 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Rechtsvorschrift: 2 Abs. 1 HAG; 3 Nr. 30 u. 50 EStG; R 9.13 Abs. 2 LStR 19

17 Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte Die Nutzung mobiler Geräte ist in vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken, auch um die Erreichbarkeit und Tätigkeit des Arbeitnehmers an unterschiedlichen Orten zu ermöglichen. Der Arbeitgeber stattet seinen Arbeitnehmer bspw. mit einem Laptop, Tablet oder Smartphone aus. Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung dieser Geräte, der dazugehörigen System- und Anwendungsprogramme sowie des Zubehörs können steuer- und beitragsfrei sein. Voraussetzung ist, dass alle genannten Geräte und Programme auch im Betrieb des Arbeitgebers eingesetzt werden. Sofern es sich jedoch nicht nur um Überlassung, sondern um Übereignung handelt, ist der Wert pauschal zu besteuern. Rechtsvorschrift: 3 Nr. 45 EStG; R 3.45 LStR 20

18 Handy- und Telefonnutzung Entstehen dem Arbeitnehmer regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen bei der Nutzung privater Telekommunikationsmittel für betriebliche Zwecke, können diese Aufwendungen auch in pauschaler Höhe steuer- und beitragsfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Zu den Aufwendungen zählt auch das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie der Grundpreis der Anschlüsse, entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte (Handy / Telefon und Internet). Für den Arbeitgeber ergeben sich zwei Möglichkeiten der Erstattung: 1. Erstattung tatsächlich angefallener Aufwendungen laut Einzelkostennachweis. Hier besteht die Möglichkeit, nach 3 Monaten einen repräsentativen Durchschnitt für die Zukunft anzusetzen. 2. Vereinfachte Erstattung ohne Einzelkostennachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 Euro im Monat. Rechtsvorschrift: 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 Abs. 2 LStR 21

19 Internetpauschale Die Nutzung des Internets ist in Betrieben und privaten Haushalten heutzutage nahezu unverzichtbar. Vor einigen Jahren wurde beschlossen, die Nutzung der neuen Medien in Privathaushalten zu fördern. Seither kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich einen pauschalbesteuerten Zuschuss in Höhe von monatlich bis zu 50 Euro für Aufwendungen gewähren, die den Zugang zum Internet ermöglichen. Als Bestandteil dieser Aufwendungen zählen neben Grundgebühren für erforderliche Telefon-/DSL-Verbindungen und Verbindungs-/Übertragungsentgelten auch Flatrates sowie Kosten für Installation, notwendige Hardware und Software. Der Arbeitgeber hat eine Erklärung des Arbeitnehmers über die Höhe seiner Aufwendungen aufzubewahren. Rechtsvorschrift: 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 5 LStR 22

20 Berufsbekleidung In bestimmten Branchen und Betriebsbereichen hat der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit, zum Schutz seiner Gesundheit, zur Vereinheitlichung und Verbesserung des Erscheinungsbildes bzw. des Firmenimages typische Arbeitskleidung zu tragen. Die Überlassung von Berufskleidung an den Arbeitnehmer sowie deren Reinigung und Reparatur sind steuer- und beitragsfrei. Zur typischen Berufsbekleidung gehören Kleidungsstücke, die als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten, die uniformartig beschaffen oder durch ein dauerhaft angebrachtes Firmenemblem gekennzeichnet sind. Eine private Nutzung muss so gut wie ausgeschlossen sein. Rechtsvorschrift: 3 Nr. 31 EStG; R 3.31 LStR 23

21 Vermietung von Werbeflächen Gute Arbeitnehmer identifizieren sich gerne mit dem Unternehmen ihres Arbeitgebers. Da kann sich durchaus die Frage eröffnen, inwieweit der Arbeitnehmer auch Werbung für seinen Arbeitgeber machen kann. Die Anmietung von Werbeflächen beim Arbeitnehmer, bspw. an dessen privatem Fahrzeug, kann unter Marketingaspekten eine lohnende Möglichkeit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sein. Die Mietzahlungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt, sind bei einem Betrag von weniger als 256 Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Laufzeit, Entgelt usw. einer solchen Werbeflächenanmietung regeln beide Vertragspartner über einen Mietvertrag. Rechtsvorschrift: 22 Nr. 3 EStG 24

22 Werkzeuggeld Bei vielen Arbeitnehmern ist es inzwischen üblich, ihr eigenes Werkzeug zur Erfüllung ihrer beruflichen Tätigkeiten einzusetzen. Die Kosten, die dem Arbeitnehmer hierdurch entstehen, kann der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen erstatten. So sind Entschädigungen für die betriebliche Nutzung eigener Werkzeuge steuer- und beitragsfrei, sofern sie die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für Anschaffung und Instandhaltung nicht übersteigen. Als Werkzeuge sind allgemein nur Handwerkzeuge anzusehen, die zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstands verwendet werden. Rechtsvorschrift: 3 Nr. 30 EStG; R 3.30 LStR 25

Praxisbeispiel Ansätze und Ergebnisse der ETL nettomaxx-beratung Arbeitnehmer: Maxx Steuerklasse: 1 Kinder: keine Religionszugehörigkeit: ja keine Optimierung Variante 1: zugunsten AG 100 % OPTIMIERUNG Variante 2: zugunsten AG + AN jeweils 50 % : 50 % AN AG AN AG AN AG Nettolohn Arbeitnehmer 1.257 1.257 1.352 Bruttolohn 1.850 1.850 1.370 1.370 1.555 1.555 Lohnzuschläge steuerbegünstigt (Optimierungsbausteine) 250 250 250 250 GESAMTBRUTTOLOHN 1.850 1.850 1.620 1.620 1.805 1.805 Lohnsteuer -183-73 -115 Kirchensteuer -16-6 -10 Solidaritätszuschlag -10-6 Beiträge Krankenversicherung -152 135-112 100-128 114 Beiträge Rentenversicherung -181 181-134 134-152 152 Beiträge Arbeitslosenversicherung -28 28-21 21-23 23 Beiträge Pflegeversicherung -23 18-17 13-19 15 Beiträge Berufsgenossenschaft 37 37 37 Umlage 1 39 29 33 Umlage 2 7 5 6 Insolvenzgeldumlage 1 1 1 Pauschalsteuer (keine Abwälzung auf AN) 8 8 + Nettobezüge - Nettoabzüge (AG-finanzierte Direktversicherung) -100-100 = Auszahlung 1.257 1.157 1.252 Belastung Arbeitgeber 2.296 1.968 2.194 Ersparnis Arbeitgeber nach 1 Jahr 3.936 1.224 Ersparnis Arbeitgeber nach 1 Jahr bei 20 AN 78.720 24.480 Optimierungsbausteine: Betriebliche Gesundheitsförderung (Rückenkurs) 40 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (PKW) 50 Fehlgeldentschädigung 16 Tankgutschein 44 Betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung) 100 Wert 250 In Gehaltsverhandlungen wird oft der Nettolohn des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Unser Praxisbeispiel fokussiert daher den Nettolohn und zeigt Möglichkeiten auf, wie die Wünsche des Arbeitnehmer unter bestimmten steuer-, beitrags- und arbeitsrechtlichen Bedingungen umsetzbar sind. Darüberhinaus sind bestehende (allgemeinverbindliche) Tarifverträge und gesetzliche Mindestlöhne zu berücksichtigen. 26

Beispiel Mustervertrag Hinweis: Die in dieser Broschüre beschriebenen, sachlichen Kurzdarstellungen von Einsparmöglichkeiten dienen lediglich als Hinweis. Ob Bausteine aus dieser Nettolohnoptimierung auch beim Mindestlohn (nach Gesetz, Tarifvertrag usw.) Berücksichtigung finden, kann nicht für alle Fälle sicher gesagt werden. Wir empfehlen bei der Umsetzung in jedem Fall eine individuelle und ausführliche Beratung hinsichtlich steuer-, beitrags- und arbeitsrechtlicher Aspekte durch einen ETL-Steuerberater und ETL-Rechtsanwalt. 27

European Tax & Law Steuerberatung Rechtsberatung Wirtschaftsprüfung Unternehmensberatung Die ETL European Tax & Law gehört zu den Top 5 der führenden Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften Deutschlands und ist eines der führenden Beraternetzwerke Europas. Die Betreuung kleiner und mittlerer Unternehmen in den Bereichen Steuer- und Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmensberatung und Finanzen steht dabei im Mittelpunkt. ETL arbeitet laufend an innovativen und nutzerorientierten Branchenlösungen, um Unternehmen den entscheidenden Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Mit der ETL nettomaxx-beratung haben die ETL-Personal-Kompetenzcenter Steuerberatungsgesellschaft mbh die ETL SteuerRecht GmbH Steuerberatungsgesellschaft und die ETL-Rechtsanwaltsgesellschaften als Servicepartner der ETL-Gruppe eine ganzheitliche Lösung entwickelt, deren Ziel die Optimierung der Lohnkosten in Unternehmen ist. ETL-Standorte in Deutschland Erfahren Sie, welche Einsparpotenziale sich bei Ihrer Vergütungsstruktur und Ihren Entgeltzahlungen ergeben. Wir freuen uns auf Sie! Ihr ETL-Berater vor Ort: 3954.1166.01.2014