Mehr als Eingliederungshilfe Inklusion als Herausforderung für eine örtliche Politik der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen Johannes Schädler Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste (ZPE), Universität Siegen
Kernthesen Ein zukunftsweisendes Handlungskonzept für die Eingliederungshilfe bedarf einer gesellschaftspolitischen Einordnung, die für die Akteure neue identifikationsfähige Perspektiven eröffnet. Reformstrategien müssen Sinn machen! Erforderlich ist eine bürgerrechtlich begründete Leitvorstellung, die über den Sozialhilfesektor hinausgeht. Dafür bietet sich der Begriff des Inklusiven Gemeinwesens an. Der vorgeschlagene Reformansatz setzt auf Entwicklung durch kommunale Teilhabeplanung mit überörtlicher Unterstützung.
Weltausstellung in Paris 1889: Im deutschen Pavillon: Modell der großen Heilund Pflegeanstalt - Der Idiot gehört in die Anstalt!
Herausforderung 2010: Bewältigung von Technologiefolgenproblemen des 19. Jahrhunderts.: die große Anstalt Behinderte Menschen als Schutzbefohlene ohne juristische, politische oder soziale Rechte
Herausforderung 2010: Bewältigung von Technologiefolgenproblemen des 20.Jh.: das teilstationäre Modell Sonderschule, 24er Wohnheim an der Werkstatt
Anforderungen an professionelle Hilfen zum Wohnen für Menschen mit Behinderungen 2010 Ermöglichung von privatem Wohnen in der eigenen Häuslichkeit durch flexible und verlässliche Unterstützung in individuellen Arrangements.
Neue Erfahrungen und neues Wissen über individuelle Hilfearrangements für Menschen mit Behinderungen Herr M. (53) Herr G. (39) Frau L. (40) Frau R. 23) Herr M. (29) Frau G.(36) mit Tochter Ellen (1) Tom (10) Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste Universität Siegen
1980: Dortmunder Westfalenhalle: Krüppelschläge gegen Diskriminierung und strukturelle Gewalt gegen Behinderte
1980: Frankfurter Urteil: Protest gegen Ausgrenzung und Diskriminierung
Gegen den Terror der Normalität Emanzipationsprozesse beginnen (1983)
1981,2,3,4..: Eltern gegen Aussonderungeine bundesweite Bewegung für gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder entsteht
Mehr Rechte für behinderte Menschen! Meilensteine seit Anfang der 1990er Jahre 1990: Reform des Vormundschaftsrechts 1994: Antidiskriminierungsartikel im GG 2001: SGB IX: Selbstbestimmung und Teilhabe 2002: Allgemeines Gleichstellungsgesetz 2006: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz 2009: Ratifizierung der UN- Behindertenrechtskonvention
Was leistet die UN- Behindertenrechtskonvention? Der Konvention formuliert keine Spezialrechte für eine besondere Gruppe von Menschen. Vielmehr bekräftigt und konkretisiert sie die universellen Menschenrechte, die jedem Menschen aufgrund seines zukommen, aus der Perspektive von Menschen mit Behinderung. Es ist eine Vorgabe an den Staat zum Schutz vor Diskriminierung und zur Sicherstellung der Ausübung von Menschenrechten.
UN-Konvention - Artikel 9 Zugänglichkeit Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, zu gewährleisten.
UN-Konvention - Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern,
Menschenrechtsverletzungen durch Diskriminierung 1. Direkte Diskriminierung: durch Barrieren 2. Indirekte Diskriminierung: durch fehlende Vorkehrungen und fehlende Hilfen 3. Diskriminierung durch Hilfen 4. Diskriminierung durch Entwürdigung und durch Bestrafung derjenigen, die auf Missstände aufmerksam machen ( Victimisation )
Wer ist adressiert? Alle staatlichen Ebenen, Bund und Länder, z.b. Diskriminierung durch gesetzliche Vorgaben: Vorrang haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen Der Vorrang der ambulanten Leistungen gilt nicht, wenn eine Leistung für eine stationäre Einrichtung zumutbar und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist... ( 13 SGB XII)
Wer ist adressiert? Die Kommunen Die maßgebliche politische Ebene, die dem sozialen Nahraum der Bürger/innen am nächsten ist: die Kommunen als örtliche Gemeinwesen In Hessen: Landkreise und kreisfreie Städte Durch Gleichstellungsgesetzgebung und UN- Konvention zum Abbau bzw. zur Vermeidung von Diskriminierung und Barrieren verpflichtet
Anforderungen an die Kommunen Herstellen barrierefreier öffentlicher Infrastruktur, um Diskriminierung zu vermeiden. Verantwortung für die Entwicklung eines örtlichen Hilfesystems, das Inklusionsziele unterstützt. als Planungsaufgaben im Rahmen kommunaler Daseinsvorsorge nach Art. 28 GG
Zu 1) Barrierefreiheit bei öffentlicher Infrastruktur: Oft unzureichend koordiniert, aber allmähliche Fortschritte in den Kommunen z.b. www. komm.muenster.org
Zu 2) Inklusionsproblem: traditionelles Hilfesystem Von der Schule bis zu Werkstatt und Heim: Additives Veränderungsmuster bei unveränderter Dominanz von Sondereinrichtungen! z.b. Ein neues 24 Wohnheim irgendwo in D.
Strukturprobleme der Behindertenhilfe (Bundesregierung 2009, 60) Förderschulbesuchsquote trotz zurückgehender Gesamtschülerzahl gestiegen (von 4,4% in 1998 auf 4,8% in 2006), Eingliederungshilfe in Einrichtungen zwischen 2005 und 2007 um 12 % auf ca. 409.000 gestiegen (ebd., 66). Im Bereich Wohnen Anzahl der Heimplätze so hoch wie nie zuvor Behinderte in WfbM von 236.000 (2003) auf rund 275.500 in 2007 gestiegen
Ansatzpunkte für Reformen (vgl. hess. Eckpunktepapier) Individuelle Teilhabeplanung Personenzentrierte Finanzierungsformen Örtliche Teilhabeplanung 23
Wie kann es weitergehen? - Modernisierungsszenarien Ambulantisierung oder 2. Sektorale Reform oder 3. Inklusives Gemeinwesen
Inklusives Gemeinwesen was ist das? Ein programmatischer und strategiefähiger Begriff, dafür Bedingungen im örtlichen Gemeinwesen zu schaffen, die es behinderten Menschen ermöglichen, ihre Biographie in den normalen gesellschaftlichen Institutionen des Lebenslaufs zu entwickeln (vom Kindergarten bis zum Ruhestand )
Handlungskonzept: Örtliche Teilhabeplanung Definition: partizipativer und lernorientierter Prozess unter politischer Federführung der Kommunen, in dem sich die örtlich relevanten Akteure auf den Weg machen, die Zielsetzungen eines inklusiven Gemeinwesens unter den spezifischen örtlichen Bedingungen zu verwirklichen. Leitfrage: Wie soll es bei uns in 5 7 Jahren aussehen?
Inklusives Gemeinwesen und integrierte kommunale Planung Integriertes planerisches Vorgehen zur Verknüpfung verschiedener kommunaler Politiken und Pflege. Differenzierung der Planungskonzepte für (groß- )städtische Regionen und für den ländlichen Raum. Herstellung eines gemeinsamer Handlungsrahmens für Behinderung und Pflege insbesondere in infrastrukturell schwachen ländlichen Räumen
Fazit Inklusion als verantwortliche Aufgabe für die Kommunen, eine systematische örtliche Politik der Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln, durch ein sozialplanerisches Vorgehen, konzeptionell, technologisch und finanziell unterstützt durch den überörtlichen Sozialhilfeträger und das Land, Z.B. mit der Erarbeitung kommunaler Aktionspläne zur Umsetzung der UN-BRK.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.zpe.uni-siegen.de Zentrum für Planung und Evaluation Sozialer Dienste der Universität Siegen 57068 Siegen e-mail: sekretariat@zpe.uni-siegen.de Tel./Fax: 0271/740-2228 29