Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte -

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Transkript:

Wiss. Mitarbeiter Julian Nusser Wintersemester 2007 / 2008 Übung zur Vorlesung Öffentliches Recht - Grundrechte - Ausformulierte Klausurlösung zu Fall 4 Hinweis: Die folgende Lösung stellt einen Lösungsvorschlag dar und erhebt keine Anspruch auf Vollständigkeit. Erfolgsaussichten eines von C angestrengten Verfahrens vor dem BVerfG C kann vor dem BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG i.v.m. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG erheben. Diese hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit I. Zuständigkeit des BVerfG Das BVerfG müsste für die Verfassungsbeschwerde zunächst zuständig sein. Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Das BVerfG ist also zuständig. II. Beschwerdefähigkeit C müsste beschwerdefähig sein. Dies ist gem. 90 I BVerfGG Jedermann. Jedermann meint die Fähigkeit, Träger von Grundrechten zu sein. C ist als natürliche Person Träger von Grundrechten. Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass C ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht ist: das sog. besondere Gewaltverhältnis, in dessen Rahmen früher u.a. die Grundfähigkeit von Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zum Staat standen, also u.a. von Beamten und Richtern, bezweifelt wurde, wird heute nicht mehr vertreten. Zudem war seine Anwendung auf ehrenamtliche Richter ohnehin zu verneinen. C ist somit beschwerdefähig. III. Beschwerdegegenstand Weiterhin müsste ein zulässiger Beschwerdegegenstand vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde kann nur gegen Akte der öffentlichen Gewalt erhoben werden, 90 I BVerfGG. Der Umfang möglicher Beschwerdegegenstände deckt sich mit dem Umfang der Grundrechtsbindung gem. Art. 1 III GG. In Betracht kommt hier zum einen ein Beschwerdegegenstand aus dem Bereich der Legislative, nämlich 4a des Gesetzes über die Gebäude der Bundesgerichte (GGB), zum anderen die Gerichtsentscheidungen als Akte der Judikative. C greift ausdrücklich die Gerichtsentscheidungen an, was ihm auch 1

zusteht. Bei mehreren in Betracht kommenden Akten hat der Beschwerdeführer ein Wahlrecht. Es liegen taugliche Beschwerdegegenstände vor. IV. Beschwerdebefugnis Ferner müsste C auch beschwerdebefugt sein. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß der Beschwerdeführer begründet behauptet, durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt selbst, unmittelbar und gegenwärtig in einem seiner Grundrechte möglicherweise verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). C macht die Verletzung seiner Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und seiner Berufsfreiheit (Art. 12 GG) geltend. Insofern erscheint eine Verletzung im Hinblick auf die Holztafeln mit den Zehn Geboten jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. C ist als ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht auch selbst, d.h. in eigenen Grundrechten betroffen. Ferner müsste C durch 4a GGB auch unmittelbar betroffen sein. Dies fehlt, wenn der angegriffene Akt der öffentlichen Gewalt rechtsnotwendig oder nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen Vollzugsakt voraussetzt, was bei einer Gerichtsentscheidung indes nicht der Fall ist. C ist unmittelbar betroffen. Er müsste auch gegenwärtig, d.h. nicht erst irgendwann in der Zukunft, betroffen sein. Die Zehn Gebote sind im Gerichtssaal bereits angebracht worden. C ist damit gegenwärtig betroffen und somit beschwerdebefugt. V. Rechtswegerschöpfung Gem. 90 II 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, sofern gegen die Verletzung ein Rechtsweg gegeben ist. Laut Sachverhalt hat C den Rechtsweg vollständig bestritten, seine Klage wurde am 3.5.2004 in letzter Instanz zurückgewiesen. Der Rechtsweg ist somit erschöpft. VI. Subsidiarität Sonstige Anhaltspunkte für eine Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. VII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Auch hier ergeben sich für ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses keine Anhaltspunkte. 2

VIII. Frist, Form und Begründung Die Monatsfrist des 93 I BVerfGG müßte eingehalten worden sein. Die Frist beginnt mit der letztinstanzlichen Entscheidung, d.h. am 3.5.2004. Die Erhebung der Verfassungsbeschwerde am 2.6.2004 ist daher noch fristgerecht. Es gilt die Schriftform des 23 I BVerfGG, hinzukommen muß eine Begründung der Verfassungsbeschwerde nach 92 BVerfGG. Mangels Angaben im Sachverhalt ist von der Einhaltung dieser Voraussetzungen auszugehen. IX. Zwischenergebnis Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. B. Begründetheit Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der C durch das letztinstanzliche Urteil in seiner Religionsfreiheit oder seiner Berufsfreiheit verletzt ist. I. Verstoß gegen die Religionsfreiheit, Art. 4 I, II GG 1. Schutzbereich Der Schutzbereich muss eröffnet sein. Der Schutzbereich des Art. 4 I, II GG umfasst die Freiheit, einen Glauben, d.h. die religiöse Sinndeutung von Welt und Mensch, zu bilden, zu haben, zu äußern und entsprechend zu handeln. Die Kehrseite der positiven Religionsfreiheit, also die negative Freiheit, nicht zu glauben oder einen Glauben nicht zu bekennen sowie glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen und sich dem Einfluß eines bestimmten Glaubens zu entziehen, wird gleichsam durch Art. 4 I, II GG geschützt. Die Entscheidung für oder gegen einen Glauben ist danach Sache des Einzelnen, nicht des Staates. Der Staat darf ihm einen Glauben oder eine Religion weder vorschreiben noch verbieten. Aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 I, II GG folgt damit im Gegenteil der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Diese Erwägungen ergeben sich vor allem aus Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 I, IV, 137 I WRV. Bei den hier in Rede stehenden Tafeln mit dem Text der Zehn Gebote handelt es sich zunächst einmal um religiöse Symbole und dies unabhängig von der Frage, ob diese nun christlichen oder jüdischen Ursprunges sind. Fakt ist, daß die Zehn Gebote Ausdruck eines religiösen Bekenntnisses sind und sich damit an der (negativen) Religionsfreiheit messen lassen müssen. Diese sollen in Form von Tafeln in allen Sitzungssälen der Bundesgerichte aufgestellt werden. Damit werden diejenigen (Prozeßbeteilig- 3

ten) in ihrer negativen Glaubensfreiheit betroffen, die nicht den durch die Zehn Gebote zum Ausdruck kommenden Glauben für sich verbindlich ansehen oder gar keine Religion haben (wollen). Der Schutzbereich der Religionsfreiheit ist durch 4a GGB mithin eröffnet. 2. Eingriff Weiter müßte ein Eingriff vorliegen. Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. Man könnte hier argumentieren, daß ein Eingriff durch 4a GGB deshalb nicht vorliegt, weil weite Kreise der Bevölkerung gegen die Anbringung der Tafeln in Gerichtssälen nichts einzuwenden haben und dass auch im übrigen das Maß der in dieser Ausstattung möglicherweise zutage tretenden Identifikation mit spezifisch christlichen oder jüdischen Anschauungen nicht derart ist, daß die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen in einem entsprechend ausgestatteten Gerichtssaal von andersdenkenden Parteien, Prozeßvertretern, Richtern oder Zeugen in der Regel als unzumutbar empfunden wird. Denn das bloße Vorhandensein der Tafel mit den Zehn Geboten verlangt von ihnen weder eine eigene Identifizierung mit den darin symbolhaft verkörperten Werten noch ein irgendwie geartetes aktives Verhalten. Dennoch muß anerkannt werden, daß sich einzelne Prozessbeteiligte durch den für sie unausweichlichen Zwang, entgegen eigenen religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen im Angesicht der Zehn Gebote einen Rechtsstreit führen bzw. leiten zu müssen und die als Identifikation empfundene Ausstattung in einem rein weltlichen Lebensbereich tolerieren zu müssen, in ihrem Grundrecht aus Art. 4 I GG verletzt fühlen können. Als deutlich sichtbares religiöses Symbol liegt damit in Form der Tafel ähnlich wie bei einem Kreuz ein Eingriff in die negative Religionsfreiheit Andersoder Nichtgläubiger vor. Dies gilt auch und gerade, wenn wie der Justizminister formuliert die Tafeln lediglich als ein symbolhafter Hinweis gerade auf die Bindung an Recht und Gesetz zu verstehen sei. Denn es handelt sich hierbei um ein religiöses Symbol, daß der Staat aufgrund seiner Neutralitätspflicht grundsätzlich nicht verwenden darf. Ein Eingriff liegt vor. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung Fraglich ist, ob der Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit nicht verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. a) Einschränkbarkeit des Grundrechts Fraglich ist, inwieweit Art. 4 I, II GG einschränkbar ist. Nach dem Wortlaut des Art. 4 I, II GG unterliegt die Religionsfreiheit keinem Gesetzes- oder Regelungsvorbehalt. Es handelt sich mithin um ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht. Dennoch ist neuerdings das BVerwG der Ansicht, daß Art. 4 GG einem Gesetzesvorbehalt untersteht und verweist dabei auf die Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 I WRV. Danach werden die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Aus- 4

übung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Es handele sich hierbei um einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Nach dieser Auffassung könnte Art. 4 GG also durch ein einfaches Gesetz eingeschränkt werden, ohne daß gleichzeitig kollidierendes Verfassungsrecht vorliegen muß, sofern der Eingriff nur verhältnismäßig ist. Dieser Ansicht ist das BVerfG bislang nicht gefolgt. Der Ansicht des BVerwG steht der eindeutige Wortlaut des Art. 4 GG entgegen, wonach die Religionsfreiheit gerade schrankenlos gewährleistet werden soll. Zwar ist Art. 136 I WRV über Art. 140 GG Bestandteil des GG geworden, doch wird eine derartige Schrankenübertragung auch sonst einhellig als unsystematisch abgelehnt. Damit kann der Eingriff in die Religionsfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte Dritter, gerechtfertigt werden. b) Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs aa) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (1) Formelle Verfassungsmäßigkeit 4a GGB ist laut Sachverhalt formell verfassungsgemäß verabschiedet worden. (2) Materielle Verfassungsmäßigkeit Weiterhin müsste die Rechtsgrundlage materiell verfassungsgemäß sein. Eine Rechtfertigung ist nur durch kollidierendes Verfassungsrecht (wichtige Verfassungsgüter, Grundrechte Dritter) möglich. Die Kollision muß im Sinne der praktischen Konkordanz gelöst werden, d.h. von beiden Grundrechtspositionen muß möglichst viel erhalten bleiben und so den Grundrechten zu einer größtmöglichen Wirksamkeit verholfen werden. Fraglich ist im vorliegenden Fall aber schon, welcher andere Grundrechtsträger hier in Frage kommt. Der Staat als Träger hoheitlicher Gewalt scheidet aus. Er ist Grundrechtsverpflichteter und nicht Grundrechtsträger. Man könnte aber überlegen, die (positive) Religionsfreiheit anderer Prozessbeteiligter anzuerkennen, welche die Regeln der Zehn Gebote als für sich verbindlich ansehen. Die (positive) Ausübung des christlichen Glaubens umfasst auch die Anbringung von Tafeln mit den Zehn Geboten in Gerichtssälen. So entsteht eine Konfliktlage, denn Art. 4 GG schützt diejenigen Prozessbeteiligten, die sich religiös bekennen möchten, aber auch areligiöse Prozessbeteiligte. Fraglich ist, welches Verfassungsgut kernbereichsnäher betroffen wäre, würde man die jeweils konträre Rechtsposition zulassen. Vorliegend üben diejenigen, die sich auf ihre positive Religionsfreiheit berufen, nicht aktiv ihre 5

Religion dadurch aus, indem sie die Zehn Gebote während der Verhandlung ansehen können. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, daß in Gerichtssälen religiöse Symbole zu hängen haben. Vielmehr wird hier Religion durch den Staat ausgeübt, der aber gerade in religiösen und weltanschaulichen Fragen neutral sein soll. Bei ihnen liegt also kein Eingriff in den Kernbereich, sondern nur in die Peripherie ihres Grundrechtes vor. Demgegenüber wird den Andersgläubigen bzw. Atheisten unentrinnbar ein religiöses Bekenntnis regelrecht vor Augen geführt, so daß ein Eingriff in den Kernbereich ihrer negativen Religionsfreiheit vorliegt. Damit führt das Ergebnis der praktischen Konkordanz zu einem Überwiegen des Grundrechtes der negativen Religionsfreiheit Anders- bzw. Nichtgläubiger. Damit ist die Rechtsgrundlage materiell verfassungswidrig. bb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts Das Gericht hält sich in seiner Entscheidung zwar an die Rechtsgrundlage des 4a GGB, hat dabei aber die Bedeutung der negativen Religionsfreiheit des C aus Art. 4 I, II GG verkannt. Der Einzelakt ist insoweit auch materiell verfassungswidrig. 4. Ergebnis 4a GGB verstößt mithin gegen die Religionsfreiheit des Art. 4 I, II GG. II. Verstoß gegen die Berufsfreiheit, Art. 12 I GG 1. Schutzbereich Zunächst müsste der Schutzbereich eröffnet sein. C müsste also einen Beruf ausüben. Beruf ist jede Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin verboten ist. Vorliegend werden durch 4a GGB vor allem Richter, Staatsanwälte sowie Rechtsanwälte betroffen, welche unzweifelhaft einen Beruf ausüben. Im hier gegebenen Fall ist C allerdings nur ein ehrenamtlicher Richter, d.h. er übt die Tätigkeit unentgeltlich aus. Damit fehlt es am Merkmal der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage, so dass der Schutzbereich schon nicht eröffnet ist. 2. Ergebnis Damit scheidet ein Verstoß von 4a GGB gegen die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG aus. III. Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG Ein Verstoß des 4a GGB gegen Art. 2 I GG scheidet aus, da bereits die Schutzbereiche eines spezielleren Grundrechts (Art. 4 GG) eröffnet ist, hinter dem Art. 2 I GG zurücktritt. 6

IV. Endergebnis 4a GGB verstößt gegen Art. 4 I, II GG. Die Verfassungsbeschwerde des C ist demnach zulässig und begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg. 7