Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Errichtung von Außenarbeitsplätzen

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Transkript:

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei der Errichtung von Außenarbeitsplätzen Freitag, den 07. März 2008 Rechtsanwalt Martin Schafhausen Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht

Werkstattbeschäftigte auf Außenarbeitsplätzen Berufliche Rehabilitation verlässt geschützten Bereich der Werkstatt Sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht Erweiterung der Teilnahme am Arbeitsleben Kontakt zur Werkstatt bleibt bestehen Kontakt zu Kolleginnen und Kollegen des Außenarbeitsplatzes Auch rechtliche stärkere Einbindung in das Erwerbsleben

Zur Frage der Förderungsfähigkeit SG Kiel, Urteil v. 24.05.2005 - S 9 AL 48/05 - : Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich in der Werkstatt für behinderte Menschen... Die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass die Maßnahme in der Kindertagesstätte die für sie geeignete ist und ihr auch die Möglichkeit bietet, im Anschluss an die hier begehrte Maßnahme als Mitarbeiterin in einem ausgelagerten Arbeitsplatz in der Kindertagesstätte... zu arbeiten.

5 Arbeitsbereich WVO (4) Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen Nach Ziffer 4.3.3, 2. Spiegelstrich, b) WE/BAGüS kommen auch weitergehende Maßnahmen in Betracht, die einem dauerhaften Einsatz eines Werkstattbeschäftigten auf einem Außenarbeitsplatz nahe kommen

Atypisches Arbeitsverhältnis Aufgespaltene Arbeitgeberstellung z.b. Arbeitnehmerüberlassung andere Formen des Einsatzes von Drittpersonal auch im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen Ein-Euro-Job Betriebsverfassungsrechtliche Fragen seit langer Zeit in der Rechtsprechung geklärt, darüber hinaus 14 AÜG: Zuweisung bestimmter Ansprüche nach BetrVG auch für Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb, Beteiligungsrecht bei der Einstellung 7 Satz 2 BetrVG: Wahlrecht

Begrifflichkeit Außenarbeitgeber Betriebsrat im aufnehmenden Betrieb Werkstattbeschäftigter Werkstatt

Beteiligung des Werkstattrates 4, 5, 7 WMVO Allgemeine Aufgaben, z.b. Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen usw., insbesondere die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften Initiativrecht auf Schaffung von Außenarbeitsplätzen ( 4 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 WMVO) Unterrichtungspflicht auch bei Versetzung auf Außenarbeitsplatz - 7 Abs. 1 Nr. 1 WMVO

Noch: Beteiligungsrechte des Werkstattrates Mitwirkungsrecht bei Regelungen, die Beginn und Ende der täglichen Beschäftigungszeit einschließlich der Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftigten, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage und die damit zusammenhängende Regelung des Fahrdienstes, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der üblichen Beschäftigungszeit, betreffen - 5 Abs. 1 Nr. 2 WMVO Urlaubsgewährung - 5 Abs. 1 Nr. 4 WMVO Technische Überwachung, Arbeitsschutz - 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 WMVO./. 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit - 5 Abs. 1 Nr. 7 WMVO

Beteiligungsrechte des Betriebsrats in der Werkstatt 5 Abs. 2 WMVO: einvernehmliche Regelung soweit beteiligungsrechtliche Angelegenheiten nur einheitlich zwischen Werkstatt, Betriebsrat und Werkstattrat geregelt werden können Möglichkeit, Interessen der Werkstattbeschäftigten auch über solche einvernehmliche Regelungen herbeizuführen Möglichkeit des Werkstatt-Betriebsrats, auch für die Werkstattbeschäftigten Regelungen zu erzielen Ansonsten keine besonderen Mitwirkungsrechte im Hinblick auf Fachpersonal, es gelten die allgemeinen Regeln Betriebsänderung

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb - Werkstattbeschäftigte als Arbeitnehmer des aufnehmenden Betriebes? 5 Abs. 1 BetrVG: keine Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis zur Werkstatt BAG zur Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung Ein-Euro-Job, Urteil v. 26.09.2007 5 AZR 857/06: Es besteht ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis, Ein-Euro-Jobber sind keine Arbeitnehmer des Betriebes, in dem sie tätig werden 5 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG: Tätigkeit auf dem Außenarbeitsplatz dient in erster Linie nicht dem Erwerb dient, sondern die Beschäftigung vorwiegend zur Heilung, Eingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung des Werkstattbeschäftigten erfolgt

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb Wahlberechtigung im aufnehmenden Betrieb? 7 Satz 2 BetrVG: Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Jede Form des Drittpersonaleinsatzes bei gespaltener Arbeitgeberstellung, nicht nur Arbeitnehmerüberlassung Maßgeblich ist die Eingliederung in den aufnehmenden Betrieb und die (zumindest teilweise) Weisungsunterworfenheit dort Jedoch nicht wählbar in den Betriebsrat

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb allgemeine Regelungen 75, 81 ff. BetrVG Betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot Mitwirkungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer vgl. dazu auch 14 Abs. 2 Satz 2 AÜG für die Arbeitnehmerüberlassung

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb - Personalplanung Mitbestimmung des Betriebsrats im aufnehmenden Betrieb bei Grundsatzentscheidungen über Personaleinsatz, -planung usw. Initiativrechte zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb - 92a BetrVG, dabei auch Einfluss auf die Entscheidung, Tätigkeiten an Werkstattbeschäftigte zu vergeben, wenn der Eindruck entsteht, dass dadurch betriebliche Arbeitsplätze abgebaut werden sollen. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat im aufnehmenden Betrieb bei Auswahl des Werkstattbeschäftigten durch die Werkstatt, Auswahlrichtlinien des aufnehmenden Betriebes finden bei dieser Auswahlentscheidung keine Anwendung - 93 BetrVG

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb Einstellung 99 BetrVG Klassisches Mitbestimmungsrecht bei Drittpersonaleinsatz Beim Vorliegen von Zustimmungsverweigerungsgründen darf die Einstellung nicht erfolgen Einstellung nach BAG: wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern den betrieblichen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis kommt es nicht an, auch öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis kann zur Einstellung führen

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb BAG zur Mitbestimmung bei der Einstellung eines Ein-Euro- Jobbers BAG, Beschluss v. 02.10.2007-1 ABR 60/06 -: Der Betriebsrat hat bei der Beschäftigung sog. Ein-Euro-Jobber mitzubestimmen. Die Beschäftigung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf einer Arbeitsgelegenheit gemäß 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II durch den Arbeitgeber ist eine Einstellung isv. 99 Abs. 1 BetrVG. Eingliederung, Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit Unerheblich, dass Tätigkeit auch im öffentlichen Interesse liegt Entspricht dem Zweck der Mitbestimmung nach 99 BetrVG

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb Einstellung eines Werkstattbeschäftigten Kein Arbeitsverhältnis zum Außenarbeitgeber, aber auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis kommt es nicht an auch öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis möglich dann erst Recht auch, wenn arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis und Vereinbarung über den Außeneinsatz Eingliederung, tätig, um den Betriebszweck zu verwirklichen Unerheblich auch, dass Kontakt zur Werkstatt bestehen bleibt und Betreuung auch durch Fachkräfte der Werkstatt Weisungsunterworfenheit hinsichtlich Zeit, Art und Ort der Tätigkeit

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb Einstellung eines Werkstattbeschäftigten Zweck der Mitbestimmung, auch durch die Tätigkeit eines Werkstattbeschäftigten können die Interessen der Stammbelegschaft betroffen sein

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb Einstellung nach Personalvertretungsrecht und kirchlicher Mitwirkungsverordnung BVerwG, Urteil 21.03.2007 6 P 4/06: 1. Es kommt für die Mitbestimmung bei Einstellungen nicht darauf an, ob die betreffenden Personen mit ihrer Aufnahme in die Dienststelle Beschäftigte werden. Der Zweck der Beteiligung des Personalrats, die bereits tätigen Beschäftigten und ihre zu berücksichtigenden Interessen zu schützen, spricht für ein Mitbestimmungsrecht. 2. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Einstellungen setzt voraus, dass die Einstellung auf einer Entscheidung der Dienststelle beruht, die diese selbst verantwortet.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb Einstellung nach Personalvertretungsrecht und kirchlicher Mitwirkungsverordnung Anders aber Kirchlicher Arbeitsgerichtshof (katholische Kirche), Urteil 30.11.2006 M 1/06: Da die Mitarbeitervertretung nach 34 MAVO nur bei der Einstellung von Mitarbeitern zu beteiligen ist, besteht bei der Einstellung von Ein- Euro-Jobbern kein Beteiligungsrecht, da es sich bei dem Einsatz von MAE-Kräften um eine rein sozialrechtliche Maßnahmen handelt, durch die kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Tätigkeit soll nicht zur Zielsetzung einer kirchlichen Einrichtung beitragen keine Eingliederung (??) Siehe aber Kirchliches Arbeitsgericht Mainz, Urteil v. 16.02.2006 - M 10/05 Lb: wohl eher nicht auf Werkstattbeschäftigte zu übertragen

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betriebs Zustimmungsverweigerungsgründe nach 99 Abs. 2 BetrVG 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG: Einsatz von Werkstattbeschäftigten ist keine geeignete Maßnahme, um innerbetrieblichen Personlabbau zu betreiben 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG Störung des Betriebsfriedens (?)

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb Versetzung/Kündigung Bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, ist der Betriebsrat im aufnehmenden Betrieb ebenfalls nach 99 BetrVG zu beteiligen Versetzung Kommt es zur Kündigung des zwischen der Werkstatt, dem Außenarbeitgeber und dem Werkstattbeschäftigten, so ist der Betriebsrat im aufnehmenden Betrieb nicht nach 102 BetrVG zu beteiligen

Beteiligungsrechte des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb weitere Beteiligungsrechte Immer dann, wenn die Tätigkeit des Werkstattbeschäftigten im Betrieb des Außenarbeitgebers betroffen ist, kommen auch Beteiligungsrechte des Betriebsrats in Betracht, etwa Ordnung des Betriebs - 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG technische Überwachungseinrichtungen - 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Betriebliche Unfallverhütung usw. - 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Kein Mitbestimmungsrecht aber, wenn der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses betroffen ist

Die Beteiligung des Betriebsrats im aufnehmende Betrieb ist Chance und nicht zusätzliches Hindernis der Tätigkeit von Werkstattbeschäftigten auf einem Außenarbeitsplatz. So wie das Gespräch mit (potentiellen) Außenarbeitgebern gesucht werden muss, sollte auch der Betriebsrat in solche Gespräche eingebunden werden.

Martin Schafhausen Rechtsanwalt Myliusstraße 15 Fachanwalt für Sozialrecht 60323 Frankfurt am Main Fachanwalt für Arbeitsrecht 069/971 20 60 069/72 55 86 www.plagemann-rae.de m.schafhausen@plagemann-rae.de